Antragstext:
Der Rat der Stadt beauftragt die Stadtverwaltung zu prüfen, wie beim Hildener Straßenkarneval ein zeitlich (von Altweiberfastnacht bis einschließlich Rosenmontag) und räumlich (InnenÂstadtbereich; Zugweg) befristetes Mitführungs- und Benutzungsverbot von Glasbehältnissen im Wege einer Allgemeinverfügung (gemäß Ordnungsbehördengesetz und VerwaltungsÂverfahrensgesetz) ausgesprochen werden könnte. Das schließt die Androhung von Zwangsmitteln (Wegnahme des/der mitgeführten Glasbehältnisse) ein.
Dabei ist zu untersuchen, zu welchen Zeiten und an welchen Orten Stadtverwaltung, Polizei und DRK ein „Glasflaschenverbot“ für geboten halten würden und welcher Überwachungsaufwand hierfür notwendig wäre.
Ferner wird die Verwaltung beauftragt, eine Streckenänderung des Karnevalszuges auszuarbeiten, um mögliche „Brennpunkte“, wie z.B. das Hagelkreuz, zu umgehen.
Erläuterungen zum
Antrag:
Beim Rosenmontagszug am 20.02.2012 konnte an verschiedenen Stellen im Bereich des Zugverlaufs festgestellt werden, dass es durch die Mitnahme von Glasflaschen zu erheblichen Beeinträchtigungen gekommen ist. Die Scherben haben Schnittverletzungen bei einigen Karnevalisten verursacht und auch Kinder, Rollstuhlfahrer, Radler und Hunde gefährdet. Der Reinigungsaufwand nach Beendigung des Zuges war zudem erheblich.
Mit einem befristet ausgesprochenen Glasverbot haben bereits viele Städte sehr gute Erfahrungen gemacht. Die Stadt Hilden sollte diesem guten Beispiel folgen.
Stellungnahme der
Verwaltung:
Die Fraktion
BA/CDf hat in der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses vom 29.02.2012 den
in Anlage beigefügten Antrag gestellt.
Inhaltlich wird
die Verwaltung beauftragt, die Möglichkeiten eines räumlich begrenzten und
zeitlich befristeten Glasverbotes beim Hildener Straßenkarneval sowie eine
Streckenänderung des Zuges zu prüfen. Hintergrund für diesen Antrag sind die
auch in diesem Jahr zu verzeichnenden Vorfälle im Bereich des Hagelkreuzes. Die
Verwaltung bezieht hierzu inhaltlich wie folgt Stellung:
Rosenmontag am 20.02.2012
Bereits ab
„Veilchendienstag“ rückte das Thema „Glasverbot“ in den Fokus der
Berichterstattungen und öffentlichen Diskussionen. Die in diesem Zusammenhang
dargestellten Vorfälle im Bereich des Hagelkreuzes überlagerten dabei die
positiven Aspekte des diesjährigen Rosenmontagsumzuges in Hilden.
Erstmalig kam ein
Sicherheitskonzept zum Tragen, welches dem ministeriellen Erlass für
Großveranstaltungen gerecht wird. Dieses umfangreiche Konzept wurde vom CCH
Hilden als Veranstalter in Abstimmung mit Ordnungsamt, Bauaufsichtsbehörde,
Feuerwehr und Polizei erstellt.
Ein wesentlicher
Bestandteil des Konzeptes ist die Einrichtung einer aus vier Personen
bestehenden Verbindungsgruppe (Vertreter Polizei, Feuerwehr, Ordnungsamt und
Veranstalter), die den Zugverlauf durch Errichtung einer ständigen
Funkverbindung verfolgen und durch diesen ständigen Kontakt unmittelbaren
Zugriff auf den Zugablauf besitzen. Entscheidungen über eine anlassbezogene
Unterbrechung und anschließende Wiederaufnahme des Zuges bis hin zu einem
Zugabbruch werden ausschließlich durch die Vertreter der Verbindungsgruppe
getroffen. Dieses Procedere macht den Zugverlauf insgesamt überschaubarer und
hilft somit etwaigen Gefahrenlagen frühzeitig und effektiv zu begegnen.
