Betreff
Diskothekenbetrieb „Tanzmühle“, Am Kronengarten, Hier: Antrag der CDU-Fraktion vom 08.08.2007
Vorlage
WP 04-09 SV 32/009
Aktenzeichen
I/32-MS
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussvorschlag:

 

Die Ausführungen der Verwaltung werden zur Kenntnis genommen.

 


 

Erläuterungen und Begründungen:

 

Die CDU-Fraktion im Rat der Stadt Hilden hat in der letzten Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses vom 08.08.2007 den als Anlage beigefügten Antrag gestellt. Die Verwaltung wird damit beauftragt, analog dem Vorgehen der Stadt Nürnberg zu prüfen, ob in Hilden genauso gegen Anbieter von Billig-Alkohol-Partys vorgegangen werden kann. Konkret geht es dabei um den Betrieb der Diskothek „Tanzmühle“ Am Kronengarten.

 

 

1. Rechtliche Grundlagen

 

Die mit Flatrate- oder Billigangeboten bei Abgabe alkoholischer Getränke in Gaststätten verbundene Problematik ist zwischenzeitlich bundesweit in den Fokus der öffentlichen Diskussion geraten. Dies, obwohl die verbilligte Abgabe von alkoholhaltigen Getränken zurzeit durch keine Rechtsvorschrift explizit verboten ist.

 

Grund hierfür ist die zunehmende Wahrnehmung hiermit einhergehender Exzesse, die sich zwar nicht grundsätzlich aber immer wieder in Form von gesundheitlichen Schädigungen bis hin zum Ableben in Einzelfällen, strafrechtlich relevanten Vorgängen in Form von beispielsweise Diebstahls- oder Körperverletzungsdelikten, Verkehrsunfällen und auch von Vandalismus bemerkbar machen.

 

Das Gaststättengesetz (GastG) sieht im Zusammenhang mit der (verbotswidrigen) Abgabe von Alkohol vor:

 

§ 20 Ziffer 2 GastG

 

Verboten ist in Ausübung eines Gewerbes alkoholische Getränke an erkennbar Betrunkene zu ver­abreichen.

 

§ 4 Abs. 1 Ziffer 1 GastG

 

Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere…dem Alkoholmissbrauch…Vorschub leisten wird…

 

§ 15 Abs. GastG

 

Die Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes ist zurückzunehmen, wenn bekannt wird, dass bei ihrer Erteilung Versagungsgründe nach § 4 Abs. 1 vorlagen.

 

Das Gaststättengesetz limitiert somit nicht die Abgabe von alkoholischen Getränken an sich, sondern ursachenrelevant nur dann, wenn durch diese Abgabe weitere Ereignisse in Form aber auch in Folge des übermäßigen Alkoholkonsums eintreten.

 

Eine weitere Regelung sieht das Jugendschutzgesetz (JuSchG) vor. Nach § 7 können Gaststätten zu jugendgefährdenden Gewerbebetrieben erklärt werden, wenn von diesen Betrieben eine Gefährdung für das körperliche Wohl von Jugendlichen ausgeht. Die Bereitstellung von nicht branntweinhaltigen Getränken ist allerdings (bisher) auch nach dem Jugendschutzgesetz an Jugendliche ab 16 Jahren erlaubt. Möglich ist nach dieser Schutzvorschrift jedoch, dass bei Vorliegen einer Jugendgefährdung der Aufenthalt von Jugendlichen in Begleitung personensorgeberechtigter oder erziehungsbeauftragter Personen einzelfallbezogen über die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes hinaus geregelt werden kann.

 

 

Dies bedeutet, dass der Ordnungsbehörde somit Eingriffsmöglichkeiten grundsätzlicher Art zur Verfügung stehen, diese aber einzelfallbezogen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit einzusetzen sind.

 

 

2. Diskothekenschließung in Nürnberg und Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz

 

Der Antrag der CDU-Fraktion bezieht sich auf das konkrete Vorgehen der Stadt Nürnberg, die erst  Anfang August den Betrieb einer ansässigen Diskothek untersagt hat. Die im Antrag zudem aufgeworfene Frage, ob eine analoge Handhabung im Fall der „Tanzmühle“ möglich ist, könnte grundsätzlich bejaht werden, wenn die Sachverhaltskonstellation vergleichbar wäre.

