Beschlussvorschlag:
Der Stadtentwicklungsausschuss beschließt die Aufstellung der 45.
Änderung des Flächennutzungsplanes gemäß § 2 Abs. 1 BauGB vom 27.12.2006 (BGBl.
I S. 3316) in der zurzeit gültigen Fassung.
Das Plangebiet liegt zwischen Düsseldorfer
Straße, Horster Allee, Itterbach und der Stadtgrenze zu Düsseldorf. Es umfasst
das Flurstück 335 in Flur 16 der Gemarkung Hilden.
Die Änderung des Flächennutzungsplanes soll mit der Darstellung
„Grünfläche mit der Zweckbestimmung Sportplatz“ die Errichtung einer Base- und
Softballanlage ermöglichen.
Erläuterungen und Begründungen:
Schon seit einiger Zeit ist der Sportverein Hilden Ost 1975 e.V. auf der
Suche nach einer Fläche, die zur Errichtung einer Base- und Softballanlage
geeignet ist.
Nun wurde ein städtisches Grundstück (Flurstück 335 in Flur 16)
gefunden, und zwar ganz im Westen der Stadt Hilden, südlich der Düsseldorfer
Straße.
Der Gebietsentwicklungsplan stellt für den Standort „Allgemeine Freiraum-
und Agrarbereiche“ in Zusammenhang mit der Freiraumfunktion „Regionale
Grünzüge“ dar.
Im Flächenutzungsplan der Stadt Hilden ist für das Grundstück
„Sonderbaufläche“ mit der Zweckbestimmung Parken (für die ehemals geplante
Therme), „Fläche für Ver- und Entsorgungsanlage“ mit der Zweckbestimmung
Kläranlage sowie „Grünfläche“ und „Fläche für die Landwirtschaft“ dargestellt.
Die evtl. notwendige Abstimmung mit der Bezirksplanungsbehörde und der
Unteren Landschaftsbehörde beim Kreis Mettmann wird in der SV 61/189 näher
erläutert.
Um das Grundstück einer Nutzung als Base- und Softballanlage zuzuführen,
muss der Flächennutzungsplan geändert werden. Es ist nun vorgesehen, die
gesamte Fläche als „Grünfläche mit der Zweckbestimmung Sportplatz“ darzustellen.
Auch ist die Aufstellung eines Bebauungsplans zur Verwirklichung der
Sportanlage unabdingbar. Das Verfahren zum Bebauungsplan Nr. 253 (siehe SV
61/189 mit weiteren Erläuterungen) soll parallel zum Aufstellungsverfahren der
Flächennutzungsplanänderung erfolgen.
Nach erfolgtem Aufstellungsbeschluss würden zuerst die
verwaltungsinternen Ämter beteiligt und dann, nach Einholung der erforderlichen
Gutachten für das Bebauungsplanverfahren, die Beteiligung der Träger öffentlicher
Belange und die Bürgeranhörung durchgeführt.
(Günter Scheib)