Es ergaben sich
aber im Verlaufe des diesjährigen Zuges keine Notwendigkeiten zum Eingreifen
durch die Verbindungsgruppe. Der Rosenmontagszug verlief insgesamt ruhig
und geordnet. Diese grundlegend positive
Bewertung trifft allerdings nicht auf den Zugstreckenabschnitt im Bereich des
Hagelkreuzes zu.
Zugstreckenabschnitt
„Hagelkreuz“
Im Bereich dieser
Örtlichkeit kommt es seit nunmehr zwei bis drei Jahren zu nicht unerheblichen
Problemen, ausgelöst durch das Verhalten stark alkoholisierter Jugendlicher und
Jung-Erwachsener, im letzten Jahr leider auch aus dem Bereich der
C-Kategorie-„Fans“ von Fortuna Düsseldorf.
Diese
Personengruppe sucht den Bereich des Hagelkreuzes bereits durch das sog.
„Vorglühen“ mehr oder weniger stark alkoholisiert auf und setzt den
Alkoholkonsum dann mittels mitgebrachter Flaschen, auch Glasflaschen, fort. Der
durch achtloses Wegwerfen und Fallenlassen der Flaschen entstehende Glasbruch
birgt, dies zeigen die Erfahrungen, die Gefahr von Schnittverletzungen führt
aber auch zu einem erhöhten Reinigungsaufwand. Im Jahr 2011 wurden zudem
Flaschen als Wurfgeschosse in Richtung der vorbeiziehenden Zugwagen eingesetzt.
Dies führte dazu,
dass in diesem Jahr in erheblichem Umfang der Polizeisonderdienst der
Kreispolizeibehörde Mettmann zum Einsatz kam, was auch aus polizeilicher Sicht
zu einer relativen Entspannung der Situation beigetragen hat. Insgesamt mussten
„nur“ 6 Personen vorübergehend in
Polizeigewahrsam genommen werden.
Das vorhandene
„Glasproblem“ wurde und wird aber nicht durch den Einsatz von Polizeikräften
gelöst. Nach Berichten in der lokalen Presse soll es durch Glasbruch zu
„zahlreichen“ Verletzungen beim diesjährigen Rosenmontagszug gekommen sein. Diese
Aussage ist zu relativieren. Das im Bereich des Hagelkreuzes anwesende DRK
wurde laut eigenen Angaben wie folgt tätig:
           - ein internistischer Notfalleinsatz
           - 7 chirurgische Verletzungen
(Schnittverletzungen)
           - 31 Patienten mit
Intoxikationsverdacht durch Alkohol
Ohne an dieser
Stelle Verharmlosung zu betreiben, so ist nicht die Anzahl der SchnittÂverletzungen,
sondern die der Intoxikationsverdachtsfälle als das schwerwiegendere Ereignis
zu bezeichnen. Die Anzahl der Schnittverletzungen fällt demgegenüber in der Bedeutung
ab und relativiert somit auch die presseseitige Aussage.
Dennoch stellt
der Zugstreckenabschnitt „Hagelkreuz“ ein Problembereich dar und wirkt offenbar
als weitestgehend offene Fläche mit zahlreichen Zuwegungen und somit auch
AbzugsÂmöglichkeiten auf bestimmte Personengruppen attraktiv. Somit steht auch
zu erwarten, dass sich Vorgänge wie in den letzten Jahren auch zukünftig wieder
ereignen können.
Arbeitskreis „Sicherheit und
Ordnungspartnerschaften“
  Â
Die Verwaltung
hat diese Ereignisse zum Anlass genommen, die Mitglieder des Arbeitskreises
„Sicherheit und Ordnungspartnerschaften“ mit Datum vom 27.02.2012 zu einer
Sitzung am 13.03.2012 einzuladen. Den Mitgliedern wurden durch Vertreter der
Polizei, des Ordnungsamtes und des Veranstalters die gewonnenen Erkenntnisse
und Eindrücke zu den Abläufen während des Rosenmontagszuges geschildert. Zudem
wurden Handlungsoptionen, auf die im Folgenden eingegangen wird, vorgestellt
und anschließend inhaltlich diskutiert.
