Betreff
Glasverbot am Rosenmontag
Vorlage
WP 09-14 SV 32/021
Aktenzeichen
I/32
Art
Antragsvorlage

Antragstext:

 

Der Rat der Stadt beauftragt die Stadtverwaltung zu prüfen, wie beim Hildener Straßenkarneval ein zeitlich (von Altweiberfastnacht bis einschließlich Rosenmontag) und räumlich (Innen­stadtbereich; Zugweg) befristetes Mitführungs- und Benutzungsverbot von Glasbehältnissen im Wege einer Allgemeinverfügung (gemäß Ordnungsbehördengesetz und Verwaltungs­verfahrensgesetz) ausgesprochen werden könnte. Das schließt die Androhung von Zwangsmitteln (Wegnahme des/der mitgeführten Glasbehältnisse) ein.

 

Dabei ist zu untersuchen, zu welchen Zeiten und an welchen Orten Stadtverwaltung, Polizei und DRK ein „Glasflaschenverbot“ für geboten halten würden und welcher Überwachungsaufwand hierfür notwendig wäre.

 

Ferner wird die Verwaltung beauftragt, eine Streckenänderung des Karnevalszuges auszuarbeiten, um mögliche „Brennpunkte“, wie z.B. das Hagelkreuz, zu umgehen.


Erläuterungen zum Antrag:

 

Beim Rosenmontagszug am 20.02.2012 konnte an verschiedenen Stellen im Bereich des Zugverlaufs festgestellt werden, dass es durch die Mitnahme von Glasflaschen zu erheblichen Beeinträchtigungen gekommen ist. Die Scherben haben Schnittverletzungen bei einigen Karnevalisten verursacht und auch Kinder, Rollstuhlfahrer, Radler und Hunde gefährdet. Der Reinigungsaufwand nach Beendigung des Zuges war zudem erheblich.

 

Mit einem befristet ausgesprochenen Glasverbot haben bereits viele Städte sehr gute Erfahrungen gemacht. Die Stadt Hilden sollte diesem guten Beispiel folgen.


Stellungnahme der Verwaltung:

 

Die Fraktion BA/CDf hat in der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses vom 29.02.2012 den in Anlage beigefügten Antrag gestellt.

 

Inhaltlich wird die Verwaltung beauftragt, die Möglichkeiten eines räumlich begrenzten und zeitlich befristeten Glasverbotes beim Hildener Straßenkarneval sowie eine Streckenänderung des Zuges zu prüfen. Hintergrund für diesen Antrag sind die auch in diesem Jahr zu verzeichnenden Vorfälle im Bereich des Hagelkreuzes. Die Verwaltung bezieht hierzu inhaltlich wie folgt Stellung:

 

 

Rosenmontag am 20.02.2012

 

Bereits ab „Veilchendienstag“ rückte das Thema „Glasverbot“ in den Fokus der Berichterstattungen und öffentlichen Diskussionen. Die in diesem Zusammenhang dargestellten Vorfälle im Bereich des Hagelkreuzes überlagerten dabei die positiven Aspekte des diesjährigen Rosenmontagsumzuges in Hilden.

 

Erstmalig kam ein Sicherheitskonzept zum Tragen, welches dem ministeriellen Erlass für Großveranstaltungen gerecht wird. Dieses umfangreiche Konzept wurde vom CCH Hilden als Veranstalter in Abstimmung mit Ordnungsamt, Bauaufsichtsbehörde, Feuerwehr und Polizei erstellt.

 

Ein wesentlicher Bestandteil des Konzeptes ist die Einrichtung einer aus vier Personen bestehenden Verbindungsgruppe (Vertreter Polizei, Feuerwehr, Ordnungsamt und Veranstalter), die den Zugverlauf durch Errichtung einer ständigen Funkverbindung verfolgen und durch diesen ständigen Kontakt unmittelbaren Zugriff auf den Zugablauf besitzen. Entscheidungen über eine anlassbezogene Unterbrechung und anschließende Wiederaufnahme des Zuges bis hin zu einem Zugabbruch werden ausschließlich durch die Vertreter der Verbindungsgruppe getroffen. Dieses Procedere macht den Zugverlauf insgesamt überschaubarer und hilft somit etwaigen Gefahrenlagen frühzeitig und effektiv zu begegnen.

