Beschlussvorschlag:
Die Ausführungen der Verwaltung werden zur Kenntnis genommen.
Erläuterungen und Begründungen:
Die CDU-Fraktion
im Rat der Stadt Hilden hat in der letzten Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses
vom 08.08.2007 den als Anlage beigefügten Antrag gestellt. Die Verwaltung wird damit
beauftragt, analog dem Vorgehen der Stadt Nürnberg zu prüfen, ob in Hilden
genauso gegen Anbieter von Billig-Alkohol-Partys vorgegangen werden kann.
Konkret geht es dabei um den Betrieb der Diskothek „Tanzmühle“ Am Kronengarten.
1. Rechtliche Grundlagen
Die mit Flatrate-
oder Billigangeboten bei Abgabe alkoholischer Getränke in Gaststätten verbundene
Problematik ist zwischenzeitlich bundesweit in den Fokus der öffentlichen
Diskussion geraten. Dies, obwohl die verbilligte Abgabe von alkoholhaltigen
Getränken zurzeit durch keine Rechtsvorschrift explizit verboten ist.
Grund hierfür ist
die zunehmende Wahrnehmung hiermit einhergehender Exzesse, die sich zwar nicht grundsätzlich
aber immer wieder in Form von gesundheitlichen Schädigungen bis hin zum Ableben
in Einzelfällen, strafrechtlich relevanten Vorgängen in Form von beispielsweise
Diebstahls- oder Körperverletzungsdelikten, Verkehrsunfällen und auch von Vandalismus
bemerkbar machen.
Das
Gaststättengesetz (GastG) sieht im Zusammenhang mit der (verbotswidrigen)
Abgabe von Alkohol vor:
§ 20 Ziffer 2 GastG
Verboten ist in Ausübung eines Gewerbes
alkoholische Getränke an erkennbar Betrunkene zu verÂabreichen.
§ 4 Abs. 1 Ziffer 1 GastG
Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen die
Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb
erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere…dem Alkoholmissbrauch…Vorschub
leisten wird…
§ 15 Abs. GastG
Die Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes
ist zurückzunehmen, wenn bekannt wird, dass bei ihrer Erteilung
Versagungsgründe nach § 4 Abs. 1 vorlagen.
Das
Gaststättengesetz limitiert somit nicht die Abgabe von alkoholischen Getränken an
sich, sondern ursachenrelevant nur dann, wenn durch diese Abgabe weitere
Ereignisse in Form aber auch in Folge des übermäßigen Alkoholkonsums eintreten.
Eine weitere
Regelung sieht das Jugendschutzgesetz (JuSchG) vor. Nach § 7 können Gaststätten
zu jugendgefährdenden Gewerbebetrieben erklärt werden, wenn von diesen
Betrieben eine Gefährdung für das körperliche Wohl von Jugendlichen ausgeht. Die
Bereitstellung von nicht branntweinhaltigen Getränken ist allerdings (bisher) auch
nach dem Jugendschutzgesetz an Jugendliche ab 16 Jahren erlaubt. Möglich ist
nach dieser Schutzvorschrift jedoch, dass bei Vorliegen einer Jugendgefährdung
der Aufenthalt von Jugendlichen in Begleitung personensorgeberechtigter oder
erziehungsbeauftragter Personen einzelfallbezogen über die Bestimmungen des
Jugendschutzgesetzes hinaus geregelt werden kann.
Dies bedeutet,
dass der Ordnungsbehörde somit Eingriffsmöglichkeiten grundsätzlicher Art zur
Verfügung stehen, diese aber einzelfallbezogen unter Berücksichtigung des
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit einzusetzen sind.
2. Diskothekenschließung in Nürnberg und
Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz
Der Antrag der
CDU-Fraktion bezieht sich auf das konkrete Vorgehen der Stadt Nürnberg, die
erst Anfang August den Betrieb einer
ansässigen Diskothek untersagt hat. Die im Antrag zudem aufgeworfene Frage, ob
eine analoge Handhabung im Fall der „Tanzmühle“ möglich ist, könnte
grundsätzlich bejaht werden, wenn die Sachverhaltskonstellation vergleichbar wäre.