Einvernehmen
bestand bei allen Beteiligten darüber, dass die im Raume stehenden HandlungsÂoptionen,
wie z.B. ein Glasverbot, nicht geeignet sind, den übermäßigen Alkoholkonsum
insbesondere jüngerer Menschen zu verhindern.
Handlungsoptionen und ihre Auswirkungen
Aus Sicht der
Verwaltung sind nachfolgende Optionen mit dem Ziel der Gefahrenabwehr denkbar:
Zugwegveränderung
und –kürzung
Die
Zugstreckenlänge beträgt aktuell ca. 2 Km, was in etwa einer Zugdauer von 2,5
bis 3 Stunden entspricht. Eine mögliche Strategie zur Verhinderung der Problematik
im Bereich des Hagelkreuzes stellt die Veränderung des Zugweges und somit
letztlich eine Reduzierung der Zugstreckenlänge dar.
Um den Bereich
des Hagelkreuzes von der Richrather Straße kommend erst gar nicht passieren zu
müssen, könnte der Zug vom Lindenplatz aus direkt über die Kirchhofstraße
Richtung Mittelstraße – oder alternativ – über Kirchhofstraße – Heiligenstraße
- Kolpingstraße – Kirchhofstraße zur Mittelstraße geführt werden. Dies käme im
Ergebnis einer ZugstreckenÂreduzierung von ca. 500-600 Metern gleich und würde
somit im Ergebnis auch zu einer spürbaren Reduzierung der Zugdauer führen. Ob
dies im Ergebnis tatsächlich auch zu einer Situationsverbesserung führen würde,
oder die „Problemgruppen“ sich einen anderen Standort suchen und somit die
Problematik verlagert wird, kann aus heutiger Sicht nicht seriös beantwortet
werden.
Die Vertreter des
CCH Hilden haben jedoch darum gebeten, von dieser Option abzusehen, da dies
nach Ansicht des CCH zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung des Charakters des
Rosenmontagszuges führen würde.
Glasverbot
Die Verfügung
eines zeitlich befristeten und örtlich beschränkten Glasverbotes stellt
grundsätzlich ein geeignetes Mittel dar, um die durch das Mitführen von
Glasbehältnissen zu verzeichnenden Folgen wie Glasbruch und Schnittverletzungen
zu vermeiden. Es stellt allerdings kein probates Mittel gegen übermäßigen
Alkoholkonsum dar.
Bevor die
Möglichkeiten eines Glasverbotes in Hilden dargestellt werden, wird nachfolgend
zunächst anhand ausgesuchter Beispiele aus anderen Städten deren Handhabung mit
dem Glasverbot in kurzer Form vorgestellt:
Landeshauptstadt
Düsseldorf (ca. 584.000 Einwohner)
In der
Düsseldorfer Altstadt gilt vom Altweiber-Donnerstag bis einschließlich dem
Rosenmontag ein Glasverbot zu bestimmten Zeiten. Ein Teil der Zugstrecke
durchquert die Altstadt, so dass in Düsseldorf kein Glasverbot für die gesamte
Zugstrecke gilt. Grund für die räumliche Beschränkung des Glaserverbotes auf
die Altstadt sind zahlreiche Vorgänge in der VergangenÂheit, in denen es durch
Glas zu zahlreichen Verletzungen gekommen ist.
Zur Umsetzung des
Glasverbotes errichtet die Stadt Düsseldorf 16 Absperrpunkte, die je nach
verkehrsmäßiger Bedeutung mit 2 bis 10 Personen besetzt werden. In einem
Mehr-Schichten-System kommen so insgesamt 240 Personen je Tag zum Einsatz, von
denen die Stadt Düsseldorf 190 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an eigenen
OSD-Kräften bereithält. Die darüber hinausgehende Anzahl von 50 Personen wird
durch beauftragte Security-Kräfte abgedeckt. Hinzu kommt ein starkes
Polizeikräfteaufgebot.
