Betreff
Haushaltstransparenz / ILV - Antrag der Fraktion dUH
Vorlage
WP 09-14 SV 20/079
Aktenzeichen
II/20
Art
Antragsvorlage

Erläuterungen zum Antrag:

 

Derzeit ist die interne Leistungsverrechnung noch nicht flächendeckend vorhanden. Die tatsächlichen Kosten einzelner Produkte im Haushalt sind daher teilweise auch nur ansatzweise ermittelt. Selbst interne Leistungen großen Volumens werden derzeit nicht konsequent den verursachenden Produkten zugerechnet. Insofern erschwert dies unnötig den politischen Gremien die Steuerung der Finanzen der Stadt Hilden aufgrund der fehlenden Haushaltstransparenz.
Die tatsächlichen Kosten der Investitionen und die Folgekosten werden dadurch nicht produktscharf ermittelt, teilweise werden zu aktivierende Eigenleistungen als laufende Aufwendungen verbucht.

Die tatsächlichen Produktkosten und die Aufwandsdeckungsgrade der einzelnen Haushaltsprodukte sind durch „Quersubventionen“ verschoben und daher mangels Transparenz nicht aussagefähig. Daher besteht ein hohes Risiko, dass politische Entscheidungen auf Basis

falscher Kennzahlen getroffen werden.

Beispiele für die Intransparenz und dessen Folgen und damit fehlerhafte Produkt-kostenermittlung:

 

Beispiel 1
Nicht aktivierte Eigenleistungen  (fehlerhafte Produktkostenermittlung)

Zur Empfehlung E35 (Vermessungs- und Geodatenmanagement) des Gutachters schreibt die Verwaltung in ihrer Stellungnahme: Hier sind insbesondere umfangreiche Ingenieurleistungen zu erwähnen … die „prinzipiell als zu aktivierende Eigenleistungen den Anlagen um Bau zuzuordnen wären“  (z.B. Bahnhofsvorplatz, Hoffeldstr. ..) 

Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, warum die Verwaltung diese Zuordnung nicht tatsächlich durchführt, sondern diese nur „prinzipiell“  den Baumaßnahmen zuordnen will.

 

Eine konsequente Umsetzung der ILV würde hier bedeuten:
-    die tatsächlichen Baukosten würden ermittelt und der Maßnahme zugeordnet,
-    die Aufwendungen würden aktiviert (und abgeschrieben) und wären nicht voll im Kalenderjahr

     ergebniswirksam (sondern im Abschreibungszeitraum)
-    das Haushaltsdefizit im Kalenderjahr wäre dadurch reduziert
-    es würde keine Quersubventionierung durch das Vermessungs- und Geodatenmanagement

     erfolgen
-    der Rat hat „bessere“ Zahlen bei der Entscheidung über Investitionsmaßnahmen.
-    der Kostendeckungsgrad des „Vermessungs- und Geodatenmanagements“ würde

     verbessert.

 

 

Beispiel 2
Intransparenz durch Quersubventionierung

Der Haushalt ist intransparent, z.B. stellte die SPD den Änderungsantrag 53 zum Haushalt 2012 zum Produkt „040701 Museumsarbeit“ zum vorläufigen Verzicht der Museumserweiterung.
Abgesehen davon, dass dafür im Haushalt 2012 ff.  keine Kosten eingestellt sind, würden diese Kosten nach dem derzeitigen Verfahren auch nicht dem Produkt „040701 Museum“ belastet, sondern z.B. dem Produkt 090501 (Grundstücksneuordnung) und ggf. dem Produkt 011301 (Grundstücksmanagement). Dies bedeutet letztlich eine Quersubventionierung des Produktes

„040701 Museum“.

Beispiel 3
Fehlerhafte Produktkostenermittlung „Museum“ durch Quersubventionierung

Die Kosten zur Investitionsnummer I076100001 (Museumserweiterung) sind nicht in den Produktkosten des Produkts Museum im Haushaltsplan enthalten.

 

Die Aufwendungen betragen bisher ca.  ½ Mio. EUR (incl. Grundstückskauf, Erstellung neue Zufahrt) und verteilen sich auf diverse Produkte (z. B. Grundstücksneuordnung + Gebäude- management, etc).