 

Der in der Innenstadt ansässige Diskothekenbetrieb in Nürnberg hat, vergleichbar der Tanzmühle, sog. Billigparties, insbesondere „50Cent- und auch 1€-Parties“, beworben und durchgeführt. Wenn auch der Anteil dieser Offerten in Nürnberg höher, d.h. diese „Billigparties“ von der Anzahl regel­mäßiger und häufiger (jeden Freitag und jeden Samstag) als in Hilden stattfanden, so sind hier im Hinblick auf die Innenstadt- und die Angebotslage grundsätzlich vergleichbare Bedingungen zur „Tanzmühle“ feststellbar.

 

Der Grund für die letztlich rigorose Handhabung in Form der Schließung der Diskothek war in Nürnberg allerdings nachfolgende Entwicklung:

 

Nach Feststellungen der Polizeiinspektion Nürnberg-Mitte hat sich seit dem Jahr 2005 die Sicherheitslage im und um den ansässigen Diskothekenbetrieb deutlich verschärft. Es kam verstärkt zu Sicherheitsstörungen, wobei insbesondere die Anzahl alkoholbedingter Aggressionsdelikte – wie Körperverletzungen – kontinuierlich gestiegen ist. Die Täter zeigten dabei ein äußerst rücksichtsloses und brutales Verhalten, das vor allem auf die starke Alkoholisierung zurückzuführen war. Zur Unterbindung von Straftaten waren eine Vielzahl von Gewahrsamnahmen, Platzverweisen und Belehrungen durch die Polizei erforderlich.

 

Die Polizeiinspektion Nürnberg-Mitte war besonders an den Wochenenden häufig mit ihrer gesamten verfügbaren Personalstärke über mehrere Stunden gebunden und dabei regelmäßig auf die Unterstützung benachbarter Dienststellen angewiesen. Etwa 20% aller Körperverletzungsdelikte im Bereich der Polizeiinspektion hatten Bezug zu dem dort ansässigen Diskothekenbetrieb.

 

Eine weitere Situationsverschärfung trat im Frühjahr dieses Jahres ein, als bei polizeilichen Kontrollen gravierende Verstöße gegen jugendschutz- und gaststättenrechtliche Bestimmungen festgestellt wurden. In der Diskothek befanden sich acht alkoholisierte Jugendliche im Alter von 15 Jahren, von denen zwei aufgrund starker Alkoholisierung in Gewahrsam genommen wurden.

 

Aufgrund der Vielzahl straf- und ordnungsrechtlich relevanter Vorgänge hat die Stadt Nürnberg in einem ersten Schritt unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2.000 € verfügt, dass der Betreiber keine alkoholischen Getränke unter 1,50 € bewerben und abgeben darf. An den Verfügungsinhalt hat sich Betreiber in der Folge nicht gehalten, so dass zunächst das angedrohte Zwangsgeld festgesetzt und als weiteres Zwangsmittel die Schließung des Betriebes angedroht wurde. Die Schließung erfolgte dann im Anschluss an diese Verfügung, da der Betreiber auch weiterhin den Regelungsinhalt der Verfügung nicht beachtete.

 

Gegen diese Maßnahme hat der Betreiber Klage beim zuständigen Verwaltungsgerichtshof Ansbach eingelegt. Die Klage wurde abgewiesen. Da der Betreiber daraufhin seine Werbung umstellte und entsprechend der Ordnungsverfügung alkoholische Getränke ab 1,50 € anbot, wurde der Betrieb noch im August wieder zugelassen. Ob dies den beabsichtigten Zweck erfüllt und zu einer erheblichen Verbesserung der Situation beiträgt, bleibt abzuwarten. Der Nürnberger Vorgang macht aber

 

insbesondere deutlich, unter welchen Bedingungen restriktive Maßnahmen der Ordnungsbehörde überhaupt möglich sind, ohne dass dies zu einer dauerhaften Betriebsschließung führt.

 

Die Situation in und um die „Tanzmühle“ in Hilden ist bei objektiver Betrachtung mit der Nürnberger Situation bislang in quantitativer und in qualitativer Hinsicht nicht vergleichbar.