Je Absperrpunkt
werden große Abfallbehälter aufgestellt, in denen Glasbehältnisse entsorgt
werden können. Als „Service“ werden Pappbecher bereitgehalten, damit Flaschen
umgefüllt werden können. Der Alkohol selbst wird somit nicht eingezogen.
Insbesondere für
den Einsatz externer Security-Kräfte wendet die Stadt Düsseldorf ca. 50.000 €
aus Haushaltsmitteln auf.
Moers (ca.
108.000 Einwohner)
In Moers wird
aufgrund negativer Erfahrungen mit Glasbruch und Schnittverletzungen das
Glasverbot für einen bestimmten Zugstreckenabschnitt in einer Länge von 1,1 Km
(gesamte Zugstrecke 4,1 Km) umgesetzt. Die insgesamt 11 Absperrpunkte werden
mit 50 Personen besetzt, davon 20 städtische Mitarbeiter (auf „freiwilliger“
Basis), 10 Sicherheitskräften, die der Veranstalter stellen und bezahlen muss,
sowie 20 Polizeibeamten. Je Absperrpunkt wird auch hier ein großes Sammelgefäß
zur Entsorgung der Glasbehältnisse aufgestellt. Begleitet wird das Glasverbot
durch eine umfangreiche Öffentlichkeitsarbeit im Vorfeld.
Der mit dem
Einsatz eigenen Personals und Materials verbundene finanzielle Aufwand ist
nicht ermittelt worden.
Leverkusen-Schleebusch
(ca. 25.000 Einwohner)
In Schleebusch
gilt während des Altweiber-Donnerstags und Karnevalsumzuges am Samstag in der
gesamten Fußgängerzone ein Glasverbot. Die hierfür mit Drängelgittern
eingerichteten 13 Absperrpunkte wurden in diesem Jahr in Abhängigkeit zum
Besucherstrom mit 2 bis 6 Personen versehen. Aufgrund der gewonnenen
Erfahrungen ist allerdings für das Jahr 2013 eine Erhöhung auf bis zu 10
Personen je Absperrpunkt beabsichtigt.
Die Ãœberwachung
des Glasverbotes erfolgt ausschließlich durch Einsatz externer Security-Kräfte,
während der kommunale Ordnungsdienst Jugendschutzkontrollen durchführt. Je
Absperrpunkt wird ein Glascontainer und zudem insgesamt 10.000 durch die WerbeÂgemeinschaft
beschaffte Pappbecher vorgehalten.
Für die Anmietung
der Drängelgitter und den Einsatz des Security-Dienstes sind in diesem Jahr
13.300 € aus städtischen Haushaltsmitteln bereitgestellt worden.
Bewertung
Es wird deutlich,
dass die vorgenannten Städte die Umsetzung des Glasverbotes nicht ohne Einsatz
externer Kräfte realisieren konnten, selbst in Düsseldorf mit einem großen
Personalbestand an eigenen OSD-Kräften ist dies der Fall. In allen drei Städten
hat das Glasverbot jedoch zu einer Situationsverbesserung geführt, zumindest im
Hinblick auf Glasbruch und Schnittverletzungen, ohne dass es dabei zu
nennenswerten Verdrängungseffekten problematischer Personengruppen gekommen
ist.
Die Tatsache,
dass in Düsseldorf ein mehrtägiges Glasverbot gilt, ist der besonderen
Situation in der Altstadt geschuldet. Anders als in Moers, Schleebusch (mit
Ausnahme von Altweiber) und auch in Hilden erreicht das karnevalistische
Treiben bereits ab Altweiber-Donnerstag seinen Höhepunkt und hält im Prinzip
bis Rosenmontag an. Dies drückt sich natürlich in einem entsprechend hohem
Besucheraufkommen über diese Tage aus.
