Betreff
Abfallwirtschaftliche Daten der Stadt Hilden aus dem Jahr 2011
Vorlage
WP 09-14 SV 68/039
Art
Mitteilungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Umwelt- und Klimaschutz nimmt Kenntnis von den abfallwirtschaftlichen Daten der Stadt Hilden aus dem Jahr 2011.

 


Erläuterungen und Begründungen:

 

Abfallwirtschaftliche Daten der Stadt Hilden 2011

 

Anlage a       Entwicklung der Abfall- und Wertstoffmengen 1984 bis 2011

Anlage b       Abfall- und Wertstoffmengen 2011 - Leistungsdaten

Anlage c       Entwicklung des Behälterbestandes und des Müll-Liter-Volumens seit 1990

Anlage d       Entwicklung der Entsorgungskosten und Abfallgebühren seit 1988

Anlage e       Vergleich der Abfall- und Abwassergebühren im Kreis Mettmann (BdStNW)

Anlage f       Abfälle zur Beseitigung und Verwertung – Die Stadt Hilden im Vergleich

Anlage g       Entwicklung der Abfallmengen auf den Hildener Wertstoffhof

Anlage h       StGB NW Mitteilung - Neues KrWG und gewerbliche Abfallsammlung

Anlage i        StGB NW Mitteilung - Neues KrWG und Wertstofftonne

 

 

Die Gesamtabfallmenge im Jahr 2011 ist um ca. 1.000 to gestiegen.  Bei den Abfällen zur Verwertung sind ca. 810 to mehr eingesammelt worden. Die Menge an Abfällen zur Beseitigung (Restmüll und Sperrmüll) stieg um ca. 190 to.

 

 

Im Einzelnen beträgt die Entwicklung bei den Wertstoffmengen gerundet:

 

Restmüll                + 160 to

Sperrmüll               +   30 to

Altmetall                +/-   0 to

Altholz                    +   50 to

Bioabfällen            + 190 to

Grünabfällen         +-    0 to

Altpapier                +   70 to

Altglas                    +   80 to

Verpackungen       + 390 to

Altkleider               +   30 to

 

 

Die Menge an gemischten Siedlungsabfällen (Restmüll und Sperrmüll) liegt nach einer im letzten Jahr um über 300 to reduzierten Menge wieder im Schnitt der Vorjahre. Die Stadt Hilden liegt damit trotz seiner großstädtischen Einwohnerdichte bei den gemischten Siedlungsabfällen mit 250 kg je Einwohner und Jahr und einer Verwertungsquote von 50 % im Normalbereich der Siedlungsstruktur städt. Regionen mit 1.000 – 2.000 E./km².

 

Auch bei der Bioabfallmenge konnte im letzten Jahr wieder eine leichte Steigerung erreicht werden.  Die Sammelquote bei den Bio- und Grünabfällen liegt in Hilden mit 80 kg je Einwohner und Jahr noch leicht unter dem Landesdurchschnitt mit 109 kg/E., da der Anschlussgrad an die Bioabfallsammlung im Geschosswohnungsbau relativ gering ist.  Dies ist allerdings ein typischer Wert für dicht besiedelte Städte mit einem hohen Anteil an Mehrfamilienhäusern. In Hilden werden ca. 56 % des Restmüllvolumens über Großraumcontainer > 660 Liter bereitgestellt.

 

Steigerungsraten wurden auch erzielt bei den Wertstofffraktionen Altholz, Altpapier, Altglas, Leichtstoffverpackungen und Altkleider.

 

Zum Jahr 2011 hat die DSD GmbH die Verpackungssammlung (gelbe Tonnen + Säcke sowie Altglascontainer) neu ausgeschrieben. Der Auftrag für die Gelben Tonnen ging wieder an die AWISTA-LOGISTIK GmbH aus Düsseldorf.

 

Die Steigerungsrate von ca. 390 to bei der Verpackungssammlung über die gelben Tonnen und Säcke fällt allerdings ungewöhnlich hoch aus. Schon im Jahr 2008  wurde der langjährige Schnitt von ca. 1.650 to und ca. 29 kg pro Einwohner und Jahr einmal deutlich überschritten. Seinerzeit hat die Fa. AWISTA diverse Kontrollen durchgeführt und viele fehlbefüllte Gefäße nicht geleert.

Diese Aktion war nicht mit der Stadt Hilden abgesprochen und führte zu einer großen Verunsicherung der privaten Haushalte in Hilden. Die Verwaltung hat dementsprechend zu der Jahresmenge 2011 bei der AWISTA GmbH um eine Stellungnahme gebeten.

 

Nach dem Verfall der Altpapierpreise im Jahr 2008 und 2009 hat sich der Marktpreis für Altpapier erfreulicherweise seit März 2010 erholt, so dass für die Jahre 2010 und 2011 wieder ein Überschuss bei den Verwertungskosten des Kreises erwirtschaftet werden konnte. Diese Überschüsse wirken sich entsprechend gebührenmindernd auf die Kreismischgebühr (Entsorgungsgebühr für brennbare Siedlungsabfälle) aus.

