Betreff
Betrieb der Stadthalle - Antrag der Fraktion Freie Liberale
Vorlage
WP 09-14 SV 20/077
Aktenzeichen
II/20
Art
Antragsvorlage

Antragstext:

 

„Der Rat der Stadt Hilden möge nach Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss beschließen:

 

Die Verwaltung wird beauftragt zu prüfen ob nach Ablauf des Vertrages die Stadthalle geschlossen und – wenn möglich, selbst für 1 € - verkauft werden kann. Weiterhin sind mögliche Alternativen für das heute Betriebsmodell zu prüfen, so z. B. die Nutzung von Stadthallen in der näheren Kreisumgebung.

 

Sollte sich eine oder eventuelle alle der aufgezeigten Optionen als nicht durchführbar erweisen, ist ein neuer Betriebsführungsvertrag abzuschließen.

 

Einsparmöglichkeiten: bis zu 930.000 € p. a.“


Erläuterungen zum Antrag:

 

Jahr für Jahr zahlt Hilden über die Stadt Hilden Holding einen festen Zuschuss zu den Betriebskosten der Stadthalle von 0,7 Mio. €, der sich ab 2013 um den Verbraucherpreisindex erhöhen dürfte. Hinzu kommen die Zahlungen für Buchhaltung und die Bedienung von Darlehen für die Restschulden. Gesamtsumme in 2009: rd. 0,93 Mio. €.

 

Des Weiteren kommen Unterhaltungsaufwendungen hinzu, etwa für die Erneuerung des Daches oder für Parkettinstandsetzungen nach größeren ‚Events‘, die voll von der Stadt über die SHH getragen werden.

 

Andererseits stehen in Hilden genügend andere größere Säle kostengünstig dem Bürger zur Verfügung: die Aula des Helmholtz-Gymnasiums, der Strangmeiersaal, der Saal des Lortzingtreffs.

 

Ursprünglich war die Stadthalle geplant als Ort der vielfältigen Begegnungen für die Bürgerinnen und Bürger dieser Stadt. Dieser Zweck erweist sich als verfehlt. Die Vereine z. B. können die hohen Mietkosten nicht aufbringen, schon gar nicht, nachdem ihnen im Ausschuss für Kultur und Heimatpflege vom 23.02.2012 ab 2013 der erst vor kurzem bewilligte Zuschuss von 650,00 € wieder gestrichen wurden. Selbst die Stadt Hilden muss für die Benutzung ihrer eigenen Halle Miete zahlen! Insofern ist es nicht verwunderlich, dass die Halle in 2009 nur an 91 Tagen belegt wurde (aktuellere Zahlen waren nicht verfügbar).

 

Unverständlich bleibt, warum BSL nicht in diese Richtung vorgedacht hat.


Stellungnahme der Verwaltung:

 

Dem Antrag kann aus Sicht der Verwaltung nicht zugestimmt werden. Der bestehende Betriebsführungsvertrag hat noch eine Laufzeit bis zum 31.12.2019. Eine vorzeitige Kündigung löst immer Schadensersatzansprüche aus.

 

Natürlich können im Jahre 2019 alle Aspekte mit berücksichtigt und ggf. neue Überlegungen zur Nutzung der Halle angestellt werden.

 

Unabhängig hiervon muss aber auch darauf hingewiesen werden, dass dieses Thema in erster Linie eine Aufgabe des Aufsichtsrates der Stadt Hilden Holding GmbH ist.

 

Außerdem hat die Gemeinde nach den allgemeinen Haushaltsgrundsätzen der Gemeindeordnung die Arbeit wirtschaftlich und sparsam zu führen. Eine Vermögensveräußerung darf nach § 90 Abs. 3 Gemeindeordnung NRW in der Regel nur zum vollen Wert erfolgen. Ein Verkauf zu einem Wert von 1 € würde diesen Grundsätzen widersprechen.

 

 

gez. Norbert Danscheidt

1. Beigeordneter


Finanzielle Auswirkungen  

 

Finanzielle Auswirkungen (ja/nein)

Ja, Umfang noch nicht ermittelbar

Produktnummer / -bezeichnung

 

 

Investitions-Nr./ -bezeichnung:

 

 

Haushaltsjahr:

 

Pflichtaufgabe oder

freiwillige Leistung/Maßnahme

Pflicht-

aufgabe

 

(hier ankreuzen)

freiwillige

Leistung

 

(hier ankreuzen)

 

 

Die Mittel stehen in folgender Höhe zur Verfügung:

Kostenträger

Bezeichnung

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Mehrbedarf besteht in folgender Höhe:

Kostenträger

Bezeichnung

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Deckung ist gewährleistet durch:

Kostenträger

Bezeichnung

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stehen für den o. a. Zweck Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung? (ja/nein)

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet.

Die Befristung endet am: (Monat/Jahr)

 

 

Wurde die Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft – siehe SV?

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Finanzierung:

 

 

 

Vermerk Kämmerer

 

gesehen, in Vertretung Danscheidt