Beschlussvorschlag:
„Der Rat der
Stadt Hilden lehnt den Antrag der BA-Fraktion auf Änderung der Zuständigkeitsordnung
ab.“
Günter Scheib
Beschluss:
1.
Ausgaben
sind als erheblich im Sinne des § 82 Abs. 1 GO NW anzusehen und bedürfen der
Zustimmung des Rates, wenn sie im Verwaltungshaushalt 25.000 € oder im
Vermögenshaushalt 25.000 € übersteigen.
2.
Als
geringfügig im Sinne des § 82 Abs. 1 Satz 5 GO NW gelten Ausgaben bei einer
Haushaltsstelle, die einen Betrag von 2.500 € nicht übersteigen.
3.
Verpflichtungsermächtigungen
nach § 84 Abs. 1 GO sind dann als erheblich im Sinne des § 82 Abs. 1 GO NW
anzusehen, wenn sie 25.000 € übersteigen.
4.
§ 10 der
Zuständigkeitsordnung ist entsprechend anzupassen.
Günter Scheib
Erläuterungen und Begründungen:
Die Bürgeraktion
Hilden hat mit Datum vom 07. Juni 2005 den als Anlage beigefügten Antrag zur
Tagesordnung gestellt. Hierzu ist Folgendes anzumerken:
Die örtliche
gesetzliche Grundlage für über- und außerplanmäßige Ausgaben sowie für Verpflichtungsermächtigungen
bildet § 10 der Zuständigkeitsordnung des Rates der Stadt vom 01.10.1999,
zuletzt
geändert mit Datum
vom 23.07.2003. Hier ist u. a. geregelt:
a) Ausgaben sind als erheblich im Sinne des § 82 Abs. 1 GO anzusehen
und bedürfen der Zustim-
mung des Rates, wenn sie
50.000,- € übersteigen (im Verwaltungs- und Vermögenshaushalt).
b) Ausgaben bei einer
Haushaltsstelle, die einen Betrag von 5.000,-€ nicht übersteigen, gelten als
als geringfügig (§ 82 Abs. 1 Satz 5 GO).
c) Verpflichtungsermächtigungen nach
§ 84 Abs. 1 GO sind als erheblich im Sinne des § 82 Abs. 1
GO anzusehen, wenn sie 50.000,-€ übersteigen.
Fakt ist, dass die
Erheblichkeitsgrenzen (Pkt. a und c) mit Ratsbeschluss v. 05.07.1995 so eingeführt
wurden – damals noch als 100.000,- DM-Betrag. Auch davor gab es immer schon
ähnliche Wertgrenzen. Es handelt sich also um eine längst bewährte Regelung. Im
Rahmen der Verwaltungsreform, beginnend mit der Einführung von Budgetierung und
der Dezentralisierung von Ressourcen- und Fachverantwortung, war dies ein
wichtiger Schritt zu mehr Flexibilität und Eigenverantwortung. Mit der
Einführung von § 82 GO hatte der Gesetzgeber speziell auch die Entlastung des
Rates im Auge. (s. Kommentierung Rehn/Cronauge, GO, 28. Erg., Oktober 2004). Da
sich diese Regelung in Hilden bewährt hat, wurde die Geringfügigkeitsgrenze (s.
Pkt b) ab dem 4. Quartal 1999 von 5.000,- DM auf 10.000,- DM (5.000,- €)
angehoben.
Das Instrument der
„geringfügigen“ Ausgaben wurde seinerzeit durch den Gesetzgeber geschaffen,
damit im Interesse der Verwaltungsvereinfachung die Deckungs-, Zustimmungs- und
Unterrichtungspflicht für sog. Bagatellfälle bzw. Bagatellbeträge entfallen
sollte.
Bei „unerheblichen“
Fällen hält es der Gesetzgeber für ausreichend, wenn der Rat periodisch über
notwendig gewordene Haushaltsüberschreitungen unterrichtet wird (s.
Kommentierung Rehn/Cronauge). Dieser Verpflichtung kommt die Verwaltung mit den
quartalsmäßigen Berichterstattungen unaufgefordert nach.
