Betreff
3. Nachtragssatzung zur Satzung für die Friedhöfe der Stadt Hilden vom 20.06.1996
Vorlage
WP 04-09 SV 60/016
Aktenzeichen
60.1
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 

"Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung in der Kleinen Gebührenkommission:

 

Die in vollem Wortlaut vorliegende 3. Nachtragssatzung zur Satzung für die Friedhöfe der Stadt Hilden vom 20.06.1996 (Anlage) wird hiermit beschlossen.

 

Der Bürgermeister wird beauftragt, das Weitere zu veranlassen.”

 

 

 

 

 

 

Günter Scheib

 

 

 

 


 

Erläuterungen und Begründungen:

Dieser Sitzungsvorlage ist der Entwurf der 3. Nachtragssatzung zur Satzung für die Friedhöfe für die Stadt Hilden vom 20.06.1996 beigefügt.

 

Nach ersten Überlegungen in der Verwaltung über die neuen Bestattungsformen des Bestattungsgesetzes NRW fanden Beratungen mit Vertretern der Fraktionen (s. a. SV IV-3-047) statt.

Anschließend wurden Gespräche mit den im Bestattungswesen tätigen Firmen und Einrichtungen

(Bestatter, Friedhofsgärtnereien, Steinmatzbetriebe, Kirchen, Trägerdienst, Hospizbewegung) geführt.

 

Unter Einbeziehung der in diesen Gesprächen erhaltenen Hinweise und Anregungen schlägt die Verwaltung neue Bestattungsformen vor. In diesem Zusammenhang wird auf die ausführliche Sitzungsvorlage

SV-Nr. 68-004 Bezug genommen.

 

 

Die Verwaltung regt an, die 3. Nachtragssatzung in der vorliegenden Fassung zu beschließen.

 

 

 

 

 

 

3. Nachtragssatzung vom        zur Satzung über Gebühren für die Friedhöfe der Stadt Hilden vom 20.06.1996

 

Aufgrund der §§ 7 und  8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (SGV NRW 2023) sowie des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz NRW) vom 17.06.2003 (GV NRW S. 313), hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung vom             folgende 3. Nachtragssatzung für die Satzung für die Friedhöfe der Stadt Hilden beschlossen:

 

 

§ 1

 

 

1.                              § 13 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

 

„ (1)Die Grabstätten und Aschenstreufelder bleiben Eigentum der Stadt Hilden.“

 

       2.               in § 13 Absatz 2 wird die Auflistung wie folgt ergänzt:

 

 i) pflegefreie Reihengrabstätten

                         j) Aschestreufeld

 

3.               § 14 erhält einen zusätzlichen Absatz 7:

 

(7)   Pflegefreie Reihengrabfelder sind als Rasenfläche angelegte Grabstätten für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr, die für die Dauer der Ruhefrist zur Bestattung von Leichen bereitgestellt werden. An Kopf- oder Fußseite der Grabstätte verläuft ein Steinplattenband. Der mittlere Stein wird mit Vorname, Nachname, Geburts-und Todestag des Verstorbenen versehen. Rechte und Pflichten, ihre Gestaltung und Pflege stehen nur der Stadt Hilden zu.

 

4.                              nach § 16 wird folgender § 16 a eingefügt:

5.                               

                                                                            

§ 16 a

 

 

(1)   Die Asche wird auf einem von der Stadt Hilden festgelegten Bereich des Friedhofes

       durch Verstreuung der Asche beigesetzt, wenn der Verstorbene dies durch Verfügung

       von Todes wegen bestimmt hat.

 

(2)   Der Stadt Hilden ist vor der Beisetzung der Asche nach Absatz 1 die Verfügung von

Todes wegen in Original vorzulegen.

Am Aschenstreufeld wird nicht gekennzeichnet, wer beigesetzt worden ist.

Grabmale und bauliche Anlagen (§§ 20 ff.) sind nicht zulässig.

 

 

 

§ 2

 

Inkrafttreten

 

 

Diese Nachtragssatzung tritt am 01.10.2005 in Kraft.