Beschlussvorschlag:
„Beschlussfassung wird anheim gestellt.“
Erläuterungen und Begründungen:
Die CDU-Fraktion im Rat der Stadt Hilden hat in der Sitzung des
Stadtentwicklungsausschusses am 2. Mai 2007 den als Anlage beigefügten Antrag
gestellt.
Dieser Antrag bezieht sich auf die beiden Bebauungspläne Nr. 10 C und
240. Für beide Bebauungspläne soll eine Veränderungssperre erlassen werden.
Hierdurch wiederum soll eine „zeitnahe“ Überarbeitung der Bebauungspläne
erreicht werden.
Die beigefügten Übersichtspläne zeigen die Plangebiete für beide
Bebauungsplan-Verfahren. Die Planungsziele sind gemäß Aufstellungsbeschluss
folgende:
Bebauungsplan Nr. 10 C
„Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 10 C soll zeitgemäßes
Planungsrecht für den betroffenen Bereich geschaffen werden.“
Der Aufstellungsbeschluss erfolgte am 7. Februar 2001 durch den
Stadtentwicklungsausschuss und wurde am 21. Februar 2001 im Amtsblatt der Stadt
Hilden bekannt gemacht.
Bebauungsplan Nr. 240
„Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes soll altes Planungsrecht
aufgehoben und dafür neues Planungsrecht geschaffen werden, um so für den
Bereich eine zeitgemäße bauliche Nutzung zu ermöglichen.“
Der Aufstellungsbeschluss erfolgte am 25.08.1999 durch den Rat und wurde
am 15. September 1999 im Amtsblatt der Stadt Hilden bekannt gemacht.
Im Zusammenhang mit der Diskussion über den Städtebaulichen Rahmenplan
Nördliche Unterstadt wurde die weitere Bearbeitung für den Bebauungsplan Nr.
240 zudem – durch Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses am 14. Februar
2007 - in die Prioritätenliste für das Jahr 2007 aufgenommen.
Der Erlass einer Veränderungssperre durch den Rat wird in den
Paragraphen 14 ff. des Baugesetzbuches geregelt.
Eine Veränderungssperre wird in der Regel dann erlassen, wenn abzusehen
ist, dass die mit der Bebauungsplan-Aufstellung verfolgten städtebaulichen
Ziele behindert oder konterkariert werden, etwa durch aktuelle Bauprojekte. Die
Veränderungssperre sichert dann den planerischen Spielraum der Stadt,
verpflichtet allerdings auch die Stadt (als „Plangeber“), innerhalb einer vorgeschriebenen
Zeit das Verfahren zu Ende zu bringen.
Eine Veränderungssperre hat eine Geltungsdauer von üblicherweise zwei
Jahren, kann um ein Jahr und – unter besonderen Umständen – nochmals um ein
weiteres Jahr verlängert werden.
Durch die vorliegenden Aufstellungsbeschlüsse liegt zunächst die
formelle Voraussetzung vor, für die beiden Bebauungsplan-Gebiete eine
Veränderungssperre zu erlassen.
Inhaltliche Voraussetzungen dagegen sind derzeit nicht zu erkennen. Für
den Erlass einer Veränderungssperre ist auch ein städtebaulicher Entwurf, also
eine konkrete Ausformulierung des planerischen Willens der Gemeinde
erforderlich.
Nur daran ist ja erkennbar, ob ein geplantes Vorhaben die Umsetzung der
städtebaulichen Planung erschwert oder gar unmöglich macht und daher unter eine
Veränderungssperre fällt.
Derartige abgestimmte städtebauliche Entwürfe liegen derzeit aber für
beide Plangebiete nicht vor. -
Durch die Renovierungsarbeiten am Bahnhofsgebäude selbst sowie
anschließend am Bahnhofsvorplatz kann der „Dornröschen-Schlaf“ des
Gesamtbereiches eventuell beendet werden. Auch die Umsetzung des Städtebaulichen
Rahmenplanes Nördliche Unterstadt – über die bahnhofsbezogenen Dinge hinaus –
wird zu einer Aufwertung des Gesamtbereiches und somit zu einer größeren
Attraktivität beitragen.
Zum jetzigen Zeitpunkt sind – bis auf eine positiv beschiedene
Bauvoranfrage für das Grundstück Bahnhofsallee 20 - keine Projekte bekannt, die
den städtischen Entwicklungszielen für beide Bebauungsplan-Gebiete entgegenstehen
würden.
Sicher hat das auch mit der bis dahin desolaten Situation des Hildener
Bahnhofsgebäudes zu tun. Ebenso haben die jeweiligen Grundstücksverhältnisse in
den Gebieten nicht zu der schnellen Verwirklichung von neuen Projekten
beigetragen.
 Eine Verhängung von
Veränderungssperren ist somit verfrüht, einmal abgesehen von der Tatsache, dass
durch den dann entstehenden Termindruck andere Bebauungsplan-Verfahren zurückgestellt
werden müssten.
Durch die Aufnahme des Bebauungsplanes Nr. 240 (Stichwort: Fabry-Museum)
in die mit Priorität zu bearbeitenden Bebauungsplan-Verfahren ist dem städtischen
Anliegen, hier: der Weiterentwicklung des Museumsstandortes, bereits
ausreichend Rechnung getragen.
Von daher kann seitens der Verwaltung zum jetzigen Zeitpunkt eine
Veränderungssperre für die beiden Bebauungsplan-Gebiete nicht empfohlen werden.
Das Instrument sollte erst dann eingesetzt werden, wenn es die
inhaltliche Auseinandersetzung um Planinhalte erfordert.
(G. Scheib)