Beschlussvorschlag:
„Der Stadtentwicklungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zu den
Möglichkeiten einer Ausweitung der Gestaltungssatzung Werbeanlagen zur
Kenntnis.“
Neuer Beschlussvorschlag siehe zusätzliche Erläuterungen.
Erläuterungen und Begründungen:
                                                          II.1
Planungs- und Vermessungsamt
-Stadtplanung-
IV/61.1 Groll                                                                                                20.02.2008
Zusätzliche
Erläuterungen und Begründungen:
In der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses am 16. Januar 2008
erhielt die Verwaltung den Auftrag, vor einer möglichen Vergabe des Auftrages
an einen Architekten aus Köln zunächst zu prüfen, ob es möglich sei, über die
ARGE ME-aktiv bzw. die Arbeitsagentur einen „arbeitslosen Experten“ (möglichst
aus Hilden) zu finden, dessen Arbeit dann weniger kosten würde.
Dementsprechend wurde umgehend das aus der Aufgabe resultierende
Anforderungsprofil an die Agentur für Arbeit weitergegeben, die wiederum das
Stellenangebot wenig später in ihr Stelleninformationssystem eingegeben hat.
Dort stand es seit Ende Januar/ Anfang Februar 2008 zur Einsicht für
Interessierte bereit (siehe Anlage).
Das Ergebnis ist bescheiden.
Insgesamt hat es fünf Nachfragen bzwÂ
Bewerbungen gegeben, davon keine aus Hilden.
Angesichts des Projekt-Charakters und der inhaltlichen Komplexität der
Aufgabe ist es nicht verwunderlich, dass sich auch von fachlicher Sicht her
kein Bewerber aufgedrängt.
Geographisch betrachtet kommen die Bewerber aus Frankfurt, Weimar,
Stuttgart, Kassel und Oberhausen. Vom Berufsbild her handelt es sich um einen
Wirtschaftsingenieur, einen Geographen und drei Architekten. Es handelt sich
meist um Berufsanfänger.
Aus Sicht der Verwaltung kommen für die zur Diskussion stehenden Arbeit
zwei der Bewerber/-innen vielleicht in Frage (aus Kassel bzw. Stuttgart),
einschlägige Erfahrungen im Zusammenhang mit dem Satzungsrecht des
Baugesetzbuches (besonders Gestaltungssatzungen), mit der Aufbereitung in Form
von Gestaltungshandbüchern oder mit einem Satzungsaufstellungsverfahren hat
keiner der Bewerber.
Insofern kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Arbeit innerhalb
der veranschlagten vier Monate erledigt werden könnte. Vielmehr ist von einem
Einarbeitungszeitraum aus fachlicher, thematischer und örtlicher Hinsicht von
gut zwei Monaten auszugehen, der aufzuschlagen ist. Es muss daher von einer
Arbeitszeit von mindestens sechs Monaten ausgegangen werden.
Darüber hinaus kann auch dann nicht davon ausgegangen werden, dass auf
eine umfassende Betreuung durch die Verwaltung verzichtet werden könnte, da das
Thema sehr speziell und komplex ist.
Außerdem ist nicht zu vergessen, dass es den Bewerbern, die ja von
Hilden weit entfernt wohnen, kaum zugemutet werden kann, für lediglich sechs
Monate in den Kreis Mettmann/ nach Hilden zu ziehen.
Hinsichtlich der Kosten für eine solche Lösung kann folgende Aussage
gemacht werden: bei einer Zeitdauer von sechs Monaten fallen für die Stadt Hilden
Personal-Kosten in Höhe von ca. 20.000 € an, dazu kommen die „Gemeinkosten“ für
Stelleneinrichtung, Arbeitsplatz etc. sowie die „Betreuungskosten“ (also die
Zeit, die vom Stammpersonal nicht für die Arbeit an anderen Projekten und
Inhalten verwendet werden kann und die somit zu Verzögerungen hierbei führt).