 

Die Beraubung der Sperrgutstellen bleibt ein Problem, weil auch die schadstoffhaltigen Bildschirmgeräte und Kühlschränke neben den Haushaltsgroßgeräten durch organisierte Sammler unerlaubt abgesammelt bzw. demontiert werden. Hier kann es zu Umwelt- und Gesundheitsgefährdungen kommen.

 

Mittlerweile ist das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz nach langer kontroverser Diskussion verabschiedet und tritt am 01.06.2012 in Kraft.  Der StGB NW erläutert die Regelungen zu gewerblichen Sammlungen folgendermaßen:

 

Neues Kreislaufwirtschaftsgesetz und gewerbliche Sammlungen

Im (KrWG) sind in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG gewerbliche Abfallsammlungen vorgesehen. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG bestimmt insoweit, dass die Abfallüberlassungspflicht nach § 17 Abs. 1 KRWG gegenüber den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern (Stadt/Gemeinde) nicht für Abfälle besteht, die durch eine gewerbliche Sammlung (§ 3 Abs. 18 KrWG) einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen der gewerblichen Sammlung nicht entgegenstehen.

 

1. Generelle Unzulässigkeit von gewerblichen Sammlungen

§ 17 Abs. 3 Satz 2 KRWG stellt generell klar, dass gewerbliche Sammlungen und ebenso gemeinnützige Sammlungen (§ 3 Abs. 17 KRWG, § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KrWG) von vornherein unzulässig sind für gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen, womit zugleich auch beinhaltet ist, dass eine gewerbliche Sammlung von „Abfällen zur Beseitigung“ unzulässig ist, d.h. eine gewerbliche Restmülltonne ist gesetzlich ausgeschlossen. Gleichfalls ist eine gewerbliche Sammlung und ebenso eine gemeinnützige Sammlung für gefährliche Abfälle (§ 3 Nr. 5 KRWG; Sternchen-Abfälle nach der AVV) unzulässig.

Außerdem ist durch Artikel 3 Nr. 5 des Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts auch der § 9 Abs. 9 ElektroG geändert worden. Dort ist nunmehr bestimmt, dass die Erfassung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten nach § 9 Abs. 1 ElektroG ausschließlich durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, Vertreiber und Hersteller durchzuführen ist.

 

2. Anzeigepflicht (§ 18 KRWG)

Sowohl für gewerbliche Abfallsammlungen als auch für gemeinnützige Sammlungen wird in § 18 Abs. 1 KrWG eine verbindliche Anzeigepflicht vorgesehen. Dabei muss spätestens 3 Monate vor der beabsichtigten Aufnahme der Sammlung (ihrem Beginn) der Träger der Sammlung bei der zuständigen Behörde die Anzeige tätigen und entsprechende Angaben machen (§ 18 Abs. 2 KRWG für gewerbliche Sammlungen und § 18 Abs. 3 für gemeinnützige Sammlungen).

Insbesondere muss die zuständige Behörde bei der gewerblichen Sammlung prüfen, ob überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Damit wird sichergestellt, dass diese Prüfung zeitlich vor Beginn der gewerblichen Sammlung erfolgen kann. Wird eine gewerbliche Sammlung ohne vorherige Anzeige durchgeführt, ist sie als unzulässig anzusehen. In diesem Fall entfällt dann auch die Abfallüberlassungspflicht der privaten Haushalte gegenüber der Stadt/Gemeinde als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger nicht (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KRWG). Es bleibt unter Berücksichtigung von Zuständigkeitsfragen sowie Übergangs- und Schutzfristen abzuwarten, ob den derzeitigen gewerblichen Sammlern durch diese Gesetzesänderungen Einhalt geboten werden kann.

 

Neues Kreislaufwirtschaftsgesetz und Wertstofftonne

Das am 01.06.2012 in Kraft tretende Kreislaufwirtschaftsgesetz regelt in § 14 Abs. 1 KrWG, dass spätestens ab dem 1.1.2015 Abfälle aus Papier, Metall, Kunststoff und Glas getrennt zum Zwecke des ordnungsgemäßen, schadlosen und hochwertigen Recyclings (§ 3 Nr. 25 KRWG) zu sammeln sind. § 14 KRWG gibt zugleich vor, dass die Vorbereitung zur Wiederverwendung (§ 3 Nr. 24 KRWG) und das Recycling von Siedlungsabfällen spätestens ab dem 1.1.2020 mindestens 65 % betragen soll.

In diesem Zusammenhang ist auch die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung in § 10 Abs. 1 Nr. 3 KrWG zu sehen. Hiernach kann eine Getrenntsammlung von Abfällen in einer sog. Wertstofftonne oder durch eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgegeben werden, wobei die näheren Einzelheiten zeitlich später durch den Erlass einer Rechtsverordnung oder in einem weiteren (Wertstoff)Gesetz geregelt werden können.