Diese ca.  ½ Mio. EUR  dienen nur dazu, den Autoverkehr vom Museumshof fernzuhalten, um diesen für Veranstaltungen zu nutzen. Damit hat allein das Museum diesen entsprechenden Mehrwert, ohne dass dies im Produkt erkennbar ist. Die Aufwendungen gehen aber in diversen anderen Produkten unter und sind nicht im Produkt Museum transparent.  Dies widerspricht dem Gebot der Haushaltsklarheit.

 

Eine andere Frage ist hierbei noch, ob dieser „Mehrwert“, den das Museum bislang bekommen

hat, in einem gesunden Verhältnis zum bisher getätigten Aufwand steht.

 

Beispiel 4

Kostenverschiebung Hinterland Gerresheimer Str. 20

Wäre der Antrag der CDU zur Gestaltung der Hinterlandfläche der Gerresheimer Str. 20 positiv beschieden worden, wäre die Fläche „entsprechend den Wünschen der Musikschule“ gestaltet worden. Die Kosten hierfür würden aber nicht dem Produkt 040501 „Musikschule“ (freiwillige Leistung) angelastet werden, sondern dem Produkt  130101 „öffentliche Grünflächen“ (Pflichtaufgabe). Dies würde auch die Folgekosten in Gestalt der Pflege der Grünanlage betreffen, da diese Kosten dem falschen Produkt zugerechnet würden.

Durch eine derartige Kostenverschiebung werden nicht nur die Kosten zweier Produkte verzerrt dargestellt, auch die Anteile der Kosten für freiwillige Leistungen einerseits und für Pflichtaufgaben andererseits dadurch sind unzutreffend.


Antragstext:

 

Der Rat möge beschließen:

 

Die „Quersubventionierung der einzelnen Produkthaushalte untereinander“  wird durch konsequente Umsetzung  der internen Leistungsverrechnung beendet.

 

Die Umsetzung dient u. a. der Verbesserung der Haushaltstransparenz. Die wesentlichen Punkte sollen bereits mit dem Haushalt 2013 umgesetzt sein.

 

Dazu soll die Verwaltung

 

-       dem Rat in seiner Sitzung am 19. September 2012 auf der Basis des Haushalts 2012 eine Mängelliste / Verbesserungsliste / ToDo-Liste vorstellen,

 

-       bis 31. Oktober 2012 die notwendigen Änderungen der Aufwandverbuchungen im kommunalen Finanzhaushalt den für die jeweiligen Produkte verantwortlichen Organisationsbereichen kommunizieren und abschließend verwaltungsintern beraten,

 

-       bei der Einbringung des Haushaltsplanes für 2013 die wesentlichen Punkte umgesetzt haben und darstellen.


Stellungnahme der Verwaltung:

 

Grundsätzliche Ausführungen zum aktuellen Hildener Stand:

 

Bei der Internen Leistungsverrechnung (ILV) geht es um die Verrechnung interner Leistungen, die von städtischen Ämtern und Dienststellen (Dienstleistern) für andere städtische Ämter und Dienststellen (Leistungsabnehmer/“Kunden“) erbracht werden.

 

Das Spektrum dieser internen Leistungen ist vielfältig. Es reicht von Transport- und Logistikleistungen des städtischen Bauhofs, über das Angebot der hauseigenen IT-Abteilung, die hauseigene Druckerei bis hin zu den internen Steuerungsleistungen des Verwaltungsvorstandes, des Personalmanagements und des Rechnungsprüfungsamtes.

 

Im Rahmen des kameralen Haushaltsrechts beschränkte sich die Verrechnung interner Leistungen im Wesentlichen auf die kosten- bzw. gebührenrechnenden Einrichtungen und auf die kameralen Zuschussbudgets in den Bereichen „Kultur“ und „Jugend“.

 

Aufgrund der Umstellung des Haushalts- und Rechnungswesens von der Kameralistik auf das Neue Kommunale Finanzmanagement (NKF) stellte sich erneut die Frage, ob, in welchem Umfang und wie eine Verrechnung der internen Leistungen erfolgen soll.

