Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt
beschließt nach Vorberatung im Jugendhilfeausschuss die 1. Änderung der „Satzung
für das Amt für Jugend, Schule und Sport der Stadt Hilden“ in der als Anlage beigefügten
Fassung.
Erläuterungen und Begründungen:
1.
Jugendamtselternbeirat
Der Jugendamtselternbeirat Hilden hat am
17.01.2012 einen Antrag auf zwei beratende Sitze im Jugendhilfeausschuss der
Stadt Hilden gestellt.
Hierüber wurde in der
Ratssitzung am 21.03.2012 (s. Sitzungsvorlage WP 09-14 SV 51/175) nach
vorhergehender Beratung im Jugendhilfeausschuss dahingehend entschieden, dass
der Jugendamtselternbeirat einen
beratenden Sitz im Jugendhilfeausschuss erhält. Dies macht eine Änderung der
Satzung für das Amt für Jugend, Schule und Sport der Stadt Hilden erforderlich.
§ 4 Abs. 3 der
vorgenannten Satzung muss um den Punkt l) ergänzt werden:
        l)  eine Vertreterin/ ein Vertreter des
Jugendamtselternbeirat Hilden, die/ der von der Vorsitzenden/ dem Vorsitzenden
des Jugendamtselternbeirat Hilden zu benennen ist.
Die Änderung ist in der
als Anlage 1 beigefügten Fassung der
„Satzung für das Amt für Jugend, Schule und Sport der Stadt Hilden“
berücksichtigt.
2.
Integrationsrat
Das Teilhabe- und
Integrationsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen ist am 25.02.2012 in Kraft
getreten.
Gemäß Artikel 4 des
Teilhabe- und Integrationsgesetzes NRW wurde § 5 des Ersten Gesetzes zur
Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG) wie folgt ergänzt:
(1)
Als beratende Mitglieder gehören dem Jugendhilfeausschuss an:
.
.
.
8. eine Vertreterin oder
ein Vertreter des Integrationsrates oder Integrationsausschusses, die oder der
durch den Integrationsrat oder
Integrationsausschuss gewählt wird.
(2)
Für jedes beratende Mitglied des Jugendhilfeausschusses nach Absatz 1 Nummern 3
bis 8 ist eine Stellvertreterin oder
ein Stellvertreter zu bestellen.
Nach
dieser Rechtsnorm ist für den Jugendhilfeausschuss als beratendes Mitglied eine
Vertreterin oder ein Vertreter des Integrationsrates oder
Integrationsausschusses vorgesehen.
§
4 Abs. 3 der Satzung für das Amt für Jugend, Schule und Sport der Stadt Hilden
ist entsprechend zu ergänzen:
         m) eine Vertreterin/ ein Vertreter des
Integrationsrates Hilden, die/der durch den Integrationsrat gewählt wird.
Die „Änderung ist in der als Anlage 1 beigefügten Fassung der
Satzung für das Amt für Jugend, Schule und Sport der Stadt Hilden“ berücksichtigt.
Fazit:
Seitens
der Verwaltung wird vorgeschlagen, die beratenden Mitglieder des Jugendhilfeausschusses
um jeweils eine sachkundige Person aus dem Jugendamtselternbeirat und dem
Integrationsrat zu ergänzen.
Nach
dem Vorschlag der Verwaltung muss somit § 4 Abs. 3 l) - m) der Satzung für das
Amt für Jugend, Schule und Sport der Stadt Hilden um insgesamt zwei beratende
Mitglieder ergänzt werden. Die Anzahl der beratenden Mitglieder erhöht sich
somit auf insgesamt 12 Personen. Als Anlage 1 ist die „Satzung für das Amt für
Jugend, Schule und Sport der Stadt Hilden“ in der geänderten Fassung beigefügt.
