Beschlussvorschlag:
"Der Rat der Stadt Hilden beschließt:
Die in vollem Wortlaut
vorliegende 25. Nachtragssatzung zur der Satzung über Gebühren für
die Entwässerung der
Grundstücke im Stadtgebiet Hilden vom 10.12.1981wird
hiermit beschlossen.
Der Bürgermeister wird beauftragt, das
Weitere zu veranlassen.”
Günter Scheib
Erläuterungen und Begründung und Nachtragssatzung
Die Verwaltung hatte
den Rat in der Sitzung vom 23.02.2005
mit SV 20/012 über die Notwendigkeit der
Einführung der gesplitteten Kanalbenutzungsgebühr in Kenntnis gesetzt.
Nach Durchführung
des Ausschreibungsverfahrens wurde die Firma wte Betriebsgesellschaft mbH
Gaensefurth 7 – 10
in 39444 Hecklingen mit den erforderlichen Arbeiten beauftragt.
Diese Firma hat
nunmehr mitgeteilt, dass aufgrund der deutlich intensiveren Datenerhebungsnotwendigkeit
für die Beteiligung der Niederschlagswassergebühr eine ausdrückliche
Ermächtigungsnorm, nach Maßgabe des Landesdatenschutzrechtes zwingend notwendig
sei.
Hier empfiehlt die
Fa. wte Betriebsgesellschaft mbH, eine derartige Regelung schon durch eine
rückwirkende Änderungssatzung alsbald in die bestehende Gebührensatzung
aufzunehmen, da Übermittlung, Durchführung der Fragebogenerhebung und
Datenverarbeitung der grundstücksrelevanten Daten in diesem Jahr erfolgt sind
bzw. noch erfolgen werden.
Das Fehlen einer
nicht diese Datenerhebung und -verarbeitung rechtfertigenden Regelung begründe
das Risiko, dass auf Grundlage der verarbeiteten Daten erhobene
Gebührenbescheide wegen nicht
gesetzeskonform
erhobener Daten angegriffen werden könnten.
Außerdem gibt das
Datenschutzrecht dem Landesdatenschutzbeauftragten Eingriffsbefugnisse, die bis
hin zur Anordnung einer Vernichtung/Löschung nicht ordnungsgemäß erhobener personenbezogener
Daten gehen können.
Dies lasse sich
durch eine rückwirkend in Kraft gesetzte Satzungsänderung vermeiden.
Zeitpunkt der
Rückwirkung sollte derjenige sein, zu dem mit der Datenerhebung für die
getrennte Gebühr begonnen wurde.
Die mit der 24.
Nachtragssatzung vorgenommene Änderung der Auskunftspflicht reiche nicht aus,
um die datenschutzrechtlichen Bedenken auszuräumen.
Die Verwaltung schließt sich dem Vortrag der beauftragten Firma an und
empfiehlt dem Rat die in vollem Wortlauf vorliegende 25. Nachtragssatzung zur
der Satzung über Gebühren für die Entwässerung
der Grundstücke im Stadtgebiet Hilden vom 10.12.1981 zu beschließen.
G. Scheib
25. Nachtragssatzung vom zur Satzung über Gebühren für die Entwässerung
der Grundstücke im Stadtgebiet Hilden vom 10.12.1981
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen, der §§ 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW), der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für
das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG -) und
der §§ 53, 64 und 65 des
Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG), in Verbindung mit der
Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die
öffentliche Abwasseranlage - Entwässerungssatzung - der Stadt Hilden, jeweils
in den zur Zeit geltenden Fassungen hat der Rat der Stadt Hilden in seiner
Sitzung am folgende 25.
Nachtragssatzung zur Satzung über Gebühren für die Entwässerung der Grundstücke
im Stadtgebiet Hilden vom 10.12.1981 beschlossen:
§ 1
§ 4 erhält folgende Fassung:
§ 4 Gebühren- und Abgabepflichtige, Auskunfts- und Mitwirkungspflicht
(1) Gebühren-
bzw. abgabepflichtig sind
a) der
Eigentümer; wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, der Erbbauberechtigte;
b) der
Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebes,
c) der
Nießbraucher oder sonstige zur Nutzung des Grundstückes dinglich Berechtigte
des Grundstückes, von dem die Benutzung der
Abwasseranlage ausgeht bzw. auf oder von dem die Direkteinleitung vorgenommen
wird. Mehrere Gebühren- bzw. Abgabepflichtige sind Gesamtschuldner.
(2) Im Falle eines Eigentumswechsels ist der
neue Eigentümer vom Beginn des Monats an gebüh-
ren- bzw. abgabepflichtig, der dem Monat der Rechtsänderung folgt. Für
sonstige Gebühren- bzw. Abgabepflichtige gilt dies entsprechend. Einen
Eigentums- bzw. Nutzungswechsel hat der bisherige Gebühren- bzw. Abgabepflichtige
der Stadt innerhalb eines Monats nach der Rechtsänderung schriftlich mitzuteilen.
(3)
Die
Gebühren- und Abgabepflichtigen haben alle für die Errechnung der Gebühren und
Abgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Daten und Unterlagen zu
überlassen und zu dulden, dass Beauftragte der Stadt das Grundstück betreten,
um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen. Sie haben
insbesondere alle notwendigen Auskünfte und Unterlagen im Zusammenhang mit der
Einführung neuer Gebührenmaßstäbe zur Berechnung der Abwassergebühren
abzugeben.
(4) Die Gebühren-
und Abgabenpflichtigen sind verpflichtet, die Größe der überdachten und
versiegelten Flächen sowie der Grundstücksfläche zum Zweck der Einführung und
Berechnung einer getrennten Schmutz- und Niederschlagswassergebühr im Rahmen einer
Fragebogenerhebung anzugeben.
Grundlage der Fragebogenerhebung ist die Ermittlung von Grundstücksdaten, die
sich aus
amtlichen Katasterunterlagen ergeben und im Rahmen einer Überfliegung und
anschließenden
Digitalisierung der Luftbildaufnahmen ergänzt werden.
Der damit verbundene Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung
ist von den
Gebühren- und Abgabenpflichtigen zu dulden. Die Auskunftspflicht bezieht sich
auf die
Größe, die Befestigungsarten, die Nutzungsarten aller Teilflächen der
Grundstücke
einschließlich über Grundstücksgrenzen hinausgehender Gebäudeüberstände sowie
auf die Art
der Ableitung und Verwendung des Niederschlagswassers von diesen Teilflächen
(Grundstücksdaten).
Sofern seitens der Gebühren- und Abgabenpflichtigen keine Angaben erfolgen,
legt die Stadt
die Einleit- und Nutzungsverhältnisse für Niederschlagswasser auf dem
Grundstück auf der
Grundlage der ermittelten Grundstücksdaten fest.
Zur Überprüfung der Einleit- und Nutzungsverhältnisse sind Beauftragte der
Stadt zur
Betretung des Grundstückes berechtigt.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Nachtragssatzung tritt am 01.01.2005 in
Kraft.
Finanzielle
Auswirkungen
Finanzielle
Auswirkungen |
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Haushaltstelle: |
Bezeichnung: |
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Kosten Folgekosten |
vorgesehen im |
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Mittel stehen zur
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Finanzierung: |
Sichtvermerk
Kämmerer |
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