 

Die Vorgabe des Gesetz- und Verordnungsgebers im NKF-Einführungsgesetz lässt für die Kommunen eine weitgehend eigenverantwortliche und freie Umgangsweise mit der ILV zu.

In § 17 GemHVO NRW ist (lediglich) festgelegt:

 

„Werden in den Teilplänen zum Nachweis des vollständigen Ressourcenverbrauchs interne Leistungsbeziehungen erfasst, sind diese dem Jahresergebnis des Teilergebnisplans und der Teilergebnisrechnung hinzuzufügen und müssen sich im Ergebnisplan und in der Ergebnisrechnung ausgleichen“.

 

Insbesondere der Umfang (ob) und die Verrechnungsmethodik (wie) sind in das sachgerechte Ermessen der Kommune gelegt.

 

 

Hildener Konzeption zur ILV

 

Die in der Verwaltung erarbeitete ILV-Konzeption orientiert sich an den in der Literatur und Lehre zur ILV vertretenen Auffassungen, den Konzepten der KGSt[1] ohne allerdings die speziellen Hildener Erfahrungen, Zielsetzungen und Erfordernisse mit dem Thema ILV außer Acht lassen zu wollen. Insgesamt ist zur ILV festzuhalten, dass viele Kommunen sich mit dem Thema entweder noch nicht auseinandergesetzt oder es ausgeklammert bzw. zurückgestellt haben. Aus diesem Grunde musste von der Stadt Hilden hier zum Großteil „Neuland“ betreten werden.

 

Von der Stadtverwaltung Hilden werden zahlreiche interne und externe Leistungen erbracht. Dieser „Output“ dokumentiert sich im NKF-Haushalt und in der Kosten- und Leistungsrechnung in ca. 760 Kostenträgern, die wiederum zu den Produkten zusammengefasst werden.

 

Um ein (flächendeckendes) ILV-System aufzubauen, wurde eine Klassifizierung aller Kostenträger in die Kategorien Produktleistungen, Serviceleistungen, Steuerungsleistungen und Allgemeine Leistungen vorgenommen.

 

Das folgende Schaubild zeigt eine Darstellung der unterschiedlichen Leistungsarten:

 

 

 

Ausgehend von dieser Klassifizierung wurde festgelegt, welche Serviceleistungen aufgrund ihres Volumens auf die Leistungsabnehmer verrechnet werden und welche Leistungen der Querschnittsverwaltung in die Steuerungsumlage einfließen.

 

Bei der Festlegung, welche der zahlreichen internen Leistungen verrechnet werden, wurde der Grundsatz der Relevanz in den Vordergrund gestellt. Da die Planung und die haushaltsmäßige Buchung entsprechenden Verwaltungsaufwand verursacht, soll nicht jede Interne Leistung verrechnet werden. Sinnvoll ist eine Verrechnung interner Leistungen nur, wenn diese ein ausreichendes Aufwandsvolumen aufweisen.

 

Wesentliches Element der ILV-Konzeption in Hilden ist die Verrechnung der erbrachten Leistungen mittels kalkulierter und weitgehend garantierter Verrechnungspreise.

 

Diese Vorgehensweise bietet gegenüber einer reinen Aufwandsverrechnung den Vorteil der Preis-Leistungs-Transparenz und der Vergleichbarkeit mit Dritten. Häufig kann der Leistungsabnehmer durch die Abnahmemenge, also durch eigenes Verhalten, die Höhe der ihn belastenden Aufwendungen beeinflussen. Hierdurch wird ein „pädagogischer Effekt“ erreicht, der sich mittelfristig bis langfristig auch auf den Gesamthaushalt positiv auswirken sollte. Darüber hinaus ist es wichtig, die in den Teilergebnisplänen entstehenden Ressourcenaufwand und das Ressourcenaufkommen vollständig darzustellen. Hierzu ist es zwingend erforderlich, die wesentlichen internen Leistungen auch abzubilden. Die ILV ist schon aufgrund des vielfältigen „Miteinanders“ von Fachämtern als Dienstleistern und „Kunden“ ein komplexes System.

