Aufstellungsbeschluss
Beschlussvorschlag:
Alternative 1:
Der Stadtentwicklungsausschuss beschließt die Aufstellung des Bebauungsplanes
Nr. 225 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004
(BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 22.07.2011
(BGBl. I S. 1509).
Das Plangebiet wird begrenzt im Norden durch
die Eichenstraße, im Osten durch die Walter-Wiederhold-Straße, im Westen durch
die Niedenstraße und im Süden durch die südlichen Grenzen der Flurstücke 183,
24, 25, 134, 121, 192,191, und 18, alle in Flur 2 der Gemarkung Hilden.
Ziele der Planung sind die Schaffung
städtebaulich abgestimmter Grundlagen für die Bebauung von Baulücken und des
Blockinnenbereiches mit einer Wohnbebauung sowie von planerischen Grundlagen
für die qualifizierte erstmalige Herstellung der Erschließungsanlage Zeissweg.
oder
Alternative 2:
Der Stadtentwicklungsausschuss beschließt,
keinen Bebauungsplan für den Bereich aufzustellen.
Erläuterungen und Begründungen:
Das Plangebiet mit einer Größe von ca. 2,6 ha
liegt innerhalb einer Wohnenklave im Gewerbegebiet Hilden-West. Der Flächennutzungsplan
der Stadt Hilden weist den Bereich komplett als Wohnbaufläche aus.
Ein großer Teil des Plangebietes ist bebaut,
im Zentrum des Plangebietes gibt es größere unbebaute Flächen, die sich sowohl
in privater als auch städtischer Hand befinden.
Bereits in den Jahren 1994-95 hat es einen
ersten Versuch gegeben, die o.g. Planungsziele durch die Aufstellung eines
Bebauungsplanes zu erreichen. Dieser erste Anlauf ist damals nicht erfolgreich
gewesen, unter anderem aufgrund eines fehlenden Interesses der Anlieger/ Eigentümer
an zusätzlichen überbaubaren Flächen sowie an dem ungeklärten Umgang mit den
verwilderten Gartenbrachen.
Nachdem das Aufstellungsverfahren seit 1995
nicht fortgeführt wurde, erfolgte im Jahr 2002 durch Beschluss des Rates die
offizielle Einstellung des Verfahrens.
Inzwischen hat sich die Situation auf
vielfältige Weise weiterentwickelt, so dass ein Planerfordernis bestehen kann,
über das der Stadtentwicklungsausschuss zu befinden hätte:
- Es gibt eine Bauvoranfrage für ein großes bisher unbebautes Grundstück
an der Eichenstraße, deren Inhalte – bei einer Umsetzung – direkt öffentliche
Interessen der Stadt Hilden betreffen. Weder könnte die Straße Zeissweg mit
einer adäquaten Wendeanlage abgeschlossen werden noch bestünde die Möglichkeit,
die städtischen Grundstücke nördlich der Grundschule Düsseldorfer Straße 148
(ca. 2.350m²) vom Zeissweg aus zu erschließen.
- Galt die verwilderte Brache (es handelt sich im Wesentlichen um
ehemalige Gärten und Obstgärten) früher in der Diskussion als „Grüne Lunge“,
wird heute die Funktion als „Rückzugsbereich“ für Kleinraubtiere wie den Fuchs
problematisiert.
- Aufgrund des schlechten Straßenzustandes und einer unzureichenden
Straßenentwässerung soll der Zeissweg gemäß Haushaltsplan 2012 im Anschluss an die
notwendige Errichtung eines Regenwasserkanals in 2015 ausgebaut werden. Bei
dieser erstmaligen Herstellung der Straße sollte eine qualifizierte Wendeanlage
als Abschluss der Straße erstellt werden.
- Aufgrund europäischer Rechtsprechung ist die sog. SEVESO II-Richtlinie
auch unmittelbar in Deutschland anzuwenden, vereinfacht gesagt bedeutet das,
dass die Nähe zu sog. „Störfall-Betrieben“ bei Bauleitplanung und
Baugenehmigungsverfahren zu beachten bzw. in die Abwägung einzustellen ist. Das
Plangebiet liegt in der Nähe der drei Hildener Störfallbetriebe, zu denen u.a.
die Firmen 3M und Akzo Nobel an der Düsseldorfer Straße gehören. Seitens der
Verwaltung wird derzeit die Vergabe eines entsprechenden Fachgutachtens vorbereitet,
in dem Aussagen zu der Planungsrelevanz der Hildener Störfall-Betriebe gewonnen
werden sollen (inkl. der Definition zu beachtender Mindestabstände und
möglicher planerischer Maßnahmen).
- Ein Großteil der Grundstücke, die damals für eine neue Baumöglichkeit in
Frage gekommen wären, befindet sich heute, nach gut 17 Jahren, in anderer
Eigentümerschaft. Aufgrund der Entwicklung der Grundstückspreise und auch
aufgrund anderer Wohn-Vorstellungen in der Bevölkerung könnte es sich anbieten,
hier erneut zu planen.
- Das im April 2011 beschlossene „Strategische Stadtentwicklungskonzept“
enthält keine Aussagen zu dem Bereich, die Flächen sind in dem Zusammenhang
nicht untersucht worden.
- In der faunistischen Potentialeinschätzung diverser Flächen in Hilden durch
die Biologische Station Haus Bürgel (Stand: Januar 2009) wird festgestellt,
dass die Gartenbrache mit den durchgewachsenen Gehölzen für Vogelarten der
Hecken und Feldgehölze ein Trittsteinbiotop inmitten der umgebenden genutzten
Gärten darstellt. Die übrigen Gärten sind wegen der regelmäßigen Nutzung nicht
als Fortpflanzungshabitat für planungsrelevante Vogelarten geeignet.
Planungsrelevante Arten wurden nicht beobachtet. Fledermausnachweise liegen
nicht vor. Die dicht gewachsenen Gehölze sind für Fledermäuse als
Nahrungshabitat nicht geeignet. Ob in den größeren Bäumen Höhlen existieren,
konnte nicht überprüft werden. Amphibien oder Reptilien finden keine
Lebensraumstrukturen.
Das kleinflächige Areal zwischen den Gärten weist für planungsrelevante Arten
lediglich ein sehr geringes Potenzial auf.
- In der klimatischen Betrachtung (Stand: August 2009) wird dieser Bereich
entlang der Niedenstraße als klimatisch günstiger Siedlungsraum und im
östlichen Bereich als Siedlungsraum mit geringer, in Einzelfällen mäßiger
bioklimatischer Belastung betrachtet.
Die Verwaltung stellt deshalb zur Diskussion,
einen Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 225 zu fassen und so die
o.g. Aspekte auf aktueller bauplanungsrechtlicher Basis zu bearbeiten.
Bei der Diskussion dieser Frage sollte
berücksichtigt werden, dass die personellen Ressourcen im Sachgebiet
Stadtplanung durch andere städtebauliche Projekte sowie durch diverse Verfahren
zur Steuerung der Ansiedlung von Vergnügungsstätten erheblich gebunden sind.
gez.
H. Thiele
Finanzielle Auswirkungen  nein