Beschlussvorschlag:
- Der Integrationsrat wählt im Sinne des Gesetzes zur Förderung der gesellschaftlichen Teilhabe und
Integration in Nordrhein-Westfalen und zur Anpassung anderer Vorschriften
ein beratendes Mitglied für den Jugendhilfeausschuss.
- Der Integrationsrat bestellt ein stellvertretendes Mitglied für den
Jugendhilfeausschuss.
Erläuterungen
und Begründungen:
Am 08.02.2012 hat der Landtag NRW das neue Gesetz zur Förderung der gesellschaftlichen
Teilhabe und Integration in Nordrhein-Westfalen und zur Anpassung anderer
Vorschriften verabschiedet. Dieses Gesetz enthält zahlreiche Neuerungen, die
zur Förderung der Integration  von Menschen
mit Migrationshintergrund beitragen sollen.
Die wichtigsten Eckpunkte:
1. Das Teilhabe- und Integrationsgesetz ist
Selbstverpflichtung für mehr Teilhabe
und Integration.
Das Gesetz steht nicht für Symbolpolitik,
sondern für tatkräftiges Handeln der Landesregierung.
Mit dem Teilhabe- und Integrationsgesetz
wird Verbindlichkeit und Klarheit in der Integrationspolitik und
Integrationsförderung geschaffen. Die in Artikel 1 § 1 formulierten
Ziele des Gesetzes finden ihren Niederschlag in den einzelnen Paragrafen.
Mit dem Gesetz soll abgerückt werden von der
Diktion „WIR“ und „IHR“, „Aufnahmegesellschaft“
und „Mehrheitsgesellschaft“. Das Gesetz
betrifft JEDEN.
Integration ist ein gesamtgesellschaftlicher
Prozess, der nur gelingen kann, wenn alle Einwohnerinnen und Einwohner
Nordrhein-Westfalens daran mitwirken. Durch das Teilhabe- und Integrationsgesetz
werden die teilhabe- und integrationsfördernden Angebote nicht nur strategisch
neu gebündelt, sondern auch um entscheidende Innovationen ergänzt und dadurch
mit neuer Schubkraft versehen. Das Gesetz macht Integration in Nordrhein-Westfalen
zukunftsfest. Es sichert die Integrationspolitik des Landes ab, aber es
eröffnet auch Chancen, es schafft neuen Gestaltungsspielraum gerade für die
Kommunen.
2. Mit dem Teilhabe- und Integrationsgesetz
werden vor allem auch
Migrantenorganisationen unterstützt.
Der aktive Beitrag der
Migrantenorganisationen zum gesellschaftlichen Zusammenhalt soll durch ihre
gesetzliche Verankerung anerkannt und stabilisiert werden. Diese Organisationen
werden nicht nur in ihrem Wirken unterstützt, sondern ihnen wird ihrer
zunehmenden Bedeutung bei der Förderung von Integrationsprozessen angemessen
Rechnung getragen. Ihre Maßnahmen werden stärker finanziell gefördert, sie
werden in die kommunale Integrationsarbeit eingebunden. Der
Landesintegrationsrat wird als „politisches Sprachrohr“ abgesichert. Die
Organisationen stehen im Sinne einer gemeinsamen und auf gleicher Augenhöhe
ausgerichteten Integrationspolitik. Damit übernehmen Migrantinnen und Migranten
auch eigene Verantwortung für das Gelingen ihrer gesellschaftlichen Teilhabe
und Integration.
3. Mehr interkulturelle Öffnung und mehr
Migrantinnen und Migranten in den
Öffentlichen Dienst
Die Landesregierung will den Anteil der
Menschen mit Migrationshintergrund im öffentlichen
Dienst erhöhen. Damit soll die
Leistungsfähigkeit von Behörden, der kompetente Umgang mit Vielfalt und die
Identifikation der Menschen mit Migrationshintergrund mit staatlichen Stellen
mittelbar erhöht werden. Vor dem Hintergrund von rd. 4,3 Mio. Menschen mit
Migrationshintergrund in Nordrhein-Westfalen ist die interkulturelle Kompetenz
aller Beschäftigten der Verwaltung ein notwendiges Element der sozialen und
fachlichen Kompetenz, um mit den Herausforderungen einer Gesellschaft
konstruktiv umgehen zu können, die kulturelle Vielfalt aufweist. Interkulturelle
Kompetenz ist somit nicht nur bei der Gewinnung von Menschen mit Migrationshintergrund
für den Öffentlichen Dienst von Bedeutung, sondern sie muss bei allen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern unterstützt und weiterentwickelt werden. Im
Dezember 2010 ist die Landesinitiative „Mehr Migrantinnen und Migranten in den Öffentlichen
Dienst“ unter Federführung des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales
gestartet. Im Mai 2011 hat das Landeskabinett hierzu das entsprechende Gesamtkonzept
„Mehr Migrantinnen und Migranten in den Öffentlichen Dienst – Interkulturelle Öffnung
der Landesverwaltung“ gebilligt.
