Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für
Umwelt- und Klimaschutz nimmt Kenntnis von den abfallwirtschaftlichen Daten der
Stadt Hilden aus dem Jahr 2011.
Erläuterungen und Begründungen:
Abfallwirtschaftliche
Daten der Stadt Hilden 2011
Anlage a      Entwicklung der Abfall- und
Wertstoffmengen 1984 bis 2011
Anlage b      Abfall- und Wertstoffmengen 2011 -
Leistungsdaten
Anlage c      Entwicklung des Behälterbestandes und des
Müll-Liter-Volumens seit 1990
Anlage d      Entwicklung der Entsorgungskosten und
Abfallgebühren seit 1988
Anlage e      Vergleich der Abfall- und
Abwassergebühren im Kreis Mettmann (BdStNW)
Anlage f      Abfälle zur Beseitigung und Verwertung –
Die Stadt Hilden im Vergleich
Anlage g      Entwicklung der Abfallmengen auf den
Hildener Wertstoffhof
Anlage h      StGB
NW Mitteilung - Neues KrWG und gewerbliche Abfallsammlung
Anlage i       StGB
NW Mitteilung - Neues KrWG und Wertstofftonne
Die
Gesamtabfallmenge im Jahr 2011 ist um ca. 1.000 to gestiegen. Bei den Abfällen zur Verwertung sind ca. 810
to mehr eingesammelt worden. Die Menge an Abfällen zur Beseitigung (Restmüll
und Sperrmüll) stieg um ca. 190 to.
Im Einzelnen
beträgt die Entwicklung bei den Wertstoffmengen gerundet:
Restmüll               +
160 to
Sperrmüll              +  30 to
Altmetall               +/-  0 to
Altholz                   +  50 to
Bioabfällen           +
190 to
Grünabfällen        +-   0 to
Altpapier               +  70 to
Altglas                   +  80 to
Verpackungen      + 390 to
Altkleider              +  30 to
Die Menge an
gemischten Siedlungsabfällen (Restmüll und Sperrmüll) liegt nach einer im
letzten Jahr um über 300 to reduzierten Menge wieder im Schnitt der Vorjahre.
Die Stadt Hilden liegt damit trotz seiner großstädtischen Einwohnerdichte bei
den gemischten Siedlungsabfällen mit 250 kg je Einwohner und Jahr und einer
Verwertungsquote von 50 % im Normalbereich der Siedlungsstruktur städt.
Regionen mit 1.000 – 2.000 E./km².
Auch bei der
Bioabfallmenge konnte im letzten Jahr wieder eine leichte Steigerung erreicht
werden. Die Sammelquote bei den Bio- und
Grünabfällen liegt in Hilden mit 80 kg je Einwohner und Jahr noch leicht unter
dem Landesdurchschnitt mit 109 kg/E., da der Anschlussgrad an die Bioabfallsammlung
im Geschosswohnungsbau relativ gering ist.Â
Dies ist allerdings ein typischer Wert für dicht besiedelte Städte mit
einem hohen Anteil an Mehrfamilienhäusern. In Hilden werden ca. 56 % des
Restmüllvolumens über Großraumcontainer > 660 Liter bereitgestellt.
Steigerungsraten
wurden auch erzielt bei den Wertstofffraktionen Altholz, Altpapier, Altglas,
Leichtstoffverpackungen und Altkleider.
Zum Jahr 2011 hat
die DSD GmbH die Verpackungssammlung (gelbe Tonnen + Säcke sowie
Altglascontainer) neu ausgeschrieben. Der Auftrag für die Gelben Tonnen ging
wieder an die AWISTA-LOGISTIK GmbH aus Düsseldorf.
Die
Steigerungsrate von ca. 390 to bei der Verpackungssammlung über die gelben
Tonnen und Säcke fällt allerdings ungewöhnlich hoch aus. Schon im Jahr
2008 wurde der langjährige Schnitt von
ca. 1.650 to und ca. 29 kg pro Einwohner und Jahr einmal deutlich
überschritten. Seinerzeit hat die Fa. AWISTA diverse Kontrollen durchgeführt
und viele fehlbefüllte Gefäße nicht geleert.
Diese Aktion war
nicht mit der Stadt Hilden abgesprochen und führte zu einer großen Verunsicherung
der privaten Haushalte in Hilden. Die Verwaltung hat dementsprechend zu der
Jahresmenge 2011 bei der AWISTA GmbH um eine Stellungnahme gebeten.
Nach dem Verfall
der Altpapierpreise im Jahr 2008 und 2009 hat sich der Marktpreis für Altpapier
erfreulicherweise seit März 2010 erholt, so dass für die Jahre 2010 und 2011 wieder
ein Ãœberschuss bei den Verwertungskosten des Kreises erwirtschaftet werden
konnte. Diese Überschüsse wirken sich entsprechend gebührenmindernd auf die
Kreismischgebühr (Entsorgungsgebühr für brennbare Siedlungsabfälle) aus.