 

Es ergaben sich aber im Verlaufe des diesjährigen Zuges keine Notwendigkeiten zum Eingreifen durch die Verbindungsgruppe. Der Rosenmontagszug verlief insgesamt ruhig und  geordnet. Diese grundlegend positive Bewertung trifft allerdings nicht auf den Zugstreckenabschnitt im Bereich des Hagelkreuzes zu.

 

 

Zugstreckenabschnitt „Hagelkreuz“

 

Im Bereich dieser Örtlichkeit kommt es seit nunmehr zwei bis drei Jahren zu nicht unerheblichen Problemen, ausgelöst durch das Verhalten stark alkoholisierter Jugendlicher und Jung-Erwachsener, im letzten Jahr leider auch aus dem Bereich der C-Kategorie-„Fans“ von Fortuna Düsseldorf.

 

Diese Personengruppe sucht den Bereich des Hagelkreuzes bereits durch das sog. „Vorglühen“ mehr oder weniger stark alkoholisiert auf und setzt den Alkoholkonsum dann mittels mitgebrachter Flaschen, auch Glasflaschen, fort. Der durch achtloses Wegwerfen und Fallenlassen der Flaschen entstehende Glasbruch birgt, dies zeigen die Erfahrungen, die Gefahr von Schnittverletzungen führt aber auch zu einem erhöhten Reinigungsaufwand. Im Jahr 2011 wurden zudem Flaschen als Wurfgeschosse in Richtung der vorbeiziehenden Zugwagen eingesetzt.

 

Dies führte dazu, dass in diesem Jahr in erheblichem Umfang der Polizeisonderdienst der Kreispolizeibehörde Mettmann zum Einsatz kam, was auch aus polizeilicher Sicht zu einer relativen Entspannung der Situation beigetragen hat. Insgesamt mussten „nur“ 6 Personen  vorübergehend in Polizeigewahrsam genommen werden.

 

Das vorhandene „Glasproblem“ wurde und wird aber nicht durch den Einsatz von Polizeikräften gelöst. Nach Berichten in der lokalen Presse soll es durch Glasbruch zu „zahlreichen“ Verletzungen beim diesjährigen Rosenmontagszug gekommen sein. Diese Aussage ist zu relativieren. Das im Bereich des Hagelkreuzes anwesende DRK wurde laut eigenen Angaben wie folgt tätig:

 

            - ein internistischer Notfalleinsatz

            - 7 chirurgische Verletzungen (Schnittverletzungen)

            - 31 Patienten mit Intoxikationsverdacht durch Alkohol

 

Ohne an dieser Stelle Verharmlosung zu betreiben, so ist nicht die Anzahl der Schnitt­verletzungen, sondern die der Intoxikationsverdachtsfälle als das schwerwiegendere Ereignis zu bezeichnen. Die Anzahl der Schnittverletzungen fällt demgegenüber in der Bedeutung ab und relativiert somit auch die presseseitige Aussage.

 

Dennoch stellt der Zugstreckenabschnitt „Hagelkreuz“ ein Problembereich dar und wirkt offenbar als weitestgehend offene Fläche mit zahlreichen Zuwegungen und somit auch Abzugs­möglichkeiten auf bestimmte Personengruppen attraktiv. Somit steht auch zu erwarten, dass sich Vorgänge wie in den letzten Jahren auch zukünftig wieder ereignen können.