Der in der
Innenstadt ansässige Diskothekenbetrieb in Nürnberg hat, vergleichbar der
Tanzmühle, sog. Billigparties, insbesondere „50Cent- und auch 1€-Parties“,
beworben und durchgeführt. Wenn auch der Anteil dieser Offerten in Nürnberg
höher, d.h. diese „Billigparties“ von der Anzahl regelÂmäßiger und häufiger (jeden
Freitag und jeden Samstag) als in Hilden stattfanden, so sind hier im Hinblick
auf die Innenstadt- und die Angebotslage grundsätzlich vergleichbare
Bedingungen zur „Tanzmühle“ feststellbar.
Der Grund für die
letztlich rigorose Handhabung in Form der Schließung der Diskothek war in
Nürnberg allerdings nachfolgende Entwicklung:
Nach
Feststellungen der Polizeiinspektion Nürnberg-Mitte hat sich seit dem Jahr 2005
die Sicherheitslage im und um den ansässigen Diskothekenbetrieb deutlich
verschärft. Es kam verstärkt zu Sicherheitsstörungen, wobei insbesondere die
Anzahl alkoholbedingter Aggressionsdelikte – wie Körperverletzungen –
kontinuierlich gestiegen ist. Die Täter zeigten dabei ein äußerst rücksichtsloses
und brutales Verhalten, das vor allem auf die starke Alkoholisierung
zurückzuführen war. Zur Unterbindung von Straftaten waren eine Vielzahl von
Gewahrsamnahmen, Platzverweisen und Belehrungen durch die Polizei erforderlich.
Die
Polizeiinspektion Nürnberg-Mitte war besonders an den Wochenenden häufig mit
ihrer gesamten verfügbaren Personalstärke über mehrere Stunden gebunden und
dabei regelmäßig auf die Unterstützung benachbarter Dienststellen angewiesen. Etwa
20% aller Körperverletzungsdelikte im Bereich der Polizeiinspektion hatten
Bezug zu dem dort ansässigen Diskothekenbetrieb.
Eine weitere Situationsverschärfung
trat im Frühjahr dieses Jahres ein, als bei polizeilichen Kontrollen gravierende
Verstöße gegen jugendschutz- und gaststättenrechtliche Bestimmungen festgestellt
wurden. In der Diskothek befanden sich acht alkoholisierte Jugendliche im Alter
von 15 Jahren, von denen zwei aufgrund starker Alkoholisierung in Gewahrsam
genommen wurden.
Aufgrund der
Vielzahl straf- und ordnungsrechtlich relevanter Vorgänge hat die Stadt
Nürnberg in einem ersten Schritt unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von
2.000 € verfügt, dass der Betreiber keine alkoholischen Getränke unter 1,50 €
bewerben und abgeben darf. An den Verfügungsinhalt hat sich Betreiber in der
Folge nicht gehalten, so dass zunächst das angedrohte Zwangsgeld festgesetzt
und als weiteres Zwangsmittel die Schließung des Betriebes angedroht wurde. Die
Schließung erfolgte dann im Anschluss an diese Verfügung, da der Betreiber auch
weiterhin den Regelungsinhalt der Verfügung nicht beachtete.
Gegen diese
Maßnahme hat der Betreiber Klage beim zuständigen Verwaltungsgerichtshof Ansbach
eingelegt. Die Klage wurde abgewiesen. Da der Betreiber daraufhin seine Werbung
umstellte und entsprechend der Ordnungsverfügung alkoholische Getränke ab 1,50
€ anbot, wurde der Betrieb noch im August wieder zugelassen. Ob dies den
beabsichtigten Zweck erfüllt und zu einer erheblichen Verbesserung der
Situation beiträgt, bleibt abzuwarten. Der Nürnberger Vorgang macht aber
insbesondere
deutlich, unter welchen Bedingungen restriktive Maßnahmen der Ordnungsbehörde
überhaupt möglich sind, ohne dass dies zu einer dauerhaften Betriebsschließung
führt.
Die Situation in
und um die „Tanzmühle“ in Hilden ist bei objektiver Betrachtung mit der
Nürnberger Situation bislang in quantitativer und in qualitativer Hinsicht nicht
vergleichbar.