 

Gegenwärtiger Umsetzungsstand:

 

 

Den aktuellen Umsetzungsstand der Internen Leistungsverrechnungen zeigt die folgende Tabelle:

 

 

 

Neue Interne Leistungsverrechnung:

 

Zu den bereits bestehenden ILV ist im Haushaltsjahr 2012 eine Verrechnung der Leistungen der Poststelle und des Botendienstes hinzugekommen.

 

Änderung des Modus zur Verrechnung von Steuerungsleistungen (Steuerungsumlage)

 

Daneben wurde eine Änderung in der Struktur der Verrechnung der Steuerungsleistungen vorgenommen. Aus dem Leistungskanon der Steuerungsleistungen wurden die Leistungen ausgegliedert, die schwerpunktmäßig die Betreuung des Personals zur Aufgabe haben. Es handelt sich um die Bereiche Personalsteuerung (Produkt 010801), Personalservice (Produkt 010804 – ohne Beihilfe, da diese in einer gesonderten ILV abgerechnet wird), Organisation (Produkt 011004), Personalrat und Gleichstellung (Produkte 010301 und 010401). Die Aufwendungen der genannten Bereiche werden in einer neuen ILV „Personalbetreuung“ nach dem jeweiligen Stellenanteil in den Produkt verrechnet.

 

Dieser Maßstab ist für die personalbezogenen Leistungen besser geeignet, um eine verursachungsgerechte Aufwandsverteilung zu gewährleisten als der Schlüssel „Haushaltsvolumen“, der bei der Verrechnung der Steuerungsumlage zur Anwendung kommt.

 

Die um die „Personalprodukte“ verringerte Steuerungsumlage, die um Personalelemente angepassten „Verwaltungskostenbeiträge“ und die neue „ILV“ Personalbetreuung sind im Wesentlichen mit dem Volumen der Steuerungsumlage nach alter Berechnungsart deckungsgleich. Es ergeben sich allerdings naturgemäß (und beabsichtigt) Verschiebungen der Beträge auf den Produkten, die Aufwendungen aus den beiden ILV im Wege der Verrechnungen erhalten.

 

Nun zu den einzelnen Beispiele der dUH-Fraktion:

 

  1. Beispiel 1  

 

In der Stellungnahme der Verwaltung zum Gutachten zu dieser Empfehlung heißt es u.a.

 

„…BSL lässt bei seiner Betrachtung Leistungen völlig außer Betracht, die nicht in der Kennzahl „ÖbVI“-Vermessungsleistungen berücksichtigt sind. Hier sind insbesondere umfangreiche Ingenieurleistungen zu erwähnen, die durch die Mitarbeiter des Sachgebiets Vermessung in Begleitung der diversen Straßenbauprojekte – insbesondere Absteckungen – erbracht werden und prinzipiell als zu aktivierende Eigenleistungen den Anlagen im Bau zuzuordnen wären. Hier sind z.B. folgende Projekte zu erwähnen:

 

Kreisel Gerresheimer Str. / Richard-Wagner Str.: 29 Std. Ingenieur, 43 Std. Arbeiter
Innovationsstrasse: 20 Std. Ingenieur, 18 Std. Arbeiter
Bahnhofsvorplatz: 21 Std. Ingenieur, 30 Std. Arbeiter
Straße Am Kronengarten: 26 Std. Ingenieur, 44 Std. Arbeiter
Hoffeldstraße: 53 Std. Ingenieur, 96 Std. Arbeiter
Kilvertzheide: 23 Std. Ingenieur, 20 Std. Arbeiter..“

 

Im Antrag der dUH wird darauf hingewiesen, dass die Verwaltung (das Planungs- und Vermessungsamt) zum BSL-Gutachten ausgeführt hat, dass „hier insbesondere umfangreiche Ingenieurleistungen zu erwähnen sind, die durch Mitarbeiter des Sachgebiets Vermessung in Begleitung der diversen Straßenbauprojekte – insbesondere Absteckungen – erbracht werden und prinzipiell als zu aktivierende Eigenleistung den Anlagen im Bau zuzuordnen wären.“