 

Auch im Umfeld der Tanzmühle kam es durchaus zu polizeilichen Einsätzen. Von Januar bis Mitte September wurde die Polizei Hilden zu insgesamt 14 Einsätzen gerufen. Davon behandelten sieben Einsätze Körperverletzungsdelikte, wobei eine Schlägerei zweier rivalisierender Gruppen im Monat März größeren Ausmaßes war. In den anderen sechs Fällen handelte es sich um Rangeleien/Schlägereien zwischen zwei Personen bzw. um Vorwürfe, dass die Türsteher gegenüber einzelnen Gästen handgreiflich geworden sind. Bei den sonstigen Einsätzen lagen z.B. Anzeigen für Diebstahlsdelikte oder Zahlungsstreitigkeiten vor.

 

Dies ist keine Bilanz, die es zu verharmlosen gilt. Aber aus polizeilicher Sicht können sieben Körperverletzungsdelikte über einen achtmonatigen Zeitraum nicht als auffällig bezeichnet werden. Auch die durch das Ordnungsamt bisher im Jahr 2007 insgesamt 17 durchgeführten nächtlichen Kontrollen lassen eine negativere Bewertung bislang nicht zu. Die Polizei Hilden hat in ihren immer wieder durchgeführten stichprobenartigen (auch verdeckten) Beobachtungen, wie auch das Ordnungsamt, feststellen können, dass die durch das Ordnungsamt verfügte Aufstockung des Security-Personals um zwei weitere Personen insgesamt positive Auswirkungen zeigt.

 

Eine Vergleichbarkeit mit den Vorfällen in Nürnberg ist somit zurzeit nicht feststellbar. Dies gilt auch für die in der Nürnberger Diskothek aufgetretenen Verstöße gegen jugendschutz- und gaststättenrechtliche Bestimmungen. Vergleichbare Verstöße sind bisher im Zusammenhang mit dem Betrieb der „Tanzmühle“ nicht erkennbar.

 

Die Komplexität, aber auch die zunehmende bundesweite Bedeutung der Thematik „Billig-Alkohol- und Flatrate-Parties“, kann auch exemplarisch anhand der nachfolgenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Koblenz (Urteil vom 12. Juli 2007) verdeutlicht werden. Das Gericht hat in diesem Fall die Klage eines Diskothekenbetreibers aus Emmelshausen zurückgewiesen, die sich gegen die Verlängerung der Sperrzeit (an Wochenenden von 05.00 Uhr auf 02.00 Uhr) aus dem Jahr 2006 richtete. Hintergrund dieser Maßnahme waren auf der einen Seite wieder massive straf- und ordnungsrechtliche Vorfälle in Folge übermäßigen Alkoholkonsums auf 50 Cent- und 1€-Parties.

 

Auch in diesem Vorgang ist im Vergleich zur Situation in Hilden eine nach oben deutlich abweichende Quantität und Qualität der strafrechtlich relevanten Vorgänge feststellbar. Während im Jahr 2003 insgesamt 90 Straftaten, vorwiegend Diebstahls- und Körperverletzungsdelikte, aber auch Sachbeschädigungen und Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz zur Anzeige gelangten, stieg diese Zahl auf 111 im Jahr 2004 und 107 im Jahr 2005 an und setzte sich im Jahr 2006 weiter ansteigend bis zum Erlass der Ordnungsverfügung im Februar des Jahres 2006 fort. Insbesondere die Anzahl einfacher vorsätzlicher und gefährlicher Körperverletzungsdelikte (45 Vorgänge im Jahr 2005) ist auffällig.

 

Anders als im Nürnberger Beispiel hat sich die für den Diskothekenbetrieb in Emmelshausen zuständige Ordnungsbehörde nicht allein auf die sich negativ entwickelnde Straftatenstatistik für ihre Bewertung gestützt, sondern aufgrund vorliegender Lärmbeschwerden von Anwohnern zusätzlich ein Sachverständigenbüro mit der Durchführung einer Lärmmessung beauftragt. Die durchgeführte Messung ergab einen Beurteilungspegel von 71 dB(A) bei Spitzenpegel von bis zu 88 dB(A). Somit lag eine deutliche Überschreitung des zulässigen Immissionsrichtwertes von 45 dB(A) vor.

