Betreff
Kontrolle der Verwaltung verbessern - Zuständigkeitsordnung anpassen: Antrag der BA vom 7.6.2005
Vorlage
WP 04-09 SV 20/026
Aktenzeichen
II/20
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 

„Der Rat der Stadt Hilden lehnt den Antrag der BA-Fraktion auf Änderung der Zuständigkeitsordnung ab.“

 

 

 

 

 

Günter Scheib

 

 

 

Beschluss:

 

1.      Ausgaben sind als erheblich im Sinne des § 82 Abs. 1 GO NW anzusehen und bedürfen der Zustimmung des Rates, wenn sie im Verwaltungshaushalt 25.000 € oder im Vermögenshaushalt 25.000 € übersteigen.

 

2.      Als geringfügig im Sinne des § 82 Abs. 1 Satz 5 GO NW gelten Ausgaben bei einer Haushaltsstelle, die einen Betrag von 2.500 € nicht übersteigen.

 

3.      Verpflichtungsermächtigungen nach § 84 Abs. 1 GO sind dann als erheblich im Sinne des § 82 Abs. 1 GO NW anzusehen, wenn sie 25.000 € übersteigen.

 

4.      § 10 der Zuständigkeitsordnung ist entsprechend anzupassen.

 

 

 

 

Günter Scheib

 


 

Erläuterungen und Begründungen:

Die Bürgeraktion Hilden hat mit Datum vom 07. Juni 2005 den als Anlage beigefügten Antrag zur Tagesordnung gestellt. Hierzu ist Folgendes anzumerken:

 

Die örtliche gesetzliche Grundlage für über- und außerplanmäßige Ausgaben sowie für Verpflichtungsermächtigungen bildet § 10 der Zuständigkeitsordnung des Rates der Stadt vom 01.10.1999, zuletzt

geändert mit Datum vom 23.07.2003. Hier ist u. a. geregelt:

 

a) Ausgaben sind als erheblich im Sinne des § 82 Abs. 1 GO anzusehen und bedürfen der Zustim-

                 mung des Rates, wenn sie 50.000,- € übersteigen (im Verwaltungs- und Vermögenshaushalt).

            b) Ausgaben bei einer Haushaltsstelle, die einen Betrag von 5.000,-€ nicht übersteigen, gelten als

                 als geringfügig (§ 82 Abs. 1 Satz 5 GO).

            c) Verpflichtungsermächtigungen nach § 84 Abs. 1 GO sind als erheblich im Sinne des § 82 Abs. 1

                GO anzusehen, wenn sie 50.000,-€ übersteigen.

 

Fakt ist, dass die Erheblichkeitsgrenzen (Pkt. a und c) mit Ratsbeschluss v. 05.07.1995 so eingeführt wurden – damals noch als 100.000,- DM-Betrag. Auch davor gab es immer schon ähnliche Wertgrenzen. Es handelt sich also um eine längst bewährte Regelung. Im Rahmen der Verwaltungsreform, beginnend mit der Einführung von Budgetierung und der Dezentralisierung von Ressourcen- und Fachverantwortung, war dies ein wichtiger Schritt zu mehr Flexibilität und Eigenverantwortung. Mit der Einführung von § 82 GO hatte der Gesetzgeber speziell auch die Entlastung des Rates im Auge. (s. Kommentierung Rehn/Cronauge, GO, 28. Erg., Oktober 2004). Da sich diese Regelung in Hilden bewährt hat, wurde die Geringfügigkeitsgrenze (s. Pkt b) ab dem 4. Quartal 1999 von 5.000,- DM auf 10.000,- DM (5.000,- €) angehoben.

Das Instrument der „geringfügigen“ Ausgaben wurde seinerzeit durch den Gesetzgeber geschaffen, damit im Interesse der Verwaltungsvereinfachung die Deckungs-, Zustimmungs- und Unterrichtungspflicht für sog. Bagatellfälle bzw. Bagatellbeträge entfallen sollte.

Bei „unerheblichen“ Fällen hält es der Gesetzgeber für ausreichend, wenn der Rat periodisch über notwendig gewordene Haushaltsüberschreitungen unterrichtet wird (s. Kommentierung Rehn/Cronauge). Dieser Verpflichtung kommt die Verwaltung mit den quartalsmäßigen Berichterstattungen unaufgefordert nach.

