Betreff
Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII - hier: Bildungs- und Erziehungsverein Hand in Hand e.V.
Vorlage
WP 09-14 SV 51/193
Aktenzeichen
III.51.1/ Hei
Art
Antragsvorlage

Antragstext:

 

Sehr geehrter Herr Bürgermeister Thiele,

 

hiermit beantragen wir die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 des Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG).  In der Anlage begründen wir diesen Antrag.

 

Für Ihre freundliche Förderung unseres Projektes danken wir und verbleiben

Mit freundlichen Grüßen

Bildungs- und Erziehungsverein Hand in Hand e. V.

 

Bekir Aslan (Vorstandsvorsitzender)

 

 

 

 

 

 

 



Stellungnahme der Verwaltung:

 

Der Bildungs- und Erziehungsverein „Hand in Hand e.V.“, vertreten durch Herrn Bekir Arslan, hat mit Schreiben vom 10.04.2012 die Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe gem. 75 SGB VIII beantragt.  

Der Verein wurde am 13.06.2008 gegründet (Gründungsprotokoll) und ist beim Amtsgericht Langenfeld seit dem 21.04.2009 im Vereinsregister eingetragen.  Der Verein hat insbesondere das Ziel, die Bildung und Erziehung von Kindern vorrangig mit Migrationshintergrund gemeinsam mit deutschen Kindern auf der Grundlage des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und der jeweiligen Landesfassung im Zusammenwirken zwischen Eltern, Schule, den Städten und Gemeinden sowie dem Schulamt oder den jeweiligen Trägern zu fördern. Ebenso soll die vorschulische, schulische und außerschulische Bildung und Erziehung von Kindern gefördert  werden. So werden gemeinnützige Zwecke im Bereich der Förderung der Erziehung, der Förderung der Volks- und Berufsbildung und der Studentenhilfe benannt.

 

 

Das Engagement des Bildungs- und Erziehungsverein Hand in Hand e.V. wird durch verschiedene konkrete Projekte und Aktivitäten gezielt umgesetzt.

 

Dies sind:

 

  • Hausaufgabenbetreuung
  • Sprachförderung
  • Eltern-Plattform
  • Sprachkurse
  • Begegnungsveranstaltungen
  • Informationsveranstaltungen
  • Beratung / Begleitung
  • Öffentlichkeitsarbeit

 

„Hand in Hand e. V.“ ist seit 2010 Mitglied im Wohlfahrtsverband „Der Paritätische“ und seit 2011 im „Elternnetzwerk NRW.Integration miteinander“.

 

Das gemeinnützige Engagement wurde im Februar 2011 mit dem Integrationspreis 2010 der Stadt Hilden ausgezeichnet. Weiterhin wurde der Verein durch das Amt für Soziales und Integration für den Bundesweit ausgeschriebenen Deutschen Bürgerpreis 2011 – „Bildung! Gleiche Chancen für alle.“ nominiert.

 

Voraussetzungen für die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII (KJHG):

 

Der Träger muss im Bereich der Jugendhilfe im Sinne des § 1 SGB VIII tätig sein.

§ 1 SGB VIII definiert Jugendhilfe in Abs. (3) wie folgt:

Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechtes auf Förderung der Entwicklung eines jungen Menschen und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit beitragen.
Insbesondere sollen junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung gefördert werden, Benachteiligungen sollen ausgeglichen oder vermieden werden. Die Jugendhilfe soll bei der Erziehung beraten und unterstützen. Kinder und Jugendliche sollen durch die Jugendhilfe vor Gefahren für ihr Wohl geschützt werden. Weiterhin soll die Jugendhilfe dazu beitragen, dass positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt erhalten und geschaffen werden.

 

 

Eine  ausschließliche Tätigkeit des Trägers in diesem Bereich ist jedoch nicht zwingend erforderlich.

 

Weitere Voraussetzungen sind in § 75 SGB VIII genannt. Hiernach können juristische Personen und Personenvereinigungen als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt werden, wenn sie

(1)   

  1. auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 (SGB VIII) tätig sind
  2. gemeinnützige Ziele verfolgen
  3. aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe imstande sind, und
  4. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit leisten.

(2)

Einen Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe hat unter den Voraussetzungen des Absatzes 1, wer auf dem Gebiet der Jugendhilfe mindestens drei Jahre tätig gewesen ist.

Die Verfolgung gemeinnütziger Ziele wird durch den Verein bereits in der Satzung fundamentiert. Dies wird weiterhin durch die steuerrechtliche Anerkennung nachgewiesen.

 

Ferner muss der Träger darlegen, dass er fachlich und personell in der Lage ist, "einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande ist". Die fachliche und personelle Kompetenz eines Trägers soll ein kontinuierliches Handeln garantieren.


Der "nicht unwesentliche Beitrag" kann aber nicht an der Größe eines Trägers gemessen werden. Vielmehr ist hier zu beachten, dass das Arbeitsgebiet einen besonderen Stellenwert im Bereich der Jugendhilfe einnimmt.  Dies hat der Verein in den letzten Jahren im Rahmen seiner Tätigkeit unter Beweis gestellt.

Als letzte Voraussetzung gilt, dass die Arbeit des Trägers den Zielen des Grundgesetzes förderlich ist. Der Träger muss gewährleisten, dass er sich zu den Grundprinzipien der Verfassung bekennt. Auch hier wurden die Grundsteine bereits in der Satzung gelegt. Dies wird in § 3 Nr. 1 der Satzung – Zweck des Vereins - dokumentiert.

Für die Anerkennung ist der Jugendhilfeausschuss der Stadt Hilden zuständig,

§ 25 AG-KJHG NRW - Öffentliche Anerkennung:

(1) Zuständig für die öffentliche Anerkennung der Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII sind

1. das Jugendamt nach Beschlußfassungdes Jugendhilfeausschusses, wenn der Träger der freien Jugendhilfe seinen Sitz im Bezirk des Jugendamtes hat und dort vorwiegend tätig ist,….

Der Träger hat seine Ziele und Aufgaben beschrieben (siehe Anlage) und die aktuellen Programme beigefügt. Die Ziele des Vereins sind speziell auf junge Menschen und deren Förderung ausgelegt.

 

Die Prüfung der Verwaltung hat ergeben, dass der Antragssteller die geforderten formalen Voraussetzungen für die öffentliche Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe erfüllt.

Es wird empfohlen, den Antragsteller gem. § 75 SGB VIII (KJHG) als Träger der freien Jugendhilfe unbefristet öffentlich anzuerkennen.

 

 

 

 

Fazit:

 

Gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 2 c der Satzung des Amtes für Jugend, Schule und Sport entscheidet der Jugendhilfeausschuss über die öffentliche Anerkennung nach § 75 SGB VIII in Verbindung mit § 25 AG-KJHG.

Eine fachliche Bewertung der Informationen ergibt, dass die Voraussetzungen zur Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII vorliegen.

Daher wird empfohlen, den Bildungs- und Erziehungsverein „Hand in Hand e.V.“ als Träger der freien Jugendhilfe anzuerkennen.

 

 

 

 

Horst Thiele

 

Anlagen

 

Anlage 1: Antrag

Anlage 2: Gründungsprotokoll

Anlage 3: Satzung

Anlage 4: Eintrag ins Vereinsregister

Anlage 5: Vorl. Bescheinigung des Finanzamtes

Anlage 6: Freistellungsbescheid des Finanzamtes



Finanzielle Auswirkungen

Nein