Insbesondere die „Betreuungskosten“ sind dabei nicht vorhersehbar, da
weder das Arbeitsverhalten des jeweiligen Bewerbers noch dessen Arbeitsqualität
einschätzbar sind, aufgrund der Begrenztheit des Projektes aber kaum
„Puffer-Zeiten“ bestehen.
                                                                      II.2
Insgesamt kommt daher die Verwaltung zu dem Ergebnis, dass die
Verwendung eines „arbeitslosen Experten“ für das Projekt der räumlichen
Ausweitung der Gestaltungssatzung Werbeanlagen nicht in Frage kommt.
Es lassen sich weder Zeitaufwand noch Arbeitsqualität näher bestimmen.
Es ist ohne weiteres möglich, dass der Bewerber während der Laufzeit des
Projektes eine andere, längerfristige Stelle findet, das Projekt in Hilden
verlässt und dann hier wieder neu begonnen werden muss. Während des sich
anschließenden Satzungsverfahrens stünde der Bewerber zudem nicht mehr zur Verfügung.
Unter der Annahme, dass ein Verfahren zur Ausweitung des
Geltungsbereiches der Gestaltungssatzung Werbeanlagen über die unmittelbaren
Fußgängerzonenbereiche hinaus inhaltlich adäquat und zeitlich zügig
durchgeführt werden soll, handelt es sich bei dem Projekt um eine klassische
Vergabe an einen entsprechenden Experten.
Für die Bestandsaufnahme und die Beurteilung der Situation sowie die
Formulierung des Satzungstextes sind bauhistorische und bautechnische
Kenntnisse erforderlich, die in der benötigten Form so nicht in der Verwaltung
vorhanden sind bzw. erst wieder aufbereitet werden müssten. Auch im „Arbeitslosen-Pool“
sind solche Ressourcen nicht greifbar.
Zusammenfassend kann daher seitens der Verwaltung nur den
Beschlussvorschlag aus dem Januar 2008 wiederholen:
Dieser Beschlussvorschlag der
Verwaltung beinhaltet in Anlehnung an die Diskussion des Stadtentwicklungsausschusses
im September 2007 und Januar 2008 folgende Elemente:
1.        den grundsätzlichen Auftrag, den
Geltungsbereich der Gestaltungssatzung Werbeanlagen auf die genannten Straßen/
Plätze auszuweiten;
2.        den Auftrag anschließend wie oben
erläutert zu vergeben und
3.        dem Stadtentwicklungsausschuss zum
nächstmöglichen Zeitpunkt den „Aufstellungsbeschluss“ für eine
Satzungsausweitung zur Beschlussfassung vorzulegen.
Günter Scheib
                                                                      I.1
Planungs- und Vermessungsamt
-Stadtplanung-
IV/61.1 Groll-STEPÂ Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â 04.12.2007
Zusätzliche
Erläuterungen und Begründungen:
Als Resultat der Beratung dieses Themas in der Sitzung des
Stadtentwicklungsausschusses am 12.09.2007 wurde die Verwaltung beauftragt, das
Thema soweit aufzubereiten, dass man über Sachkosten und eventuell zukünftig zu
erwartende Personalkosten konkretere Aussagen machen könne.
Diesem Arbeitsauftrag ist die Verwaltung nachgekommen, die Ergebnisse
werden nun vorgelegt.
Zum Thema Sachkosten:
Um im Falle einer Erweiterung des Geltungsbereiches der
Gestaltungssatzung Werbeanlagen Aussagen in gleicher Qualität wie bisher machen
zu können, ist die Einschaltung eines Fachbüros erforderlich. Hierbei sollte es
sich möglichst um das gleiche Büro handeln, welches schon die bisherige Satzung
ausgearbeitet hat.
Nach Aussage des Rechnungsprüfungsamtes ist dies möglich, da es sich um
eine sehr spezielle und aufeinander aufbauende Aufgabenstellung handelt. Die
Vorkenntnisse (etwa der Örtlichkeiten sowie der Beteiligten) und die
Vorarbeiten (aus dem Vorgängerverfahren) lassen sich – da aus dem Jahr
2003/2004 – noch mitnutzen.
Aufgrund der guten Resonanz der Satzung liegt es also nahe, das gleiche
Büro zu beauftragen.