In dem o.g. Antrag
der Bürgeraktion Hilden wird angemerkt, dass vor Haushaltsverabschiedung
bereits Ausgaben getätigt wurden. Dabei wurde die Haushaltsstelle 7710.9400
„Planungskosten Wertstoffhof“
genannt. In diesem
Zusammenhang ist auf § 81,1,1 GO „Vorläufige Haushaltsführung“ zu verweisen.
Danach hat die Gemeinde u. a. die Möglichkeit - wenn die Haushaltssatzung zu
Beginn des Jahres noch nicht bekanntgemacht ist - Ausgaben zu leisten, zu deren
Leistung sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung
notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind. Bei der Maßnahme „Planungskosten
Wertstoffhof“ handelt es sich um den sensiblen Bereich der Entsorgung von
zusätzlichen überwachungspflichtigen Abfällen (ElektroSchrottG), zu der die
Stadt Hilden in Kürze verpflichtet ist. Hier war Eile geboten. Es mussten in
diesem Zusammenhang deshalb brandschutz-, abwasser- belüftungstechnische Fragen
etc. geprüft werden (Machbarkeitsstudie) und es war zu klären, ob
Genehmigungsverfahren durchzuführen sind. Aus diesen Gründen konnte die
Rechtskraft der Haushaltssatzung (die Bekanntmachung konnte erst mit Datum v.
07.06.05 erfolgen) nicht abgewartet werden. Auf die Ausführungen in der kleinen
Gebührenkommission vom 14. Juni 2005 sei an dieser Stelle besonders hingewiesen.
Mit Einführung des
NKF wird es weiterhin „überplanmäßig“ und „außerplanmäßig“ bereitgestellte
Beträge geben, dann
unterschieden nach Aufwendungen und Ausgaben. Die neue Regelung (§ 83 GO
n.F.) entspricht bis
auf notwendige redaktionelle Anpassungen weitestgehend der jetzigen Regelung
des
§ 82 GO. Die
Erläuterungen hierzu gehen von der Voraussetzung aus, „dass ein praxisgerechtes
Haus-
haltsrecht so
flexibel sein muss, dass unter eng umgrenzten Voraussetzungen Haushaltsüberschreitungen
zugelassen werden,
ohne dass es eines Nachtragshaushaltes bedarf“ (s. Kommentierung Freytag/ Hamacher/Wohland,
Neues Kommunales Finanzmanagement Nordrhein-Westfalen, 2005).
Diese Voraussetzung
wird von der Stadt Hilden erfüllt. In der Zeit von 1995 bis heute musste lediglich
in
den Jahren 1996,
1999 und 2001 ein Nachtragshaushalt aufgestellt werden, insbesondere bedingt
durch
Steuerausfälle und
verschlechterte Rahmenbedingungen beim gemeindlichen Finanzausgleich (was die
Stadt Hilden nicht
zu vertreten hat). Dies zeigt, dass die örtlichen gesetzlichen Regelungen und
Kontrollmechanismen ausreichend sind und funktionieren.
Abschließend sei
noch der Hinweis gestattet, dass im Haushaltsjahr 2004 über-/außerplanmäßige
Mittel (mit Ausnahme der zwangsläufig notwendigen formalen Buchungen im Rahmen
des Jahresabschlusses/Gewerbesteuerumlagen) von. 1,1 Mio € im VWH bewilligt werden mussten.
Hier sind aber auch
alle die Maßnahmen enthalten, die per Sitzungsvorlage vom Rat genehmigt worden
sind. Beispielhaft sei hier die
SV 50/4 „Entwicklung der Sozialhilfenkosten“ mit einer üpl-Ausgabe von
580.000,- €, SV 51/246 „offene Ganztagsschule
mit 195.000,-€, SV 20/138 „Zahlungen an die Stadthalle Hilden GmbH mit 70.000,-
€ zu nennen. Der verbleibende Betrag
macht dann lediglich 0,1 % des Haushaltsvolumens 2004 aus. Daraus lässt sich
ersehen, dass die Verwaltung mit dem Instrument der üpl/apl-Ausgaben sehr sorgsam
umgeht.