Betreff
Wahl eines Mitgliedes des Integrationsrates als beratendes Mitglied im Jugendhilfeausschuss
Vorlage
WP 09-14 SV 50/064
Aktenzeichen
III/50.02
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussvorschlag:

  1. Der Integrationsrat wählt im Sinne des Gesetzes zur Förderung der gesellschaftlichen Teilhabe und Integration in Nordrhein-Westfalen und zur Anpassung anderer Vorschriften ein beratendes Mitglied für den Jugendhilfeausschuss.

 

  1. Der Integrationsrat bestellt ein stellvertretendes Mitglied für den Jugendhilfeausschuss.

 


Erläuterungen und Begründungen:

 

Am 08.02.2012 hat der Landtag NRW das neue Gesetz zur Förderung der gesellschaftlichen Teilhabe und Integration in Nordrhein-Westfalen und zur Anpassung anderer Vorschriften verabschiedet. Dieses Gesetz enthält zahlreiche Neuerungen, die zur Förderung der Integration  von Menschen mit Migrationshintergrund beitragen sollen.

Die wichtigsten Eckpunkte:

 

1. Das Teilhabe- und Integrationsgesetz ist Selbstverpflichtung für mehr Teilhabe

und Integration.

Das Gesetz steht nicht für Symbolpolitik, sondern für tatkräftiges Handeln der Landesregierung.

Mit dem Teilhabe- und Integrationsgesetz wird Verbindlichkeit und Klarheit in der Integrationspolitik und Integrationsförderung geschaffen. Die in Artikel 1 § 1 formulierten Ziele des Gesetzes finden ihren Niederschlag in den einzelnen Paragrafen.

Mit dem Gesetz soll abgerückt werden von der Diktion „WIR“ und „IHR“, „Aufnahmegesellschaft“

und „Mehrheitsgesellschaft“. Das Gesetz betrifft JEDEN.

Integration ist ein gesamtgesellschaftlicher Prozess, der nur gelingen kann, wenn alle Einwohnerinnen und Einwohner Nordrhein-Westfalens daran mitwirken. Durch das Teilhabe- und Integrationsgesetz werden die teilhabe- und integrationsfördernden Angebote nicht nur strategisch neu gebündelt, sondern auch um entscheidende Innovationen ergänzt und dadurch mit neuer Schubkraft versehen. Das Gesetz macht Integration in Nordrhein-Westfalen zukunftsfest. Es sichert die Integrationspolitik des Landes ab, aber es eröffnet auch Chancen, es schafft neuen Gestaltungsspielraum gerade für die Kommunen.

 

2. Mit dem Teilhabe- und Integrationsgesetz werden vor allem auch

Migrantenorganisationen unterstützt.

Der aktive Beitrag der Migrantenorganisationen zum gesellschaftlichen Zusammenhalt soll durch ihre gesetzliche Verankerung anerkannt und stabilisiert werden. Diese Organisationen werden nicht nur in ihrem Wirken unterstützt, sondern ihnen wird ihrer zunehmenden Bedeutung bei der Förderung von Integrationsprozessen angemessen Rechnung getragen. Ihre Maßnahmen werden stärker finanziell gefördert, sie werden in die kommunale Integrationsarbeit eingebunden. Der Landesintegrationsrat wird als „politisches Sprachrohr“ abgesichert. Die Organisationen stehen im Sinne einer gemeinsamen und auf gleicher Augenhöhe ausgerichteten Integrationspolitik. Damit übernehmen Migrantinnen und Migranten auch eigene Verantwortung für das Gelingen ihrer gesellschaftlichen Teilhabe und Integration.

 

3. Mehr interkulturelle Öffnung und mehr Migrantinnen und Migranten in den

Öffentlichen Dienst

Die Landesregierung will den Anteil der Menschen mit Migrationshintergrund im öffentlichen

Dienst erhöhen. Damit soll die Leistungsfähigkeit von Behörden, der kompetente Umgang mit Vielfalt und die Identifikation der Menschen mit Migrationshintergrund mit staatlichen Stellen mittelbar erhöht werden. Vor dem Hintergrund von rd. 4,3 Mio. Menschen mit Migrationshintergrund in Nordrhein-Westfalen ist die interkulturelle Kompetenz aller Beschäftigten der Verwaltung ein notwendiges Element der sozialen und fachlichen Kompetenz, um mit den Herausforderungen einer Gesellschaft konstruktiv umgehen zu können, die kulturelle Vielfalt aufweist. Interkulturelle Kompetenz ist somit nicht nur bei der Gewinnung von Menschen mit Migrationshintergrund für den Öffentlichen Dienst von Bedeutung, sondern sie muss bei allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern unterstützt und weiterentwickelt werden. Im Dezember 2010 ist die Landesinitiative „Mehr Migrantinnen und Migranten in den Öffentlichen Dienst“ unter Federführung des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales gestartet. Im Mai 2011 hat das Landeskabinett hierzu das entsprechende Gesamtkonzept „Mehr Migrantinnen und Migranten in den Öffentlichen Dienst – Interkulturelle Öffnung der Landesverwaltung“ gebilligt.

