Beschlussvorschlag:
„Der Stadtentwicklungsausschuss beschließt
die Aufstellung der 14. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 177 gemäß § 2
Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 13a Baugesetzbuch (BauGB) vom 27.12.2006
(BGBl. I S. 3316) in der zurzeit gültigen Fassung.
Das Plangebiet liegt am südlichen Rand der Stadt Hilden im Bereich der
Straße Örkhaus unmittelbar östlich der Güterverkehrsstrecke Düsseldorf-Köln. Es
umfasst die Flurstücke 286, 33/1 (Straße Örkhaus, teilweise), 33/2, 33/3, 17,
240, 272, 273, 241, 85 und 86 sowie einen Teil der Flurstücke 22 und 23
(zwischen nördlicher Grenze der Straße Örkhaus, Bahntrasse und Stadtgrenze zu
Langenfeld).
Das Ziel der Planung ist im Bereich nördlich der Straße Örkhaus die
Anpassung der Bebauungsplaninhalte an die heutige Nutzung und südlich der
Straße Örkhaus die Neuplanung der Bebauung unter Einbeziehung eines Teils der
heutigen Grabelandfläche (Kleingartennutzung)."
Erläuterungen und Begründungen:
Das Planungsrecht im vorgesehenen Plangebiet der 14. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 177 im Bereich Örkhaus besteht zur Zeit aus dem Bebauungsplan
Nr. 177 aus dem Jahr 1984 sowie den Bebauungsplänen Nr. 177, 4. Änderung
(Rechtskraft 1990) und 10. Änderung (Rechtskraft 1996).
Anlass der beabsichtigten Änderung ist zunächst der Antrag einer
Bürgerin auf Kauf einer zurzeit als Böschungsfläche vorgesehenen Fläche von der
Stadt Hilden. Um die damals (laut Generalverkehrsplan der 70er Jahre)
beabsichtigte Umgehungsstraße von der Richrather Straße aus in Richtung Horster
Allee/ Düsseldorfer Straße zu schaffen, wurde der Bau einer Unterführung der
Straße Örkhaus unter der Güterverkehrsstrecke hindurch zur Straße An den Gölden
vorgesehen. Für diese mussten Böschungsflächen vorgehalten werden. Um eine
solche Fläche handelt es sich bei dem Antrag. Heute werden diese
Böschungsflächen nicht mehr benötigt, da der Bau der Umgehungsstraße nicht mehr
vorgesehen ist - und aufgrund der baulichen Ausführung des Salzmannweges auch
nicht mehr möglich ist.
Die betroffenen und die benachbarten Grundstücke liegen bekanntlich
innerhalb des Umlegungsgebietes Nr. 23. Die Umlegungsverhandlungen haben unter
anderem zum Ziel, eine zwischen dem bestehenden Grabeland (Fläche im Eigentum
der DB-AG) und der vorhandenen Bebauung liegende Fläche, die schon im
Bebauungsplan Nr. 177, 10. Änderung mit Einzel- und Doppelhäusern beplant
wurde, der Bebauung zuzuführen. Zu diesem Zweck könnten die Flurstücke Nr. 273 und
Nr. 22 (teilweise) der Flur 18 an die Stadt Hilden übertragen werden. Die Flurstücke
Nr. 286 (vorgesehene Böschung), 240, 241, 17 und 33/1 (Straßentrasse) sowie
33/2 und 33/3 der Flur 18 sind in
städtischem Eigentum. Anschließend könnten die Grundstücke von der Stadt
"baureif" vermarktet werden.
Der Bebauungsplan Nr. 177 sieht für den südlich der Straße Örkhaus
gelegenen Bereich des Plangebietes im wesentlichen Fläche für die
Landwirtschaft sowie private Grünflächen und unbebaubare Grundstücksflächen
vor. Im Bebauungsplan Nr. 177, 10. Änderung werden auf der Fläche entlang der
Bahntrasse (Teilbereich des Flurstückes Nr. 22Â
der Flur 18) Kleingärten festgelegt. Zwischen den Kleingärten und der
vorhandenen Bebauung (Örkhaus 11) sowie in den südlichen Grundstücksteilen der
Häuser Örkhaus 9 und 11 ist der Bau von Einzel- und Doppelhäusern vorgesehen.