Die Beraubung der
Sperrgutstellen bleibt ein Problem, weil auch die schadstoffhaltigen Bildschirmgeräte
und Kühlschränke neben den Haushaltsgroßgeräten durch organisierte Sammler
unerlaubt abgesammelt bzw. demontiert werden. Hier kann es zu Umwelt- und
Gesundheitsgefährdungen kommen.
Mittlerweile ist
das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz nach langer kontroverser Diskussion verabschiedet
und tritt am 01.06.2012 in Kraft. Der StGB NW erläutert die Regelungen zu
gewerblichen Sammlungen folgendermaßen:
Neues Kreislaufwirtschaftsgesetz und gewerbliche
Sammlungen
Im (KrWG) sind in
§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG gewerbliche Abfallsammlungen vorgesehen. § 17
Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG bestimmt insoweit, dass die Abfallüberlassungspflicht
nach § 17 Abs. 1 KRWG gegenüber den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern
(Stadt/Gemeinde) nicht für Abfälle besteht, die durch eine gewerbliche Sammlung
(§ 3 Abs. 18 KrWG) einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt
werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen der gewerblichen Sammlung
nicht entgegenstehen.
1. Generelle
Unzulässigkeit von gewerblichen Sammlungen
§ 17 Abs. 3 Satz 2
KRWG stellt generell klar, dass gewerbliche Sammlungen und ebenso gemeinnützige
Sammlungen (§ 3 Abs. 17 KRWG, § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KrWG) von vornherein
unzulässig sind für gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen, womit
zugleich auch beinhaltet ist, dass eine gewerbliche Sammlung von „Abfällen zur
Beseitigung“ unzulässig ist, d.h. eine gewerbliche Restmülltonne ist gesetzlich
ausgeschlossen. Gleichfalls ist eine gewerbliche Sammlung und ebenso eine
gemeinnützige Sammlung für gefährliche Abfälle (§ 3 Nr. 5 KRWG;
Sternchen-Abfälle nach der AVV) unzulässig.
Außerdem ist durch
Artikel 3 Nr. 5 des Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallrechts auch der § 9 Abs. 9 ElektroG geändert worden. Dort ist nunmehr
bestimmt, dass die Erfassung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten nach § 9
Abs. 1 ElektroG ausschließlich durch die öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger, Vertreiber und Hersteller durchzuführen ist.
2. Anzeigepflicht
(§ 18 KRWG)
Sowohl für
gewerbliche Abfallsammlungen als auch für gemeinnützige Sammlungen wird in § 18
Abs. 1 KrWG eine verbindliche Anzeigepflicht vorgesehen. Dabei muss spätestens
3 Monate vor der beabsichtigten Aufnahme der Sammlung (ihrem Beginn) der Träger
der Sammlung bei der zuständigen Behörde die Anzeige tätigen und entsprechende
Angaben machen (§ 18 Abs. 2 KRWG für gewerbliche Sammlungen und § 18 Abs. 3 für
gemeinnützige Sammlungen).
Insbesondere muss die zuständige Behörde bei der
gewerblichen Sammlung prüfen, ob überwiegende öffentliche Interessen
entgegenstehen. Damit wird sichergestellt, dass diese Prüfung zeitlich vor
Beginn der gewerblichen Sammlung erfolgen kann. Wird eine gewerbliche Sammlung
ohne vorherige Anzeige durchgeführt, ist sie als unzulässig anzusehen. In
diesem Fall entfällt dann auch die Abfallüberlassungspflicht der privaten
Haushalte gegenüber der Stadt/Gemeinde als öffentlich-rechtlicher
Entsorgungsträger nicht (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KRWG). Es bleibt unter
Berücksichtigung von Zuständigkeitsfragen sowie Übergangs- und Schutzfristen
abzuwarten, ob den derzeitigen gewerblichen Sammlern durch diese
Gesetzesänderungen Einhalt geboten werden kann.
Neues Kreislaufwirtschaftsgesetz und Wertstofftonne
Das am 01.06.2012
in Kraft tretende Kreislaufwirtschaftsgesetz regelt in § 14 Abs. 1 KrWG, dass
spätestens ab dem 1.1.2015 Abfälle aus Papier, Metall, Kunststoff und Glas
getrennt zum Zwecke des ordnungsgemäßen, schadlosen und hochwertigen Recyclings
(§ 3 Nr. 25 KRWG) zu sammeln sind. § 14 KRWG gibt zugleich vor, dass die Vorbereitung
zur Wiederverwendung (§ 3 Nr. 24 KRWG) und das Recycling von Siedlungsabfällen
spätestens ab dem 1.1.2020 mindestens 65 % betragen soll.
In diesem
Zusammenhang ist auch die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung in §
10 Abs. 1 Nr. 3 KrWG zu sehen. Hiernach kann eine Getrenntsammlung von Abfällen
in einer sog. Wertstofftonne oder durch eine einheitliche Wertstofferfassung in
vergleichbarer Qualität vorgegeben werden, wobei die näheren Einzelheiten
zeitlich später durch den Erlass einer Rechtsverordnung oder in einem weiteren
(Wertstoff)Gesetz geregelt werden können.
