Betreff
Neufaasung der Straßenbaubeitragssatzung gemäß § 8 Kommunalabgabengesetz NW
Vorlage
WP 04-09 SV 60/013
Aktenzeichen
IV/60.1 Rg
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 

„Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung durch den Stadtentwicklungsausschuss:

 

Die in vollem Wortlaut vorliegende Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NW für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Hilden (Straßenbaubeitragssatzung) - Anlage 4 - wird hiermit beschlossen.

 

Der Bürgermeister wird beauftragt, das Weitere zu veranlassen.“

 

 

 

Günter Scheib

 

 

 

 

 


 

Erläuterungen und Begründungen:

Der Sitzungsvorlage sind beigefügt:

 

 

  1. Eine Gegenüberstellung der Satzungen über die Erhebung von Straßenbaubeiträgen der Stadt Hilden gem. § 8 KAG NW in der alten Fassung (in vollem Wortlaut), der Neufassung (Änderungen sind unterstrichen dargestellt) sowie entsprechenden Erläuterungen - Anlage 1 -

 

  1. eine Gegenüberstellung nur der Anteilssätze der Beitragspflichtigen am umlagefähigen Aufwand in der bisherigen Fassung, der Neufassung sowie entsprechenden Erläuterungen - Anlage 2 -

 

  1. ein Vergleich der Anteilssätze der Beitragspflichtigen am umlagefähigen Aufwand der kreisangehörigen Städte sowie der nächst größeren Städte Düsseldorf und Solingen - Anlage 3 -

 

  1. Neufassung der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Hilden in vollem Wortlaut - Anlage 4 -.

 

Die Satzung der Stadt Hilden über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NW für straßenbauliche Maßnahmen vom 24.05.1985 und die hierzu ergangenen Nachtragssatzung vom 05.04.1995 ist aufgrund der Entwicklungen in der straßenbaurechtlichen Literatur und Rechtsprechung der vergangenen Jahre wie auch der Beitragsentwicklung in anderen Bundesländern an die aktuellen Verhältnisse anzupassen bzw. neu zu fassen.

 

Entsprechend der Empfehlung der Mustersatzung des Nordrhein-Westfälischen Städte- und Gemeindebundes von 2003 betrifft eine wesentliche Änderung die Aufnahme von Wirtschaftswegen und von öffentlichen Anlagen im Außenbereich.

 

 

Zur Zeit gibt es in Hilden 16 zum Teil noch nicht gewidmete Wirtschaftswege (z.B. Beckersheide, Am Boverhaus, Zum Großen Holz). Grundstückseigentümer an diesen Wirtschaftswegen haben bislang keine Erschließungsbeiträge gezahlt, da diese Wege keine Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 BauGB sind.

 

Durch die vom NWStGB empfohlene Aufnahme der Wirtschaftswege in die Straßenbaubeitragssatzung, können zukünftig die Kosten für Ausbauarbeiten an diesen Wegen auf die erschlossenen Grundstücke (meist wenige Grundstücke) verteilt werden und so zu 70 % refinanziert werden.

 

 

Anlagen die in den Außenbereich führten, konnten bislang nicht abgerechnet werden. Entsprechend hatten Grundstückseigentümer, die die Anlage (z.B. Straße) nutzten zwar einen Vorteil vom Ausbau wurden bei der Verteilung der Kosten aber außen vor gelassen, da eine entsprechende Verteilungsregelung in der Satzung fehlte.

Aus Gründen der Beitragsgerechtigkeit wurde auf Vorschlag des NWStGB diese Verteilungsregelung in der neuen Satzung aufgenommen.

 

 

Auch den Grundstücken an Wirtschaftswegen und an öffentlichen Anlagen im Außenbereich kommt ein beitragsrelevanter Vorteil zu, der nicht zu Lasten anderer Beitragspflichtiger oder der Allgemeinheit gehen sondern von den bevorteilten Eigentümern abgegolten werden soll.

 

 

Zusätzlich erfolgten Änderungen insbesondere im Hinblick auf die festgelegten Anteilssätze der Beitragspflichtigen am umlagefähigen Aufwand.

 

Die neue Mustersatzung hat hier Spannbreiten aufgezeigt, die durch den Ortsgesetzgeber entsprechend der hoheitlichen Abgabengerechtigkeit und der kommunalen Haushaltsgrundsätze, zu konkretisieren sind.

 

Angesichts der Beitragserhebungspflicht, der aktuellen Rechtsprechung und der Vorteile, die die Grundstückseigentümer durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage haben, fallen diese Anteilssätze deutlich höher aus als dies in der alten Mustersatzung zum Ausdruck kam.

 

Insofern wurden die Anteile der bevorteilten Eigentümer am umlagefähigen Aufwand in der Neufassung der Straßenbaubeitragssatzung entsprechend der Verkehrsbedeutung der                                                                 jeweiligen Straße auch zum Teil deutlich erhöht (zusätzliche Erläuterungen siehe Anlage 2).

 

Gesamtfinanzielle Auswirkungen durch die Erhöhung der Beitragssätze können auch nicht grob eingeschätzt werden.

Letztlich können lediglich Vergleiche bei zwei laufenden Maßnahmen Anhaltspunkte künftiger Mehreinnahmen geben:

 

 

                                   bisher refinanzierbar:             künftig refinanzierbar:            Mehreinnahmen:

 

Fabriciusstraße:         201.500,00 €                          243.500,00 €                          42.000,00 €

 

Rosenweg:                   94.500,00 €                          122.850,00 €                          28.350,00 €

 

 

Weitere Änderungen beinhalten größtenteils rein textliche Formulierungen, die lediglich der Verdeutlichung und Auslegung der Satzungsbestimmungen dienen.

 

 

Die Verwaltung regt an, die Straßenbaubeitragssatzung in der vorliegenden Fassung zu beschließen.