 

 

Arbeitskreis „Sicherheit und Ordnungspartnerschaften“

   

Die Verwaltung hat diese Ereignisse zum Anlass genommen, die Mitglieder des Arbeitskreises „Sicherheit und Ordnungspartnerschaften“ mit Datum vom 27.02.2012 zu einer Sitzung am 13.03.2012 einzuladen. Den Mitgliedern wurden durch Vertreter der Polizei, des Ordnungsamtes und des Veranstalters die gewonnenen Erkenntnisse und Eindrücke zu den Abläufen während des Rosenmontagszuges geschildert. Zudem wurden Handlungsoptionen, auf die im Folgenden eingegangen wird, vorgestellt und anschließend inhaltlich diskutiert.

 

Einvernehmen bestand bei allen Beteiligten darüber, dass die im Raume stehenden Handlungs­optionen, wie z.B. ein Glasverbot, nicht geeignet sind, den übermäßigen Alkoholkonsum insbesondere jüngerer Menschen zu verhindern.

 

 

Handlungsoptionen und ihre Auswirkungen

 

Aus Sicht der Verwaltung sind nachfolgende Optionen mit dem Ziel der Gefahrenabwehr denkbar:

 

 

Zugwegveränderung und –kürzung

 

Die Zugstreckenlänge beträgt aktuell ca. 2 Km, was in etwa einer Zugdauer von 2,5 bis 3 Stunden entspricht. Eine mögliche Strategie zur Verhinderung der Problematik im Bereich des Hagelkreuzes stellt die Veränderung des Zugweges und somit letztlich eine Reduzierung der Zugstreckenlänge dar.

 

Um den Bereich des Hagelkreuzes von der Richrather Straße kommend erst gar nicht passieren zu müssen, könnte der Zug vom Lindenplatz aus direkt über die Kirchhofstraße Richtung Mittelstraße – oder alternativ – über Kirchhofstraße – Heiligenstraße - Kolpingstraße – Kirchhofstraße zur Mittelstraße geführt werden. Dies käme im Ergebnis einer Zugstrecken­reduzierung von ca. 500-600 Metern gleich und würde somit im Ergebnis auch zu einer spürbaren Reduzierung der Zugdauer führen. Ob dies im Ergebnis tatsächlich auch zu einer Situationsverbesserung führen würde, oder die „Problemgruppen“ sich einen anderen Standort suchen und somit die Problematik verlagert wird, kann aus heutiger Sicht nicht seriös beantwortet werden.

 

Die Vertreter des CCH Hilden haben jedoch darum gebeten, von dieser Option abzusehen, da dies nach Ansicht des CCH zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung des Charakters des Rosenmontagszuges führen würde.

 

 

Glasverbot

 

Die Verfügung eines zeitlich befristeten und örtlich beschränkten Glasverbotes stellt grundsätzlich ein geeignetes Mittel dar, um die durch das Mitführen von Glasbehältnissen zu verzeichnenden Folgen wie Glasbruch und Schnittverletzungen zu vermeiden. Es stellt allerdings kein probates Mittel gegen übermäßigen Alkoholkonsum dar.

 

Bevor die Möglichkeiten eines Glasverbotes in Hilden dargestellt werden, wird nachfolgend zunächst anhand ausgesuchter Beispiele aus anderen Städten deren Handhabung mit dem Glasverbot in kurzer Form vorgestellt:

 

 

Landeshauptstadt Düsseldorf (ca. 584.000 Einwohner)

 

In der Düsseldorfer Altstadt gilt vom Altweiber-Donnerstag bis einschließlich dem Rosenmontag ein Glasverbot zu bestimmten Zeiten. Ein Teil der Zugstrecke durchquert die Altstadt, so dass in Düsseldorf kein Glasverbot für die gesamte Zugstrecke gilt. Grund für die räumliche Beschränkung des Glaserverbotes auf die Altstadt sind zahlreiche Vorgänge in der Vergangen­heit, in denen es durch Glas zu zahlreichen Verletzungen gekommen ist.

