Beschlussvorschlag:
"Der Rat der Stadt Hilden beschließt
nach Vorberatung in der Kleinen Gebührenkommission:
Die in vollem Wortlaut vorliegende 3.
Nachtragssatzung zur Satzung für die Friedhöfe der Stadt Hilden vom 20.06.1996
(Anlage) wird hiermit beschlossen.
Der Bürgermeister wird beauftragt, das
Weitere zu veranlassen.”
Günter Scheib
Erläuterungen und Begründungen:
Dieser Sitzungsvorlage
ist der Entwurf der 3. Nachtragssatzung zur Satzung für die Friedhöfe für die
Stadt Hilden vom 20.06.1996 beigefügt.
Nach ersten
Überlegungen in der Verwaltung über die neuen Bestattungsformen des Bestattungsgesetzes
NRW fanden Beratungen mit Vertretern der Fraktionen (s. a. SV IV-3-047) statt.
Anschließend wurden
Gespräche mit den im Bestattungswesen tätigen Firmen und Einrichtungen
(Bestatter,
Friedhofsgärtnereien, Steinmatzbetriebe, Kirchen, Trägerdienst, Hospizbewegung)
geführt.
Unter Einbeziehung
der in diesen Gesprächen erhaltenen Hinweise und Anregungen schlägt die
Verwaltung neue Bestattungsformen vor. In diesem Zusammenhang wird auf die
ausführliche Sitzungsvorlage
SV-Nr. 68-004 Bezug
genommen.
Die Verwaltung regt
an, die 3. Nachtragssatzung in der vorliegenden Fassung zu beschließen.
3. Nachtragssatzung vom zur Satzung über Gebühren für die Friedhöfe
der Stadt Hilden vom 20.06.1996
Aufgrund der §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994
(SGV NRW 2023) sowie des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und
Bestattungswesen (Bestattungsgesetz NRW) vom 17.06.2003 (GV NRW S. 313), hat
der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung vom folgende 3. Nachtragssatzung für
die Satzung für die Friedhöfe der Stadt Hilden beschlossen:
§ 1
1.
§ 13 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„ (1)Die
Grabstätten und Aschenstreufelder bleiben Eigentum der Stadt Hilden.“
2. in § 13 Absatz 2 wird die
Auflistung wie folgt ergänzt:
i) pflegefreie Reihengrabstätten
j) Aschestreufeld
3.
§ 14 erhält einen zusätzlichen Absatz 7:
(7) Pflegefreie
Reihengrabfelder sind als Rasenfläche angelegte Grabstätten für Verstorbene ab
dem vollendeten 5. Lebensjahr, die für die Dauer der Ruhefrist zur Bestattung
von Leichen bereitgestellt werden. An Kopf- oder Fußseite der Grabstätte
verläuft ein Steinplattenband. Der mittlere Stein wird mit Vorname, Nachname,
Geburts-und Todestag des Verstorbenen versehen. Rechte und Pflichten, ihre
Gestaltung und Pflege stehen nur der Stadt Hilden zu.
4.
nach § 16 wird folgender § 16 a eingefügt:
5.
§ 16 a
(1) Die Asche wird auf
einem von der Stadt Hilden festgelegten Bereich des Friedhofes
durch Verstreuung der Asche beigesetzt,
wenn der Verstorbene dies durch Verfügung
von Todes wegen bestimmt hat.
(2) Der Stadt Hilden
ist vor der Beisetzung der Asche nach Absatz 1 die Verfügung von
Todes wegen in
Original vorzulegen.
Am Aschenstreufeld
wird nicht gekennzeichnet, wer beigesetzt worden ist.
Grabmale und
bauliche Anlagen (§§ 20 ff.) sind nicht zulässig.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Nachtragssatzung tritt am 01.10.2005 in
Kraft.