 

In dem o.g. Antrag der Bürgeraktion Hilden wird angemerkt, dass vor Haushaltsverabschiedung bereits Ausgaben getätigt wurden. Dabei wurde die Haushaltsstelle 7710.9400 „Planungskosten Wertstoffhof“

genannt. In diesem Zusammenhang ist auf § 81,1,1 GO „Vorläufige Haushaltsführung“ zu verweisen. Danach hat die Gemeinde u. a. die Möglichkeit - wenn die Haushaltssatzung zu Beginn des Jahres noch nicht bekanntgemacht ist - Ausgaben zu leisten, zu deren Leistung sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind. Bei der Maßnahme „Planungskosten Wertstoffhof“ handelt es sich um den sensiblen Bereich der Entsorgung von zusätzlichen überwachungspflichtigen Abfällen (ElektroSchrottG), zu der die Stadt Hilden in Kürze verpflichtet ist. Hier war Eile geboten. Es mussten in diesem Zusammenhang deshalb brandschutz-, abwasser- belüftungstechnische Fragen etc. geprüft werden (Machbarkeitsstudie) und es war zu klären, ob Genehmigungsverfahren durchzuführen sind. Aus diesen Gründen konnte die Rechtskraft der Haushaltssatzung (die Bekanntmachung konnte erst mit Datum v. 07.06.05 erfolgen) nicht abgewartet werden. Auf die Ausführungen in der kleinen Gebührenkommission vom 14. Juni 2005 sei an dieser Stelle besonders hingewiesen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mit Einführung des NKF wird es weiterhin „überplanmäßig“ und „außerplanmäßig“ bereitgestellte

Beträge geben, dann unterschieden nach Aufwendungen und Ausgaben. Die neue Regelung (§ 83 GO

n.F.) entspricht bis auf notwendige redaktionelle Anpassungen weitestgehend der jetzigen Regelung des

§ 82 GO. Die Erläuterungen hierzu gehen von der Voraussetzung aus, „dass ein praxisgerechtes Haus-

haltsrecht so flexibel sein muss, dass unter eng umgrenzten Voraussetzungen Haushaltsüberschreitungen

zugelassen werden, ohne dass es eines Nachtragshaushaltes bedarf“ (s. Kommentierung Freytag/ Hamacher/Wohland, Neues Kommunales Finanzmanagement Nordrhein-Westfalen, 2005).

 

Diese Voraussetzung wird von der Stadt Hilden erfüllt. In der Zeit von 1995 bis heute musste lediglich in

den Jahren 1996, 1999 und 2001 ein Nachtragshaushalt aufgestellt werden, insbesondere bedingt durch

Steuerausfälle und verschlechterte Rahmenbedingungen beim gemeindlichen Finanzausgleich (was die

Stadt Hilden nicht zu vertreten hat). Dies zeigt, dass die örtlichen gesetzlichen Regelungen und Kontrollmechanismen ausreichend sind und funktionieren.  

 

Abschließend sei noch der Hinweis gestattet, dass im Haushaltsjahr 2004 über-/außerplanmäßige Mittel (mit Ausnahme der zwangsläufig notwendigen formalen Buchungen im Rahmen des Jahresabschlusses/Gewerbesteuerumlagen) von. 1,1 Mio €  im VWH bewilligt werden mussten.

Hier sind aber auch alle die Maßnahmen enthalten, die per Sitzungsvorlage vom Rat genehmigt worden sind.  Beispielhaft sei hier die SV 50/4 „Entwicklung der Sozialhilfenkosten“ mit einer üpl-Ausgabe von 580.000,- €,  SV 51/246 „offene Ganztagsschule mit 195.000,-€, SV 20/138 „Zahlungen an die Stadthalle Hilden GmbH mit 70.000,- € zu nennen.  Der verbleibende Betrag macht dann lediglich 0,1 % des Haushaltsvolumens 2004 aus. Daraus lässt sich ersehen, dass die Verwaltung mit dem Instrument der üpl/apl-Ausgaben sehr sorgsam umgeht.