Beschlussvorschlag:
Der Stadtentwicklungsausschuss beschließt, den Antrag auf Aufstellung
eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans für die Grundstücke Niedenstraße 28 und
Eichenstraße 114 abzulehnen.
Erläuterungen und Begründungen:
Mit Schreiben vom 14.02.2007 beantragten die Eheleute Danuta und Marian
Sikorski, auf den Grundstücken mit der Katasterbezeichnung Gem. Hilden, Flur 3,
Flurstück 125 (heute: 674) – Niedenstraße 28 – und 644 – Eichenstraße 114 –
einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen zu dürfen. Ziel des
angestrebten Bauleitplanverfahrens ist die Bebauung der rückwärtigen Grundstücksbereiche
nördlich der Gebäude Eichenstraße 114 und 116.
Die Grundstücke liegen nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, so
dass sich heute die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Bauvorhaben nach §
34 BauGB beurteilt. Hier haben sich geplante Vorhaben nach Art und Maß in die
Eigenart der näheren Umgebung einzufügen und ihre Erschließung muss gesichert
sein. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt
bleiben. Nach § 34 BauGB können nach Einschätzung der Verwaltung die
Grundstücke im Eckbereich der Niedenstraße/Eichenstraße nur entlang den Straßen
bebaut werden.
Der Flächennutzungsplan stellt die Flächen als Wohnbauflächen dar und
sie liegen außerhalb des Geltungsbereichs des Landschaftsplans. Weder das
Gutachten zur Siedlungsdichte und Siedlungsentwicklung von Juni 1997 noch der
Grünordnungsplan der Stadt Hilden von Dezember 2001 trifft zu dem beantragten
Planbereich Aussagen.
Jedoch kann aus Sicht des Planungs- und Vermessungsamts einer Bebauung
der rückwärtigen Grundstücksbereiche nicht zugestimmt werden. Der
Hildener Westen hat sich auf Ebene des Flächennutzungsplans zu einem
„Konglomerat“ von Wohnen und gewerblicher bzw. industrieller Nutzung
entwickelt. Daher sollten die privaten Rückzugsbereiche für die Wohnnutzungen
möglichst erhalten bleiben oder, falls – wie im vorliegenden Fall – auf dem
jeweiligen Grundstücken die Möglichkeit besteht, neu entwickelt werden.
Außerdem sieht das Fachamt auf Grund der örtlichen Gegebenheiten keine
Möglichkeit, die rückwärtigen Grundstücksbereiche für künftige Nutzer zufrieden
stellend zu erschließen. Bisher wurde seitens der Eheleute Sikorski leider auch
noch kein Plankonzept vorgelegt, das beurteilt werden könnte.
Die Gemeinde kann einen Antrag auf Aufstellung eines vorhabenbezogenen
Bebauungsplans auch dann ablehnen, wenn die formalen Voraussetzungen nach § 13
Abs. 1 BauGB erfüllt sind, wenn sie andere planerische Vorstellungen für das
beantragte Plangebiet hat, die durch das beabsichtigte Vorhaben durchkreuzt
würden, oder wenn ihre Planungsüberlegungen für das Gebiet noch nicht abgeschlossen
sind.
Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch die formalen
Voraussetzungen für die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans noch
nachzuweisen sind. Z.B. befindet sich das Grundstück Eichenstraße 114 laut
Auskunft im Liegenschaftskataster im Eigentum einer Wohnungs- und Teileigentümergemeinschaft,
an der noch eine weitere Person beteiligt ist. Weiterhin wurde bisher gegenüber
der Stadt Hilden auch noch kein Planungsbüro benannt, welches das eigentliche
Planverfahren bearbeiten soll, falls der Stadtentwicklungsausschuss dem Antrag
zustimmen sollte.
Die Verwaltung empfiehlt vor diesem Hintergrund, den Antrag auf
Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans abzulehnen.
( Günter Scheib )
Neuer Beschlussvorschlag für die Sitzung am 12.09.2007:
„Beschlussfassung wird anheim gestellt.“
( Günter Scheib )