 

Zur Umsetzung des Glasverbotes errichtet die Stadt Düsseldorf 16 Absperrpunkte, die je nach verkehrsmäßiger Bedeutung mit 2 bis 10 Personen besetzt werden. In einem Mehr-Schichten-System kommen so insgesamt 240 Personen je Tag zum Einsatz, von denen die Stadt Düsseldorf 190 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an eigenen OSD-Kräften bereithält. Die darüber hinausgehende Anzahl von 50 Personen wird durch beauftragte Security-Kräfte abgedeckt. Hinzu kommt ein starkes Polizeikräfteaufgebot.

 

Je Absperrpunkt werden große Abfallbehälter aufgestellt, in denen Glasbehältnisse entsorgt werden können. Als „Service“ werden Pappbecher bereitgehalten, damit Flaschen umgefüllt werden können. Der Alkohol selbst wird somit nicht eingezogen.

 

Insbesondere für den Einsatz externer Security-Kräfte wendet die Stadt Düsseldorf ca. 50.000 € aus Haushaltsmitteln auf.

 

 

Moers (ca. 108.000 Einwohner)

 

In Moers wird aufgrund negativer Erfahrungen mit Glasbruch und Schnittverletzungen das Glasverbot für einen bestimmten Zugstreckenabschnitt in einer Länge von 1,1 Km (gesamte Zugstrecke 4,1 Km) umgesetzt. Die insgesamt 11 Absperrpunkte werden mit 50 Personen besetzt, davon 20 städtische Mitarbeiter (auf „freiwilliger“ Basis), 10 Sicherheitskräften, die der Veranstalter stellen und bezahlen muss, sowie 20 Polizeibeamten. Je Absperrpunkt wird auch hier ein großes Sammelgefäß zur Entsorgung der Glasbehältnisse aufgestellt. Begleitet wird das Glasverbot durch eine umfangreiche Öffentlichkeitsarbeit im Vorfeld.

 

Der mit dem Einsatz eigenen Personals und Materials verbundene finanzielle Aufwand ist nicht ermittelt worden.

 

 

Leverkusen-Schleebusch (ca. 25.000 Einwohner)

 

In Schleebusch gilt während des Altweiber-Donnerstags und Karnevalsumzuges am Samstag in der gesamten Fußgängerzone ein Glasverbot. Die hierfür mit Drängelgittern eingerichteten 13 Absperrpunkte wurden in diesem Jahr in Abhängigkeit zum Besucherstrom mit 2 bis 6 Personen versehen. Aufgrund der gewonnenen Erfahrungen ist allerdings für das Jahr 2013 eine Erhöhung auf bis zu 10 Personen je Absperrpunkt beabsichtigt.

 

Die Überwachung des Glasverbotes erfolgt ausschließlich durch Einsatz externer Security-Kräfte, während der kommunale Ordnungsdienst Jugendschutzkontrollen durchführt. Je Absperrpunkt wird ein Glascontainer und zudem insgesamt 10.000 durch die Werbe­gemeinschaft beschaffte Pappbecher vorgehalten.

 

Für die Anmietung der Drängelgitter und den Einsatz des Security-Dienstes sind in diesem Jahr 13.300 € aus städtischen Haushaltsmitteln bereitgestellt worden.

 

 

Bewertung

 

Es wird deutlich, dass die vorgenannten Städte die Umsetzung des Glasverbotes nicht ohne Einsatz externer Kräfte realisieren konnten, selbst in Düsseldorf mit einem großen Personalbestand an eigenen OSD-Kräften ist dies der Fall. In allen drei Städten hat das Glasverbot jedoch zu einer Situationsverbesserung geführt, zumindest im Hinblick auf Glasbruch und Schnittverletzungen, ohne dass es dabei zu nennenswerten Verdrängungseffekten problematischer Personengruppen gekommen ist.

 

Die Tatsache, dass in Düsseldorf ein mehrtägiges Glasverbot gilt, ist der besonderen Situation in der Altstadt geschuldet. Anders als in Moers, Schleebusch (mit Ausnahme von Altweiber) und auch in Hilden erreicht das karnevalistische Treiben bereits ab Altweiber-Donnerstag seinen Höhepunkt und hält im Prinzip bis Rosenmontag an. Dies drückt sich natürlich in einem entsprechend hohem Besucheraufkommen über diese Tage aus.