Das Bundesumweltministerium hat angekündigt, erste Eckpunkte für ein Wertstoffgesetz oder eine Wertstoff-Verordnung demnächst bekannt zu geben.

 

Die öffentlich-rechtlichen-Entsorgungsträger sehen dieser Wertstoffverordnung gespannt entgegen, geht es doch um den seit Jahren schwelenden Streit - Kommunale gegen private Zuständigkeit. Die Kommunalen Spitzenverbände haben hier sehr eindrucksvoll vorgetragen, dass eine flächendeckende und qualitative Erfassung nur über die kommunalen Sammelsysteme bzw. kommunale Ausschreibungen zu erreichen sind. Die Erfahrungen der letzten Jahre mit häufig wechselnden privaten Entsorgern sprechen hier eine klare Sprache.

 

Die Gebührenentwicklung in Hilden ist in den letzten Jahren sehr positiv zu beurteilen. Eine 120 Liter Restmülltonne kostet im Jahr 2011 so viel wie im Jahr 1998.  Zum Jahr 2012 blieb die Gebühr unverändert. Durch die positiven Jahresabschlüsse in den Jahren 2009 bis 2011 (in 2011 betrug der Überschuss 74.054 €) können auch in den nächsten Jahren Rücklagenentnahmen einen positiven Einfluss auf die Gebührenentwicklung nehmen.

 

Sehr positiv wird der Wertstoffhof mit den Angeboten „Bauschuttannahme, Kompostverkauf und Restmüllannahme“ angenommen:

 

2011 wurden 850 Bauschuttanlieferungen berechnet. Das Angebot gilt für kleinere Mengen (100 l = 5 € Gebühr) z.B. alte Fliesen, alte WC-Becken oder geringe Mengen an Renovierungsbauschutt. Größere Mengen müssen nach wie vor privat entsorgt werden.

 

Daneben wurden 799 Kompostsäcke (je 3 €) verkauft. Der Kompostverkauf in Hilden (und den anderen ka-Städten) ist äußerst positiv zu bewerten, weil sich der Bioabfallkreislauf so erst richtig schließt. Der Kompost ist streng kontrolliert und zertifiziert. Übrigens können Bürgerinnen und Bürger des Kreises auf der Deponie Langenfeld-Immigrath losen Kompost (mit Behältern und Schüppe) auch kostenlos abholen.

 

Seit Januar 2009 nimmt der Bauhof auch Rest- und Mischmüll zum Satzungspreis von 5 € je 100 Liter zu den Wertstoffannahmezeiten an. Neben der Möglichkeit die kostenpflichtigen städt. Restmüllsäcke (80 Liter = 4 €) neben der Restmülltonne bereitzustellen, wird so auch die Möglichkeit eingeräumt, zusätzliche Restabfälle (Reste von Festen, Aufräumaktionen, Renovierungen usw.) auf dem Bauhof entsorgen zu können. Dieses Angebot wurde im letzten Jahr 3.159 mal in Anspruch genommen.

 

Mit erwarteter Nachfrage wird auch das Angebot "Sperrgutexpress" für 40 € angenommen. 2011 wurden 353 Expressstellen innerhalb von 2 bis 4 Arbeitstagen abgefahren. Dies entspricht noch den geplanten / vorgehaltenen 2 Expressstellen pro Abfuhrtag. Die übliche Wartezeit für Sperrgut beträgt ca. 3 Wochen.

 

Nicht immer reicht die Biotonne aus, um die plötzlich anfallenden Laubmengen im Herbst aufnehmen zu können.  Daher hatte die Stadt 2009 als zusätzliches Angebot neben der Biotonne und der kostenlosen Grünabfallannahme den städt. Laubsack aus reißfestem Papier für 1 € / Stck. eingeführt. 

Das Angebot wurde im Herbst 2009 auch gut angenommen und es wurden 1.325 Laubsäcke gekauft.   In Rahmen der Beratung zur Gebührenbedarfsberechnung für die Abfallentsorgung im H + F Ausschuss vom 02.12.2009 und folgend im Rat wurde dann die Gebühr von 1 € mehrheitlich aufgehoben. Da keinerlei Beschränkungen in diesem Beschluss eingeflossen sind, wurden im Herbst 2010 über 5.000 und im Herbst 2011 über 4.000 Laubsäcke auf dem Zentralen Bauhof abgeholt.

Für das Jahr 2012 wird nach Vorberatung im Ausschuss für Umwelt- und Klimaschutz vom 12.09.2011 und gem. Ratsbeschluss zur Gebührenbedarfsberechnung 2012 vom 14.12.2011 wieder eine Gebühr von 1 € pro Laubsack erhoben.

 

 

 

 

H. Thiele