Betreff
Überprüfung der Denkmalwürdigkeit der Gebäude Hagelkreuzstraße 14, 16 und 18, hier: Antrag der Fraktion Bündnis 90 / DIE GRÜNEN vom 08.11.2006 zu Hagelkreuzstraße 16 - erweitert in der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses am 06.12.2006 auf Hagelkreuzstraße 14 - erweitert durch das Rheinische Amt für Denkmalpflege nach Ortsbesichtigung am 07.12.2006 auf Hagelkreuzstraße 18
Vorlage
WP 04-09 SV 60/074
Aktenzeichen
101-07, 1528-06, 135-07 Her/Tra
Art
Mitteilungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtentwicklungsausschuss nimmt die Stellungnahmen des Landschaftsverbandes Rheinland - Rheinisches Amt für Denkmalpflege - vom 13.03.2007 zur Kenntnis, wonach es sich bei den Gebäuden Hagelkreuzstraße 14, 16 und 18 in Hilden um keine Denkmäler im Sinne des § 2 DSchG NRW handelt.

 


Erläuterungen und Begründungen:

 

Gem. Antrag der Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN vom 08.11.2006 beauftragte der Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Hilden in seiner Sitzung am 06.12.2006 die Verwaltung, die Denkmalwürdigkeit des Gebäudes Hagelkreuzstraße 16 und zusätzlich des Gebäudes Hagelkreuzstraße 14 prüfen zu lassen.

 

Eine erste Inaugenscheinnahme der Bebauung der Hagelkreuzstraße fand am 07.12.2006 durch die Untere Denkmalbehörde der Stadt Hilden gemeinsam mit dem Landschaftsverband Rheinland - Rheinisches Amt für Denkmalpflege - statt. Als Ergebnis wurde zunächst festgehalten, dass neben den Gebäuden Hagelkreuzstraße 14 und 16 auch das Gebäude Hagelkreuzstraße 18 hinsichtlich ihres Denkmalwertes zu untersuchen ist.

 

Am 06.03.2007 fand eine gemeinsame Innenbesichtigung der Gebäude Hagelkreuzstraße 14, 16 und 18 mit dem Rheinischen Amt für Denkmalpflege zur Erstellung eines Gutachtens gemäß      § 22 (3) Nr.1 zum Denkmalwert gemäß § 2 DSchG statt. 

 

Zwischenzeitlich liegen die Gutachten des Rheinischen Amtes für Denkmalpflege vor.

 

Als Ergebnis kann festgehalten werden, dass bei den Gebäuden Hagelkreuzstraße 14, 16 und 18 keine Tatbestandsvoraussetzungen zur Begründung des Denkmalwertes vorliegen.

An allen drei Gebäuden sind - vor allem im Inneren und an den Gebäuderückfassaden - erhebliche bauliche Veränderungen vorgenommen worden.

 

Nach Feststellung des Rheinischen Amtes für Denkmalpflege liegen daher für die Gebäude Hagelkreuzstraße 14, 16 und 18 keine hinreichenden Kriterien vor, die Bewertungen der Gebäude als Baudenkmäler im Sinne des § 2 DSchG NRW zulassen.

 

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es sich bei den Gebäuden Hagelkreuzstraße 14, 16 und 18 um keine Denkmäler im Sinne des § 2 DSchG NRW handelt.

 

Die Eigentümer der Gebäude wurden über das Ergebnis der Untersuchung zur Denkmalwürdigkeit entsprechend schriftlich informiert.

 

 

(G. Scheib)