4. Das Teilhabe- und Integrationsgesetz
trägt dem Querschnittscharakter von
Integration deutlich Rechnung.
Das Teilhabe- und Integrationsgesetz ist als
Artikelgesetz konzipiert. Das heißt, im Hinblick auf verschiedene bereits
existierende Landesgesetze werden Normen ergänzt bzw. verändert, die auf die
verbesserte Teilhabe und die Stärkung der Integration von Menschen mit
Migrationshintergrund ausgerichtet sind. Insgesamt umfasst das Teilhabe- und
Integrationsgesetz 13 Artikel.
Konkrete Beispiele:
· Änderung des
Schulgesetzes – Artikel 2
           Stärkere
Verankerung von interkulturellen Lerninhalten im Schulgesetz.
           Die
Schulen sollen besondere Profile im Hinblick auf Interkulturalität ausprägen
und diese        Ziele in Schulprogrammen
und schulinternen Lehrplänen festlegen.
· Änderung des
Schiedsamtsgesetzes – Artikel 3
           Verstärkte
Bewerbung von Menschen mit Migrationshintergrund als Schiedsamtspersonen
           nach
dem Schiedsamtsgesetz. Über dieses Amt kann die gesellschaftliche Teilhabe ge-           fördert werden, denn die Menschen
mit Migrationshintergrund engagieren sich in ihrer  Gemeinde und übernehmen dort Verantwortung. Menschen mit
Migrationshintergrund        können im
Rahmen des Schlichtungsverfahrens das wechselseitige Verständnis von Ver-           fahrensbeteiligten mit und ohne
Migrationshintergrund authentisch fördern.
· Änderung des
Landesaltenpflegegesetzes – Artikel 10
           Verankerung
interkultureller Ausbildungsinhalte im Landesaltenpflegegesetz. Im Sinne von            kultursensibler Pflege sollte
bereits im Rahmen der Altenpflegeausbildung die Erlangung          und Weiterentwicklung interkultureller
Kompetenz stärker berücksichtigt werden. (Anmer-   kung: So umfasst die kultursensible Pflege als
Querschnittsmerkmal neben der Körper-           pflege,
der Ernährung auch die Sterbe- und Trauerbegleitung.)
·
Änderung des Ersten Gesetzes zur Ausführung des
Kinder- und Jugendhilfegesetzes   –
Artikel 4
           Beteiligung der
Integrationsräte bzw. des Landesintegrationsrates im Bereich der
           Kinder-
und Jugendhilfe. Hierdurch soll den besonderen Belangen der Kinder und Jugend-Â Â Â Â Â Â Â lichen mit Migrationshintergrund Rechnung
getragen und ihre Integration stärker gefördert            werden. So werden im § 5 die
beratenden Mitglieder im Jugendhilfeausschuss durch eine    Vertreterin oder einen Vertreter des
Integrationsrates oder Integrationsausschusses, die           oder der durch den Integrationsrat oder
Integrationsausschuss gewählt wird, erweitert.
§ 5 des Gesetzes - Teilhabe in Gremien- besagt:
In allen Gremien des Landes, die einen
Bezug zu Belangen der Menschen mit Migrationshintergrund aufweisen, sollen
Menschen mit Migrationshintergrund angemessen vertreten sein. Dabei ist der
Grundsatz der geschlechterparitätischen Besetzung laut § 12 Landesgleichstellungsgesetz
zu beachten.
Dies führt u.a. zu folgenden Änderungen
im Kinder-und Jugendhilfegesetz (Artikel 4), der die beratenden Mitglieder des
Jugendhilfeausschusses benennt:
- § 5 Absatz 1
KJHG wird um folgende Nummer 8 ergänzt:
„8.  Eine Vertreterin oder ein Vertreter des
Integrationsrates oder Integrationsausschusses, die oder der durch den
Integrationsrat gewählt wird.“
   Â
- § 5 Absatz 2
KJHG wird wie folgt neu gefasst:
„(2) Für jedes beratende Mitglied des
Jugendhilfeausschusses nach Absatz 1 Nummern 3 bis 8 ist eine Stellvertreterin oder
ein Stellvertreter zu bestellen.“
In Hilden ist dies auch schon vor in Kraft
treten dieses Gesetzes gängige Praxis; Frau El-Hasbouni ist seitens des
Integrationsrat bereits als beratendes Mitglied im Jugendhilfeausschuss tätig.
Dennoch muss erneut
- im Sinne des
Gesetzes ein beratendes Mitglied für den Jugendhilfeausschuss gewählt werden und
- hierfür
ein/e Stellvertreter/in bestellt werden.
gez. Horst Thiele