Betreff
1. Änderung der "Satzung für das Amt für Jugend, Schule und Sport der Stadt Hilden"
Vorlage
WP 09-14 SV 51/189
Aktenzeichen
III 51.1/ Hei
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 

 

 

Der Rat der Stadt beschließt nach Vorberatung im Jugendhilfeausschuss die 1. Änderung der „Satzung für das Amt für Jugend, Schule und Sport der Stadt Hilden“ in der als Anlage beigefügten Fassung.

 

 


Erläuterungen und Begründungen:

 

1.            Jugendamtselternbeirat

 

Der  Jugendamtselternbeirat Hilden hat am 17.01.2012 einen Antrag auf zwei beratende Sitze im Jugendhilfeausschuss der Stadt Hilden gestellt.

 

Hierüber wurde in der Ratssitzung am 21.03.2012 (s. Sitzungsvorlage WP 09-14 SV 51/175) nach vorhergehender Beratung im Jugendhilfeausschuss dahingehend entschieden, dass der Jugendamtselternbeirat einen beratenden Sitz im Jugendhilfeausschuss erhält. Dies macht eine Änderung der Satzung für das Amt für Jugend, Schule und Sport der Stadt Hilden erforderlich.

 

§ 4 Abs. 3 der vorgenannten Satzung muss um den Punkt l) ergänzt werden:

 

         l)   eine Vertreterin/ ein Vertreter des Jugendamtselternbeirat Hilden, die/ der von der Vorsitzenden/ dem Vorsitzenden des Jugendamtselternbeirat Hilden zu benennen ist.

 

 

Die Änderung ist in der als Anlage 1 beigefügten Fassung der „Satzung für das Amt für Jugend, Schule und Sport der Stadt Hilden“ berücksichtigt.

 

 

2.            Integrationsrat

 

Das Teilhabe- und Integrationsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen ist am 25.02.2012 in Kraft getreten.

 

Gemäß Artikel 4 des Teilhabe- und Integrationsgesetzes NRW wurde § 5 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG) wie folgt ergänzt:

 

(1)  Als beratende Mitglieder gehören dem Jugendhilfeausschuss an:

.

.

.

8. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Integrationsrates oder Integrationsausschusses, die oder der durch den Integrationsrat oder Integrationsausschuss gewählt wird.

(2) Für jedes beratende Mitglied des Jugendhilfeausschusses nach Absatz 1 Nummern 3 bis 8 ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestellen.

 

Nach dieser Rechtsnorm ist für den Jugendhilfeausschuss als beratendes Mitglied eine Vertreterin oder ein Vertreter des Integrationsrates oder Integrationsausschusses vorgesehen.

§ 4 Abs. 3 der Satzung für das Amt für Jugend, Schule und Sport der Stadt Hilden ist entsprechend zu ergänzen:

          m) eine Vertreterin/ ein Vertreter des Integrationsrates Hilden, die/der durch den Integrationsrat gewählt wird.

Die „Änderung ist in der als Anlage 1 beigefügten Fassung der Satzung für das Amt für Jugend, Schule und Sport der Stadt Hilden“ berücksichtigt.

 

Fazit:

Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen, die beratenden Mitglieder des Jugendhilfeausschusses um jeweils eine sachkundige Person aus dem Jugendamtselternbeirat und dem Integrationsrat zu ergänzen.

Nach dem Vorschlag der Verwaltung muss somit § 4 Abs. 3 l) - m) der Satzung für das Amt für Jugend, Schule und Sport der Stadt Hilden um insgesamt zwei beratende Mitglieder ergänzt werden. Die Anzahl der beratenden Mitglieder erhöht sich somit auf insgesamt 12 Personen. Als Anlage 1 ist die „Satzung für das Amt für Jugend, Schule und Sport der Stadt Hilden“ in der geänderten Fassung beigefügt.

