Antrag der Fraktion BA/CDf im Rat am 04.07.2012 – Einwohnerversammlung
Erläuterungen zum Antrag:
Die Hauptsatzung bestimmt, dass der Rat die
Einwohner/innen über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der Stadt
unterrichtet.
Demnach soll eine
Einwohner/innen-Versammlung stattfinden, wenn es sich um Vorhaben handelt, die
die strukturelle Entwicklung der Stadt unmittelbar und nachhaltig beeinflussen
oder die mit erheblichen Auswirkungen für eine Vielzahl von Einwohnerinnen und
Einwohnern verbunden sind. Hiermit sollte den Bürgern Gelegenheit gegeben
werden, das Bauprojekt mit den Ratsmitgliedern zu erörtern.
Antragstext:
Der Rat der Stadt Hilden möge beschließen:
„Zur Unterrichtung der Einwohner/innen über
die vom Rat der Stadt beabsichtigte Bebauung des Grundstücks der ehemaligen
Albert- Schweitzer Schule beschließt der Rat gemäß § 8 der Hauptsatzung die
Durchführung einer Einwohnerversammlung im Süden der Stadt.
Der Bürgermeister wird beauftragt, gemäß § 8
Abs. 2 der Hauptsatzung Zeit und Ort der Versammlung festzulegen und alle
Einwohner/innen durch öffentliche Bekanntmachung einzuladen.“
Stellungnahme
der Verwaltung:
Mit Datum vom 11.7.2012 stellte die Fraktion BA/CDf per Email den als
Anlage beigefügten Antrag, dass der Rat gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 GO NRW eine
Versammlung der Einwohner anberaumt, um die zukünftige Nutzung des Grundstücks
der ehemaligen Albert-Schweitzer-Schule inkl. Fabricius-Turnhalle öffentlich zu
diskutieren.
§ 23 GO NRW bestimmt:
(1) Der Rat unterrichtet die
Einwohner über die allgemein bedeutsamen Angelegenheiten der Gemeinde. Bei
wichtigen Planungen und Vorhaben der Gemeinde, die unmittelbar raum- oder
entwicklungsbedeutsam sind oder das wirtschaftliche, soziale oder kulturelle
Wohl ihrer Einwohner nachhaltig berühren, sollen die Einwohner möglichst
frühzeitig über die Grundlagen sowie Ziele, Zwecke und Auswirkungen
unterrichtet werden.
(2) Die
Unterrichtung ist in der Regel so vorzunehmen, dass Gelegenheit zur Äußerung
und zur Erörterung besteht. Zu diesem Zweck kann der Rat Versammlungen
der Einwohner anberaumen, die auf Gemeindebezirke (Ortschaften) beschränkt
werden können. Die näheren Einzelheiten, (…) sind in der Hauptsatzung zu
regeln. (…)
Der Rat hat dementsprechend in der Hauptsatzung (§ 8) festgelegt:
(1) Der Rat unterrichtet die Einwohner/innen über
allgemein bedeutsame Angelegenheiten der Stadt. Die Art und Weise der Unterrichtung
legt der Rat von Fall zu Fall fest.
(2) Eine Einwohner(innen)versammlung soll stattfinden,
wenn es sich um Vorhaben handelt, die die strukturelle Entwicklung der Stadt
unmittelbar und nachhaltig beeinflussen oder die mit erheblichen Auswirkungen
für eine Vielzahl von Einwohnerinnen/Einwohnern verbunden sind.
Zu diesem Antrag wird aus Sicht der Verwaltung wie folgt Stellung genommen:
Der Rat hat in seiner Sitzung vom 04.07.2012 beschlossen, auf Grundlage
des städtebaulichen Entwurfs des Büros Meurer Architekten Stadtplaner
Ingenieure Partnergesellschaft aus Frankfurt a.M. einen Bebauungsplan
aufzustellen. Ein Bebauungsplan beinhaltet rechtsverbindliche Festsetzungen für
einen Teilbereich einer Gemeinde, auf deren Grundlage Baurechte beansprucht
werden können.
Ein Bebauungsplan hat laut Kohlhammer-BauGB-Kommentar zu § 8 BauGB
Rd-Nr. 61-67 folgende Adressaten:
-Â Â Â Da der Bebauungsplan Inhalt und Schranken des Grundeigentums
bestimmt, sind die Eigentümer der
Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplans betroffen. Dem Eigentümer
gleichgestellt sind der Miteigentümer, der Wohnungseigentümer und der Erbbauberechtigte
sowie der zum Nießbrauch oder zum Wohnrecht dinglich Berechtigte. Wenn das
Plangebiet so beschlossen wird, wie es in der Sitzungsvorlage WP 09-14 SV
61/153 vorgeschlagen wird, ist ausschließlich die Stadt Hilden Eigentümer der
zu beplanenden
Grundstücke.
