Betreff
Zukünftige Nutzung des Grundstücks der ehemaligen Albert-Schweitzer-Schule:
Antrag der Fraktion BA/CDf im Rat am 04.07.2012 – Einwohnerversammlung
Vorlage
WP 09-14 SV 01/088
Aktenzeichen
01 rb
Art
Antragsvorlage

Erläuterungen zum Antrag:

 

Die Hauptsatzung bestimmt, dass der Rat die Einwohner/innen über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der Stadt unterrichtet.

 

Demnach soll eine Einwohner/innen-Versammlung stattfinden, wenn es sich um Vorhaben handelt, die die strukturelle Entwicklung der Stadt unmittelbar und nachhaltig beeinflussen oder die mit erheblichen Auswirkungen für eine Vielzahl von Einwohnerinnen und Einwohnern verbunden sind. Hiermit sollte den Bürgern Gelegenheit gegeben werden, das Bauprojekt mit den Ratsmitgliedern zu erörtern.

 


Antragstext:

 

Der Rat der Stadt Hilden möge beschließen:

 

„Zur Unterrichtung der Einwohner/innen über die vom Rat der Stadt beabsichtigte Bebauung des Grundstücks der ehemaligen Albert- Schweitzer Schule beschließt der Rat gemäß § 8 der Hauptsatzung die Durchführung einer Einwohnerversammlung im Süden der Stadt.

 

Der Bürgermeister wird beauftragt, gemäß § 8 Abs. 2 der Hauptsatzung Zeit und Ort der Versammlung festzulegen und alle Einwohner/innen durch öffentliche Bekanntmachung einzuladen.“

 


Stellungnahme der Verwaltung:

 

Mit Datum vom 11.7.2012 stellte die Fraktion BA/CDf per Email den als Anlage beigefügten Antrag, dass der Rat gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 GO NRW eine Versammlung der Einwohner anberaumt, um die zukünftige Nutzung des Grundstücks der ehemaligen Albert-Schweitzer-Schule inkl. Fabricius-Turnhalle öffentlich zu diskutieren.

 

§ 23 GO NRW bestimmt:

 

(1) Der Rat unterrichtet die Einwohner über die allgemein bedeutsamen Angelegenheiten der Gemeinde. Bei wichtigen Planungen und Vorhaben der Gemeinde, die unmittelbar raum- oder entwicklungsbedeutsam sind oder das wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Wohl ihrer Einwohner nachhaltig berühren, sollen die Einwohner möglichst frühzeitig über die Grundlagen sowie Ziele, Zwecke und Auswirkungen unterrichtet werden.

(2) Die Unterrichtung ist in der Regel so vorzunehmen, dass Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung besteht. Zu diesem Zweck kann der Rat Versammlungen der Einwohner anberaumen, die auf Gemeindebezirke (Ortschaften) beschränkt werden können. Die näheren Einzelheiten, (…) sind in der Hauptsatzung zu regeln. (…)

 

Der Rat hat dementsprechend in der Hauptsatzung (§ 8) festgelegt:

 

(1) Der Rat unterrichtet die Einwohner/innen über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der Stadt. Die Art und Weise der Unterrichtung legt der Rat von Fall zu Fall fest.

 

(2) Eine Einwohner(innen)versammlung soll stattfinden, wenn es sich um Vorhaben handelt, die die strukturelle Entwicklung der Stadt unmittelbar und nachhaltig beeinflussen oder die mit erheblichen Auswirkungen für eine Vielzahl von Einwohnerinnen/Einwohnern verbunden sind.

 

 

Zu diesem Antrag wird aus Sicht der Verwaltung wie folgt Stellung genommen:

 

Der Rat hat in seiner Sitzung vom 04.07.2012 beschlossen, auf Grundlage des städtebaulichen Entwurfs des Büros Meurer Architekten Stadtplaner Ingenieure Partnergesellschaft aus Frankfurt a.M. einen Bebauungsplan aufzustellen. Ein Bebauungsplan beinhaltet rechtsverbindliche Festsetzungen für einen Teilbereich einer Gemeinde, auf deren Grundlage Baurechte beansprucht werden können.

 

Ein Bebauungsplan hat laut Kohlhammer-BauGB-Kommentar zu § 8 BauGB Rd-Nr. 61-67 folgende Adressaten:

 

-    Da der Bebauungsplan Inhalt und Schranken des Grundeigentums bestimmt, sind die Eigentümer der Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplans betroffen. Dem Eigentümer gleichgestellt sind der Miteigentümer, der Wohnungseigentümer und der Erbbauberechtigte sowie der zum Nießbrauch oder zum Wohnrecht dinglich Berechtigte. Wenn das Plangebiet so beschlossen wird, wie es in der Sitzungsvorlage WP 09-14 SV 61/153 vorgeschlagen wird, ist ausschließlich die Stadt Hilden Eigentümer der zu beplanenden

Grundstücke.