Auch im Umfeld der
Tanzmühle kam es durchaus zu polizeilichen Einsätzen. Von Januar bis Mitte September
wurde die Polizei Hilden zu insgesamt 14 Einsätzen gerufen. Davon behandelten
sieben Einsätze Körperverletzungsdelikte, wobei eine Schlägerei zweier
rivalisierender Gruppen im Monat März größeren Ausmaßes war. In den anderen
sechs Fällen handelte es sich um Rangeleien/Schlägereien zwischen zwei Personen
bzw. um Vorwürfe, dass die Türsteher gegenüber einzelnen Gästen handgreiflich
geworden sind. Bei den sonstigen Einsätzen lagen z.B. Anzeigen für
Diebstahlsdelikte oder Zahlungsstreitigkeiten vor.
Dies ist keine
Bilanz, die es zu verharmlosen gilt. Aber aus polizeilicher Sicht können sieben
Körperverletzungsdelikte über einen achtmonatigen Zeitraum nicht als auffällig
bezeichnet werden. Auch die durch das Ordnungsamt bisher im Jahr 2007 insgesamt
17 durchgeführten nächtlichen Kontrollen lassen eine negativere Bewertung
bislang nicht zu. Die Polizei Hilden hat in ihren immer wieder durchgeführten
stichprobenartigen (auch verdeckten) Beobachtungen, wie auch das Ordnungsamt,
feststellen können, dass die durch das Ordnungsamt verfügte Aufstockung des
Security-Personals um zwei weitere Personen insgesamt positive Auswirkungen
zeigt.
Eine
Vergleichbarkeit mit den Vorfällen in Nürnberg ist somit zurzeit nicht feststellbar.
Dies gilt auch für die in der Nürnberger Diskothek aufgetretenen Verstöße gegen
jugendschutz- und gaststättenrechtliche Bestimmungen. Vergleichbare Verstöße sind
bisher im Zusammenhang mit dem Betrieb der „Tanzmühle“ nicht erkennbar.
Die Komplexität,
aber auch die zunehmende bundesweite Bedeutung der Thematik „Billig-Alkohol-
und Flatrate-Parties“, kann auch exemplarisch anhand der nachfolgenden
Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Koblenz (Urteil vom 12. Juli 2007)
verdeutlicht werden. Das Gericht hat in diesem Fall die Klage eines
Diskothekenbetreibers aus Emmelshausen zurückgewiesen, die sich gegen die Verlängerung
der Sperrzeit (an Wochenenden von 05.00 Uhr auf 02.00 Uhr) aus dem Jahr 2006
richtete. Hintergrund dieser Maßnahme waren auf der einen Seite wieder massive
straf- und ordnungsrechtliche Vorfälle in Folge übermäßigen Alkoholkonsums auf
50 Cent- und 1€-Parties.
Auch in diesem
Vorgang ist im Vergleich zur Situation in Hilden eine nach oben deutlich abweichende
Quantität und Qualität der strafrechtlich relevanten Vorgänge feststellbar.
Während im Jahr 2003 insgesamt 90 Straftaten, vorwiegend Diebstahls- und
Körperverletzungsdelikte, aber auch Sachbeschädigungen und Verstöße gegen das
Betäubungsmittelgesetz zur Anzeige gelangten, stieg diese Zahl auf 111 im Jahr
2004 und 107 im Jahr 2005 an und setzte sich im Jahr 2006 weiter ansteigend bis
zum Erlass der Ordnungsverfügung im Februar des Jahres 2006 fort. Insbesondere
die Anzahl einfacher vorsätzlicher und gefährlicher Körperverletzungsdelikte
(45 Vorgänge im Jahr 2005) ist auffällig.
Anders als im
Nürnberger Beispiel hat sich die für den Diskothekenbetrieb in Emmelshausen zuständige
Ordnungsbehörde nicht allein auf die sich negativ entwickelnde
Straftatenstatistik für ihre Bewertung gestützt, sondern aufgrund vorliegender
Lärmbeschwerden von Anwohnern zusätzlich ein Sachverständigenbüro mit der
Durchführung einer Lärmmessung beauftragt. Die durchgeführte Messung ergab
einen Beurteilungspegel von 71 dB(A) bei Spitzenpegel von bis zu 88 dB(A). Somit
lag eine deutliche Überschreitung des zulässigen Immissionsrichtwertes von 45
dB(A) vor.