 

 

Glasverbot in Hilden

 

Rechtliche Zulässigkeit  

 

Die rechtliche Möglichkeit des Erlasses einer Allgemeinverfügung ergibt sich aus § 14 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) i.V.m. mit § 35 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Die Bekanntmachung dieser Allgemeinverfügung würde dann im Amtsblatt erfolgen. Um ein zeitlich befristetes und örtlich beschränktes Glasverbot zu verfügen, müssen allerdings die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 OBG erfüllt sein. Danach können die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. 

 

Die zunächst im Zusammenhang mit dem „Kölner Glasverbot“ kontrovers diskutierte und auch durch das Verwaltungsgericht Köln verneinte Frage, ob durch das reine Mitführen von Glasbehältnissen bereits eine „Gefahr“ im gefahrenabwehrrechtlichen Sinne besteht, ist durch das OVG Münster höchstrichterlich dahingehend bewertet worden, dass, auch wenn das Tragen von Flaschen selbst keine Gefahr darstellt, dies zwangsläufig zu einer solchen führen kann. Da das Wegwerfen von Flaschen selbst nicht verhindert werden kann, darf das Ordnungsrecht früher eingreifen – nämlich dort, wo es noch etwas bewirken kann und bereits die Mitnahme verbieten. Eine ordnungsrechtlich relevante Störung tritt bereits durch die ordnungswidrige Entsorgung von Glasflaschen im öffentlichen Straßenraum ein und nicht erst durch hiervon ausgehende Verletzungen Dritter oder die Verwendung von Flaschen als Wurfgeschosse.

Dennoch muss diese Gefährdung auch hinreichend wahrscheinlich im Sinne des § 14 OBG sein; d.h. es ist in dem zu beurteilenden konkreten Einzelfall auch in überschaubarer Zukunft mit dem Schadenseintritt zu rechnen.

 

Hieraus folgt im Hinblick auf die Verfügung eines Glasverbotes, dass nicht ein allgemeingültiges Verbot getroffen werden darf (Übermaßverbot), sondern eine an den konkreten Erforderlichkeiten im Einzelfall angelehnte Regelung zu treffen ist. Erfahrungswerte sind dabei ebenso von Bedeutung wie eine auf diesen gestützte  prognostische Einschätzung zukünftiger Ereignisse.

 

 

Räumliche und zeitliche Beschränkung eines möglichen Glasverbotes in Hilden

 

Aus polizeilicher Sicht wird ein Glasverbot für den Bereich des Hagelkreuzes empfohlen. Dies wird auf den Ereignissen insbesondere der letzten beiden Jahre gestützt, in welchen trotz massiven Polizeiaufgebotes Probleme der bekannten Art zu verzeichnen waren.

 

Die Einrichtung einer Glasverbotszone wurde im Arbeitskreis „Sicherheit und Ordnungspartnerschaften“ zum Teil kontrovers diskutiert, da eine Verbotszone immer auch die Gefahr birgt, dass die o.a. Personengruppen sich anderweitig orientieren und somit eine ungewollte Problemverdrängung erfolgt. Eine verlässliche Prognose ist hierzu aber aktuell nicht möglich. Einvernehmen bestand allerdings darüber, dass eine Ausweitung des Glasverbotes auf die Mittelstraße oder gar auf den gesamten Zugstreckenbereich von ca. 2 Km sich nicht nur enorm aufwendig in der Organisation und dem damit verbundenen finanziellen Aufwand auswirken würde, sondern auch in der Sache nicht angemessen und zielführend sei.

 

Es gab in der Vergangenheit keine nennenswerten Ereignisse mit Tragweite außerhalb der Problemzone „Hagelkreuz“.Somit kann aus heutiger Sicht auch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass zukünftige Gefahrenlagen in diesen Bereichen zu erwarten sind.