 

 

 

 

 

Horst Thiele

 

Anlage

 

Satzungsänderung

 

 

 


Anlage 1

 

Satzung

für das Amt für Jugend, Schule und Sport der Stadt Hilden

 

Satzung

Datum

Änderungen

in Kraft getreten

Satzung

03.06.2011

 

08.06.2011

1. Änderung

    .    .2012

§ 4

 

 

 

Der Rat der Stadt Hilden hat am __.__.2012 auf Grund des § 3 Abs. 2 des 1. Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes – AG KJHG vom 12.12.1990 (GV NRW S. 664/SGV NW 216), der §§ 69 ff des Sozialgesetzbuches Achtes Buch (SGB VIII), Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (KiBiz) vom 30.10.2007 und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NW. S. 666) in ihrer jeweils geltenden Fassung folgende Satzung für das Amt für Jugend, Schule und Sport der Stadt Hilden beschlossen:

 

Auszug:

 

§ 4    Mitglieder

 

(1)     Dem Jugendhilfeausschuss gehören 15 stimmberechtigte und 12 beratende Mitglieder aus den in § 4 Abs. 3 Buchstabe a) - m) dieser Satzung genannten Institutionen sowie jeweils ein Ratsmitglied oder ein/e sachkundige/r Bürger/in, der/die von den Fraktionen zu benennen ist, die nicht im Jugendhilfeausschuss vertreten sind, an.

 

(2)     Stimmberechtigt sind:

a)      Neun Mitglieder des Rates oder von ihm gewählte Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind,

b)      Sechs Frauen und Männer, die von den im Bereich des Amtes für Jugend, Schule und Sport wirkenden und anerkannten freien Trägern vorgeschlagen sind.

Die stimmberechtigten Mitglieder werden vom Rat der Stadt Hilden gewählt.

 

Für jedes Mitglied ist ein/e persönliche/r Stellvertreter/in zu wählen. Das Wahlverfahren richtet sich nach dem 1. Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG) und der Gemeindeordnung NRW sowie der Geschäftsordnung des Rates.

 

(3)     Beratende Mitglieder sind:

a)      der Bürgermeister oder der Sozialdezernent als sein Vertreter;

b)      die Leiterin/ der Leiter der Verwaltung des Amtes für Jugend, Schule und Sport oder deren Vertretung;

c)      eine Richterin/ ein Richter des Familiengerichtes oder eine Jugendrichterin/ ein Jugendrichter, die/ der von der zuständigen Präsidentin/ dem zuständigen Präsidenten des Landgerichtes Düsseldorf bestellt wird;

d)      eine Vertreterin/ ein Vertreter der Arbeitsverwaltung, die/ der von der Leiterin/ dem Leiter der Agentur für Arbeit Düsseldorf bestellt wird;

e)      eine Vertreterin/ ein Vertreter der Grund-, Haupt- und Förderschulen, die/ der vom Schulamt Mettmann bestellt wird;

f)       eine Vertreterin/ ein Vertreter der übrigen weiterführenden Schulen, die/ der vom Regierungspräsidenten Düsseldorf bestellt wird;

g)      eine Vertreterin/ ein Vertreter der Polizei, die/ der vom Landrat des Kreises Mettmann zu benennen ist;

h)      je eine Vertreterin/ ein Vertreter der evangelischen und der katholischen Kirche, die/ der von der evangelischen bzw. katholischen Kirchengemeinde Hilden bestellt wird;

i)       eine Vertreterin/ ein Vertreter des Gesundheitsamtes Mettmann, die/ der von der Leiterin/ dem Leiter des Gesundheitsamtes Mettmann benannt wird,

j)       eine Vertreterin/ ein Vertreter des Jugendparlamentes, die/ der von der Vorsitzenden/ dem Vorsitzenden des Jugendparlamentes bestellt wird,

k)      je ein Ratsmitglied oder sachkundige/r Bürger/in, das/ die/ der von der Fraktionen zu benennen sind, die nicht im Jugendhilfeausschuss vertreten sind.

l)       eine Vertreterin/ ein Vertreter des Jugendamtselternbeirat Hilden, die/ der von der Vorsitzenden/ dem Vorsitzenden des Jugendamtselternbeirat Hilden zu benennen ist.

m)     eine Vertreterin/ ein Vertreter des Integrationsrates Hilden, die/ der durch den Integrationsrat Hilden gewählt wird.

 

 

 

Für die Mitglieder nach Buchstaben c) – m) ist je ein/e persönliche/r Vertreter/in zu bestellen.

 


 

Finanzielle Auswirkungen

Nein

 

 


Personelle Auswirkungen

Nein