Horst Thiele
Anlage
Satzungsänderung
Anlage 1
Satzung
für das Amt für Jugend, Schule und Sport der
Stadt Hilden
Satzung |
Datum |
Änderungen |
in Kraft getreten |
Satzung |
03.06.2011 |
|
08.06.2011 |
1. Änderung |
   .   .2012 |
§ 4 |
|
Der Rat der Stadt
Hilden hat am __.__.2012 auf Grund des § 3 Abs. 2 des 1. Gesetzes zur Ausführung
des Kinder- und Jugendhilfegesetzes – AG KJHG vom 12.12.1990 (GV NRW S. 664/SGV
NW 216), der §§ 69 ff des Sozialgesetzbuches Achtes Buch (SGB VIII), Gesetz zur
frühen Bildung und Förderung von Kindern (KiBiz) vom 30.10.2007 und des § 7 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NW. S. 666) in ihrer jeweils geltenden
Fassung folgende Satzung für das Amt
für Jugend, Schule und Sport der Stadt Hilden beschlossen:
Auszug:
§ 4   Mitglieder
(1)    Dem Jugendhilfeausschuss gehören 15
stimmberechtigte und 12 beratende
Mitglieder aus den in § 4 Abs. 3 Buchstabe a) - m) dieser Satzung genannten Institutionen sowie jeweils ein
Ratsmitglied oder ein/e sachkundige/r Bürger/in, der/die von den Fraktionen zu
benennen ist, die nicht im Jugendhilfeausschuss vertreten sind, an.
(2)Â Â Â Â Stimmberechtigt sind:
a)Â Â Â Â Â Neun Mitglieder des Rates oder von ihm
gewählte Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind,
b)     Sechs Frauen und Männer, die von den im
Bereich des Amtes für Jugend, Schule und Sport wirkenden und anerkannten freien
Trägern vorgeschlagen sind.
Die
stimmberechtigten Mitglieder werden vom Rat der Stadt Hilden gewählt.
Für jedes Mitglied
ist ein/e persönliche/r Stellvertreter/in zu wählen. Das Wahlverfahren richtet
sich nach dem 1. Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes
(AG-KJHG) und der Gemeindeordnung NRW sowie der Geschäftsordnung des Rates.
(3)Â Â Â Â Beratende Mitglieder sind:
a)     der Bürgermeister oder der Sozialdezernent
als sein Vertreter;
b)Â Â Â Â Â die Leiterin/ der Leiter der Verwaltung
des Amtes für Jugend, Schule und Sport oder deren Vertretung;
c)Â Â Â Â Â eine Richterin/ ein Richter des
Familiengerichtes oder eine Jugendrichterin/ ein Jugendrichter, die/ der von
der zuständigen Präsidentin/ dem zuständigen Präsidenten des Landgerichtes
Düsseldorf bestellt wird;
d)Â Â Â Â Â eine Vertreterin/ ein Vertreter der
Arbeitsverwaltung, die/ der von der Leiterin/ dem Leiter der Agentur für Arbeit
Düsseldorf bestellt wird;
e)Â Â Â Â Â eine Vertreterin/ ein Vertreter der
Grund-, Haupt- und Förderschulen, die/ der vom Schulamt Mettmann bestellt wird;
f)Â Â Â Â Â Â eine Vertreterin/ ein Vertreter der
übrigen weiterführenden Schulen, die/ der vom Regierungspräsidenten Düsseldorf
bestellt wird;
g)Â Â Â Â Â eine Vertreterin/ ein Vertreter der
Polizei, die/ der vom Landrat des Kreises Mettmann zu benennen ist;
h)Â Â Â Â Â je eine Vertreterin/ ein Vertreter der
evangelischen und der katholischen Kirche, die/ der von der evangelischen bzw.
katholischen Kirchengemeinde Hilden bestellt wird;
i)Â Â Â Â Â Â eine Vertreterin/ ein Vertreter des Gesundheitsamtes
Mettmann, die/ der von der Leiterin/ dem Leiter des Gesundheitsamtes Mettmann
benannt wird,
j)Â Â Â Â Â Â eine Vertreterin/ ein Vertreter des
Jugendparlamentes, die/ der von der Vorsitzenden/ dem Vorsitzenden des
Jugendparlamentes bestellt wird,
k)Â Â Â Â Â je ein Ratsmitglied oder sachkundige/r
Bürger/in, das/ die/ der von der Fraktionen zu benennen sind, die nicht im
Jugendhilfeausschuss vertreten sind.
l)Â Â Â Â Â Â eine
Vertreterin/ ein Vertreter des Jugendamtselternbeirat Hilden, die/ der von der
Vorsitzenden/ dem Vorsitzenden des Jugendamtselternbeirat Hilden zu benennen
ist.
m)Â Â Â Â eine Vertreterin/ ein Vertreter des Integrationsrates
Hilden, die/ der durch den Integrationsrat Hilden gewählt wird.
Für die Mitglieder
nach Buchstaben c) – m) ist je ein/e
persönliche/r Vertreter/in zu bestellen.
Finanzielle Auswirkungen |
Nein |
Personelle Auswirkungen |
Nein |