Glasverbot in
Hilden
Rechtliche
Zulässigkeit Â
Die rechtliche
Möglichkeit des Erlasses einer Allgemeinverfügung ergibt sich aus § 14 Abs. 1
des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) i.V.m. mit § 35 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Die Bekanntmachung dieser
Allgemeinverfügung würde dann im Amtsblatt erfolgen. Um ein zeitlich
befristetes und örtlich beschränktes Glasverbot zu verfügen, müssen allerdings
die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 OBG erfüllt sein. Danach können die
Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall
bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren.Â
Die zunächst im
Zusammenhang mit dem „Kölner Glasverbot“ kontrovers diskutierte und auch durch
das Verwaltungsgericht Köln verneinte Frage, ob durch das reine Mitführen von
Glasbehältnissen bereits eine „Gefahr“ im gefahrenabwehrrechtlichen Sinne
besteht, ist durch das OVG Münster höchstrichterlich dahingehend bewertet
worden, dass, auch wenn das Tragen von Flaschen selbst keine Gefahr darstellt,
dies zwangsläufig zu einer solchen führen kann. Da das Wegwerfen von Flaschen
selbst nicht verhindert werden kann, darf das Ordnungsrecht früher eingreifen –
nämlich dort, wo es noch etwas bewirken kann und bereits die Mitnahme
verbieten. Eine ordnungsrechtlich relevante Störung tritt bereits durch die
ordnungswidrige Entsorgung von Glasflaschen im öffentlichen Straßenraum ein und
nicht erst durch hiervon ausgehende Verletzungen Dritter oder die Verwendung
von Flaschen als Wurfgeschosse.
Dennoch muss
diese Gefährdung auch hinreichend wahrscheinlich im Sinne des § 14 OBG sein;
d.h. es ist in dem zu beurteilenden konkreten Einzelfall auch in überschaubarer
Zukunft mit dem Schadenseintritt zu rechnen.
Hieraus folgt im
Hinblick auf die Verfügung eines Glasverbotes, dass nicht ein allgemeingültiges
Verbot getroffen werden darf (Übermaßverbot), sondern eine an den konkreten
Erforderlichkeiten im Einzelfall angelehnte Regelung zu treffen ist.
Erfahrungswerte sind dabei ebenso von Bedeutung wie eine auf diesen
gestützte prognostische Einschätzung
zukünftiger Ereignisse.
Räumliche und
zeitliche Beschränkung eines möglichen Glasverbotes in Hilden
Aus polizeilicher
Sicht wird ein Glasverbot für den Bereich des Hagelkreuzes empfohlen. Dies wird
auf den Ereignissen insbesondere der letzten beiden Jahre gestützt, in welchen
trotz massiven Polizeiaufgebotes Probleme der bekannten Art zu verzeichnen
waren.
Die Einrichtung
einer Glasverbotszone wurde im Arbeitskreis „Sicherheit und Ordnungspartnerschaften“
zum Teil kontrovers diskutiert, da eine Verbotszone immer auch die Gefahr
birgt, dass die o.a. Personengruppen sich anderweitig orientieren und somit
eine ungewollte Problemverdrängung erfolgt. Eine verlässliche Prognose ist
hierzu aber aktuell nicht möglich. Einvernehmen bestand allerdings darüber,
dass eine Ausweitung des Glasverbotes auf die Mittelstraße oder gar auf den
gesamten Zugstreckenbereich von ca. 2 Km sich nicht nur enorm aufwendig in der
Organisation und dem damit verbundenen finanziellen Aufwand auswirken würde,
sondern auch in der Sache nicht angemessen und zielführend sei.
Es gab in der
Vergangenheit keine nennenswerten Ereignisse mit Tragweite außerhalb der
Problemzone „Hagelkreuz“.Somit kann aus heutiger Sicht auch nicht mit
hinreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass zukünftige
Gefahrenlagen in diesen Bereichen zu erwarten sind.
Der Erlass eines
Glasverbotes für Zugstreckenabschnitte außerhalb des Hagelkreuzes würde somit
auch nicht die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 OBG erfüllen und kann somit als
unverhältnismäßige Regelung auch nicht empfohlen werden.