 

 

 

 

4. Das Teilhabe- und Integrationsgesetz trägt dem Querschnittscharakter von

Integration deutlich Rechnung.

Das Teilhabe- und Integrationsgesetz ist als Artikelgesetz konzipiert. Das heißt, im Hinblick auf verschiedene bereits existierende Landesgesetze werden Normen ergänzt bzw. verändert, die auf die verbesserte Teilhabe und die Stärkung der Integration von Menschen mit Migrationshintergrund ausgerichtet sind. Insgesamt umfasst das Teilhabe- und Integrationsgesetz 13 Artikel.

Konkrete Beispiele:

 

·      Änderung des Schulgesetzes – Artikel 2

            Stärkere Verankerung von interkulturellen Lerninhalten im Schulgesetz.

            Die Schulen sollen besondere Profile im Hinblick auf Interkulturalität ausprägen und diese         Ziele in Schulprogrammen und schulinternen Lehrplänen festlegen.

 

·      Änderung des Schiedsamtsgesetzes – Artikel 3

            Verstärkte Bewerbung von Menschen mit Migrationshintergrund als Schiedsamtspersonen

            nach dem Schiedsamtsgesetz. Über dieses Amt kann die gesellschaftliche Teilhabe ge-            fördert werden, denn die Menschen mit Migrationshintergrund engagieren sich in ihrer   Gemeinde und übernehmen dort Verantwortung. Menschen mit Migrationshintergrund         können im Rahmen des Schlichtungsverfahrens das wechselseitige Verständnis von Ver-            fahrensbeteiligten mit und ohne Migrationshintergrund authentisch fördern.

 

·      Änderung des Landesaltenpflegegesetzes – Artikel 10

            Verankerung interkultureller Ausbildungsinhalte im Landesaltenpflegegesetz. Im Sinne von             kultursensibler Pflege sollte bereits im Rahmen der Altenpflegeausbildung die Erlangung           und Weiterentwicklung interkultureller Kompetenz stärker berücksichtigt werden. (Anmer-    kung: So umfasst die kultursensible Pflege als Querschnittsmerkmal neben der Körper-            pflege, der Ernährung auch die Sterbe- und Trauerbegleitung.)

 

·      Änderung des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes    – Artikel 4

            Beteiligung der Integrationsräte bzw. des Landesintegrationsrates im Bereich der

            Kinder- und Jugendhilfe. Hierdurch soll den besonderen Belangen der Kinder und Jugend-        lichen mit Migrationshintergrund Rechnung getragen und ihre Integration stärker gefördert             werden. So werden im § 5 die beratenden Mitglieder im Jugendhilfeausschuss durch eine     Vertreterin oder einen Vertreter des Integrationsrates oder Integrationsausschusses, die            oder der durch den Integrationsrat oder Integrationsausschuss gewählt wird, erweitert.

 

§ 5  des Gesetzes - Teilhabe in Gremien- besagt:

In allen Gremien des Landes, die einen Bezug zu Belangen der Menschen mit Migrationshintergrund aufweisen, sollen Menschen mit Migrationshintergrund angemessen vertreten sein. Dabei ist der Grundsatz der geschlechterparitätischen Besetzung laut § 12 Landesgleichstellungsgesetz zu beachten.

 

Dies führt u.a. zu folgenden Änderungen im Kinder-und Jugendhilfegesetz (Artikel 4), der die beratenden Mitglieder des Jugendhilfeausschusses benennt:

 

  1. § 5 Absatz 1 KJHG wird um folgende Nummer 8 ergänzt:

„8.  Eine Vertreterin oder ein Vertreter des Integrationsrates oder Integrationsausschusses, die oder der durch den Integrationsrat gewählt wird.“

    

  1. § 5 Absatz 2 KJHG wird wie folgt neu gefasst:

 

„(2) Für jedes beratende Mitglied des Jugendhilfeausschusses nach Absatz 1 Nummern 3 bis 8 ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestellen.“

 

 

In Hilden ist dies auch schon vor in Kraft treten dieses Gesetzes gängige Praxis; Frau El-Hasbouni ist seitens des Integrationsrat bereits als beratendes Mitglied im Jugendhilfeausschuss tätig.

Dennoch muss erneut

  1. im Sinne des Gesetzes ein beratendes Mitglied für den Jugendhilfeausschuss  gewählt werden und
  2. hierfür ein/e Stellvertreter/in bestellt werden.

 

gez. Horst Thiele