Betreff
Antrag der Fraktion BA/CDf in der Sitzung am 27.06.2012
"Lärmbelästigungen und Standzeit des Zeltes "Sandbar" auf dem Grundstück der Tennisanlage Bungert, Diekhaus 4"
Vorlage
WP 09-14 SV 60/045
Aktenzeichen
IV/60-tra
Art
Mitteilungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtentwicklungsausschuss nimmt die Stellungnahme der Verwaltung zur Kenntnis.

 

 

 

 

 


Erläuterungen und Begründungen:

 

In der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses vom 27.06.2012 stellte die Fraktion Ba/CDf durch das Ratsmitglied Birgit Behner den als Anlage 1 beigefügten Antrag:

 

„Der Stadtentwicklungsausschuss möge beschließen, dass der Betreiber der Sandbar auf dem Gelände der Tennis-und Golf Ranch Bungert nach der auch in diesem Jahr erteilten Ausnahmegenehmigung keine weitere Verlängerung zur Durchführung von Veranstaltungen erhält. Auch künftig sollen keine weiteren Ausnahmegenehmigungen zur Errichtung eines Zeltes und der Durchführung von Veranstaltungen erteilt werden.“

 

Die Zulässigkeit von Veranstaltungen in der durch die „Sandbar“ betriebenen Form richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften des Konzessions- und Baurechtes. Sofern auf diesen Grundlagen Genehmigungsanträge gestellt werden und die Voraussetzung für eine Genehmigung gegeben sind, ist es den zuständigen Fachämtern nicht in deren Ermessen gestellt, diese Anträge abzulehnen. Insofern handelt es sich um sogenannte „gebundene Verwaltungsakte“, die einer abweichenden politischen Beschlusslage nicht zugänglich sind.

 

Beschwerden über evtl. Lärmbelästigung wurden dem Ordnungsamt bisher nur einmal vorgetragen. Dieser Beschwerde wurde unmittelbar nachgegangen, um den in diesem Gebiet nach der TA-Lärm einzuhaltenden Schallpegel von 45 dB(A) in der Nachtzeit (22:00 bis 06:00 Uhr) sicherzustellen. Die für den Betrieb der Sandbar erforderlichen Konzession (vorläufig) regelt sich nach § 4 Abs. 1 der Gaststättenverordnung (Sperrzeit 5:00 bis 6:00 Uhr).

 

Abweichend von dem Inhalt der Begründung zum gestellten Antrag handelt es sich bei dem Grundstück Diekhaus 4 nicht um einen „allgemeinen Freiraum-und Agrabereich“, sondern um ein Sondergebiet “Tennisanlage“ nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr.204. Diese Tatsache deckt sich auch mit den Darstellungen des Flächennutzungs- und auch des Landschaftsplanes.

 

Richtig ist, dass es sich bei dem Zelt „ Sandbar“ um einen sogenannten „fliegenden Bau“ im Sinne des § 79 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) handelt, der ohne „klassische“ Baugenehmigung i.d.R. nicht länger als 3 Monate an einem Ort aufgestellt werden darf, so die Ausführungen im RdErl. D. Ministeriums für Bauen und Verkehr vom 20.02.2008. Fliegende Bauten unterliegen lediglich der Gebrauchabnahme vor Ingebrauchnahme.

 

Wenn die 3 Monats-Frist überschritten werden soll, bedarf es einer Baugenehmigung, die bedingt durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr.204 nicht erteilt werden kann. Hierzu wird auch auf das Beratungsergebnis zur SV WP 09-14-61/039 (TOP 5.2) hingewiesen.

 

In der Vergangenheit wurde die 3-Monatsfrist nach Aktenlage regelmäßig eingehalten, sodass aus bauordnungsrechtlicher Sicht keine Einschreitungsbefugnis besteht.

 

Für das Jahr 2012 hat die 3-Monats-Frist mit bauaufsichtlicher Abnahme zur Nutzungsaufnahme am 01.06.2012 begonnen und endet demnach mit dem 31.08.2012. Die Einhaltung dieser Vorgabe wird selbstverständlich kontrolliert.

 

gez. Horst Thiele

Bürgermeister