Betreff
Fußweg zwischen Hugo-Wolf-Straße und Werner-Egk-Straße
Vorlage
WP 04-09 SV 66/110
Aktenzeichen
66.1
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtentwicklungsausschuss beschließt:

 

A)        Den Fußweg zwischen Hugo-Wolf-Straße und Werner-Egk-Straße bleibt in seiner jetzigen Form unverändert bestehen.

            Oder

B)        Der Fußweg zwischen Hugo-Wolf-Straße und Werner-Egk-Straße wird für die Öffentlichkeit gesperrt und entwidmet.

            Oder

C)        Der Fußweg zwischen Hugo-Wolf-Straße und Werner-Egk-Straße wird asphaltiert. Die Kosten von 10.000€ sollen im Haushalt 2008 beim Produkt 120101 –Verkehrsflächen und Brücken- zusätzlich vorgesehen werden.

 

Weiterhin soll der kommunale Ordnungsdienst eine verstärkte Überwachung des Weges vornehmen.

 

Ergänzter Beschluss: 

 

Der Stadtentwicklungsausschuss fasste einstimmig nachstehenden ergänzten Beschluss:

 

„Der Fußweg zwischen Hugo-Wolf-Straße und Werner-Egk-Straße bleibt in seiner jetzigen Form unverändert bestehen.

 

Zusätzlich wurde die Verwaltung beauftragt, evtl. in Verbindung mit dem Bürgerverein einen Hundetütenautomaten zu errichten, die Wegeverbindung stärker zu kontrollieren und zur gegebenen Zeit einen Erfahrungsbericht im Stadtentwicklungsausschuss zu präsentieren.“ 

 

 


 

Erläuterungen und Begründungen:

 

Zwischen der Hugo-Wolf-Straße und der Werner-Egk-Str verläuft ein 1,80-2,80m breiter gewidmeter Fußweg (s. beigefügter Plan). Der angesprochene Fussweg wird in den Bebauungsplänen Nr. 57A (Rechtskraft: 31.12.1969), Nr. 96 (Rechtskraft: 09.05.1970) und 57A, 2. Änderung (Rechtskraft: 09.12.1974) als „öffentliche Verkehrsfläche“ mit der Zweckbestimmung Fußweg festgesetzt und ist auch zu dieser Zeit entstanden.

Der Fußweg ist straßenrechtlich mit Rechtskraft seit dem 27.03.2000 als Gemeindestraße dem Fußgänger- und Fahrradverkehr gewidmet. Straßenverkehrsrechtlich ist der Weg als „Fußweg“ ausgeschildert.

Die Wegefläche befindet sich zudem im Eigentum der Stadt Hilden.

 

In 2007 haben sich mehrfach Anlieger über die mangelnde Sauberkeit des Weges bei der Verwaltung beschwert. Es wurde Klage darüber geführt, dass der Weg von Tierhaltern als öffentliche Hundetoilette zweckentfremdet wird. Es wird eine wiederkehrende Reinigung durch die Stadt oder alternativ eine Schließung des Weges gefordert.

 

Eine örtliche Überprüfung durch die Verwaltung bestätigte die beklagte Situation. Es wurden entsprechende „Hinterlassenschaften“ in großer Anzahl festgestellt.

 

Nach der Straßenreinigungssatzung ist der Weg bezüglich Reinigung und Winterdienst auf die Anlieger übertragen. Da aber kaum eines der Anliegergrundstücke einen Zugang zu diesem Weg hat, dürfte es nachvollziehbar sein, dass einer Erfüllung dieser Verpflichtung wenig Neigung entgegengebracht wird. Hinzu kommt erschwerend, dass der Weg nur einen Schotterbelag hat. Dies ist für einen Fußweg ausreichend, macht aber eine Reinigung mit Besen oder Rechen in diesem Fall praktisch unmöglich.

 

Eine Beschilderung des Fußweges mit „Antihundekotschildern“ wie auch eine verstärkte Kontrolle des Ordnungsamtes hat zu keiner Verbesserung der Situation geführt.