An der westlichen Grenze, d.h. zwischen Neubebauung und Grabeland- bzw. Kleingartenfläche,
ist der Bau einer Lärmschutzanlage bestehend aus Wall und Mauer in Höhe von 4m
über der Oberkante der Bahngleise geplant. Da dies die Hausgärten stark
verschatten und den optischen Eindruck ebenfalls stark beeinträchtigen würde,
wäre in der Neuplanung eine Verlagerung der Lärmschutzanlage an die Grenze
zwischen Kleingärten und Bahntrasse sowie nach Möglichkeit eine niedrigere
Gesamthöhe der Anlage wünschenswert.
Da für den Bebauungsplan Nr. 177, 10. Änderung kein eigenes
Lärmgutachten erstellt wurde, muss nun auf Grundlage der vorhandenen Planung
und alternativer Planungsvarianten ein Lärmschutzgutachten erstellt werden, um
nach Möglichkeit sowohl die Grundstücke vor unvertretbarer Lärmbelästigung zu
schützen, als auch im Hinblick auf die optische Wahrnehmung der Lärmschutzanlage
sowie der Bahntrasse eine hohe Wohnqualität zu gewährleisten.
Die Grundstücke der Häuser Örkhaus Nr. 9 und 11 werden in das Plangebiet
aufgenommen, um eine höhere Ausnutzung der sehr tiefen Grundstücke (ca. 70m) zu
ermöglichen. Hierzu ist die Einrichtung eines Geh-, Fahr- und Leitungsrechtes
über das Grundstück Örkhaus 11 erforderlich, diese ist bereits im
rechtskräftigen Bebauungsplan vorgesehen. Die bestehenden Grabelandflächen
sollen teilweise in die Bebauungsplanung einbezogen werden. In diesem Bereich
sind maximal 4 Kleingärten der Bahnlandwirtschaft betroffen.
Aus diesen Gründen soll der Bebauungsplan Nr. 177, 14. Änderung
aufgestellt werden. Der Bebauungsplan soll nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB) vom
27.12.2006 im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden.
Das beschleunigte Verfahren ermöglicht in Aufstellungsverfahren für
Bebauungspläne der Innenentwicklung u.a. unter bestimmten Umständen
-
ein konzentriertes Beteiligungsverfahren,
-
Verzicht auf die förmliche Umweltprüfung mit
Umweltbericht sowie
-
Verzicht auf Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe in
Natur und Landschaft und
-
die Möglichkeit der Abweichung von Festlegungen des
Flächennutzungsplanes (mit anschließender Berichtigung des
Flächennutzungsplanes).
In Hilden soll ein beschleunigtes Verfahren erstmalig durchgeführt
werden. Es soll jedoch nicht von allen angegebenen Möglichkeiten der
Verfahrensbeschleunigung Gebrauch gemacht werden, sondern das Verfahren ist
vorgesehen wie folgt:
Alle in Bebauungsplanverfahren üblichen und hier bekannten
Beteiligungsverfahren sollen durchgeführt werden. Ein Landschaftspflegerischer
Fachbeitrag soll erarbeitet werden, der den erforderlichen naturschutzrechtlichen
Ausgleich darstellen wird, durch die Eingriffe entstehende Defizite sollen ausgeglichen
werden.
Von der Umweltprüfung soll im beschleunigten Verfahren abgesehen werden,
die Umweltbelange sollen jedoch in die Abwägung eingestellt werden. Der
Flächennutzungsplan stellt im Bereich der heutigen Kleingärten eine Grünfläche
dar. Er soll nach Aufstellung des Bebauungsplanes im Zuge der Berichtigung
angepasst werden. Dies ist eine neue Möglichkeit, den Flächennutzungsplan ohne
eigenes Verfahren anzupassen.
Insbesondere durch die Möglichkeit, den Flächennutzungsplan ohne eigenes
Verfahren im Nachgang anzupassen, soll eine Verfahrensbeschleunigung erreicht
werden. Durch den hier dargestellten Verfahrensablauf entstehen trotz der
Beschleunigung keine Einschränkungen der Beteiligung oder Nachteile für die Umwelt.
Günter Scheib
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Sichtvermerk
Kämmerer Durch den potentiellen Kauf von Grundstücken bzw.
Grundstücksteilen könnten finanzielle Auswirkungen in noch nicht
bezifferbarer Höhe entstehen. |
Personelle
Auswirkungen |
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