Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt
Hilden stellt fest, dass die Protokollierung der 20. Sitzung des Rates vom 21.
März folgende Beschlüsse nicht richtig oder unvollständig wiedergibt:
zu 5.2 |
Änderung der
Satzung der Stadt Hilden über die Erhebung von Kostenbeiträgen für den Besuch
von Tageseinrichtungen für Kinder - 1. Nachtrag |
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Hier wurde protokolliert: „Der Rat der
Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Jugendhilfeausschuss den 1.
Nachtrag zur „Satzung der Stadt Hilden über die Erhebung von KostenÂbeiträgen
für den Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder im Stadtgebiet Hilden“ ab
dem 01.08.2012 in der als Anlage beigefügten Fassung. Die KostenÂbeitragstabelle
bleibt unverändert.“ |
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Tatsächlich wurde entsprechend dem Beratungsergebnis aus dem
Jugendhilfeausschuss und dem Haupt- und Finanzausschuss die
Kostenbeitragstabelle um eine weitere Einkommensstufe erweitert und auch
beschlossen. Der letzte Satz des Beschlussvorschlages muss daher
richtigerweise lauten: |
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„Bestandteil der
Satzung ist die veränderte um eine weitere Einkommensstufe erweiterte
Kostenbeitragstabelle“ |
 Zu 5.3 |
Änderung der
Satzung der Stadt Hilden über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die
Betreuung von Kindern in Tagespflege - 1. Nachtrag |
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Beschlussvorschlag: Der Rat der
Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Jugendhilfeausschuss den 1.
Nachtrag zur „Satzung der Stadt Hilden über die Erhebung von Kostenbeiträgen
für die Betreuung von Kindern in Tagespflege im Stadtgebiet Hilden“ ab dem
01.08.2012 in den als Anlagen beigefügten Fassungen. Die
Kostenbeitragstabelle bleibt unverändert.“ |
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Hier gilt das gleiche wie oben ausgeführt. Auch
hier muss der letzte Satz des Beschlussvorschlages richtig lauten: „Bestandteil der
Satzung ist die veränderte um eine weitere Einkommensstufe erweiterte
Kostenbeitragstabelle“ |
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Eingangs der Beratungen wies der Kämmerer darauf hin, dass sich Veränderungen bei der Umlage VVR und bei der Berufsschulumlage ergeben haben. Daher haben sich auch gegenüber der den Ratsmitgliedern zur Beschlussfassung vorgelegten Haushaltssatzung Änderungen ergeben. Die anschließende Beschlussfassung schloss diese Änderungen mit ein. Der in der
Niederschrift festgehaltene Beschluss ist zwar korrekt, aus Gründen der
Rechtssicherheit sollte dieser Hinweis des Kämmerers aber auch protokolliert
sein. |
Erläuterungen und Begründungen:
Die vom Bürgermeister und dem Schriftführer
unterzeichnete Niederschrift ist eine öffentliche Urkunde i.S. der §§ 415, 417
und 418 ZPO. Sie kann nachträglich nicht geändert werden, auch nicht durch
Beschluss des Rates. Ist der Rat der Auffassung, dass die Niederschrift die
gefassten Beschlüsse nicht richtig wiedergibt oder sonst Ungenauigkeiten
enthält, so kann er dies nur durch einenÂ
- ebenfalls zu protokollierenden – Beschluss feststellen (so
Kommentierung Held/Becker u.a. zu § 52 GO).
gez. Norbert Danscheidt
1. Beigeordneter