Beschlussvorschlag:
„Der Rat der Stadt nimmt nach Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss Kenntnis von den in der Zeit vom 01.01.2012 bis 31.07.2012 erteilten Genehmigungen zur Leistung von unerheblichen investiven Auszahlungen (siehe Anlage 1).
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und außerplanmäßigen Aufwendungen, die einen Betrag von 5.000,- € innerhalb eines Budgets übersteigen, sind in
der Zeit vom 01.01.2012 bis 31.07.2012 nicht entstanden.“
Erläuterungen und Begründungen:
Gemäß
§ 9 der Zuständigkeitsordnung des Rates der Stadt Hilden vom 01.10.1999,
zuletzt geändert mit Datum vom 07.07.2010, gilt für die Zustimmung von über- /
außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen im Sinne des § 83 Abs. 2 GO NW
folgende Regelung:
Aufwendungen innerhalb eines Budgets und investive Auszahlungen innerhalb einer Investition sind als erheblich im Sinne des § 83 Abs. 2 GO NW anzusehen und bedürfen der Zustimmung des Rates, wenn sie 25.000,- € übersteigen.
Sonstige Auszahlungen gelten generell als unerheblich.
Aufwendungen
und investive Auszahlungen innerhalb eines Budgets, die einen Betrag von  5.000,- € übersteigen, sind dem Rat zur
Kenntnis vorzulegen.
In
unbeschränkter Höhe als unerheblich anzusehen sind über- und außerplanmäßige
Aufwendungen und Auszahlungen auf Grund:
a) gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtung (inkl. der Auswirkungen aus dem Gemeinderefinanzierungsgesetz, z. B. Gewerbesteuerumlagen, Solidarbeitrag, Kreisumlage).
b) Interne Leistungsverrechungen,
c) kalkulatorische Kosten,
d) Mehrwert- / Vorsteuern,
e) Verluste aus Wertveränderungen bei Steuern, Gebühren und Beiträgen (z.B. Niederschlagungen, Erlasse),
f) Systembedingte Veränderungen bzw. des doppischen Haushaltes auf Grund neuerer Erkenntnisse, gesetzlicher Grundlagen (z. B. Anpassung des Konten- und Produktplanes),
g) Umschuldungen / Sondertilgungen und
h) Abschlussbuchungen.
Verpflichtungsermächtigungen nach § 85 Abs. 1 GO NW sind als erheblich anzusehen, wenn sie 25.000,- € übersteigen.
In dem beigefügten Verzeichnis sind die in der Zeit vom 01.01.2012 bis 31.07.2012 bewilligten unerheblichen über- und außerplanmäßigen investiven Ausgaben (Anlage 1) aufgeführt.
Über- und außerplanmäßigen Aufwendungen,
die einen Betrag von 5.000,- € innerhalb eines Budgets übersteigen, sind in der
Zeit vom 01.01.2012 bis 31.07.2012 nicht entstanden.
In Vertretung
Norbert Danscheidt
1. Beigeordneter