Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach
Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss aufgrund der §§ 7 und 41 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) [in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW S.685)] und des § 86 Abs.
1 Nr. 4 in Verbindung mit § 51 Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW)
[vom 07.03.1995 (GV. NRW S. 218, ber. S. 982) in der Fassung der
Neubekanntmachung vom 01.03.2000 (GV. NRW S. 256), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 22.12.2011 (GV. NRW S.729] die folgende 1. Nachtragssatzung zur
Fahrradabstellplatzsatzung der Stadt Hilden vom 26.05.2011, in Kraft getreten
am 08.06.2011:
§ 1
Änderung von Vorschriften
1.      In § 2 Allgemeine
Grundsätze, Abs. 1 wird hinter dem letzten Satz eingefügt:
Wesentliche Änderungen von Anlagen oder wesentliche Änderungen ihrer Benutzung,
die eine nicht nur unerhebliche Steigerung ihres Stellplatzbedarfs zur Folge
haben, stehen der Errichtung gleich.
2.      Hinter § 4 Anzahl wird ein
neuer Paragraph § 4a Abweichungen hinzugefügt:
         Unter Berücksichtigung
des Zwecks dieser Satzung und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen
sowie der öffentlichen Belange kann die Genehmigungsbehörde gemäß § 73 BauO NRW
hinsichtlich der Anzahl Abweichungen von dieser Satzung zulassen.
§ 2
Inkrafttreten
Diese 1. Nachtragssatzung zur Änderung der
Fahrradabstellplatzsatzung der Stadt Hilden vom 26.05.2011, in Kraft getreten
am 08.06.2011, tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Sie tritt mit der ursprünglichen Fahrradabstellplatzsatzung am 08.06.2016 außer
Kraft.
Erläuterungen und Begründungen:
Der Rat der Stadt Hilden hat im Mai 2011 die
Fahrradabstellplatzsatzung beschlossen, die seit der Bekanntmachung im Amtsblatt
der Stadt Hilden seit Juni 2011 rechtskräftig ist und in den einschlägigen
Fällen angewendet wird.
Ab September 2011 stand und steht die Satzung
der Stadt Hilden als gelungenes Praxisbeispiel („Best Practise“) auf den
Internetseiten des „Nationalen Radverkehrsplanes“ auch für andere Kommunen zur
Einsicht bereit.
In der Anwendung der Satzung hat sich in der
Zwischenzeit gezeigt, dass es in der Regel möglich ist, den Anforderungen im
Zuge von Baumaßnahmen nachzukommen.
Keine Regel ist aber ohne Ausnahme.
Schwierigkeiten bei der Anwendung haben sich
zum einen ergeben bei „Nutzungsänderungen“;
bisher bezieht sich die Satzung nur auf die Errichtung von baulichen Anlagen
(also auf den Neubau).
Um auch die im Endeffekt viel häufiger
vorkommenden Nutzungsänderungen in bestehenden Gebäuden abzudecken, wird daher
der § 2, der sich mit den „Allgemeinen Grundsätzen“ beschäftigt, in seinem
Absatz 1 ergänzt.
Der Wortlaut ist: „Wesentliche Änderungen von
Anlagen oder wesentliche Änderungen ihrer Benutzung, die eine nicht nur
unerhebliche Steigerung ihres Stellplatzbedarfes zur Folge haben,  stehen der Errichtung gleich.“
Der Wortlaut orientiert sich hierbei an
Absatz 2 des § 51 BauO NRW, der auch – zusammen mit § 86 BauO NRW- zu den
Rechtsgrundlagen der Hildener Fahrradabstellplatzsatzung gehört.
[§ 51 BauO NRW Stellplätze und Garagen,
Abstellplätze für Fahrräder; § 86 BauO NRW Örtliche Bauvorschriften]
Des Weiteren hat sich gezeigt, dass es (bauliche) Situationen gibt, die die
Herstellung von Fahrradabstellplätzen für Besucher kaum oder gar nicht
zulassen.
Dies ist besonders der Fall, wenn Gebäude
direkt an der Hinterkante der Verkehrsfläche stehen (also keinen
Ãœbergangsbereich, Vorgarten etc. haben) und/oder sich innerhalb einer geschlossenen
Bauzeile befinden. Stadtplanerische und städtebauliche Gründe stehen dann der
Herstellung von Fahrradabstellplätzen entgegen.
Grundsätzlich sieht die BauO NRW keine
Ausnahmen vor, man geht davon aus, dass aufgrund des geringen Platzbedarfes von
Fahrradabstellplätzen diese immer auf dem eigenen Grundstück geschaffen werden
können.
Diese Auffassung entspricht bezüglich
Besucherstellplätzen nicht ganz der Realität.
Die einzige Möglichkeit, aus diesem Dilemma
herauszukommen, ist die Möglichkeit einer „Abweichung“ nach § 73 BauO NRW.
Der § 4 der Satzung, der sich zur „Anzahl“
der Fahrradstellplätze äußert, wird daher mit einem sich anschließenden § 4a
ergänzt. Der Wortlaut dieses Paragraphen ist: „Unter Berücksichtigung des
Zwecks dieser Satzung und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen sowie
der öffentlichen Belange kann die Genehmigungsbehörde gemäß § 73 BauO NRW hinsichtlich
der Anzahl Abweichungen von dieser Satzung zulassen.“
Der Sitzungsvorlage sind beigefügt zum einen
der komplette neue Satzungstext (mit hervorgehobenen Änderungen) sowie die 1.
Nachtragssatzung mit den ergänzten Texten und den dazugehörigen Begründungen.
Sobald der Beschluss des Rates im Amtsblatt
der Stadt Hilden bekannt gemacht worden ist, gilt die Satzung dann in ihrer
aktualisierten Form.
gez.
H. Thiele