 

Bei einem angenommenen Stundensatz von 45,- € und unterstellt, dass die aufgezeigten Stunden alle aktivierungsfähig sind, so wären bei der letzten Investition „Kilvertzheide“ zu aktivierende Eigenleistungen von 1.935,- € entstanden. Betrachtet man die gesamten Investitionskosten von rd. 262.000,- €, so sind dieses noch nicht  einmal 1 %. Sollte es so umgesetzt werden, so müsste eine neue ILV eingerichtet werden. Aufwand und Erfolg stünden aber in keinem Verhältnis.

 

Weiterhin muss an dieser Stelle bedacht werden, dass innerhalb der Verwaltung die generelle Regel herrscht, dass nur 1 Amt für das jeweilige Produkt bzw. für die Investition zuständig ist.

 

Ob die genannten Ingenieurleistungen zu aktivieren sind, muss unter Berücksichtigung der haushaltsrechtlichen Regelungen im Einzelfall geprüft werden. Soweit dies der Fall wäre, würden die zu aktivierenden Leistungen dem Ergebnishaushalt „gutgeschrieben“ und der Investition belastet. Nach der Inbetriebnahme der Investition hätte das dann Auswirkungen auf die Höhe der Abschreibungen. Sie würden anteilig um den Betrag steigen und den Ergebnishaushalt belastet. Über den gesamten Abschreibungszeitraum neutralisiert es sich aber wieder.  

 

  1. Beispiele 2 bis 4

 

Die Stadt Hilden hat eine Reihe zentraler Dienstleister, zu denen auch das Amt für Gebäudewirtschaft zählen. Die Schaffung eines zentralen Gebäudemanagements stellte für die Stadt Hilden einen wesentlichen Schritt zu einer Verbesserung der Bewirtschaftung städtischer Gebäude und Liegenschaften dar.

 

Nach den haushaltswirtschaftlichen Regelungen sind in diesen Fällen Aufwendungen und Erträge in den von den Dienstleistern bewirtschafteten Produkten zu veranschlagen. Dies trifft auch auf Investitionsmaßnahmen inklusive Anlagen im Bau zu. Die Aufwendungen gehen also nicht „in diesen Produkten unter“, sondern sind im Sinne der Haushaltsklarheit gerade dort zu veranschlagen.

 

Zu den vom Antragsteller genannten Beispielen ist auszuführen, dass die Verwaltungs- und Betriebskosten der städtischen Gebäude, insbesondere Abschreibungen und Zinsen im Wege der internen Miete auf die Nutzer umgelegt werden (Vermieter-Mieter-Modell).

 

Das Amt 26 ist „Eigentümer“ städtischer Liegenschaften und Gebäude. Es erfolgt somit auch eine Verrechnung grundstücks- und gebäudebezogener Kosten in den Produkten.

 

Eine Abrechnung über die ILV kommt allerdings erst dann in Betracht, wenn eine Inbetriebnahme erfolgt ist und auch eine Nutzung (= Vermietung) durch das Fachamt vorliegt. Soweit eine Nutzung im Wege der Vermietung nicht gegeben ist und somit der Nutzer einer benachbarten Liegenschaft lediglich von etwaigen positiven Aspekten profitiert (Stichwort „Mehrwert“) ist dies nicht darstellbar.

 

Es ist zutreffend, dass eine Verrechnung von Leistungen der Ämter 61 (Planung- und Vermessung) und 66 (Tiefbau- und Grünflächenamt) bislang nicht erfolgte, obwohl dies insbesondere im Bereich der Grünunterhaltung zur vollständigen Kostendarstellung und zur Wirtschaftlichkeitskontrolle wünschenswert wäre. So wären die Kosten der Grünunterhaltung beispielsweise im Wege einer Auftraggeber- / Auftragnehmer-Beziehung mit der Musikschule abrechnungsfähig, allerdings immer unter der Voraussetzung, dass die Grünfläche eine Fläche für die Musikschule ist. Sollte es eine Grünfläche für die Allgemeinheit sein (CDU-Antrag) so wären die Aufwendungen nicht dem Produkt Musikschule zuzuordnen.

