hier: Antrag der BA-Fraktion
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt
Hilden lehnt den Antrag der BA-Fraktion „Entscheidungsbefugnisse in Vergabeangelegenheiten“
ab.
(Günter Scheib)
Erläuterungen und Begründungen:
Mit dem als Anlage
beigefügten Antrag der BA-Fraktion vom 07. Juni 2005 ist ein Tagesordnungspunkt
„Entscheidungsbefugnisse in
Vergabeangelegenheiten“ zur Beratung und Entscheidung zu stellen.
Zu dem Antrag der
BA-Fraktion nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:
1. In der Dienstanweisung für das
Vergabewesen ist festgelegt worden, dass ab einem geschätzten
Auftragswert von 12.500,00 € der Grundsatz der öffentlichen
Ausschreibungen für Vergaben nach VOL und VOB gilt. Hiervon kann nur in
begründeten Fällen abgewichen werden und eine
beschränkte Ausschreibung erfolgen.
Diese Wertgrenze wurde seit Erlass der Dienstanweisung im Jahre 1996
(vormals 25.000,00 DM) nicht mehr geändert.
Trotz mehrmaliger Forderung der regionalen Unternehmen und Handwerker
diese Wertgrenze
anzuheben, um so die Vergaben regionaler zu gestalten, wurde an dieser
Wertgrenze festgehalten, um weiter den gesetzlichen Grundsätzen zu entsprechen,
die Vorteile einer öffentlichen
Ausschreibung zu nutzen und das Verfahren transparent zu halten.
Hinsichtlich der Korruptionsprävention ist eine öffentliche Ausschreibung
grundsätzlich zu bevorzugen und wird in Einzelfällen auch unterhalb der
Wertgrenze von 12.500,00 € durchgeführt.
Eine Herabsenkung dieser Wertgrenze auf 5.000,00 € würde bedeuten, dass
ein Großteil der Beschaffungen und Aufträge nunmehr öffentlich auszuschreiben
wären. Somit müsste für diese Vergaben das vollständige Verfahren unter
Beteiligung der Zentralen Vergabestelle und des Rechnungsprüfungsamtes
erfolgen. Konkrete Erfahrungswerte liegen zwar nicht vor, es ist allerdings
davon auszugehen, dass dann mit einer deutlich höheren Anzahl von jährlichen
Vergaben zu rechnen ist, die wiederum dazu führen würden, dass in der Zentralen
Vergabestelle ein erhöhter Personalbedarf entsteht. Eine wirtschaftliche
Durchführung von Vergaben wäre dann nicht mehr gegeben (z.B. finanzieller
Aufwand für die Bekanntmachungen in den Zeitungen etc.).
Ergänzend hierzu ist zu sagen, dass die Wertgrenze der Stadt Hilden
eine der niedrigsten in Nordrhein-Westfalen ist. Erfahrungsaustausche mit
anderen Kommunen haben ergeben, dass die
Wertgrenzen für freihändige Vergaben in der Regel von 25.000,00 € bis
50.000,00 € reichen.
Seitens der Gemeindeprüfungsanstalt (Prüfung im Februar/März 2005)
wurde festgestellt, dass das Thema Vergaben in Hilden sehr gut behandelt wird und
weit über dem Durchschnitt in punkto Rechtssicherheit, Transparenz und folglich
auch Korruptionsprävention liegt. Die Wertgrenzen werden als ausreichend und
angemessen betrachtet.
Um die angesprochene Korruptionsprävention zu verbessern, ist momentan eine
Arbeitsgruppe damit befasst eine Dienstanweisung zu diesem Thema zu erstellen
und die daraus resultierenden Konsequenzen umzusetzen.
2. Laut
Dienstanweisung sind alle Fachämter verpflichtet alle Vergaben ab 1.000,00 €
mittels eines eigens entwickelten Vergabevermerks zu dokumentieren. Hierin
enthalten sind alle wichtigen Vergabeentscheidungen (Auswahl Bewerber,
Bewertung Angebote, etc.).
Vorgeschrieben
ist auch die Anzahl der einzuholenden Angebote, wodurch auch bei einer freihändigen
Vergabe ein Wettbewerb gegeben ist.
Folgende Staffelung ist vorgeschrieben:
Dabei sind bei Vergaben gem. VOL und VOB:
1. bei Aufträgen
für Vergaben
ab 1.000 Euro bis 2.500 Euro
möglichst drei telefonische oder schriftliche Angebote,
2. bei Aufträgen über 2.500 Euro
möglichst drei schriftliche Angebote,
3. bei Aufträgen über 5.000 Euro
möglichst vier schriftliche Angebote,
4. bei Aufträgen über 7.500 Euro
möglichst fünf schriftliche
Angebote
5. bei Aufträgen über 25.000 Euro
möglichst acht schriftliche Angebote,
6. bei Aufträgen über 100.000 Euro
möglichst zehn schriftliche
Angebote.
einzuholen.
Unter
Berücksichtigung dieser Umstände kann man bei freihändigen Vergaben ab einem
Auftragswert von 1.000,00 € von vollwertigen Ausschreibungen sprechen.