Daher ist von diesem Büro, Hamann Architekten + Stadtplaner, Köln, ein
Angebot erbeten worden, um die Erstellungs- Kosten für die Ausweitung der
Gestaltungssatzung Werbeanlagen genauer beziffern zu können.
Dieses Angebot ist der Sitzungsvorlage als Anlage beigefügt. Die Angebotssumme liegt bei 31.535 €
(brutto).
Dies liegt innerhalb der von der Verwaltung ursprünglich geschätzten
Größenordnung. Im Falle eines positiven Beschlusses zum Thema Ausweitung wäre
daher ein solcher Betrag im Haushalt für das Jahr 2008 bereitzustellen.
Im Rahmen der Arbeiten würden folgende Straßen in der Innenstadt jeweils
beidseitig untersucht:
Benrather Straße/ Fritz-Gressard-Platz; Schulstraße (von
Robert-Gies-Straße bis Hagelkreuz); Warrington-Platz (von Schulstraße bis
Heiligenstraße); Am Kronengarten; Hochdahler Straße/ Kirchhofstraße (von
Berliner Straße bis Am Kronengarten); Gabelung/ An der Gabelung/ Walder Straße
(bis zur Berliner Straße); Mühlenstraße/ Am Rathaus; Bismarckstraße (von
Berliner Straße bis Kurt-Kappel-Straße); Kurt-Kappel-Straße; Schwanenstraße
(von Berliner Straße bis Zufahrt Nove-Mesto-Platz).
Die Berliner Straße wird als deutliche Zäsur nach Norden hin empfunden,
so dass die Verwaltung der Auffassung ist, Bereiche nördlich der Berliner
Straße nicht in den Geltungsbereich einer erweiterten Gestaltungssatzung
Werbeanlagen mit einzubeziehen.
Andernfalls wäre eine Begrenzung insgesamt sehr schwer und auch die
Handhabbarkeit der Satzung inklusive ihrer städtebaulichen Begründung würde
stark verkompliziert und erschwert.
Damit fiele aber auch der Eckbereich Berliner Straße/ Gerresheimer
Straße aus dem Untersuchungsgebiet heraus, der ursprünglich ein Anlass für die
Diskussion über die Erweiterung des Geltungsbereiches gewesen ist.
                                                                                 I.2
Zum Thema Personalkosten:
Â
Die annähernde Verdopplung des Geltungsbereiches der Satzung führt nicht
auch zu einer Verdopplung der Fallzahlen neuer Werbeanlagen.
Dazu sind die betroffenen Bereiche nicht annähernd so dicht mit
Ladenlokalen besetzt wie die Straßen im bisherigen Geltungsbereich.
Jedoch muss davon ausgegangen werden, dass es zu zusätzlichen Fällen
kommt (mit den dazugehörigen Beratungs- und Abstimmungsgesprächen sowie den
eigentlichen Antrags-, Beteiligungs- und Genehmigungsvorgängen).
Nach den bisherigen Erfahrungen wird von etwa 20 zusätzlichen Verfahren
für Werbeanlagen pro Jahr ausgegangen. Dies entspricht einer Mehrarbeit von ca.
60 h/ Jahr.
Das bedeutet, die Ausweitung der Gestaltungssatzung Werbeanlagen über
den derzeitigen räumlichen Geltungsbereich hinaus führt zu einem jährlichen
personellen Mehraufwand von ca. 3,1 % (bei einer Jahresarbeitszeit von 1925 h
für einen nach dem TVöD Beschäftigten). Das entspricht etwa 0,05 VZK
(Vollzeitkapazität).
Abschließend noch einige Ausführungen zu einem möglichen weiteren
Verfahren:
Im Falle einer positiven Beschlussfassung und der Bereitstellung der
benötigten Haushaltsmittel für das Jahr 2008 könnte im Frühjahr der Auftrag
vergeben und mit der Bestandsaufnahme begonnen werden.
Ebenso wäre es möglich, im Stadtentwicklungsausschuss einen entsprechenden
„Aufstellungsbeschluss“ zu fassen und diesen bekannt zu machen.
