hier:
I. Kostenspaltungsbeschluss
II. Satzung der Stadt Hilden über die Festlegung der Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage Pungshausstraße, Teilstück von Grünstraße bis Eisenbahn
III.Bildung eines Abrechnungsgebietes sowie Beschluss über die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage Pungshausstraße, Teilstück von Grünstraße bis Eisenbahn.
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt
Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss:
I. Gemäß
§ 130 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) wird der beitragsfähige Erschließungsaufwand
für die Straße Pungshausstraße, Teilstück von Grünstraße bis Eisenbahn, im Wege
der Kostenspaltung mit Ausnahme der Teileinrichtung Grunderwerb, ermittelt und
abgerechnet.
II. Die im vollen Wortlaut vorliegende Satzung der Stadt Hilden
über die Festlegung der Merkmale der endgültigen Herstellung der
Erschließungsanlage Pungshausstraße, Teilstück von Grünstraße bis Eisenbahn,
(Anlage 1) wird hiermit beschlossen.
III. Alle
von der Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke bilden gemäß § 5 der Erschließungsbeitragssatzung
der Stadt Hilden vom 07.11.1988 in der zurzeit gültigen Fassung das Abrechnungsgebiet.
Die vor bezeichnete Erschließungsanlage ist -
mit Ausnahme der Teileinrichtung Grunderwerb - endgültig hergestellt.
Sie entspricht den Merkmalen des § 1 der
zuvor unter II. benannten Satzung der Stadt Hilden über die Festlegung der
Merkmale der endgültigen Herstellung.
Vorstehender Beschluss sowie die der
Beitragspflicht unterliegenden Grundstücke ( § 133 Abs. 1
Baugesetzbuch) sind öffentlich bekannt zu machen.
Der Bürgermeister wird beauftragt, das
Weitere zu veranlassen.
Günter Scheib
Erläuterungen und Begründungen:
Zu I. Das
Flurstück 906 der Flur 60 befindet sich nicht in städtischem Eigentum; die
Verhandlungen der Stadt mit der Eigentümerin über den Erwerb des Flurstücks
führten bisher zu keiner Einigung.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 der Erschließungsbeitragssatzung (EBS) ist ein Tatbestandsmerkmal
für die endgültige Herstellung, dass sich die Straßenflächen vollständig im
Eigentum der Stadt befinden. Aus diesem Grund ist es erforderlich, die
Teileinrichtung Grunderwerb von den übrigen Kosten abzuspalten (Kostenspaltung
gem. § 7 Nr. 1 der EBS).
Zu II. Nach
§ 132 Baugesetzbuch regeln die Gemeinden durch Satzung die Merkmale der endgültigen
Herstellung einer Erschließungsanlage. Die Merkmale sind in § 8 Abs. 1 und 2
der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Hilden festgelegt, wobei es sich dabei
um einen konventionellen Ausbau (Fahrbahn mit Abgrenzung der beidseitigen
Gehwege) handelt.
Gemäß § 8 Abs. 3 der
Erschließungsbeitragssatzung kann der Rat im Einzelfall die Be standteile
und Herstellungsmerkmale der
Erschließungsanlagen abweichend festlegen.
Da der Ausbau der Erschließungsanlage „Pungshausstraße,
Teilstück von Grünstraße bis Eisenbahn“, der in der beigefügten Satzung beschrieben
ist, in Teilbereichen nicht den Festlegungen des § 8 Abs. 1 und 2 der
Erschließungsbeitragssatzung entspricht, sind insoweit zur Abrechnung der
Erschließungsanlage die Merkmale der endgültigen Herstellung abweichend durch
Satzung festzulegen.
Die entsprechende Satzung wird hiermit zur
Beschlussfassung vorgelegt (Anlage 1).
Zu III. Die
von der Erschließungsanlage „Pungshausstraße, Teilstück von Grünstraße bis Eisenbahn“
erschlossenen Grundstücke bilden das Abrechnungsgebiet.
Nach Vorliegen des Beschlusses und dessen
Veröffentlichung soll die Veranlagung der An lieger erfolgen.