Beschlussvorschlag:
„Der Rat der Stadt
Hilden beschließt nach Vorberatung durch die Kleine Gebührenkommission:
Die als Anlage in
vollem Wortlauf vorliegende 11. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung für die
Friedhöfe der Stadt Hilden – Friedhofsgebührensatzung- wird hiermit unter der
Maßgabe beschlossen, dass in § 1 die mit der Sitzungsvorlage Nr. IV-68-007
Erweiterung der Bestattungsmöglichkeiten auf den Hildener
Friedhöfen für das
Haushaltsjahr 2005 beschlossenen und festgesetzten Gebühren zu übernehmen
sind.“
Der Bürgermeister
wird beauftragt, das Weitere zu veranlassen.
Günter Scheib
Erläuterungen und Begründungen:
Dieser
Sitzungsvorlage ist der Entwurf der 11. Nachtragssatzung zur
Friedhofsgebührensatzung beigefügt.
In § 1 der
Nachtragssatzung sind die Gebührensätze zu übernehmen, die der Rat aufgrund der
SV Nr. IV-68-007 Erweiterung der Bestattungsmöglichkeiten auf den Hildener
Friedhöfen für das Haushaltsjahr 2005 beschließt und festsetzt.
Es handelt sich
hierbei um die Gebühren für die neu in den Leistungskatalog der Friedhofsverwaltung
aufgenommenen Angebote an Bestattungsmöglichkeiten.
Die Verwaltung regt
an, die 11. Nachtragssatzung in der vorliegenden Fassung zu beschließen.
11. Nachtragssatzung vom
zur Gebührensatzung für die Friedhöfe der
Stadt Hilden
(Friedhofsgebührensatzung) vom 20.06.1996
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW), jeweils in den z.Z. gültigen
Fassungen, hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am folgende
11. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung vom
20.06.1996 für die Friedhöfe der Stadt Hilden (Friedhofsgebührensatzung) beschlossen:
§ 1
Die Gebührensatzung vom 20.06.1996 für die
Friedhöfe der Stadt Hilden (Friedhofsgebührensatzung) wird wie folgt geändert:
Der gemäß § 1 Abs. 2 der
Friedhofsgebührensatzung zu dieser Satzung gehörende Gebührentarif wird um
folgende Tarifstellen erweitert:
Tarif- stelle/Nr. |
Gegenstand |
Gebühr _ |
Erwerb des Nutzungsrechts an Grabstellen |
€ |
|
1.6 |
Pflegefreie Reihengräber ab vollendetem 5.
Lebensjahr (20 Jahre Ruhezeit) |
|
2.3 |
Aschestreufeld |
|
|
Unterhaltung von Grabstellen |
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8.3 |
Pflege |
|
8.4 |
Aschestreufeld |
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§ 2
Diese Satzung tritt am 01.10.2005 in Kraft.
Finanzielle
Auswirkungen
Finanzielle
Auswirkungen |
Ja |
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Haushaltstelle: |
Bezeichnung: |
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Kosten Folgekosten |
vorgesehen im |
Haushaltsjahr |
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Mittel stehen zur
Verfügung |
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Finanzierung: |
Sichtvermerk
Kämmerer |
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