Diese
Einschätzung gilt im Übrigen auch für den im vorliegenden Antrag
vorgeschlagenen Zeitraum eines Glasverbotes von Altweiber-Donnerstag bis
Rosenmontag. Der Zeitraum Donnerstag bis Sonntag war in der Vergangenheit weder
aus polizeilicher noch ordnungsbehördlicher Sicht auffällig im Hinblick auf das
Mitführen von Glasbehältnissen und damit
verbundenen Folgeereignissen.
Aus Sicht der
Verwaltung käme somit ausschließlich die Verhängung eines Glaserverbotes für
den Bereich „Hagelkreuz“ am Rosenmontag in Betracht.
Umsetzbarkeit
eines Glasverbotes am Hagelkreuz
In der Sitzung
des Arbeitskreises „Sicherheit und Ordnungspartnerschaften“ ist den Mitgliedern
auf Basis einer Annahme dargestellt worden, wie und mit welchen Hilfsmitteln
sowie Einsatz externer Security-Kräfte ein Glasverbot umsetzbar ist. Insgesamt
wurden Aufwendungen hierfür in Höhe von ca. 4.000 € ermittelt.
Dass der Einsatz
externer Kräfte erforderlich wäre, ergibt sich zwangsläufig aus dem
Personalbedarf, der nachfolgend, wie auch der Umfang benötigter Sachmittel,
dargestellt wird. Die sechs Mitarbeiterinnen des Kommunalen Ordnungsdienstes
reichen hierfür jedenfalls nicht aus und werden sich daher auch zukünftig
vornehmlich Aufgaben des Jugendschutzes während des Rosenmontagszuges widmen.
Unter
Hinzuziehung des Geschäftsführers eines Security-Unternehmens aus Düsseldorf
fand am Montag, den 26. März 2012, eine Begehung von Polizei und Ordnungsamt im
Bereich des Hagelkreuzes statt. Vor Ort wurden dabei die erforderlichen
Maßnahmen für eine effektive Umsetzung eines Glasverbotes gemeinsam besprochen.
Aufgrund der
Besonderheit des eigentlich flächenmäßig überschaubaren Bereiches mit seinen
sieben Zuwegungen, ergibt sich nachfolgender Personal- und Sachmittelbedarf:
-Â Â Â Â Â Errichtung
von sechs Sperren durch sog. Drängelgitter auf der Straße Hagelkreuz,
Südstraße, Schulstraße, Klotzstraße, Neustraße und Richrather Straße (siehe
auch beigefügten Kartenausschnitt); die Schützenstraße braucht hingegen im
EinmündungsÂbereich zur Richrather Straße nicht abgesperrt zu werden, da die
Richrather Straße erst kurz dahinter abgesperrt wird.
-     Hierfür
werden 50 Drängelgitter a 2 Meter (= 100 Meter) benötigt;
-Â Â Â Â Â Insgesamt
22 Security-Kräfte (je nach Bedeutung des Absperrpunktes 2-5 Personen)
überwachen die Absperrungen und führen Kontrollen durch. Unterstützt werden
diese Kräfte durch eine Polizeikraft je Absperrung, zwei bis drei Mitarbeitern
des Ordnungsamtes im gesamten Sperrbereich sowie Einsatzkräften des
Polizeisonderdienstes der Kreispolizeibehörde;
-Â Â Â Â Â Je
Absperrpunkt wird ein großer Abfallbehälter für die Entsorgung leerer Flaschen
bereitgehalten;Â
-Â Â Â Â Â Je
Absperrpunkt wird ein gut sichtbares Schild mit dem Aufdruck „Glasverbot am… in
der Zeit von…bis…Der Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde“ aufgestellt.