 

Aktuell ist vorgesehen, dass nach einer Neubesetzung einer Stelle ab September 2012 die KLR im Amt 66 eingerichtet worden soll. Danach muss entschieden werden wie die  ILV gestaltet und verrechnet wird. Dieses wird auf keinen Fall zum Haushalt 2013 der Fall sein.

 

Die von der dUH genannte „fehlerhafte Quersubventionierung“ würde, wenn der Bereich „Hinterland Gerresheimer Str. 20“ dann der Musikschule zugeschlagen würde, dann auch verrechnet werden. Würde es eine allgemeine Grünfläche für die Bevölkerung, so wäre es natürlich nicht der Musikschule zu „belasten“.

 

Daneben muss sich auch die interne Leistungsverrechnung an verwaltungsökonomischen Prinzipien messen lassen. Aus diesem Grunde wurde bei der Frage, welche ILV im Haushalt abzuwickeln sind, der Grundsatz verfolgt, dass nur die wesentlichen ILV Berücksichtigung finden. Die Darstellung aller ILV in einer Kommunalverwaltung der Größe Hildens ist in ihren vielfältigen Ausprägungen, zumindest mit dem hierfür vorhandenen Personal, nicht zu leisten und auch nicht sinnvoll. Aus diesem Grunde werden zwangsläufig auch nie alle Leistungsbeziehungen (geringeren Umfangs) abgebildet werden können.

 

Der Rat wird über den Sachstand und die weitere Entwicklung der ILV wie bisher regelmäßig unterrichtet. Dies erfolgt auch in den Vorberichten (Haushaltsplan) und in den Lageberichten (Jahresrechnung).

 

Unter Bezugnahme auf den Antrag der dUH ist zu sagen, dass bereits ein großer Teil der internen Leistungen in Hilden abgerechnet wird. Im Vergleich zu vielen anderen Kommunalverwaltungen ist die Stadt Hilden im Bereich der ILV ausgezeichnet positioniert.

Die Produktkosten werden somit weitestgehend dargestellt und stellen eine sehr gute  Entscheidungsgrundlage dar.

 

Fazit:

  1. Wie oben bereits dargelegt, werden schon sehr viele interne Leistungsbeziehungen abgerechnet bzw. verrechnet und es ist keinesfalls so, dass die Verwaltung auf diesem Gebiet untätig wäre.

 

  1. Nach und nach wurde das System verfeinert, automatisiert und an die Gegebenheiten angepasst. Die Systematik der ILV ist natürlich nicht fertig, sondern wird auch in der Zukunft weiterentwickelt werden.  Es gilt aber das Gesamtwerk behutsam so weiterzuentwickeln, dass es im täglichen Betrieb mit dem vorhandenen Personal umgesetzt werden kann.

 

  1. In den vergangenen Haushaltsplanberatungen wurde das Thema auch zwiespältig gesehen, weil mit der Einführung/Veränderung der ILV das Volumen und die Kennzahlen sich änderten und somit auch nicht mehr vergleichbar waren/sind. Selbst wenn man auf einen Schlag alle möglichen ILV’s einführen würde, so ergäben sich auch in der Zukunft Veränderungen mit der Folge der veränderten Kennzahlen. Ein starres System wird es nicht geben können.

 

  1. ILV’s einzuführen nur um eine 100%ige Verteilung zu haben und ohne nach dem finanziellen Volumen und dem Nutzen zu fragen ist nicht zielführend.

 

  1. Es ist weiterhin nicht ausreichend, ILV „einfach“ einzuführen, sondern es muss neben der Theorie auch die Praxis bedacht werden. Von daher gilt es, nachgängig zu prüfen ob der eingeschlagene Weg der richtige war oder ob Korrekturen angebracht sind. Dieses braucht immer seine Zeit. Grundlegende strukturelle Änderungen sollten immer nur zum Jahreswechsel vorgenommen werden.

 

  1. Die Verwaltung ist weiterhin bestrebt, sukzessive weitere ILV in den Haushalt aufzunehmen, um zu einer möglichst guten und aussagefähigen Kostendarstellung in den Produkten und Leistungen zu gelangen.