 

Der Erlass eines Glasverbotes für Zugstreckenabschnitte außerhalb des Hagelkreuzes würde somit auch nicht die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 OBG erfüllen und kann somit als unverhältnismäßige Regelung auch nicht empfohlen werden.

 

Diese Einschätzung gilt im Übrigen auch für den im vorliegenden Antrag vorgeschlagenen Zeitraum eines Glasverbotes von Altweiber-Donnerstag bis Rosenmontag. Der Zeitraum Donnerstag bis Sonntag war in der Vergangenheit weder aus polizeilicher noch ordnungsbehördlicher Sicht auffällig im Hinblick auf das Mitführen von Glasbehältnissen und  damit verbundenen Folgeereignissen.

 

Aus Sicht der Verwaltung käme somit ausschließlich die Verhängung eines Glaserverbotes für den Bereich „Hagelkreuz“ am Rosenmontag in Betracht.

 

 

Umsetzbarkeit eines Glasverbotes am Hagelkreuz

 

In der Sitzung des Arbeitskreises „Sicherheit und Ordnungspartnerschaften“ ist den Mitgliedern auf Basis einer Annahme dargestellt worden, wie und mit welchen Hilfsmitteln sowie Einsatz externer Security-Kräfte ein Glasverbot umsetzbar ist. Insgesamt wurden Aufwendungen hierfür in Höhe von ca. 4.000 € ermittelt.

 

Dass der Einsatz externer Kräfte erforderlich wäre, ergibt sich zwangsläufig aus dem Personalbedarf, der nachfolgend, wie auch der Umfang benötigter Sachmittel, dargestellt wird. Die sechs Mitarbeiterinnen des Kommunalen Ordnungsdienstes reichen hierfür jedenfalls nicht aus und werden sich daher auch zukünftig vornehmlich Aufgaben des Jugendschutzes während des Rosenmontagszuges widmen.

 

Unter Hinzuziehung des Geschäftsführers eines Security-Unternehmens aus Düsseldorf fand am Montag, den 26. März 2012, eine Begehung von Polizei und Ordnungsamt im Bereich des Hagelkreuzes statt. Vor Ort wurden dabei die erforderlichen Maßnahmen für eine effektive Umsetzung eines Glasverbotes gemeinsam besprochen.

 

Aufgrund der Besonderheit des eigentlich flächenmäßig überschaubaren Bereiches mit seinen sieben Zuwegungen, ergibt sich nachfolgender Personal- und Sachmittelbedarf:

 

-      Errichtung von sechs Sperren durch sog. Drängelgitter auf der Straße Hagelkreuz, Südstraße, Schulstraße, Klotzstraße, Neustraße und Richrather Straße (siehe auch beigefügten Kartenausschnitt); die Schützenstraße braucht hingegen im Einmündungs­bereich zur Richrather Straße nicht abgesperrt zu werden, da die Richrather Straße erst kurz dahinter abgesperrt wird.

 

-      Hierfür werden 50 Drängelgitter a 2 Meter (= 100 Meter) benötigt;

 

-      Insgesamt 22 Security-Kräfte (je nach Bedeutung des Absperrpunktes 2-5 Personen) überwachen die Absperrungen und führen Kontrollen durch. Unterstützt werden diese Kräfte durch eine Polizeikraft je Absperrung, zwei bis drei Mitarbeitern des Ordnungsamtes im gesamten Sperrbereich sowie Einsatzkräften des Polizeisonderdienstes der Kreispolizeibehörde;

 

-      Je Absperrpunkt wird ein großer Abfallbehälter für die Entsorgung leerer Flaschen bereitgehalten; 

 

-      Je Absperrpunkt wird ein gut sichtbares Schild mit dem Aufdruck „Glasverbot am… in der Zeit von…bis…Der Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde“ aufgestellt.