 

-    Festsetzungen im Bebauungsplan können auch nachbarschützenden Charakter haben. Nachbar im planungsrechtlichen Sinne ist, wer von den Auswirkungen im Bebauungsplan festgesetzter Nutzungen in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen wird. Dies können, müssen aber nicht, die Eigentümer und Nutzer der an das Verfahrensgebiet unmittelbar angrenzenden Grundstücke sein. Sollte sich der Verkehr auf den Zufahrtstraßen – wider Erwarten – auf Grund der Umsetzung der geplanten Wohnbebauung signifikant erhöhen, können auch die Eigentümer und Nutzer der an diese betroffenen Straßenabschnitte angrenzenden Grundstücke Nachbarn im planungsrechtlichen Sinne sein.

 

     Bei der geplanten Bebauung mit zwei- und drei-geschossigen Wohngebäuden sind Auswirkungen nur im Bereich Lärm zu erwarten, die ggfs. Nachbarn im planungsrechtlichen Sinne in ihren rechtlich geschützten Interessen betreffen könnten. Erst mit den Berechnungsergebnissen einer Schallemissionsprognose ist abzuschätzen, ob uns wieviele Betroffene es gibt.

 

-    An den rechtswirksamen Bebauungsplan ist auch die Stadt Hilden selbst gebunden, sofern sie für den Vollzug zuständig ist, z.B. bei einer Umlegung oder der Herstellung von Erschließungsanlagen. Auch muss die Stadt Hilden als Untere Bauaufsichtsbehörde bei ihren Entscheidungen seine Festsetzungen und den hierdurch geschaffenen Rechtszustand der betroffenen Grundstücke maßgebend beachten.

 

-    Als weitere Adressaten kämen noch andere Behörden, Gerichte sowie andere Träger von privilegierten Fachplanungen in Betracht, die den Bebauungsplan zu berücksichtigen haben. Außer bei verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren zu Entscheidungen der Unteren Bauaufsichtsbehörde ist aber nicht ersichtlich, dass durch den Bebauungsplan zur Nutzung des Grundstücks der Albert-Schweitzer-Schule andere Behörden oder Fachplanungen betroffen wären.


Aus Sicht der Verwaltung sind neben der Stadt Hilden vom aufzustellenden Bebauungsplan somit nur die Nachbarn im planungsrechtlichen Sinne, die tatsächlich von den Auswirkungen der im Bebauungsplan festgesetzten Nutzungen in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen werden, „berührt“. Insofern handelt es sich bei der Bebauung des Albert-Schweitzer-Geländes nicht um eine Maßnahme,
die „die strukturelle Entwicklung der Stadt unmittelbar und nachhaltig beeinflusst oder die mit erheblichen Auswirkungen für eine Vielzahl von Einwohner-innen/Einwohnern verbunden ist“.

 

Darüber hinaus muss darauf hingewiesen werden, dass mit der beantragen Einwohner-versammlung das Ziel verbunden ist, die Einwohner möglichst frühzeitig über die Grundlagen sowie Ziele, Zwecke und Auswirkungen zu unterrichten. Auch diese Information erfolgt jedoch bereits im vorgesehenen Bebauungsplanverfahren.

 

Bevor erste Baumaßnahmen auf dem Grundstück der Albert-Schweitzer-Schule umgesetzt werden, wird zunächst ein Bebauungsplan in einem förmlichen Verfahren aufgestellt. Innerhalb dieses Verfahrens werden die Eigentümer und die Nutzer der an das Verfahrensgebiet angrenzenden Grundstücke sowie alle anderen Bürgerinnen und Bürger Hildens mindestens zweimal die Gelegenheit haben, sich im Detail zu den Inhalten der Entwürfe der Bauleitpläne zu äußern. Im Rahmen einer Bürgeranhörung wird der noch gemäß den Anregungen des Preisgerichts und den abschließenden Beschlüssen zu den Anträgen der Fraktionen zum Entwurf fortzuschreibende Gestaltungsentwurf öffentlich diskutiert. Die Teilnehmer an dieser Bürgeranhörung haben Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung. Im zweiten Schritt wird der ausgearbeitete Bebauungsplanentwurf inkl. aller seiner noch zu erstellenden grundlegenden Fachgutachten für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt.

 

An dieser Stelle wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das am 11.11.2009 im Stadtentwicklungsausschuss auf Grundlage der Sitzungsvorlage WP 04-09 SV 61/281/1 einstimmig beschlossene Konzept zur weiteren Verbesserung der Information der Bürgerinnen und Bürger bei der Aufstellung von Bebauungsplänen verwiesen. Die Anregungen, die zur Bürgeranhörung sowie zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs dann tatsächlich eingehen, werden letztlich dem Rat der Stadt Hilden zur Abwägung vorgelegt. Dies erfolgt jeweils in öffentlichen Sitzungen und die dazu erstellten Materialien sowie Sitzungsvorlagen der Verwaltung sind ebenfalls öffentlich.

