Betreff
1. Nachtragssatzung zur Satzung der Stadt Hilden über Gestaltung, Größe und Anzahl von Abstellplätzen für Fahrräder (Fahrradabstellplatzsatzung) vom 26.05.2011
Vorlage
WP 09-14 SV 61/157
Aktenzeichen
IV/61.1 Groll-VEP
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) [in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW S.685)] und des § 86 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 51 Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) [vom 07.03.1995 (GV. NRW S. 218, ber. S. 982) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 01.03.2000 (GV. NRW S. 256), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2011 (GV. NRW S.729] die folgende 1. Nachtragssatzung zur Fahrradabstellplatzsatzung der Stadt Hilden vom 26.05.2011, in Kraft getreten am 08.06.2011:

 

 

§ 1
Änderung von Vorschriften

 

1.       In § 2 Allgemeine Grundsätze, Abs. 1 wird hinter dem letzten Satz eingefügt:

Wesentliche Änderungen von Anlagen oder wesentliche Änderungen ihrer Benutzung, die eine nicht nur unerhebliche Steigerung ihres Stellplatzbedarfs zur Folge haben, stehen der Errichtung gleich.

 

2.       Hinter § 4 Anzahl wird ein neuer Paragraph § 4a Abweichungen hinzugefügt:

 

          Unter Berücksichtigung des Zwecks dieser Satzung und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen sowie der öffentlichen Belange kann die Genehmigungsbehörde gemäß § 73 BauO NRW hinsichtlich der Anzahl Abweichungen von dieser Satzung zulassen.

 

§ 2
Inkrafttreten

 

Diese 1. Nachtragssatzung zur Änderung der Fahrradabstellplatzsatzung der Stadt Hilden vom 26.05.2011, in Kraft getreten am 08.06.2011, tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Sie tritt mit der ursprünglichen Fahrradabstellplatzsatzung am 08.06.2016 außer Kraft.


 

Erläuterungen und Begründungen:

 

Der Rat der Stadt Hilden hat im Mai 2011 die Fahrradabstellplatzsatzung beschlossen, die seit der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Hilden seit Juni 2011 rechtskräftig ist und in den einschlägigen Fällen angewendet wird.

 

Ab September 2011 stand und steht die Satzung der Stadt Hilden als gelungenes Praxisbeispiel („Best Practise“) auf den Internetseiten des „Nationalen Radverkehrsplanes“ auch für andere Kommunen zur Einsicht bereit.

 

In der Anwendung der Satzung hat sich in der Zwischenzeit gezeigt, dass es in der Regel möglich ist, den Anforderungen im Zuge von Baumaßnahmen nachzukommen.

Keine Regel ist aber ohne Ausnahme.

 

Schwierigkeiten bei der Anwendung haben sich zum einen ergeben bei „Nutzungsänderungen“; bisher bezieht sich die Satzung nur auf die Errichtung von baulichen Anlagen (also auf den Neubau).

Um auch die im Endeffekt viel häufiger vorkommenden Nutzungsänderungen in bestehenden Gebäuden abzudecken, wird daher der § 2, der sich mit den „Allgemeinen Grundsätzen“ beschäftigt, in seinem Absatz 1 ergänzt.

 

Der Wortlaut ist: „Wesentliche Änderungen von Anlagen oder wesentliche Änderungen ihrer Benutzung, die eine nicht nur unerhebliche Steigerung ihres Stellplatzbedarfes zur Folge haben,  stehen der Errichtung gleich.“

 

Der Wortlaut orientiert sich hierbei an Absatz 2 des § 51 BauO NRW, der auch – zusammen mit § 86 BauO NRW- zu den Rechtsgrundlagen der Hildener Fahrradabstellplatzsatzung gehört.

[§ 51 BauO NRW Stellplätze und Garagen, Abstellplätze für Fahrräder; § 86 BauO NRW Örtliche Bauvorschriften]

 

Des Weiteren hat sich gezeigt, dass es (bauliche) Situationen gibt, die die Herstellung von Fahrradabstellplätzen für Besucher kaum oder gar nicht zulassen.

Dies ist besonders der Fall, wenn Gebäude direkt an der Hinterkante der Verkehrsfläche stehen (also keinen Übergangsbereich, Vorgarten etc. haben) und/oder sich innerhalb einer geschlossenen Bauzeile befinden. Stadtplanerische und städtebauliche Gründe stehen dann der Herstellung von Fahrradabstellplätzen entgegen.

 

Grundsätzlich sieht die BauO NRW keine Ausnahmen vor, man geht davon aus, dass aufgrund des geringen Platzbedarfes von Fahrradabstellplätzen diese immer auf dem eigenen Grundstück geschaffen werden können.

Diese Auffassung entspricht bezüglich Besucherstellplätzen nicht ganz der Realität.

Die einzige Möglichkeit, aus diesem Dilemma herauszukommen, ist die Möglichkeit einer „Abweichung“ nach § 73 BauO NRW.

 

Der § 4 der Satzung, der sich zur „Anzahl“ der Fahrradstellplätze äußert, wird daher mit einem sich anschließenden § 4a ergänzt. Der Wortlaut dieses Paragraphen ist: „Unter Berücksichtigung des Zwecks dieser Satzung und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen sowie der öffentlichen Belange kann die Genehmigungsbehörde gemäß § 73 BauO NRW hinsichtlich der Anzahl Abweichungen von dieser Satzung zulassen.“

 

Der Sitzungsvorlage sind beigefügt zum einen der komplette neue Satzungstext (mit hervorgehobenen Änderungen) sowie die 1. Nachtragssatzung mit den ergänzten Texten und den dazugehörigen Begründungen.

 

Sobald der Beschluss des Rates im Amtsblatt der Stadt Hilden bekannt gemacht worden ist, gilt die Satzung dann in ihrer aktualisierten Form.

 

 

gez.

H. Thiele