 

Bereits mit der SV 32/08 ist dem Ausschuss in seiner Sitzung vom 06.06.2007 mitgeteilt worden, dass zwei in Auftrag gegebene Messungen im Bereich der Tanzmühle im Ergebnis jeweils einen Be-

 

urteilungspegel von „nur“ 42 dB(A) ergaben. Auch in diesem Punkt ist somit aktuell keine Vergleichbarkeit zur „Tanzmühle“ herstellbar.

 

 

3. Aktuelle Maßnahmen und weiteres Vorgehen

 

Der Kommunale Ordnungsdienst wird auch über die allein in diesem Jahr bereits durchgeführten 17 nächtlichen Überprüfungen hinaus weiterhin Kontrollen vornehmen. Diese können personell bedingt nicht jedes Wochenende, allerdings regelmäßig anlassorientiert und somit gezielt erfolgen.

 

Eine dieser Überprüfungen im Monat August hat ergeben, dass sich die Straße Am Kronengarten zunehmend zu einem Taxi-Stand entwickelt hatte. Bis zu zwölf Taxen zeitgleich hielten sich dort im Wartestand auf, um Gäste, die die Lokalität verlassen sofort aufnehmen zu können.

 

Der Aufenthalt von Taxen vor der Diskothek ist aus ordnungsrelevanten Gesichtpunkten zweigeteilt zu werten. Zum einen entspricht es den Erfahrungswerten, dass zur Abfahrt bereit stehende Taxen durchaus ein geeignetes Mittel zur Lärmreduzierung darstellen können. Es ist dabei so, dass vor der Lokalität während der sensiblen Nachtruhezeiten auf ein Taxi wartende Gäste – und sei es nur aufgrund geführter Unterhaltungen – „laute“ Gäste sind. Insofern macht die Vorhaltung von Taxen grundsätzlich auch Sinn.

 

Im konkreten Vorgang kam es jedoch durch die hohe Anzahl wartender Taxen, das Verhalten einzelner Taxifahrer, die sich entweder während des Wartens zum Teil lautstark unterhielten, Musik hörten und in Einzelfällen auch mit hoher Geschwindigkeit und „quietschenden Reifen“ ankamen oder abfuhren zu entsprechenden Lärmbelästigungen. Dem Betreiber der Tanzmühle ist daher schriftlich aufgegeben worden, diese Probleme auch in Absprache mit der Taxi-Zentrale Hilden abzustellen. Die Entwicklung wird weiter beobachtet.

 

Ein weiterer Problempunkt stellten verstärkt in den letzten Monaten die im Stadtbild zahlreich verteilten Plakatständer der Tanzmühle dar. Zu bemängeln war hierbei nicht nur die zunehmende Anzahl, sondern auch das Erscheinungsbild, insbesondere die Verwendung von Signalfarben. Auch der Werbeinhalt im Hinblick auf einzelne Events, wie z.B. „Flotter Dreier“, „50Cent- oder 1-Euro-Partie“ ist zunehmend negativ in der Öffentlichkeit wahrgenommen worden.

 

Die „Tanzmühle“ hat als Antragstellerin in den letzten Monaten wiederkehrend gegen den Inhalt der erteilten Plakatierungserlaubnisse verstoßen und dabei im Laufe der Zeit widerrechtlich die genehmigte Standortanzahl von 30 erheblich überschritten. Diese Verstöße sind als Ordnungswidrigkeiten geahndet und in zwei Fällen mit Bußgeldern belegt worden. Da trotz dieser Verfahren weiterhin Verstöße gegen die Bestimmungen der Erlaubnis festzustellen waren, somit der mit den Bußgeldern auch verfolgte „erzieherische“ Effekt in Folge nicht erreicht worden ist, hat das Ordnungsamt mittels Ordnungsverfügung vom 21.08.2007 ein sofortiges bis zum Ende des Jahres befristetes Plakatierungsverbot ausgesprochen. Der Betreiber hat dieser Anordnung ohne Einlegung von Rechtsmitteln Folge geleistet und die Plakate aus dem Stadtbild entfernt.