Bereits mit der SV
32/08 ist dem Ausschuss in seiner Sitzung vom 06.06.2007 mitgeteilt worden,
dass zwei in Auftrag gegebene Messungen im Bereich der Tanzmühle im Ergebnis
jeweils einen Be-
urteilungspegel
von „nur“ 42 dB(A) ergaben. Auch in diesem Punkt ist somit aktuell keine Vergleichbarkeit
zur „Tanzmühle“ herstellbar.
3. Aktuelle Maßnahmen und weiteres Vorgehen
Der Kommunale
Ordnungsdienst wird auch über die allein in diesem Jahr bereits durchgeführten
17 nächtlichen Überprüfungen hinaus weiterhin Kontrollen vornehmen. Diese
können personell bedingt nicht jedes Wochenende, allerdings regelmäßig
anlassorientiert und somit gezielt erfolgen.
Eine dieser
Überprüfungen im Monat August hat ergeben, dass sich die Straße Am Kronengarten
zunehmend zu einem Taxi-Stand entwickelt hatte. Bis zu zwölf Taxen zeitgleich
hielten sich dort im Wartestand auf, um Gäste, die die Lokalität verlassen
sofort aufnehmen zu können.
Der Aufenthalt von
Taxen vor der Diskothek ist aus ordnungsrelevanten Gesichtpunkten zweigeteilt
zu werten. Zum einen entspricht es den Erfahrungswerten, dass zur Abfahrt
bereit stehende Taxen durchaus ein geeignetes Mittel zur Lärmreduzierung
darstellen können. Es ist dabei so, dass vor der Lokalität während der
sensiblen Nachtruhezeiten auf ein Taxi wartende Gäste – und sei es nur aufgrund
geführter Unterhaltungen – „laute“ Gäste sind. Insofern macht die Vorhaltung
von Taxen grundsätzlich auch Sinn.
Im konkreten
Vorgang kam es jedoch durch die hohe Anzahl wartender Taxen, das Verhalten einzelner
Taxifahrer, die sich entweder während des Wartens zum Teil lautstark
unterhielten, Musik hörten und in Einzelfällen auch mit hoher Geschwindigkeit
und „quietschenden Reifen“ ankamen oder abfuhren zu entsprechenden
Lärmbelästigungen. Dem Betreiber der Tanzmühle ist daher schriftlich aufgegeben
worden, diese Probleme auch in Absprache mit der Taxi-Zentrale Hilden abzustellen.
Die Entwicklung wird weiter beobachtet.
Ein weiterer
Problempunkt stellten verstärkt in den letzten Monaten die im Stadtbild
zahlreich verteilten Plakatständer der Tanzmühle dar. Zu bemängeln war hierbei
nicht nur die zunehmende Anzahl, sondern auch das Erscheinungsbild,
insbesondere die Verwendung von Signalfarben. Auch der Werbeinhalt im Hinblick
auf einzelne Events, wie z.B. „Flotter Dreier“, „50Cent- oder 1-Euro-Partie“
ist zunehmend negativ in der Öffentlichkeit wahrgenommen worden.
Die „Tanzmühle“
hat als Antragstellerin in den letzten Monaten wiederkehrend gegen den Inhalt
der erteilten Plakatierungserlaubnisse verstoßen und dabei im Laufe der Zeit
widerrechtlich die genehmigte Standortanzahl von 30 erheblich überschritten.
Diese Verstöße sind als Ordnungswidrigkeiten geahndet und in zwei Fällen mit
Bußgeldern belegt worden. Da trotz dieser Verfahren weiterhin Verstöße gegen
die Bestimmungen der Erlaubnis festzustellen waren, somit der mit den
Bußgeldern auch verfolgte „erzieherische“ Effekt in Folge nicht erreicht worden
ist, hat das Ordnungsamt mittels Ordnungsverfügung vom 21.08.2007 ein
sofortiges bis zum Ende des Jahres befristetes Plakatierungsverbot
ausgesprochen. Der Betreiber hat dieser Anordnung ohne Einlegung von
Rechtsmitteln Folge geleistet und die Plakate aus dem Stadtbild entfernt.
