Beschlussvorschlag:
Der Stadtentwicklungsausschuss nimmt die Stellungnahmen des
Landschaftsverbandes Rheinland - Rheinisches Amt für Denkmalpflege - vom
13.03.2007 zur Kenntnis, wonach es sich bei den Gebäuden Hagelkreuzstraße 14,
16 und 18 in Hilden um keine Denkmäler im Sinne des § 2 DSchG NRW handelt.
Erläuterungen und Begründungen:
Gem. Antrag der
Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN vom 08.11.2006 beauftragte der Stadtentwicklungsausschuss
der Stadt Hilden in seiner Sitzung am 06.12.2006 die Verwaltung, die
Denkmalwürdigkeit des Gebäudes Hagelkreuzstraße 16 und zusätzlich des Gebäudes
Hagelkreuzstraße 14 prüfen zu lassen.
Eine erste
Inaugenscheinnahme der Bebauung der Hagelkreuzstraße fand am 07.12.2006 durch
die Untere Denkmalbehörde der Stadt Hilden gemeinsam mit dem Landschaftsverband
Rheinland - Rheinisches Amt für Denkmalpflege - statt. Als Ergebnis wurde zunächst
festgehalten, dass neben den Gebäuden Hagelkreuzstraße 14 und 16 auch das
Gebäude Hagelkreuzstraße 18 hinsichtlich ihres Denkmalwertes zu untersuchen ist.
Am 06.03.2007 fand
eine gemeinsame Innenbesichtigung der Gebäude Hagelkreuzstraße 14, 16 und 18
mit dem Rheinischen Amt für Denkmalpflege zur Erstellung eines Gutachtens gemäß
     § 22 (3) Nr.1 zum Denkmalwert gemäß
§ 2 DSchG statt.Â
Zwischenzeitlich
liegen die Gutachten des Rheinischen Amtes für Denkmalpflege vor.
Als Ergebnis kann
festgehalten werden, dass bei den Gebäuden Hagelkreuzstraße 14, 16 und 18 keine
Tatbestandsvoraussetzungen zur Begründung des Denkmalwertes vorliegen.
An allen drei
Gebäuden sind - vor allem im Inneren und an den Gebäuderückfassaden - erhebliche
bauliche Veränderungen vorgenommen worden.
Nach Feststellung
des Rheinischen Amtes für Denkmalpflege liegen daher für die Gebäude Hagelkreuzstraße
14, 16 und 18 keine hinreichenden Kriterien vor, die Bewertungen der Gebäude
als Baudenkmäler im Sinne des § 2 DSchG NRW zulassen.
Zusammenfassend ist
daher festzuhalten, dass es sich bei den Gebäuden Hagelkreuzstraße 14, 16 und
18 um keine Denkmäler im Sinne des § 2 DSchG NRW handelt.
Die Eigentümer der
Gebäude wurden über das Ergebnis der Untersuchung zur Denkmalwürdigkeit entsprechend
schriftlich informiert.
(G. Scheib)