Betreff
25. Nachtragssatzung zur Satzung über Gebühren für die Entwässerung der Grundstücke im Stadtgebiet vom 10.12.1981
Vorlage
WP 04-09 SV 60/014
Aktenzeichen
IV/60/014
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 

"Der Rat der Stadt Hilden beschließt:

 

  Die in vollem Wortlaut vorliegende 25. Nachtragssatzung zur der Satzung über Gebühren für

  die Entwässerung der Grundstücke im Stadtgebiet Hilden vom 10.12.1981wird hiermit beschlossen.

 

Der Bürgermeister wird beauftragt, das Weitere zu veranlassen.”

 

 

 

 

 

Günter Scheib

 

 

 


Erläuterungen und Begründung und Nachtragssatzung

 

Die Verwaltung hatte den Rat  in der Sitzung vom 23.02.2005 mit SV 20/012 über  die Notwendigkeit der Einführung der gesplitteten Kanalbenutzungsgebühr in Kenntnis gesetzt.

 

Nach Durchführung des Ausschreibungsverfahrens wurde die Firma wte Betriebsgesellschaft mbH

Gaensefurth 7 – 10 in 39444 Hecklingen mit den erforderlichen Arbeiten beauftragt.

 

Diese Firma hat nunmehr mitgeteilt, dass aufgrund der deutlich intensiveren Datenerhebungsnotwendigkeit für die Beteiligung der Niederschlagswassergebühr eine ausdrückliche Ermächtigungsnorm, nach Maßgabe des Landesdatenschutzrechtes zwingend notwendig sei.

Hier empfiehlt die Fa. wte Betriebsgesellschaft mbH, eine derartige Regelung schon durch eine rückwirkende Änderungssatzung alsbald in die bestehende Gebührensatzung aufzunehmen, da Übermittlung, Durchführung der Fragebogenerhebung und Datenverarbeitung der grundstücksrelevanten Daten in diesem Jahr erfolgt sind bzw. noch erfolgen werden.

Das Fehlen einer nicht diese Datenerhebung und -verarbeitung rechtfertigenden Regelung begründe das Risiko, dass auf Grundlage der verarbeiteten Daten erhobene Gebührenbescheide wegen nicht

gesetzeskonform erhobener Daten angegriffen werden könnten.

Außerdem gibt das Datenschutzrecht dem Landesdatenschutzbeauftragten Eingriffsbefugnisse, die bis hin zur Anordnung einer Vernichtung/Löschung nicht ordnungsgemäß erhobener personenbezogener Daten gehen können.

Dies lasse sich durch eine rückwirkend in Kraft gesetzte Satzungsänderung vermeiden.

Zeitpunkt der Rückwirkung sollte derjenige sein, zu dem mit der Datenerhebung für die getrennte Gebühr begonnen wurde.

Die mit der 24. Nachtragssatzung vorgenommene Änderung der Auskunftspflicht reiche nicht aus, um die datenschutzrechtlichen Bedenken auszuräumen.

 

Die Verwaltung schließt sich dem Vortrag der beauftragten Firma an und empfiehlt dem Rat die in vollem Wortlauf vorliegende 25. Nachtragssatzung zur der Satzung über Gebühren für  die Entwässerung der Grundstücke im Stadtgebiet Hilden vom 10.12.1981 zu beschließen.

 

 

 

 

 

 

G. Scheib

 

 

 

25. Nachtragssatzung vom        zur Satzung über Gebühren für die Entwässerung der Grundstücke im Stadtgebiet Hilden vom 10.12.1981

 

 

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, der §§ 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW), der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG -) und der       §§ 53, 64 und 65 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG), in Verbindung mit der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage - Entwässerungssatzung - der Stadt Hilden, jeweils in den zur Zeit geltenden Fassungen hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am           folgende 25. Nachtragssatzung zur Satzung über Gebühren für die Entwässerung der Grundstücke im Stadtgebiet Hilden vom 10.12.1981 beschlossen:

 

 

 

 

§ 1

 

 

    § 4 erhält folgende Fassung:

 

 

 

                             § 4 Gebühren- und Abgabepflichtige, Auskunfts- und Mitwirkungspflicht

 

 

(1)        Gebühren- bzw. abgabepflichtig sind

 

a)   der Eigentümer; wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, der Erbbauberechtigte;

b)   der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebes,

c)   der Nießbraucher oder sonstige zur Nutzung des Grundstückes dinglich Berechtigte

 

des Grundstückes, von dem die Benutzung der Abwasseranlage ausgeht bzw. auf oder von dem die Direkteinleitung vorgenommen wird. Mehrere Gebühren- bzw. Abgabepflichtige sind Gesamtschuldner.

 

(2)        Im Falle eines Eigentumswechsels ist der neue Eigentümer vom Beginn des Monats an gebüh-

             ren- bzw. abgabepflichtig, der dem Monat der Rechtsänderung folgt. Für sonstige Gebühren- bzw. Abgabepflichtige gilt dies entsprechend. Einen Eigentums- bzw. Nutzungswechsel hat der bisherige Gebühren- bzw. Abgabepflichtige der Stadt innerhalb eines Monats nach der Rechtsänderung schriftlich mitzuteilen.

 

(3)               Die Gebühren- und Abgabepflichtigen haben alle für die Errechnung der Gebühren und Abgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Daten und Unterlagen zu überlassen und zu dulden, dass Beauftragte der Stadt das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen. Sie haben insbesondere alle notwendigen Auskünfte und Unterlagen im Zusammenhang mit der Einführung neuer Gebührenmaßstäbe zur Berechnung der Abwassergebühren abzugeben.

 

 

 

 

 

 

(4)     Die Gebühren- und Abgabenpflichtigen sind verpflichtet, die Größe der überdachten und
versiegelten Flächen sowie der Grundstücksfläche zum Zweck der Einführung und
Berechnung einer getrennten Schmutz- und Niederschlagswassergebühr im Rahmen einer
Fragebogenerhebung anzugeben.
Grundlage der Fragebogenerhebung ist die Ermittlung von Grundstücksdaten, die sich aus
amtlichen Katasterunterlagen ergeben und im Rahmen einer Überfliegung und anschließenden
Digitalisierung der Luftbildaufnahmen ergänzt werden.
Der damit verbundene Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist von den
Gebühren- und Abgabenpflichtigen zu dulden. Die Auskunftspflicht bezieht sich auf die
Größe, die Befestigungsarten, die Nutzungsarten aller Teilflächen der Grundstücke
einschließlich über Grundstücksgrenzen hinausgehender Gebäudeüberstände sowie auf die Art
der Ableitung und Verwendung des Niederschlagswassers von diesen Teilflächen
(Grundstücksdaten).
Sofern seitens der Gebühren- und Abgabenpflichtigen keine Angaben erfolgen, legt die Stadt
die Einleit- und Nutzungsverhältnisse für Niederschlagswasser auf dem Grundstück auf der
Grundlage der ermittelten Grundstücksdaten fest.
Zur Überprüfung der Einleit- und Nutzungsverhältnisse sind Beauftragte der Stadt zur
Betretung des Grundstückes berechtigt.

 

 

 

 

 

§ 2

 

Inkrafttreten

 

 

Diese Nachtragssatzung tritt am 01.01.2005 in Kraft.

 

 

 

 

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

Ja

 

Haushaltstelle:

                                              

Bezeichnung:

 

Kosten                                   

 

Folgekosten                           

vorgesehen im

 

 

Haushaltsjahr

 

 

Mittel stehen zur Verfügung

Finanzierung:

Sichtvermerk Kämmerer