 

Es sind hier drei grundsätzliche Möglichkeiten einer Entscheidung denkbar:

 

1. Die Wegesituation bleibt wie sie jetzt ist. Ein Teil der jetzigen Wegenutzer sind ja die besagten Hundebesitzer, welche ja scheinbar kein Problem mit einer Verunreinigung des Weges haben. Insofern wäre es nur konsequent, eine Reinigung nicht den Anliegern oder der Allgemeinheit (sprich Zentraler Bauhof) aufzubürden.

Für die Fußgänger, welche saubere Gehwege nutzen wollen, bietet sich als Verbindung zwischen Silcherstraße und Schumannstraße der Bürgersteig der Hugo-Wolf-Straße an, ohne das damit ein merkbar längerer Gehweg verbunden wäre.

 

2. Der Weg wird als öffentlicher Gehweg aufgegeben. Die Zugänge werden gesperrt. Da aber auf dem Gehweg Bäume stehen, müssen zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht hier halbjährlich Baumkontrollen stattfinden.

Es handelt sich auch bei diesem Fußweg um ein Element des stadtweiten Netzes an Verbindungs- und Abkürzungswegen für die nicht-motorisierten Verkehrsteilnehmer.

Insgesamt gibt es im Hildener Stadtgebiet eine sehr große Anzahl derartiger Wege, die einen erheblichen Beitrag zu der „Stadt der kurzen Wege“ leisten.

 

Aus stadt- und verkehrsplanerischer Sicht ermöglicht das genannte Wegenetz Fußgängern und Radlern eine Mobilität abseits der Hauptverkehrsstraßen. Je mehr Fußläufigkeit, desto besser für die Verkehrssituation der gesamten Stadt.

 

3. Der bisher geschotterte Weg wird asphaltiert. Damit sind zumindest die Möglichkeiten für eine Reinigung geschaffen. Ob Hundehalter von der bisherigen Nutzung als Hundetoilette abgehalten werden, darüber kann man allerdings nur spekulieren.

Hier kann über den kommunalen Ordnungsdienst unter Anwendung des Ortsrechtes entsprechende Unterstützung geleistet werden:

„Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Hilden“

§ 5  Tiere

(1)   Auf Verkehrsflächen, in den Anlagen und auf dem öffentlichen Nutzen dienenden Flächen sind Tiere so zu halten, dass sie weder Personen noch Tiere oder Sachen verletzen, beschädigen, gefährden oder verunreinigen können. Wer auf den vorgenannten Flächen oder in Anlagen Tiere, insbesondere Pferde und Hunde, mit sich führt, hat die durch die Tiere verursachten Verunreinigungen unverzüglich und schadlos zu beseitigen.

§ 6  Verunreinigungsverbot

(1)   Jede Verunreinigung der Verkehrsflächen, Anlagen und der dem öffentlichen Nutzen dienenden Flächen ist untersagt.…

§ 14     Ordnungswidrigkeiten

(1)   Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig          …

       4.    die Bestimmungen hinsichtlich der Haltung und Fütterung von Tieren gemäß § 5 der Verordnung;

        5.    das Verunreinigungsverbot gemäß § 6 der Verordnung;   …

       verletzt.

(2)   Verstöße gegen Vorschriften dieser Verordnung können mit einer Geldbuße nach den Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.1987 (BGBl. I. S. 602) in der jeweils gültigen Fassung, geahndet werden, soweit sie nicht nach Bundes- oder Landesrecht mit Strafen oder Geldbußen bedroht sind.

 

 

Die Kosten für eine solche Asphaltierung werden mit 10.000€ kalkuliert. Sie müssten zusätzlich im Haushalt 2008 zur Verfügung gestellt werden.

 

 

In Vertretung

 

 

Horst Thiele

1. Beigeordneter

 

 

 

Pfeil nach rechts: FußwegPfeil nach rechts: Werner-Egk-StrPfeil nach links: Hugo-Wolf-Str


 

Finanzielle Auswirkungen:

ja

 

Produktnummer:

120101

Bezeichnung: 

Verkehrsflächen und Brücken

Mittel stehen zur Verfügung:

nein

 

Investitions-Nr.:

 

 

Haushaltsjahr

Auszahlung

Einzahlung

Investitions-haushalt

Beschreibung 

€

€

nein

2008

10.000

 

 

Asphaltierung des Fußweges

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sichtvermerk Kämmerer

 

 

 

Personelle Auswirkungen

Nein