 

 

Damit verbundener finanzieller Aufwand aus heutiger Sicht

 

Die benötigten Absperrgitter müssten angemietet werden, da der Zentrale Bauhof keine über die bereits für einzelne Straßenabsperrungen am Rosenmontag benötigten Gitter hinaus zur Verfügung stellen kann. Auf Grundlage ermittelter und dabei aktuell marktüblicher Preise ergibt sich nachfolgender Aufwand:

 

Mobil-Barrieren           =          4,50 €/lfd. Meter x 100            =            450,00 €

 

Transport (pauschal)                                                               =              50,00 €

 

zzgl. MwSt. 19%         =            95,00 €                                  =            600,00 € (gerundet)

 

Ungleich höher stellt sich der finanzielle Aufwand für den Einsatz von 22 Security-Kräften dar. Aktuell marktüblich bewegen sich die Stundenpreis für den Einsatz einer Security-Kraft zwischen 14,50 € bis 16,50 € ohne Mehrwertsteuer. Dies ergibt bei einem anzusetzenden Einsatzzeitraum von 6 Stunden (11.30 Uhr bis 17.30 Uhr) folgende Rechnung:

 

22 Kräfte x 6 Stunden x 15,50 € (Mittelwert)                         =          2.046,00 €

 

zzgl. MwSt. 19%         =          388,74 €                                  =          2.450,00 € (gerundet)

 

 

Zu berücksichtigen sind zudem die Aufwendungen für die Beschaffung von sechs Schilderrohlingen mit Aufdruck „Glasverbot“ (anzunehmender Aufwand zw. 200 €-300 €). Müllbehältnisse für die Sperrpunkte sind auf dem Zentralen Bauhof vorhanden.

 

Unter dem Strich bewegt sich der mit der Einrichtung einer Glasverbotszone verbundene zusätzliche finanzielle Aufwand in einer Größenordnung von ca. 3.200 € bis 3.500 €. Um etwaige Unvorhersehbarkeiten aber auch preisliche Steigerungen ausreichend zu berücksichtigen, erscheint es insgesamt vertretbar von einem

 

            Kalkulationsansatz in Höhe von 4.000 €

 

auszugehen. 

 

 

Kostenübernahme durch wen?

 

Hier gibt es zwei Handlungsalternativen:

 

a)    Das Glasverbot wird verfügt und dem Veranstalter mittels Auflage die kostenpflichtige Errichtung der Glasverbotszone aufgegeben. Die Vertreter des CCH Hilden haben aber bereits in der Sitzung des Arbeitskreises signalisiert, dass hierfür keine eigenen finanziellen Mittel vorhanden sind.

 

b)    Der Rat der Stadt Hilden beschließt für den Fall eines positiven Votums über die Errichtung einer Glasverbotszone im Bereich des „Hagelkreuzes“ die organisatorische und praktische Umsetzung des Glasverbots durch das Ordnungsamt und stellt hierfür zunächst einen Betrag von 4.000 € im Haushaltsjahr 2013 zu Verfügung.

 

 

 

gez. Horst Thiele

Bürgermeister

 

 

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen  

 

Finanzielle Auswirkungen (ja/nein)

Ja

Produktnummer / -bezeichnung

020101

 

Investitions-Nr./ -bezeichnung:

 

 

Haushaltsjahr:

2013

Pflichtaufgabe oder

freiwillige Leistung/Maßnahme

Pflicht-

aufgabe

 

(hier ankreuzen)

freiwillige

Leistung

 

X

 

 

 

Die Mittel stehen in folgender Höhe zur Verfügung:

Kostenträger

Bezeichnung

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Mehrbedarf besteht in folgender Höhe:

Kostenträger

Bezeichnung

Konto

Bezeichnung

Betrag €

0201010010

Allg. Gefahrenabwehr

520250

Aufw. f. Sach- und Dienstl.

4.000

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Deckung ist gewährleistet durch:

Kostenträger

Bezeichnung

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stehen für den o. a. Zweck Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung? (ja/nein)

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

X

(hier ankreuzen)

Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet.

Die Befristung endet am: (Monat/Jahr)

 

 

Wurde die Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft – siehe SV?

ja

x

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Finanzierung:

 

 

 

Vermerk Kämmerer

 

gesehen, in Vertretung Danscheidt