Beschlussvorschlag:
„Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach
Vorberatung durch den Stadtentwicklungsausschuss:
Die in vollem Wortlaut vorliegende Satzung über
die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NW für straßenbauliche Maßnahmen der
Stadt Hilden (Straßenbaubeitragssatzung) - Anlage 4 - wird hiermit beschlossen.
Der Bürgermeister wird beauftragt, das
Weitere zu veranlassen.“
Günter Scheib
Erläuterungen und Begründungen:
Der Sitzungsvorlage
sind beigefügt:
- Eine Gegenüberstellung der Satzungen
über die Erhebung von Straßenbaubeiträgen der Stadt Hilden gem. § 8 KAG NW
in der alten Fassung (in vollem Wortlaut), der Neufassung (Änderungen sind
unterstrichen dargestellt) sowie entsprechenden Erläuterungen - Anlage 1 -
- eine Gegenüberstellung nur der
Anteilssätze der Beitragspflichtigen am umlagefähigen Aufwand in der
bisherigen Fassung, der Neufassung sowie entsprechenden Erläuterungen - Anlage 2 -
- ein Vergleich der Anteilssätze der
Beitragspflichtigen am umlagefähigen Aufwand der kreisangehörigen Städte
sowie der nächst größeren Städte Düsseldorf und Solingen - Anlage 3 -
- Neufassung der Straßenbaubeitragssatzung
der Stadt Hilden in vollem Wortlaut -
Anlage 4 -.
Die Satzung der
Stadt Hilden über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NW für straßenbauliche
Maßnahmen vom 24.05.1985 und die hierzu ergangenen Nachtragssatzung vom
05.04.1995 ist aufgrund der Entwicklungen in der straßenbaurechtlichen
Literatur und Rechtsprechung der vergangenen Jahre wie auch der
Beitragsentwicklung in anderen Bundesländern an die aktuellen Verhältnisse anzupassen
bzw. neu zu fassen.
Entsprechend der
Empfehlung der Mustersatzung des Nordrhein-Westfälischen Städte- und Gemeindebundes
von 2003 betrifft eine wesentliche Änderung die Aufnahme von Wirtschaftswegen
und von öffentlichen Anlagen im Außenbereich.
Zur Zeit gibt es in
Hilden 16 zum Teil noch nicht gewidmete Wirtschaftswege (z.B. Beckersheide, Am
Boverhaus, Zum Großen Holz). Grundstückseigentümer an diesen Wirtschaftswegen
haben bislang keine Erschließungsbeiträge gezahlt, da diese Wege keine Erschließungsanlagen
im Sinne des § 127 BauGB sind.
Durch die vom NWStGB
empfohlene Aufnahme der Wirtschaftswege in die Straßenbaubeitragssatzung, können
zukünftig die Kosten für Ausbauarbeiten an diesen Wegen auf die erschlossenen
Grundstücke (meist wenige Grundstücke) verteilt werden und so zu 70 %
refinanziert werden.
Anlagen die in den
Außenbereich führten, konnten bislang nicht abgerechnet werden. Entsprechend
hatten Grundstückseigentümer, die die Anlage (z.B. Straße) nutzten zwar einen
Vorteil vom Ausbau wurden bei der Verteilung der Kosten aber außen vor
gelassen, da eine entsprechende Verteilungsregelung in der Satzung fehlte.
Aus Gründen der
Beitragsgerechtigkeit wurde auf Vorschlag des NWStGB diese Verteilungsregelung
in der neuen Satzung aufgenommen.
Auch den
Grundstücken an Wirtschaftswegen und an öffentlichen Anlagen im Außenbereich
kommt ein beitragsrelevanter Vorteil zu, der nicht zu Lasten anderer Beitragspflichtiger
oder der Allgemeinheit gehen sondern von den bevorteilten Eigentümern
abgegolten werden soll.
Zusätzlich erfolgten
Änderungen insbesondere im Hinblick auf die festgelegten Anteilssätze der
Beitragspflichtigen am umlagefähigen Aufwand.
Die neue
Mustersatzung hat hier Spannbreiten aufgezeigt, die durch den Ortsgesetzgeber
entsprechend der hoheitlichen Abgabengerechtigkeit und der kommunalen
Haushaltsgrundsätze, zu konkretisieren sind.
Angesichts der
Beitragserhebungspflicht, der aktuellen Rechtsprechung und der Vorteile, die
die Grundstückseigentümer durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der
ausgebauten Anlage haben, fallen diese Anteilssätze deutlich höher aus als dies
in der alten Mustersatzung zum Ausdruck kam.
Insofern wurden die
Anteile der bevorteilten Eigentümer am umlagefähigen Aufwand in der Neufassung
der Straßenbaubeitragssatzung entsprechend der Verkehrsbedeutung der
jeweiligen Straße auch zum Teil deutlich erhöht (zusätzliche
Erläuterungen siehe Anlage 2).
Gesamtfinanzielle
Auswirkungen durch die Erhöhung der Beitragssätze können auch nicht grob
eingeschätzt werden.
Letztlich können
lediglich Vergleiche bei zwei laufenden Maßnahmen Anhaltspunkte künftiger
Mehreinnahmen geben:
bisher
refinanzierbar: künftig
refinanzierbar: Mehreinnahmen:
Fabriciusstraße: 201.500,00 € 243.500,00 € 42.000,00 €
Rosenweg: 94.500,00 € 122.850,00
€ 28.350,00 €
Weitere Änderungen
beinhalten größtenteils rein textliche Formulierungen, die lediglich der Verdeutlichung
und Auslegung der Satzungsbestimmungen dienen.
Die Verwaltung regt
an, die Straßenbaubeitragssatzung in der vorliegenden Fassung zu beschließen.