Betreff
Änderung der Schulsatzung und der Gebührensatzung der Musikschule Hilden
Vorlage
WP 09-14 SV 41/091
Aktenzeichen
III/41 He
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Ausschuss für Kultur und Heimatpflege und im Haupt- und Finanzausschuss die als Anlage 1 vorgelegte 6. Nachtragssatzung zur Schulsatzung und die 10. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung für die Musikschule der Stadt Hilden.


 

Erläuterungen und Begründungen:

 

 

Änderungen der Schulsatzung

Die Angleichung der Schulsatzung wurde erforderlich, weil einerseits die Anmeldefristen einer konkreten Terminsetzung bedurften und einige redaktionelle Änderungen erforderlich waren.

 

Darüber hinaus war eine Regelung im Umgang mit persönlichen Daten und der Verwendung der Audio- und Bildmitschnitte aus Veranstaltungen der Musikschule erforderlich.

 

 

Änderungen der Gebührensatzung

Nach Vorlage der „Analyse der Kostensituation des Produktes Musikschule“ im Februar 2010 im Ausschuss für Kultur und Heimatpflege hat die Verwaltung geeignete Vorschläge zur strukturellen und linearen Gebührenanpassung der Musikschule erarbeitet. So wurde zunächst eine lineare Erhöhung für Februar 2011 und eine strukturelle Erhöhung für Februar 2012 umgesetzt. Diese Angleichungen haben entschieden dazu beigetragen, den städtischen Zuschuss auf 44% (669.567 € - ordentliches Ergebnis) zu begrenzen, ohne die Musikschule in ihrer Weiterentwicklung und ihrem Bestand zu gefährden.

 

Um diesen Prozess weiterzuführen, soll auch weiterhin alle zwei Jahre eine moderate lineare Erhöhung von 4 bis 5% durchgeführt werden. So kann eine überproportionale Steigerung der Gebühren von mehr als 5% in größeren Zeitabständen vermieden werden.

 

Zu § 2 und § 3 der Gebührensatzung

Bedingt durch neu hinzugekommene Musikschulbereiche, die anders als der traditionelle Unterrichtsbereich privatrechtlich organisiert sind, mussten diese in die Aufzählung der Angebote aufgenommen werden und die Bezüge hierauf einheitlich angepasst werden. Hierdurch werden klare Abgrenzungen zwischen den Gebühren im öffentlich-rechtlichen und den Entgelten im privatrechtlichen Bereich geschaffen. Es handelt sich hierbei um den Kursbereich (§ 3 d), den Bereich „Jedem Kind ein Instrument“ (§ 3 e) und den Bereich „Schulkooperationen“ (§ 3 f).

 

Zu § 10 Gebührentarife

Die letzte Gebührenangleichung mit rd. 4,8 % Anhebung fand zum 01.02.2011 statt. Die jetzige Angleichung sieht eine Erhöhung von durchschnittlich 4,4 % vor.

 

Das vorgelegte Konzept entspricht einer Gesamteinnahme bei den Unterrichtsgebühren von rd. 614.000 Euro bei gleich bleibenden Schülerzahlen.

 

In der Verpflichtung zur Kostenbegrenzung ist diese Gebührenerhöhung zum 01.02.2013 nicht zu umgehen. Eine nicht durchgeführte Gebührenerhöhung hätte einen höheren Fehlbedarf und damit einen höheren städtischen Zuschuss i.H.v. 23.000 Euro zur Folge.

 

Die Änderungen der Gebührentarife (s. Synopse, Anlage 1) bedeuten im Einzelnen Steigerungen von:

           

            Tarif 1a:          3,9 %                                                  Tarif 4:                        4,8 %

            Tarif 1b:          4,8 %                                                  Tarif 5:                        2,9 %

            Tarif 2:                        4,0 %                                                  Tarif 6:                        4,1 %

            Tarif 3:                        4,8 %

            Leihgebühren “bis 500 € Anschaffungskosten”:                   7,1 %

            Leihgebühren “über 500 € Anschaffungskosten”:                7,7 %

 

Bei der Festlegung der neuen Jahresbeiträge wurde Wert auf die glatte Teilbarkeit durch 12 gelegt.

Dadurch ergeben sich die unterschiedlichen Prozentsätze.

 

Um außerdem die Kostentransparenz zu erhöhen, soll eine wesentliche Empfehlung aus der 2010 vorgelegten Analyse umgesetzt werden. Sie lautet: „Es sollte überprüft werden, ob der Zuschuss der Stadt Hilden zur Musikschule intern um die Leistungs- und Sozialermäßigungen sowie um die zur Berufsvorbereitung verwendeten Zuschüsse zu bereinigen ist.“ Da eine Veränderung des für die gesamte Stadtverwaltung gültigen Verfahrens nicht in Frage kommt, sollen in zukünftigen Darstellungen der Erträge die durch die o.g. Ermäßigungen bedingten Mindereinnahmen separat ausgewiesen werden. Für das Rechnungsjahr 2011 waren das 60.756 Euro.

 

Als gewähltes Vertretungsgremium der Elternschaft der Musikschule wurde der Schulpflegschaft am 25.04.2012 in einer ordentlichen Konferenz die vorgelegte Gebührenangleichung vorgelegt.

Sie stimmte nach eingehender Beratung der Gebührenangleichung mehrheitlich zu. Die konkrete Stellungnahme der Schulpflegschaft ist als Anlage beigefügt.

 

 

Horst Thiele


 

Finanzielle Auswirkungen

Ja, Mehreinnahmen 2013

 

 

 

Investitions-Nr./ -bezeichnung:

 

 

Haushaltsjahr:

2013

Pflichtaufgabe oder

freiwillige Leistung/Maßnahme

Pflicht-

aufgabe

 

(hier ankreuzen)

freiwillige

Leistung

x

 

 

Die Mittel stehen in folgender Höhe zur Verfügung:

Kostenträger

Bezeichnung

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

0405010010

432600

 

23.000

 

 

 

 

 

 

Der Mehrbedarf besteht in folgender Höhe:

Kostenträger

Bezeichnung

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

Die Deckung ist gewährleistet durch:

Kostenträger

Bezeichnung

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

Stehen für den o. a. Zweck Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung? (ja/nein)

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet.

Die Befristung endet am: (Monat/Jahr)

 

 

Wurde die Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft – siehe SV?

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Finanzierung:

Mit der Erhöhung der Musikschulgebühren im Kernbereich des Musikschulunterrichtes wird eine Mehreinnahme i.H.v. ca. 23.000 Euro erwartet.

 

Vermerk Kämmerer

 

gesehen, in Vertretung Danscheidt

 

 



Personelle Auswirkungen: nein