Antragstext:
Sehr geehrter Herr Bürgermeister Thiele,
hiermit beantragen wir die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 des Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG). In der Anlage begründen wir diesen Antrag.
Für Ihre freundliche Förderung unseres Projektes danken wir und verbleiben
Mit freundlichen Grüßen
Bildungs- und Erziehungsverein Hand in Hand e. V.
Bekir Aslan (Vorstandsvorsitzender)
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Bildungs- und Erziehungsverein „Hand in
Hand e.V.“, vertreten durch Herrn Bekir Arslan, hat mit Schreiben vom 10.04.2012
die Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe gem. 75 SGB VIII beantragt. Â
Der Verein wurde am 13.06.2008 gegründet
(Gründungsprotokoll) und ist beim Amtsgericht Langenfeld seit dem 21.04.2009 im
Vereinsregister eingetragen. Â Der Verein hat
insbesondere das Ziel, die Bildung und Erziehung von Kindern vorrangig mit
Migrationshintergrund gemeinsam mit deutschen Kindern auf der Grundlage des
Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und der jeweiligen Landesfassung
im Zusammenwirken zwischen Eltern, Schule, den Städten und Gemeinden sowie dem
Schulamt oder den jeweiligen Trägern zu fördern. Ebenso soll die vorschulische,
schulische und außerschulische Bildung und Erziehung von Kindern gefördert werden. So werden gemeinnützige Zwecke im
Bereich der Förderung der Erziehung, der Förderung der Volks- und Berufsbildung
und der Studentenhilfe benannt.
Das Engagement des Bildungs- und
Erziehungsverein Hand in Hand e.V. wird durch verschiedene konkrete Projekte
und Aktivitäten gezielt umgesetzt.
Dies sind:
- Hausaufgabenbetreuung
- Sprachförderung
- Eltern-Plattform
- Sprachkurse
- Begegnungsveranstaltungen
- Informationsveranstaltungen
- Beratung /
Begleitung
- Öffentlichkeitsarbeit
„Hand in Hand e. V.“ ist seit 2010 Mitglied
im Wohlfahrtsverband „Der Paritätische“ und seit 2011 im „Elternnetzwerk NRW.Integration
miteinander“.
Das gemeinnützige Engagement wurde im
Februar 2011 mit dem Integrationspreis 2010 der Stadt Hilden ausgezeichnet.
Weiterhin wurde der Verein durch das Amt für Soziales und Integration für den
Bundesweit ausgeschriebenen Deutschen Bürgerpreis 2011 – „Bildung! Gleiche
Chancen für alle.“ nominiert.
Voraussetzungen für die Anerkennung als Träger der
freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII (KJHG):
Der Träger muss im
Bereich der Jugendhilfe im Sinne des § 1 SGB VIII tätig sein.
§ 1 SGB VIII
definiert Jugendhilfe in Abs. (3) wie folgt:
Jugendhilfe soll
zur Verwirklichung des Rechtes auf Förderung der Entwicklung eines jungen Menschen
und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen
Persönlichkeit beitragen.
Insbesondere sollen junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen
Entwicklung gefördert werden, Benachteiligungen sollen ausgeglichen oder
vermieden werden. Die Jugendhilfe soll bei der Erziehung beraten und
unterstützen. Kinder und Jugendliche sollen durch die Jugendhilfe vor Gefahren
für ihr Wohl geschützt werden. Weiterhin soll die Jugendhilfe dazu beitragen,
dass positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine
kinder- und familienfreundliche Umwelt erhalten und geschaffen werden.
Eine  ausschließliche Tätigkeit des Trägers in
diesem Bereich ist jedoch nicht zwingend erforderlich.
Weitere
Voraussetzungen sind in § 75 SGB VIII genannt. Hiernach können juristische Personen
und Personenvereinigungen als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt werden,
wenn sie
(1)
- auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 (SGB VIII) tätig
sind
- gemeinnützige Ziele verfolgen
- aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten
lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der
Aufgaben der Jugendhilfe imstande sind, und
- die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit
leisten.
(2)
Einen Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe hat unter den Voraussetzungen des Absatzes 1, wer auf dem Gebiet der Jugendhilfe mindestens drei Jahre tätig gewesen ist.
Die Verfolgung
gemeinnütziger Ziele wird durch den Verein bereits in der Satzung
fundamentiert. Dies wird weiterhin durch die steuerrechtliche Anerkennung nachgewiesen.
Ferner muss der
Träger darlegen, dass er fachlich und personell in der Lage ist, "einen
nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu
leisten imstande ist". Die fachliche und personelle Kompetenz eines
Trägers soll ein kontinuierliches Handeln garantieren.
Der "nicht unwesentliche Beitrag" kann aber nicht an der Größe eines
Trägers gemessen werden. Vielmehr ist hier zu beachten, dass das Arbeitsgebiet
einen besonderen Stellenwert im Bereich der Jugendhilfe einnimmt. Â Dies hat der Verein in den letzten Jahren im
Rahmen seiner Tätigkeit unter Beweis gestellt.
Als letzte Voraussetzung gilt, dass die
Arbeit des Trägers den Zielen des Grundgesetzes förderlich ist. Der Träger muss
gewährleisten, dass er sich zu den Grundprinzipien der Verfassung bekennt. Auch
hier wurden die Grundsteine bereits in der Satzung gelegt. Dies wird in § 3 Nr.
1 der Satzung – Zweck des Vereins - dokumentiert.
Für die Anerkennung ist der
Jugendhilfeausschuss der Stadt Hilden zuständig,
§ 25 AG-KJHG NRW -
Öffentliche Anerkennung:
(1) Zuständig für die öffentliche Anerkennung der Träger der freien
Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII sind
1. das Jugendamt nach Beschlußfassungdes Jugendhilfeausschusses, wenn
der Träger der freien Jugendhilfe seinen Sitz im Bezirk des Jugendamtes hat und
dort vorwiegend tätig ist,….
Der Träger hat seine Ziele und Aufgaben
beschrieben (siehe Anlage) und die aktuellen Programme beigefügt. Die Ziele des
Vereins sind speziell auf junge Menschen und deren Förderung ausgelegt.
Die Prüfung der Verwaltung hat ergeben, dass
der Antragssteller die geforderten formalen Voraussetzungen für die öffentliche
Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe erfüllt.
Es wird empfohlen, den Antragsteller gem. §
75 SGB VIII (KJHG) als Träger der freien Jugendhilfe unbefristet öffentlich
anzuerkennen.
Fazit:
Gemäß § 6 Abs. 2
Nr. 2 c der Satzung des Amtes für Jugend, Schule und Sport entscheidet der
Jugendhilfeausschuss über die öffentliche Anerkennung nach § 75 SGB VIII in Verbindung
mit § 25 AG-KJHG.
Eine fachliche Bewertung der Informationen
ergibt, dass die Voraussetzungen zur Anerkennung als Träger der freien
Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII vorliegen.
Daher wird empfohlen, den Bildungs- und
Erziehungsverein „Hand in Hand e.V.“ als Träger der freien Jugendhilfe
anzuerkennen.
Horst Thiele
Anlagen
Anlage 1: Antrag
Anlage 2: Gründungsprotokoll
Anlage 3: Satzung
Anlage 4: Eintrag
ins Vereinsregister
Anlage 5: Vorl.
Bescheinigung des Finanzamtes
Anlage 6: Freistellungsbescheid
des Finanzamtes
Finanzielle Auswirkungen |
Nein |