Betreff
45. Flächennutzungsplanänderung für einen Bereich zwischen Düsseldorfer Str., Horster Allee, Itterbach, Stadtgrenze, hier: Aufstellungsbeschluss
Vorlage
WP 04-09 SV 61/188
Aktenzeichen
IV/61.1-Hol
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtentwicklungsausschuss beschließt die Aufstellung der 45. Änderung des Flächennutzungsplanes gemäß § 2 Abs. 1 BauGB vom 27.12.2006 (BGBl. I S. 3316) in der zurzeit gültigen Fassung.

 

Das Plangebiet liegt zwischen Düsseldorfer Straße, Horster Allee, Itterbach und der Stadtgrenze zu Düsseldorf. Es umfasst das Flurstück 335 in Flur 16 der Gemarkung Hilden.

 

Die Änderung des Flächennutzungsplanes soll mit der Darstellung „Grünfläche mit der Zweckbestimmung Sportplatz“ die Errichtung einer Base- und Softballanlage ermöglichen.


 

Erläuterungen und Begründungen:

 

Schon seit einiger Zeit ist der Sportverein Hilden Ost 1975 e.V. auf der Suche nach einer Fläche, die zur Errichtung einer Base- und Softballanlage geeignet ist.

 

Nun wurde ein städtisches Grundstück (Flurstück 335 in Flur 16) gefunden, und zwar ganz im Westen der Stadt Hilden, südlich der Düsseldorfer Straße.

 

Der Gebietsentwicklungsplan stellt für den Standort „Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche“ in Zusammenhang mit der Freiraumfunktion „Regionale Grünzüge“ dar.

 

Im Flächenutzungsplan der Stadt Hilden ist für das Grundstück „Sonderbaufläche“ mit der Zweckbestimmung Parken (für die ehemals geplante Therme), „Fläche für Ver- und Entsorgungsanlage“ mit der Zweckbestimmung Kläranlage sowie „Grünfläche“ und „Fläche für die Landwirtschaft“ dargestellt.

Die evtl. notwendige Abstimmung mit der Bezirksplanungsbehörde und der Unteren Landschaftsbehörde beim Kreis Mettmann wird in der SV 61/189 näher erläutert.

 

Um das Grundstück einer Nutzung als Base- und Softballanlage zuzuführen, muss der Flächennutzungsplan geändert werden. Es ist nun vorgesehen, die gesamte Fläche als „Grünfläche mit der Zweckbestimmung Sportplatz“ darzustellen.

 

Auch ist die Aufstellung eines Bebauungsplans zur Verwirklichung der Sportanlage unabdingbar. Das Verfahren zum Bebauungsplan Nr. 253 (siehe SV 61/189 mit weiteren Erläuterungen) soll parallel zum Aufstellungsverfahren der Flächennutzungsplanänderung erfolgen.

 

Nach erfolgtem Aufstellungsbeschluss würden zuerst die verwaltungsinternen Ämter beteiligt und dann, nach Einholung der erforderlichen Gutachten für das Bebauungsplanverfahren, die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und die Bürgeranhörung durchgeführt.

 

 

 

 

(Günter Scheib)