 

  1. Aktuell verbleiben derzeit noch folgende wesentliche zentrale Bereiche, die noch nicht flächendeckend verrechnet werden:

 

 

Vor dem Hintergrund, dass gerade in den Bereichen der  Kosten- und Leistungsrechnung in den Fachämtern Mitte 2012 personelle Veränderungen stattfinden, erscheint es angebracht die ILV behutsam weiterzuentwickeln.

 

Bereits seit einigen Monaten gibt es Konzepte, wie der Bereich der Versicherungen umgesetzt werden kann. Dieses wäre gerade für den Bereich der Kostenrechnenden Einrichtungen wichtig. Hier erfolgt im Moment jeweils eine manuelle Ermittlung der Grundlagen, damit die Gebührenbedarfsberechnungen erstellt werden können. Eine ILV „Versicherungen“ wird die Arbeit der Beteiligten erleichtern und auch die Abschlüsse der Gebührenbedarfsberechnungen vereinfachen. 

 

Die Verwaltung wird deshalb für den Haushalt 2013 eine Erweiterung der ILV um diesen Bereich vorsehen.

 

Mittelfristig wird weiter angestrebt, die in der Tabelle genannten restlichen Bereiche in die ILV mit einzubeziehen. Hierzu sind von den Produktverantwortlichen unter Begleitung des Amts für Finanzservice entsprechende Verrechnungsmodalitäten zu entwickeln.

 

  1. In einigen Teilen stimmen die Aussagen der dUH-Fraktion nicht, weil der größte Teil, nämlich die interne Miete – bereits verrechnet wird und eine Intransparenz nicht gegeben ist. Hinsichtlich der Beispiele der dUH-Fraktion ergeben sich folgende zusammenfassende Ergebnisse:

 

·         zu Beispiel 1:

Das Volumen ist insgesamt zu gering.

·         zu Beispiel 2:

Systembedingte Leistungen können einem Produkt erst zugerechnet werden, wenn das „Ergebnis“ durch das „Produkt“ genutzt wird.

·         zu Beispiel 3:

Es handelt sich um keine konkret dem Museum zuzuordnende Leistung, sondern es ist eine Vorarbeit für das spätere Museum (Hinweis: Grund und Boden wird nicht abgeschrieben und verursacht keine Abschreibungen).

·         zu Beispiel 4:

Die Fläche ist keine Nutzfläche der Musikschule, sondern eine allgemeine Grünfläche für die Bevölkerung.

 

  1. Verwaltungsseitig wird deshalb vorgeschlagen, den Antrag der dUH-Fraktion abzulehnen und den bisher eingeschlagenen Weg weiter zu verfolgen. Eine vollständige Umsetzung aller möglichen ILV ist mit dem vorhandenen Personal und in dem von der dUH vorgesehen Zeitplan nicht möglich und auch nicht sinnvoll.  

 

 

 

 

Horst Thiele

 



[1] KGSt = Kommunale Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement


Finanzielle Auswirkungen  

 

Finanzielle Auswirkungen (ja/nein)

Ja – je nach Beschlussfassung

Produktnummer / -bezeichnung

 

 

Investitions-Nr./ -bezeichnung:

 

 

Haushaltsjahr:

 

Pflichtaufgabe oder

freiwillige Leistung/Maßnahme

Pflicht-

aufgabe

 

(hier ankreuzen)

freiwillige

Leistung

 

(hier ankreuzen)

 

 

Die Mittel stehen in folgender Höhe zur Verfügung:

Kostenträger

Bezeichnung

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Mehrbedarf besteht in folgender Höhe:

Kostenträger

Bezeichnung

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Deckung ist gewährleistet durch:

Kostenträger

Bezeichnung

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stehen für den o. a. Zweck Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung? (ja/nein)

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet.

Die Befristung endet am: (Monat/Jahr)

 

 

Wurde die Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft – siehe SV?

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Finanzierung:

 

 

 

Vermerk Kämmerer

 

Gesehen Klausgrete