-   Festsetzungen im Bebauungsplan können auch nachbarschützenden
Charakter haben. Nachbar im
planungsrechtlichen Sinne ist, wer von den Auswirkungen im Bebauungsplan
festgesetzter Nutzungen in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen
wird. Dies können, müssen aber nicht, die Eigentümer und Nutzer der an das
Verfahrensgebiet unmittelbar angrenzenden Grundstücke sein. Sollte sich der
Verkehr auf den Zufahrtstraßen – wider Erwarten – auf Grund der Umsetzung der
geplanten Wohnbebauung signifikant erhöhen, können auch die Eigentümer und
Nutzer der an diese betroffenen Straßenabschnitte angrenzenden Grundstücke
Nachbarn im planungsrechtlichen Sinne sein.
    Bei der geplanten Bebauung mit zwei- und drei-geschossigen
Wohngebäuden sind Auswirkungen nur im Bereich Lärm zu erwarten, die ggfs.
Nachbarn im planungsrechtlichen Sinne in ihren rechtlich geschützten Interessen
betreffen könnten. Erst mit den Berechnungsergebnissen einer
Schallemissionsprognose ist abzuschätzen, ob uns wieviele Betroffene es gibt.
-Â Â Â An den rechtswirksamen Bebauungsplan ist auch die Stadt Hilden selbst gebunden, sofern
sie für den Vollzug zuständig ist, z.B. bei einer Umlegung oder der Herstellung
von Erschließungsanlagen. Auch muss die Stadt Hilden als Untere
Bauaufsichtsbehörde bei ihren Entscheidungen seine Festsetzungen und den
hierdurch geschaffenen Rechtszustand der betroffenen Grundstücke maßgebend
beachten.
-   Als weitere Adressaten kämen noch andere Behörden, Gerichte sowie
andere Träger von privilegierten Fachplanungen in Betracht, die den
Bebauungsplan zu berücksichtigen haben. Außer bei verwaltungsgerichtlichen
Streitverfahren zu Entscheidungen der Unteren Bauaufsichtsbehörde ist aber
nicht ersichtlich, dass durch den Bebauungsplan zur Nutzung des Grundstücks der
Albert-Schweitzer-Schule andere Behörden oder Fachplanungen betroffen wären.
Aus Sicht der Verwaltung sind neben der Stadt Hilden vom aufzustellenden
Bebauungsplan somit nur die Nachbarn im planungsrechtlichen Sinne, die tatsächlich
von den Auswirkungen der im Bebauungsplan festgesetzten Nutzungen in ihren
rechtlich geschützten Interessen betroffen werden, „berührt“. Insofern handelt
es sich bei der Bebauung des Albert-Schweitzer-Geländes nicht um eine Maßnahme,
die „die strukturelle
Entwicklung der Stadt unmittelbar und nachhaltig beeinflusst oder die mit
erheblichen Auswirkungen für eine Vielzahl von Einwohner-innen/Einwohnern verbunden
ist“.
Darüber hinaus muss darauf hingewiesen werden, dass mit der beantragen
Einwohner-versammlung das Ziel verbunden ist, die Einwohner möglichst
frühzeitig über die Grundlagen sowie Ziele, Zwecke und Auswirkungen zu
unterrichten. Auch diese Information erfolgt jedoch bereits im vorgesehenen
Bebauungsplanverfahren.
Bevor erste Baumaßnahmen auf dem Grundstück der Albert-Schweitzer-Schule
umgesetzt werden, wird zunächst ein Bebauungsplan in einem förmlichen Verfahren
aufgestellt. Innerhalb dieses Verfahrens werden die Eigentümer und die Nutzer
der an das Verfahrensgebiet angrenzenden Grundstücke sowie alle anderen
Bürgerinnen und Bürger Hildens mindestens zweimal die Gelegenheit haben, sich
im Detail zu den Inhalten der Entwürfe der Bauleitpläne zu äußern. Im Rahmen
einer Bürgeranhörung wird der noch gemäß den Anregungen des Preisgerichts und
den abschließenden Beschlüssen zu den Anträgen der Fraktionen zum Entwurf
fortzuschreibende Gestaltungsentwurf öffentlich diskutiert. Die Teilnehmer an
dieser Bürgeranhörung haben Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung. Im zweiten
Schritt wird der ausgearbeitete Bebauungsplanentwurf inkl. aller seiner noch zu
erstellenden grundlegenden Fachgutachten für die Dauer eines Monats öffentlich
ausgelegt.
An dieser Stelle wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das am
11.11.2009 im Stadtentwicklungsausschuss auf Grundlage der Sitzungsvorlage WP
04-09 SV 61/281/1 einstimmig beschlossene Konzept zur weiteren Verbesserung der
Information der Bürgerinnen und Bürger bei der Aufstellung von Bebauungsplänen
verwiesen. Die Anregungen, die zur Bürgeranhörung sowie zur öffentlichen
Auslegung des Bebauungsplanentwurfs dann tatsächlich eingehen, werden letztlich
dem Rat der Stadt Hilden zur Abwägung vorgelegt. Dies erfolgt jeweils in
öffentlichen Sitzungen und die dazu erstellten Materialien sowie
Sitzungsvorlagen der Verwaltung sind ebenfalls öffentlich.