Dem würden sich später die entsprechenden Beteiligungen (der betroffenen
Eigentümer, des Stadtmarketings und der Gewerbetreibenden) anschließen, so dass
bei einem guten Verlauf im III.Quartal 2008 mit einer abschließenden
Beschlussfassung der (neuen) Satzung gerechnet werden könnte.
Der Beschlussvorschlag der
Verwaltung beinhaltet daher in Anlehnung an die Diskussion des Stadtentwicklungsausschusses
im September 2007 folgende Elemente:
1.        den grundsätzlichen Auftrag, den
Geltungsbereich der Gestaltungssatzung Werbeanlagen auf die genannten Straßen/
Plätze auszuweiten;
2.        die Haushaltsmittel in Höhe von 31.535
€ (= 32.000 €) für das Jahr 2008 im Rahmen der Haushaltsplanberatungen
bereitzustellen;
3.        den Auftrag anschließend wie oben
erläutert zu vergeben und
4.        dem Stadtentwicklungsausschuss zum
nächstmöglichen Zeitpunkt den „Aufstellungsbeschluss“ für eine
Satzungsausweitung zur Beschlussfassung vorzulegen.
Neuer
Beschlussvorschlag siehe zusätzliche Erläuterungen vom 20.02.2008.
(Günter Scheib)
Erläuterungen
und Begründungen:
In der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses am 08. August 2007
stellte Frau Hebestreit für ihre Fraktion und als Mitglied im
Stadtmarketing-Beirat die Frage, welche Möglichkeiten die Verwaltung sieht, die
Gestaltungssatzung Werbeanlagen auf die Eingangsbereiche der Innenstadt
auszudehnen.
Um hierzu eine Aussage machen zu können, ist zunächst ein Blick in die
Vergangenheit erforderlich.
Die „Satzung der Stadt Hilden über Werbeanlagen, Vordächer und
Sonnenschutzdächer zum Schutz der Mittelstraße und ihrer Seitenstraße
(Gestaltungssatzung Werbeanlagen)“ ist vom Rat der Stadt Hilden am 08.10.2003
beschlossen worden.
Seitdem wird die Satzung angewendet, wenn es Bauanträge zum Neubau oder
zur Veränderung von Werbeanlagen an den Gebäuden der Mittelstraße und ihrer
Seitenstraßen gibt.
Der textlichen Ausformulierung der Satzung ist jedoch ein ausführlicher
mehrmonatiger Prozess der Bestandsaufnahme vorausgegangen. Die Mittelstraße und
die anderen betroffenen Straßen sind nicht einheitlich gestaltet, verfügen
nicht über die gleichen architektonischen Einzelheiten und Qualitäten. Um aber
eine Satzung möglichst wirksam (also nachvollziehbar, fallbezogen und in sich
stimmig) zu gestalten, ist die Basis einer städtebaulichen und
architektonischen Bestandsaufnahme unbedingt erforderlich.
Im vorliegenden Fall wurden Bestandsaufnahme und Formulierung der
Inhalte im wesentlichen durch das Architekturbüro U. Hamann, Köln, vorgenommen.
Neben der Bestandsaufnahme galt es, die notwendigen Verfahrensschritte
bei der Aufstellung einer städtischen Satzung nach § 86 BauO NRW einzuhalten.
Hierzu gehörten ein entsprechender Einleitungsbeschluss zu Beginn des
Verfahrens, eine Beteiligungsphase und eine abschließende Beschlussfassung
durch den Rat der Stadt sowie eine öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der
Stadt Hilden.
Im Resultat hat die Anwendung der Gestaltungssatzung Werbeanlagen in den
knapp vier Jahren ihrer Anwendung zu einer deutlichen Steigerung der
Gestaltqualität im Bereich der Fußgängerzonen geführt. Die Werbeanlagen sind
dezenter geworden, ihr Erscheinungsbild harmonischer, die architektonische
Qualität von Gebäuden tritt wieder mehr in den Vordergrund. Nur noch
Alt-Werbeanlagen stören in vereinzelten Fällen.
