Beschlussvorschlag:
Der Stadtentwicklungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung und die
beigefügte Zusammenfassung des Klima-Bündnis / Alianza del Clima e.V. zum
Rechts- und Fachgutachten zur „Energieeffizienz und Solarenergienutzung in der
Bauleitplanung“ zur Kenntnis.
Erläuterungen und Begründungen:
Im Auftrag des Klima-Bündnis / Alianza del Clima e.V. hat die ECOFYS in Zusammenarbeit mit Herrn Prof.
Dr. Alexander Schmidt (Lehrstuhl Umwelt- und Planungsrecht der Fachhochschule Anhalt)
ein Rechts- und Fachgutachten erarbeitet, um unter Einbezug der
Baugesetzbuch-Novelle 2004 zu prüfen, welche Maßnahmen aus dem Themenfeld
„effiziente Energienutzung“ und „Solarenergienutzung“ in der Bauleitplanung festgesetzt
werden können. Das Gutachten wurde mit Unterstützung der Städte Aachen, Berlin,
Frankfurt am Main, Freiburg im Breisgau, Hannover, Heidelberg und München
erstellt und im März 2006 vorgelegt.
In der Anlage ist eine vom Klima-Bündnis / Alianza del Clima e.V. im
März 2007 veröffentlichte „Zusammenfassung und Thesen zum Rechts- und
Fachgutachten“ zur Kenntnisnahme beigefügt.
Hintergrund der Diskussion stellt der Umstand dar, dass in
Bebauungsplänen gemäß § 9 BauGB grundsätzlich nur aus städtebaulichen
Gründen Festsetzungen getroffen werden können. Es ist umstritten, ob allein
mit allgemeinen Klimaschutzzielen Festsetzungen in Bebauungsplänen gerechtfertigt
werden können. Deswegen sind bisher realisierte Planungen mit dem Ziel energieeffiziente
Bauformen, etc. in der Regel nur durch freiwillige Maßnahmen auf Grundlage von
privatrechtlichen Verträgen (z.B. Kaufverträge) oder sonstige städtebauliche
Verträge zu Stande gekommen.
Das Gutachten kommt zum Ergebnis, dass sich im Rahmen der Neuaufstellung
des Flächennutzungsplans – außer der Formulierung allgemeiner Ziele – keine
weiteren Umsetzungsmöglichkeiten ergeben. Auf Ebene von konkreten
Bebauungsplänen wurde aufgezeigt, dass es einige wenige Ansatzpunkte für
klimaschutzbezogene Festsetzungen in Bebauungsplänen gibt. Es wird aber
vielfach in der juristischen Literatur und in der Planungspraxis die Frage sehr
unterschiedlich beurteilt, ob klimaschutzbezogene Regelungen überhaupt zulässig
sind, da eine Klärung der offenen Fragen durch die Oberverwaltungsgerichte
mangels Streitfälle bzw. nicht durchgeführter Festsetzungen bisher noch nicht erfolgt
ist.
Aus Sicht der Verwaltung könnten deshalb bei
der Aufstellung von künftigen Bebauungsplänen nur folgende Aspekte bezüglich
Klimaschutz – je nach Eigenart des Projekt – (zum Teil noch) mehr
Berücksichtigung finden:
-   Festsetzungen zur Stellung und Höhe von
Gebäuden, um Verschattungen zu vermeiden
-Â Â Â Festsetzung einer Verpflichtung zur Installation
bestimmter Anlagen zur Energieerzeugung wie insbesondere Solarenergie – evtl.
in Kombination mit Verbrennungsverboten.
(Hierbei ist sehr darauf zu achten, dass die Festsetzung „verhältnismäßig“ –
insbesondere bezüglich der damit verbundenen Kosten – ist, d.h. nicht die
Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums nach Art. 14 GG überschreitet.)
Da es in Nordrhein-Westfalen – im Gegensatz
zu Baden-Württemberg – kein Gesetz gibt, dass den Bauherrn den Einsatz
erneuerbarer Energien vorschreibt, oder – wie in Schleswig-Holstein – nach
denen ein Anschluss- und Benutzungszwang an die Fernwärmeversorgung angeordnet
werden kann, sind weitergehende Regelungen nicht möglich.
Bei vorhabenbezogenen Bebauungsplänen – wie
z.B. der Bebauungsplan Nr. 73A, 5. Änderung „Sparkasse“ – bzw. im Rahmen von
Bebauungsplänen, die durch städtebauliche Verträge begleitet werden – wie es
der Bebauungsplan Nr. 166 „Dietrich-Bonhoeffer-Str.“ gewesen war –, können auch
Festsetzungen zur weitergehenden Wärmedämmung an Gebäuden sowie „Zielwerte“ für
den maximalen CO2-Ausstoß ggfs. freiwillig zwischen
Vorhabenträger und der Stadt Hilden vereinbart werden.
Außerhalb des formalen Verfahrens zur Aufstellung von Bebauungsplänen
könnte die Stadt Hilden – wie bei vielen anderen Vorzeige-Projekten in anderen
Städten – sich als privater Grundstückseigentümer durch selbstverpflichtende
Vorgaben binden und weitergehende „Klimaschutz“-MaßÂnahmen bei der Vermarktung
der eigenen von der Bebauungsplanung betroffenen Grundstücke in den privaten
Verkaufsverträgen fordern. Hier könnte z.B. geregelt werden, dass ein
bestimmter Wärmeschutzstandard (höher als die Vorgaben der
Energieeinsparverordnung) einzuhalten ist oder dass z.B. Solarenergie zu nutzen
ist. Beispiele für solche Projekte finden sie auf der Seite 5 der in der Anlage
beigefügten Broschüre.
Jedoch ist bei der Vermarktung der Grundstücke zu berücksichtigen, dass
sich auf Grund dieser zusätzlichen Lasten der erzielbare Grundstückspreis
wahrscheinlich reduzieren wird.
( Günter Scheib )