Selbstverständlich unterliegen diese Vergaben auch einer stichprobenartigen
Überprüfung durch das Rechnungsprüfungsamt.
Eine
Mitteilung aller freihändigen Vergaben an die ZVS ist allerdings nicht zu
bewältigen.
Grundsätzlich
sind alle Beschaffungen und
Aufträge der Stadt Hilden eine Vergabe: Angefangen von einer Bestellung von
Bürobedarf durch einzelne Fachämter, über die Beauftragung eines Handwerkers in
Notfallsituationen, bis hin zum Einkauf von Lebensmitteln für die Kindergärten.
Im
Rahmen der Erstellung des Vergabevermerks für freihändige Vergaben wurde
bereits die Frage aufgeworfen, ob die Zentrale Vergabestelle in dieses Verfahren
eingebunden werden soll. Da dann eine nicht nachzuhaltende Menge an Vergaben
anfallen würde, ist dieses nicht zu
bewältigen.
3. In
den letzten Jahren wurde bei jeder Entscheidung, bei der ein Leasingvertrag in
betracht gezogen werden könnte, mittels einer Wirtschaftlichkeitsrechnung
überprüft, ob es sich um ein wirtschaftliches Vorgehen handeln würde. Hierbei
wurden in jedem Einzelfall die zugrunde liegenden Umstände berücksichtigt. Als
Beispiele sind zu nennen der Bereich IT-Ausstattung, Telefonanlage und Fahrzeugbeschaffung.
4. Die
aktuelle Rechtslage in Nordrhein-Westfalen sieht vor, dass alle Kommunen an die
Regelungen der VOB mittels Verordnung gebunden sind. Ausnahmen in diesem
Bereich sind durch den Bürgermeister nicht möglich.
Im Gegenteil zur VOB, ist die VOL in Nordrhein-Westfalen durch die
Landesregierung lediglich empfohlen worden. Folglich gibt es keinen zwingenden
Grund die VOL unterhalb des
Schwellenwerts der Europäischen Gemeinschaft (200.000,00 € netto)
anzuwenden.
Um
eine Unterwanderung des Vergaberechts in diesem Bereich zu verhindern, hat die
Verwaltung in der Dienstanweisung für das Vergabewesen festgelegt, dass in
Hilden die VOL angewendet wird. Ausnahmen von der Dienstanweisung kann der
Hauptverwaltungsbeamte jedoch zulassen.
Von
dieser Ausnahmeregelung wird in den Fällen Gebrauch gemacht, wo eine Vergabe
aus bestimmten Gründen keinen Sinn macht (Schulbuchvergabe, wo eine
Preisbindung keinen Wettbewerb zulässt), oder eine Vergabe nach VOL keine
zusätzlichen wirtschaftlichen Erfolge bringt.
Insbesondere
in den Bereichen, wo Nachverhandlungen zu besseren Preisen führen ist eine
Ausschreibung nach den Regularien der VOL nicht möglich. Die VOL lässt Nachverhandlungen
nicht zu.
Die
Ausnahmegenehmigung von der Dienstanweisung für den Bereich der VOL führt
selbstverständlich nicht dazu, dass „so ohne weiteres“ beschafft werden kann.
Es gelten auch hier die Spielregeln einer Ausschreibung, mit der einzigen
Ausnahme auf eine Bekanntmachung zu verzichten und eine eventuelle
Nachverhandlung zu führen.
Durch
die BA-Faktion wurde unter Punkt 4 gewünscht, das bei Überschreitung der Wertgrenze
von 50.000,00 € (§ 10 Zuständigkeitsordnung des Rates) dieses dem Rat vorher
schriftlich vorzulegen ist. Dieses bringt keine Verbesserungen mit sich und
kann keine andere Entscheidung nach sich ziehen.
Es ist zu bedenken, dass
·
die
Mittel im Rahmen der Haushaltsplanverfahren zur Verfügung gestellt wurden,
·
dass es
sich bei den Ausnahmen – gemäß der Dienstanweisung –auch wirklich nur um
Ausnahmen handelt.
·
die
Verwaltung sich natürlich an die rechtlichen Bestimmungen der Vergabevorschriften
hält und daher eine andere Entscheidung sich nicht ergeben kann,
·
die
einzelnen Vergaben deutlich längere Bearbeitungszeiten erfahren und
·
das RPA
– gerade bei Ausnahmen – immer beteiligt ist.
Eine Änderung der bestehenden Regelungen wird
von der Verwaltung daher nicht empfohlen, da dies
zu einem größeren finanziellen und zeitlichem
Aufwand führt und im Ergebnis sich
nichts ändern kann.
Abschließend
verweise ich auf meine damalige Sitzungsvorlage 20/02 „Sachstandsbericht – Zentralen
Vergabestelle“, in der ich darauf hingewiesen habe, dass momentan eine neues
Vergaberecht im Gesetzgebungsverfahren des Bundes in Arbeit ist, in dem auch
zur Frage der Wertgrenzen Änderungen zu erwarten sind.