Das
Bundesumweltministerium hat angekündigt, erste Eckpunkte für ein
Wertstoffgesetz oder eine Wertstoff-Verordnung demnächst bekannt zu geben.
Die
öffentlich-rechtlichen-Entsorgungsträger sehen dieser Wertstoffverordnung
gespannt entgegen, geht es doch um den seit Jahren schwelenden Streit -
Kommunale gegen private Zuständigkeit. Die Kommunalen Spitzenverbände haben
hier sehr eindrucksvoll vorgetragen, dass eine flächendeckende und qualitative
Erfassung nur über die kommunalen Sammelsysteme bzw. kommunale Ausschreibungen
zu erreichen sind. Die Erfahrungen der letzten Jahre mit häufig wechselnden
privaten Entsorgern sprechen hier eine klare Sprache.
Die
Gebührenentwicklung in Hilden ist in den letzten Jahren sehr positiv zu
beurteilen. Eine 120 Liter Restmülltonne kostet im Jahr 2011 so viel wie im
Jahr 1998. Zum Jahr 2012 blieb die Gebühr
unverändert. Durch die positiven Jahresabschlüsse in den Jahren 2009 bis 2011
(in 2011 betrug der Überschuss 74.054 €) können auch in den nächsten Jahren
Rücklagenentnahmen einen positiven Einfluss auf die Gebührenentwicklung nehmen.
Sehr positiv wird
der Wertstoffhof mit den Angeboten „Bauschuttannahme, Kompostverkauf und
Restmüllannahme“ angenommen:
2011 wurden 850
Bauschuttanlieferungen berechnet. Das Angebot gilt für kleinere Mengen (100 l =
5 € Gebühr) z.B. alte Fliesen, alte WC-Becken oder geringe Mengen an
Renovierungsbauschutt. Größere Mengen müssen nach wie vor privat entsorgt werden.
Daneben wurden 799
Kompostsäcke (je 3 €) verkauft. Der Kompostverkauf in Hilden (und den anderen
ka-Städten) ist äußerst positiv zu bewerten, weil sich der Bioabfallkreislauf
so erst richtig schließt. Der Kompost ist streng kontrolliert und zertifiziert.
Übrigens können Bürgerinnen und Bürger des Kreises auf der Deponie
Langenfeld-Immigrath losen Kompost (mit Behältern und Schüppe) auch kostenlos
abholen.
Seit Januar 2009
nimmt der Bauhof auch Rest- und Mischmüll zum Satzungspreis von 5 € je 100 Liter
zu den Wertstoffannahmezeiten an. Neben der Möglichkeit die kostenpflichtigen
städt. Restmüllsäcke (80 Liter = 4 €) neben der Restmülltonne bereitzustellen,
wird so auch die Möglichkeit eingeräumt, zusätzliche Restabfälle (Reste von
Festen, Aufräumaktionen, Renovierungen usw.) auf dem Bauhof entsorgen zu
können. Dieses Angebot wurde im letzten Jahr 3.159 mal in Anspruch genommen.
Mit erwarteter
Nachfrage wird auch das Angebot "Sperrgutexpress" für 40 €
angenommen. 2011 wurden 353 Expressstellen innerhalb von 2 bis 4 Arbeitstagen
abgefahren. Dies entspricht noch den geplanten / vorgehaltenen 2 Expressstellen
pro Abfuhrtag. Die übliche Wartezeit für Sperrgut beträgt ca. 3 Wochen.
Nicht immer reicht
die Biotonne aus, um die plötzlich anfallenden Laubmengen im Herbst aufnehmen
zu können. Daher hatte die Stadt 2009 als
zusätzliches Angebot neben der Biotonne und der kostenlosen Grünabfallannahme
den städt. Laubsack aus reißfestem Papier für 1 € / Stck. eingeführt.Â
Das Angebot wurde
im Herbst 2009 auch gut angenommen und es wurden 1.325 Laubsäcke gekauft.  In Rahmen der Beratung zur
Gebührenbedarfsberechnung für die Abfallentsorgung im H + F Ausschuss vom
02.12.2009 und folgend im Rat wurde dann die Gebühr von 1 € mehrheitlich
aufgehoben. Da keinerlei Beschränkungen in diesem Beschluss eingeflossen sind,
wurden im Herbst 2010 über 5.000 und im Herbst 2011 über 4.000 Laubsäcke auf
dem Zentralen Bauhof abgeholt.
Für das Jahr 2012
wird nach Vorberatung im Ausschuss für Umwelt- und Klimaschutz vom 12.09.2011 und
gem. Ratsbeschluss zur Gebührenbedarfsberechnung 2012 vom 14.12.2011 wieder
eine Gebühr von 1 € pro Laubsack erhoben.
H. Thiele