Da ein dauerhaftes
Plakatierungsverbot aktuell nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen
würde, darf die Tanzmühle ab Januar 2008 wieder – allerdings unter
nachfolgenden Einschränkungen – plakatieren:
-
Die Erlaubnis wird nur noch für maximal 25
Standorte erteilt, die Standorte sind dem Ordnungsamt zu benennen;
-
Die Verwendung von Leucht- bzw. Signalfarben (z.B.
grell-gelb oder leuchtend-orange) ist nicht erlaubt. Aus Gründen der
erforderlichen Gleichbehandlung gilt diese Regelung ab sofort
-
für alle Antragsteller. Diese Maßnahme trägt
nicht nur zur Erhöhung der Verkehrssicherheit bei, sondern dient auch dem
allgemeinen Erscheinungsbild;
-
Der Inhalt der Werbeplakate ist im Vorfeld der
Plakatierung dem Ordnungsamt vorzulegen. Event-Hinweise, wie z.B. Flotter
Dreier, 50Cent- oder 1€-Partie, somit Veranstaltungen, die im besonderen Maße
auf die Abgabe verbilligten Alkohols zielen, werden nicht mehr zugelassen. Auch
diese Form der Reglementierung muss zukünftig zwingend für alle Antragsteller
gelten.
Letztere Einschränkung soll dem Alkoholmissbrauch auch vor dem
Hintergrund des Jugendschutzes vorbeugen. Diese Plakatierungseinschränkungen
sind dem Betreiber der Tanzmühle bereits mitgeteilt und von diesem zunächst
auch akzeptiert worden. Es ist aber auch deutlich zu machen, dass die Grenzen
dieser behördlichen Reglementierung eng gesteckt sind und sich dabei an den
rechtsstaatlichen Prinzipien zu orientieren hat. Nicht jede Werbung, die von
Teilen der Öffentlichkeit negativ wahrgenommen wird, kann unterbunden werden.
So ist z.B. der Hinweis auf eine „Men-Strip-Show“ zulässig, solange nicht in
Wort und Bild zu sexuellen Handlungen aufgefordert oder gänzlich entblößte
Männerkörper dargestellt werden. Auch die Werbung für das Event „Ladies-Night“
mit halbierten Cocktail-Preisen kann nicht als Aufforderung zum exzessiven
Alkoholkonsum verstanden werden. Die Preise je Cocktail liegen dann immer noch
zwischen 3 € bis 4 €.
Die Thematik
„Jugendschutz“ war bereits in 2005 Gegenstand einer gemeinsamen Aktion von Polizei
und Ordnungsamt. Es wurde dabei überprüft, ob sich Jugendliche in der Lokalität
aufhalten und diese branntweinhaltige Getränke konsumieren. Die Überprüfung
ergab seinerzeit, dass sich keine Jugendlichen in der „Tanzmühle“ aufhielten.
Eine derartige
Aktion kann und sollte absehbar wiederholt werden, obwohl bislang weder der Polizei
noch dem Ordnungsamt etwaige Erkenntnisse, Aussagen oder Hinweise vorliegen,
die Verstöße gegen den Jugendschutz vermuten lassen. Alkoholbedingte Ausfälle
bis hin zu behandlungsrelevanten Alkoholvergiftungen bei Jugendlichen (und auch
bei jungen Erwachsenen) sind bislang im Zusammenhang mit der „Tanzmühle“ nicht
feststellbar gewesen. Auf die rein praktischen Schwierigkeiten einer
Personalien-Überprüfung von ca. 200 Personen ist an dieser Stelle allerdings
auch hinzuweisen. Da dies nur mit hohem Personaleinsatz geschehen kann, ist
hierfür im Vorfeld eine besondere Abstimmung zwischen Polizei und Ordnungsamt
erforderlich.
Zwischen Polizei
und Ordnungsamt ist darüber hinaus auch vereinbart worden, noch in diesem Jahr
gemeinsame, durchaus mit größerer Personalstärke verbundene, Kontrollen in der
Innenstadt und somit auch um den Bereich der „Tanzmühle“ durchzuführen. Alle
diese Maßnahmen sollen dazu beitragen, sowohl die objektive
Sicherheitssituation in der Hildener Innenstadt als auch das subjektive
Sicherheitsempfinden der Bevölkerung zu verbessern. Die „Tanzmühle“ stellt
dabei nur eine Facette in der Gesamtbetrachtung dar.
Günter Scheib