Auch bei den bisherigen Planungsschritten zur Festlegung der künftigen
Nutzung des Grundstücks der ehemaligen Albert-Schweitzer-Schule hat die Stadt
Hilden von Anfang an Wert auf ein öffentliches und transparentes Verfahren
gelegt. Daher wurde z.B. die Formulierung der Auslobung des städtebaulichen
Wettbewerbs nicht nur im Stadtentwicklungsausschuss öffentlich ausführlich
diskutiert. Vielmehr fand am 18.11.2010 eine Informationsveranstaltung in der
Aula des Helmholtz-Gymnasiums statt, zu der öffentlich mit Hilfe von
Pressemitteilungen, Plakaten, Flyern sowie Hinweisen im Internet eingeladen
wurde und die gut besucht war. Das Protokoll dieser Veranstaltung fand Eingang
in die Materialien für die Auslobung des Städtebaulichen Wettbewerbs.
Das Ergebnis des Wettbewerbes, der nach den geltenden Regeln der
Architektenkammer Nordrhein-Westfalen durchgeführt wurde, stellte die Stadt Hilden
noch vor der Beratung in den politischen Gremien am 13.06.2012 in der Aula der
Astrid-Lindgren-Schule in einer weiteren Veranstaltung der allgemeinen
Öffentlichkeit vor. Auch hierzu wurde wie zur Veranstaltung im November 2010
öffentlich eingeladen. Diese Information stand unter dem Motto „Städtebau zur
Diskussion“. Auch hier hatten die Anwesenden Gelegenheit zur Äußerung und zur
Erörterung. Das Protokoll dieser Veranstaltung wurde dann wiederum für die sich
anschließenden Beratungen über die weitere Vorgehensweise durch Stadtentwicklungsausschuss
(27.06.2012) und Rat (04.07.2012) verwendet.
Im Ãœbrigen wurden die Ergebnisse des Wettbewerbs auf Initiative der
Stadt Hilden ausführlich in der Lokalpresse vor- und zur Diskussion gestellt.
Ebenso sind ständig alle Unterlagen zum städtebaulichen Wettbewerb sowie zur
Planung des Grundstückes der Albert-Schweitzer-Schule über die Internetseite
der Stadt Hilden [www.hilden.de -> Bauen/Umwelt -> Info-Portal zur
Stadtplanung oder kürzer www.stadtplanung-hilden.de] öffentlich zugänglich.
Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass mit dem bereits
durchgeführten Wettbewerbs-verfahren und dem noch anstehenden
Bebauungsplanverfahren neben den unmittelbar Betroffenen auch alle
Einwohner/innen weit über die gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen frühzeitig,
laufend und umfassend über das Vorhaben informiert wurden und werden und
beteiligt sind. Aus Sicht der Verwaltung ist
daher eine noch weiter gehende Beteiligung nicht erforderlich.
gez Horst Thiele
Bürgermeister
Finanzielle Auswirkungen Â
Finanzielle Auswirkungen (ja/nein) |
ja |
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Produktnummer / -bezeichnung |
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Investitions-Nr./ -bezeichnung: |
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Haushaltsjahr: |
2012 |
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Pflichtaufgabe oder freiwillige Leistung/Maßnahme |
Pflicht- aufgabe |
(hier
ankreuzen) |
freiwillige Leistung |
X |
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Die Mittel
stehen in folgender Höhe zur Verfügung: |
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Kostenträger |
Bezeichnung |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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0101012000 |
Verwaltung und Auszahlung von Sitzungsgeldern |
541800 |
Aufwendungen für ehrenamtliche Tätigkeit |
300,00 |
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0107014000 |
Amtl. Veröffentlichungen |
543500 |
Öff. Bekanntmachungen |
200,00 |
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Weitere Aufwendungen
je nach Veranstaltungsort/-art |
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Der
Mehrbedarf besteht in folgender Höhe: |
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Kostenträger |
Bezeichnung |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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s.unten |
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Die Deckung ist gewährleistet durch: |
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Kostenträger |
Bezeichnung |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Stehen für
den o. a. Zweck Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder
der EU zur Verfügung? (ja/nein) |
ja (hier
ankreuzen) |
nein X |
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Freiwillige
wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet. Die
Befristung endet am: (Monat/Jahr) |
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Wurde die Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft – siehe SV? |
ja (hier
ankreuzen) |
nein X |
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Erläuterungen: 1.000,-- bis 4.000,-- Euro Die Kosten hängen
entscheidend von dem gewählten Veranstaltungsort ab, z.B. Aula HGH (bis 200
Personen) oder Stadthalle, bei der neben der Saalmiete auch Kosten für
Technik u.a. anfallen. Ansonsten entstehen Kosten u.a. für die
Bekanntmachung, Präsentation des Vorhabens durch das Planungsbüro, Technik,
Entschädigungen der Ratsmitglieder pp. |
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Vermerk
Kämmerer Gesehen
Klausgrete |
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