Damit verbundener finanzieller Aufwand aus
heutiger Sicht
Die benötigten Absperrgitter müssten angemietet werden, da der Zentrale
Bauhof keine über die bereits für einzelne Straßenabsperrungen am Rosenmontag
benötigten Gitter hinaus zur Verfügung stellen kann. Auf Grundlage ermittelter
und dabei aktuell marktüblicher Preise ergibt sich nachfolgender Aufwand:
Mobil-Barrieren          =         4,50 €/lfd. Meter x 100           =          450,00 €
Transport (pauschal)Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â =
            50,00 €
zzgl. MwSt. 19%Â Â Â Â Â Â Â Â =Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â
95,00 €                                 =         Â
600,00 € (gerundet)
Ungleich höher stellt sich der finanzielle Aufwand für den Einsatz von
22 Security-Kräften dar. Aktuell marktüblich bewegen sich die Stundenpreis für
den Einsatz einer Security-Kraft zwischen 14,50 € bis 16,50 € ohne
Mehrwertsteuer. Dies ergibt bei einem anzusetzenden Einsatzzeitraum von 6
Stunden (11.30 Uhr bis 17.30 Uhr) folgende Rechnung:
22 Kräfte x 6 Stunden x 15,50 € (Mittelwert)                        =         2.046,00
€
zzgl. MwSt. 19%        =         388,74 €                                 =         2.450,00
€ (gerundet)
Zu berücksichtigen sind zudem die Aufwendungen für die Beschaffung von
sechs Schilderrohlingen mit Aufdruck „Glasverbot“ (anzunehmender Aufwand zw.
200 €-300 €). Müllbehältnisse für die Sperrpunkte sind auf dem Zentralen Bauhof
vorhanden.
Unter dem Strich bewegt sich der mit der Einrichtung einer
Glasverbotszone verbundene zusätzliche finanzielle Aufwand in einer
Größenordnung von ca. 3.200 € bis 3.500 €. Um etwaige Unvorhersehbarkeiten aber
auch preisliche Steigerungen ausreichend zu berücksichtigen, erscheint es
insgesamt vertretbar von einem
           Kalkulationsansatz in Höhe von 4.000 €
auszugehen.Â
Kostenübernahme durch wen?
Hier gibt es zwei Handlungsalternativen:
a)   Das Glasverbot wird verfügt und dem
Veranstalter mittels Auflage die kostenpflichtige Errichtung der
Glasverbotszone aufgegeben. Die Vertreter des CCH Hilden haben aber bereits in
der Sitzung des Arbeitskreises signalisiert, dass hierfür keine eigenen
finanziellen Mittel vorhanden sind.
b)   Der Rat der Stadt Hilden beschließt für den
Fall eines positiven Votums über die Errichtung einer Glasverbotszone im
Bereich des „Hagelkreuzes“ die organisatorische und praktische Umsetzung des
Glasverbots durch das Ordnungsamt und stellt hierfür zunächst einen Betrag von
4.000 € im Haushaltsjahr 2013 zu Verfügung.
gez. Horst Thiele
Bürgermeister
Finanzielle Auswirkungen Â
Finanzielle Auswirkungen (ja/nein) |
Ja
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Produktnummer / -bezeichnung |
020101 |
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Investitions-Nr./ -bezeichnung: |
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Haushaltsjahr: |
2013 |
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Pflichtaufgabe oder freiwillige Leistung/Maßnahme |
Pflicht- aufgabe |
(hier
ankreuzen) |
freiwillige Leistung |
X |
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Die Mittel
stehen in folgender Höhe zur Verfügung: |
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Kostenträger |
Bezeichnung |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Der
Mehrbedarf besteht in folgender Höhe: |
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Kostenträger |
Bezeichnung |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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0201010010 |
Allg. Gefahrenabwehr |
520250 |
Aufw. f. Sach- und
Dienstl. |
4.000 |
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Die Deckung ist gewährleistet durch: |
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Kostenträger |
Bezeichnung |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Stehen für
den o. a. Zweck Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder
der EU zur Verfügung? (ja/nein) |
ja (hier
ankreuzen) |
nein X (hier
ankreuzen) |
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Freiwillige
wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet. Die
Befristung endet am: (Monat/Jahr) |
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Wurde die Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft – siehe SV? |
ja x (hier
ankreuzen) |
nein (hier
ankreuzen) |
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Finanzierung: |
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Vermerk
Kämmerer gesehen, in Vertretung Danscheidt |
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