Betreff
Abrechnung der Erschließungsanlage Pungshausstraße, Teilstück von Grünstraße bis Eisenbahn,
hier:
I. Kostenspaltungsbeschluss
II. Satzung der Stadt Hilden über die Festlegung der Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage Pungshausstraße, Teilstück von Grünstraße bis Eisenbahn
III.Bildung eines Abrechnungsgebietes sowie Beschluss über die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage Pungshausstraße, Teilstück von Grünstraße bis Eisenbahn.
Vorlage
WP 04-09 SV 60/017
Aktenzeichen
IV/60.1-Ge
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss:

 

I.          Gemäß § 130 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) wird der beitragsfähige Erschließungsaufwand für die Straße Pungshausstraße, Teilstück von Grünstraße bis Eisenbahn, im Wege der Kostenspaltung mit Ausnahme der Teileinrichtung Grunderwerb, ermittelt und abgerechnet.    

   

II.        Die im vollen Wortlaut vorliegende Satzung der Stadt Hilden über die Festlegung der Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage Pungshausstraße, Teilstück von Grünstraße bis Eisenbahn, (Anlage 1) wird hiermit beschlossen.

 

III.        Alle von der Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke bilden gemäß § 5 der Erschließungs­beitragssatzung der Stadt Hilden vom 07.11.1988 in der zurzeit gültigen Fassung das Abrechnungs­gebiet.

Die vor bezeichnete Erschließungsanlage ist - mit Ausnahme der Teileinrichtung Grunderwerb - endgültig hergestellt.

Sie entspricht den Merkmalen des § 1 der zuvor unter II. benannten Satzung der Stadt Hilden über die Festlegung der Merkmale der endgültigen Herstellung.

 

Vorstehender Beschluss sowie die der Beitragspflicht unterliegenden Grundstücke ( § 133 Abs. 1

Baugesetzbuch) sind öffentlich bekannt zu machen.

 

Der Bürgermeister wird beauftragt, das Weitere zu veranlassen.

 

 

 

 

 

Günter Scheib

 


 

Erläuterungen und Begründungen:

Zu I.     Das Flurstück 906 der Flur 60 befindet sich nicht in städtischem Eigentum; die Verhandlungen der Stadt mit der Eigentümerin über den Erwerb des Flurstücks führten bisher zu keiner Einigung.

           Gemäß § 8 Abs. 1 der Erschließungsbeitragssatzung (EBS) ist ein Tatbestandsmerkmal für die endgültige Herstellung, dass sich die Straßenflächen vollständig im Eigentum der Stadt befinden. Aus diesem Grund ist es erforderlich, die Teileinrichtung Grunderwerb von den übrigen Kosten abzuspalten (Kostenspaltung gem. § 7 Nr. 1 der EBS).

 

Zu II.    Nach § 132 Baugesetzbuch regeln die Gemeinden durch Satzung die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage. Die Merkmale sind in § 8 Abs. 1 und 2 der Erschließungs­beitragssatzung der Stadt Hilden festgelegt, wobei es sich dabei um einen konventionellen Ausbau (Fahrbahn mit Abgrenzung der beidseitigen Gehwege) handelt.

 

Gemäß § 8 Abs. 3 der Erschließungsbeitragssatzung kann der Rat im Einzelfall die Be    standteile

und Herstellungsmerkmale der Erschließungsanlagen abweichend festlegen.

 

Da der Ausbau der Erschließungsanlage „Pungshausstraße, Teilstück von Grünstraße bis Eisenbahn“, der in der beigefügten Satzung be­schrieben ist, in Teilbereichen nicht den Festlegungen des § 8 Abs. 1 und 2 der Erschließungs­beitragssatzung entspricht, sind insoweit zur Abrechnung der Erschließungsanlage die Merkmale der endgültigen Herstellung abweichend durch Satzung festzulegen.

 

Die entsprechende Satzung wird hiermit zur Beschlussfassung vorgelegt (Anlage 1).

 

Zu III.   Die von der Erschließungsanlage „Pungshausstraße, Teilstück von Grünstraße bis Eisenbahn“ erschlossenen Grundstücke bilden das Abrech­nungsgebiet.

 

Nach Vorliegen des Beschlusses und dessen Veröffentlichung soll die Veranlagung der An       lieger      erfolgen.