Dieser Prozess der gestalterischen Aufwertung der Fußgängerzone, der
durch die Gestaltungssatzung Werbeanlagen in 2003 angestoßen wurde, hat sich –
auch aufgrund der wirtschaftlichen Dynamik – schneller vollzogen als zum
damaligen Zeitpunkt erwartet. Insofern hat sich diese Satzung als wichtiges und
erfolgreiches Instrument der Hildener Innenstadtentwicklung erwiesen; es lassen
sich bereits heute deutliche Unterschiede gegenüber solchen Städten
feststellen, deren Fußgängerzonen weiterhin von unkontrollierten und
uneingeschränkten Werbeanlagen optisch „vermüllt“ werden.
Eine räumliche Ausdehnung des Geltungsbereiches der Satzung ist daher
grundsätzlich inhaltlich zu begrüßen. Dies gilt nicht nur für die
„Eingangsbereiche“, sondern auch für solche Teile der Fußgängerzone, die heute
noch nicht einbezogen sind.
Folgende Bereiche sind insgesamt hinsichtlich einer räumlichen
Ausweitung bedenkenswert:
1.        Hochdahler Straße von
Berliner Straße bis Gabelung (einschließlich)
2.        Kirchhofstraße von
Gabelung bis Kolpingstraße
3.        Straße Am Kronengarten
4.        Robert-Gies-Straße
5. Â Â Â Â Â Â Â Warrington-Platz von
R.-Gies-Straße bis Heiligenstraße
6.        Schulstraße von
R.-Gies-Straße bis Hagelkreuz
7.        Fritz-Gressard-Platz
8.        Schwanenstraße/
Nove-Mesto-Platz
9.        Bismarckstraße von
Berliner Straße bis Itterbrücke
10.      Straße Am Rathaus/
Mühlenstraße
Mit den hier aufgezählten Bereichen wäre praktisch die gesamte Hildener
Innenstadt abgedeckt. Zusätzlich könnte über Bereiche wie die Einmündung
Berliner Straße/ Gerresheimer Straße und Hofstraße/ Klotzstraße nachgedacht
werden.
Um aber eine räumliche Ausdehnung der Gestaltungssatzung zu erreichen,
sind verschiedene Aspekte zu berücksichtigen:
-Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â um im Falle der
Erweiterung der Satzung Aussagen und Zuordnungen gleicher Qualität wie     bisher machen zu können, ist wiederum die
Einschaltung eines Fachbüros (möglichst des       gleichen)
erforderlich.
           Dies führt aber zu
bisher im Haushalt der Stadt Hilden nicht berücksichtigten Kosten in einer            Größenordnung von mindestens 30.000
– 35.000 €;
-Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â es ist ein
vergleichbares Verfahren durchzuführen;
-          wenn eine räumliche
Ausweitung des Geltungsbereiches der Satzung tatsächlich einmal be-    schlossen werden sollte, ist damit die
Arbeit natürlich nicht beendet. Vielmehr ist zu berück-          sichtigen, dass eine annähernde Verdopplung des
Geltungsbereiches auch zu einem deutli-Â Â chen
Anstieg der Fallzahlen neuer Werbeanlagen führen wird. Es bleibt festzuhalten,
dass die           Bearbeitung dieser
zusätzlichen Fälle (mit den dazugehörigen Beratungs- und Abstimmungs         gesprächen sowie den eigentlichen
Antrags-, Beteiligungs- und Genehmigungsvorgängen)   Auswirkungen auf die derzeitigen personellen Ressourcen und
Standards haben.
Zusammenfassend kommt dieser
Bericht der Verwaltung zu dem Ergebnis, dass eine räumliche Ausweitung des
Geltungsbereiches der Gestaltungssatzung Werbeanlagen inhaltlich sinnvoll ist.
Praktisch ist die Aufstellung jedoch mitÂ
finanziellem und ablauftechnischem Aufwand verbunden. Auch die spätere
praktische Umsetzung ist nur mit entsprechendem Personaleinsatz machbar.
(G. Scheib)