Beschlussvorschlag:
Der Stadtentwicklungsausschuss beschließt die Aufstellung des Bebauungsplanes
Nr. 253 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB vom 27.12.2006 (BGBl. I S. 3316) in der zurzeit
gültigen Fassung.
Das Plangebiet liegt zwischen Düsseldorfer
Straße, Horster Allee, Itterbach und der Stadtgrenze zu Düsseldorf. Es umfasst
das Flurstück 335 in Flur 16 der Gemarkung Hilden.
Die Aufstellung des Bebauungsplanes soll planungsrechtlich die
Errichtung einer Base- und Softballanlage in einer „Grünfläche mit der
Zweckbestimmung Sportplatz“ ermöglichen.
Erläuterungen und Begründungen:
Schon seit einiger Zeit ist der Sportverein Hilden Ost 1975 e.V. auf der
Suche nach einer Fläche, die zur Errichtung einer Base- und Softballanlage
geeignet ist.
Nun wurde ein städtisches Grundstück (Flurstück 335 in Flur 16)
gefunden, und zwar ganz im Westen der Stadt Hilden, südlich der Düsseldorfer
Straße.
Der Flächenutzungsplan der Stadt Hilden stellt für das Grundstück
„Sonderbaufläche“ mit der Zweckbestimmung Parken (für die ehemals geplante
Therme), „Fläche für Ver- und Entsorgungsanlage“ mit der Zweckbestimmung
Kläranlage sowie „Grünfläche“ und „Fläche für die Landwirtschaft“ dar.
Das Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes,
aber in einem Bereich, für den der Rat der Stadt Hilden am 06.07.1990 die
Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 207 („Therme“) beschlossen hatte. Das
Verfahren zur Aufstellung dieses Bebauungsplans wurde bis heute nicht abgeschlossen.
Die Anlage liegt mit ihrer geplanten Spielfläche nicht im
Geltungsbereich des Landschaftsplanes des Kreises Mettmann. Allerdings liegt
die geplante Erschließung - von dem vorhandenen Weg auf Düsseldorfer Stadtgebiet
längs nördlich des Baggersees Richtung Osten - im Geltungsbereich des
Landschaftsplanes. Der Landschaftsplan sieht um den See einen Wanderweg und
nördlich der Itter die Pflanzung einer Baumreihe vor.
Das gesamte Plangebiet liegt nicht im Geltungsbereich eines Schutzgebietes.
Der Gebietsentwicklungsplan stellt für den Standort „Allgemeine
Freiraum- und Agrarbereiche“ in Zusammenhang mit der Freiraumfunktion
„Regionale Grünzüge“ dar.
Von hieraus kann nicht beurteilt werden, ob zur Realisierung des
anvisierten Vorhabens der Gebietsentwicklungsplan oder der Landschaftsplan
geändert oder ergänzt werden müssten. Aber aus Sicht des Fachamts sprechen
Gründe dafür, dass dieses für beide Planwerke zutrifft. Die Entscheidung liegt
jedoch ausschließlich im Ermessensbereich der jeweils planenden Behörde (Bezirksplanungsbehörde
bei der Bezirksregierung Düsseldorf und Kreis Mettmann).
Bei deren Stellungnahme wird sicherlich auch die bestehende
Baseballanlage in Düsseldorf-Benrath (Luftlinie ca. 1,3 km von der geplanten
Anlage entfernt) berücksichtigt werden.
Auf jeden Fall ist die Änderung des Flächennutzungsplanes (inkl. der
Beteiligung und der Genehmigungsnotwendigkeit durch die Bezirksplanungsbehörde)
notwendig (siehe SV 61/188).
Auch ist die Aufstellung eines Bebauungsplans zur Verwirklichung der
Sportanlage unabdingbar. Das Verfahren zum Bebauungsplan Nr. 253 soll parallel
zum Aufstellungsverfahren der Flächennutzungsplanänderung erfolgen.
Bei beiden Verfahren ist voraussichtlich die Beteiligung des
ULAN-Ausschusses bei der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Mettmann erforderlich.
Im Laufe des Verfahrens müssen aus heutiger Sicht ein
Landschaftspflegerischer Fachbeitrag, ein Boden- und ein Lärmgutachten erstellt
werden sowie die Erschließung, sollte sie von Westen erfolgen, mit der Stadt
Düsseldorf abgeklärt werden, da sie auf ihrem Hoheitsgebiet liegt. Des Weiteren
muss die Stellplatzsituation geklärt werden, insbesondere im Hinblick auf
Zuschauer.
Im Bereich der vorgesehenen Erschließung und der geplanten Spielfelder
befinden sich verschiedene Leitungstrassen (Chemische Werke Hüls,
Rhein-Main-Rohrleitung, WinGas, Hochspannungsleitung). Diese Leitungstrassen
mit ihren Schutzstreifen müssen berücksichtigt werden und das könnte dazu
führen, dass das Grundstück für die vorgesehene Nutzung nicht vollständig zu
verwerten ist.
Nach erfolgtem Aufstellungsbeschluss würden zunächst eine
vermessungstechnische Planungsgrundlage durch ein externes Büro erstellt und
nach Ausarbeitung eines Entwurfes die verwaltungsinternen Ämter beteiligt. Nach
der dann folgenden Einholung der erforderlichen Gutachten würden die
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und die Bürgeranhörung durchgeführt.
(Günter Scheib)