 

Auch bei den bisherigen Planungsschritten zur Festlegung der künftigen Nutzung des Grundstücks der ehemaligen Albert-Schweitzer-Schule hat die Stadt Hilden von Anfang an Wert auf ein öffentliches und transparentes Verfahren gelegt. Daher wurde z.B. die Formulierung der Auslobung des städtebaulichen Wettbewerbs nicht nur im Stadtentwicklungsausschuss öffentlich ausführlich diskutiert. Vielmehr fand am 18.11.2010 eine Informationsveranstaltung in der Aula des Helmholtz-Gymnasiums statt, zu der öffentlich mit Hilfe von Pressemitteilungen, Plakaten, Flyern sowie Hinweisen im Internet eingeladen wurde und die gut besucht war. Das Protokoll dieser Veranstaltung fand Eingang in die Materialien für die Auslobung des Städtebaulichen Wettbewerbs.

 

Das Ergebnis des Wettbewerbes, der nach den geltenden Regeln der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen durchgeführt wurde, stellte die Stadt Hilden noch vor der Beratung in den politischen Gremien am 13.06.2012 in der Aula der Astrid-Lindgren-Schule in einer weiteren Veranstaltung der allgemeinen Öffentlichkeit vor. Auch hierzu wurde wie zur Veranstaltung im November 2010 öffentlich eingeladen. Diese Information stand unter dem Motto „Städtebau zur Diskussion“. Auch hier hatten die Anwesenden Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung. Das Protokoll dieser Veranstaltung wurde dann wiederum für die sich anschließenden Beratungen über die weitere Vorgehensweise durch Stadtentwicklungsausschuss (27.06.2012) und Rat (04.07.2012) verwendet.

 

Im Übrigen wurden die Ergebnisse des Wettbewerbs auf Initiative der Stadt Hilden ausführlich in der Lokalpresse vor- und zur Diskussion gestellt. Ebenso sind ständig alle Unterlagen zum städtebaulichen Wettbewerb sowie zur Planung des Grundstückes der Albert-Schweitzer-Schule über die Internetseite der Stadt Hilden [www.hilden.de -> Bauen/Umwelt -> Info-Portal zur Stadtplanung oder kürzer www.stadtplanung-hilden.de] öffentlich zugänglich.

 

Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass mit dem bereits durchgeführten Wettbewerbs-verfahren und dem noch anstehenden Bebauungsplanverfahren neben den unmittelbar Betroffenen auch alle Einwohner/innen weit über die gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen frühzeitig, laufend und umfassend über das Vorhaben informiert wurden und werden und beteiligt sind. Aus Sicht der Verwaltung ist daher eine noch weiter gehende Beteiligung nicht erforderlich.

 

 

gez Horst Thiele

Bürgermeister


Finanzielle Auswirkungen  

 

Finanzielle Auswirkungen (ja/nein)

ja

Produktnummer / -bezeichnung

 

 

Investitions-Nr./ -bezeichnung:

 

 

Haushaltsjahr:

2012

Pflichtaufgabe oder

freiwillige Leistung/Maßnahme

Pflicht-

aufgabe

 

(hier ankreuzen)

freiwillige

Leistung

 

X

 

Die Mittel stehen in folgender Höhe zur Verfügung:

Kostenträger

Bezeichnung

Konto

Bezeichnung

Betrag €

0101012000

Verwaltung und Auszahlung von Sitzungsgeldern

541800

Aufwendungen für ehrenamtliche Tätigkeit

300,00

0107014000

Amtl. Veröffentlichungen

543500

Öff. Bekanntmachungen

200,00

 

Weitere Aufwendungen je nach Veranstaltungsort/-art

 

 

 

 

Der Mehrbedarf besteht in folgender Höhe:

Kostenträger

Bezeichnung

Konto

Bezeichnung

Betrag €

s.unten

 

 

 

 

 

 

Die Deckung ist gewährleistet durch:

Kostenträger

Bezeichnung

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

Stehen für den o. a. Zweck Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung? (ja/nein)

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

X

Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet.

Die Befristung endet am: (Monat/Jahr)

 

 

Wurde die Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft – siehe SV?

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

X

 

Erläuterungen: 1.000,-- bis 4.000,-- Euro

Die Kosten hängen entscheidend von dem gewählten Veranstaltungsort ab, z.B. Aula HGH (bis 200 Personen) oder Stadthalle, bei der neben der Saalmiete auch Kosten für Technik u.a. anfallen. Ansonsten entstehen Kosten u.a. für die Bekanntmachung, Präsentation des Vorhabens durch das Planungsbüro, Technik, Entschädigungen der Ratsmitglieder pp.

 

Vermerk Kämmerer

Gesehen Klausgrete