 

Da ein dauerhaftes Plakatierungsverbot aktuell nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen würde, darf die Tanzmühle ab Januar 2008 wieder – allerdings unter nachfolgenden Einschränkungen – plakatieren:

 

 

-       Die Erlaubnis wird nur noch für maximal 25 Standorte erteilt, die Standorte sind dem Ordnungsamt zu benennen;

-       Die Verwendung von Leucht- bzw. Signalfarben (z.B. grell-gelb oder leuchtend-orange) ist nicht erlaubt. Aus Gründen der erforderlichen Gleichbehandlung gilt diese Regelung ab sofort

 

-       für alle Antragsteller. Diese Maßnahme trägt nicht nur zur Erhöhung der Verkehrssicherheit bei, sondern dient auch dem allgemeinen Erscheinungsbild;

-       Der Inhalt der Werbeplakate ist im Vorfeld der Plakatierung dem Ordnungsamt vorzulegen. Event-Hinweise, wie z.B. Flotter Dreier, 50Cent- oder 1€-Partie, somit Veranstaltungen, die im besonderen Maße auf die Abgabe verbilligten Alkohols zielen, werden nicht mehr zugelassen. Auch diese Form der Reglementierung muss zukünftig zwingend für alle Antragsteller gelten.

 

Letztere Einschränkung soll dem Alkoholmissbrauch auch vor dem Hintergrund des Jugendschutzes vorbeugen. Diese Plakatierungseinschränkungen sind dem Betreiber der Tanzmühle bereits mitgeteilt und von diesem zunächst auch akzeptiert worden. Es ist aber auch deutlich zu machen, dass die Grenzen dieser behördlichen Reglementierung eng gesteckt sind und sich dabei an den rechtsstaatlichen Prinzipien zu orientieren hat. Nicht jede Werbung, die von Teilen der Öffentlichkeit negativ wahrgenommen wird, kann unterbunden werden. So ist z.B. der Hinweis auf eine „Men-Strip-Show“ zulässig, solange nicht in Wort und Bild zu sexuellen Handlungen aufgefordert oder gänzlich entblößte Männerkörper dargestellt werden. Auch die Werbung für das Event „Ladies-Night“ mit halbierten Cocktail-Preisen kann nicht als Aufforderung zum exzessiven Alkoholkonsum verstanden werden. Die Preise je Cocktail liegen dann immer noch zwischen 3 € bis 4 €.

 

Die Thematik „Jugendschutz“ war bereits in 2005 Gegenstand einer gemeinsamen Aktion von Polizei und Ordnungsamt. Es wurde dabei überprüft, ob sich Jugendliche in der Lokalität aufhalten und diese branntweinhaltige Getränke konsumieren. Die Überprüfung ergab seinerzeit, dass sich keine Jugendlichen in der „Tanzmühle“ aufhielten.

 

Eine derartige Aktion kann und sollte absehbar wiederholt werden, obwohl bislang weder der Polizei noch dem Ordnungsamt etwaige Erkenntnisse, Aussagen oder Hinweise vorliegen, die Verstöße gegen den Jugendschutz vermuten lassen. Alkoholbedingte Ausfälle bis hin zu behandlungsrelevanten Alkoholvergiftungen bei Jugendlichen (und auch bei jungen Erwachsenen) sind bislang im Zusammenhang mit der „Tanzmühle“ nicht feststellbar gewesen. Auf die rein praktischen Schwierigkeiten einer Personalien-Überprüfung von ca. 200 Personen ist an dieser Stelle allerdings auch hinzuweisen. Da dies nur mit hohem Personaleinsatz geschehen kann, ist hierfür im Vorfeld eine besondere Abstimmung zwischen Polizei und Ordnungsamt erforderlich.

 

Zwischen Polizei und Ordnungsamt ist darüber hinaus auch vereinbart worden, noch in diesem Jahr gemeinsame, durchaus mit größerer Personalstärke verbundene, Kontrollen in der Innenstadt und somit auch um den Bereich der „Tanzmühle“ durchzuführen. Alle diese Maßnahmen sollen dazu beitragen, sowohl die objektive Sicherheitssituation in der Hildener Innenstadt als auch das subjektive Sicherheitsempfinden der Bevölkerung zu verbessern. Die „Tanzmühle“ stellt dabei nur eine Facette in der Gesamtbetrachtung dar.

 

 

Günter Scheib