Beschlussvorschlag:
„Beschlussfassung
wird anheim gestellt“
Erläuterungen und Begründungen:
Mit beigefügtem Antrag
stellt die Fraktion BÜNDNIS 90 /
DIEÂ GRÃœNEN den Antrag auf Erarbeitung
einer Baumschutzsatzung und Beratung dieses Entwurfes im Fachausschuss.
Nachdem im August 1995 der damalige RatÂ
eine Baumschutzsatzung beschlossen hatte wurde im Oktober 1999 ein
Antrag auf Abschaffung der
Baumschutzsatzung gestellt. Nach Beratung im Stadtentwicklungsausschuss wurde
nach mehrheitlicher Beschlussfassung im Rat die Baumschutzsatzung im März 2000
ersatzlos aufgehoben. In der
Vergangenheit sind mehrfach Anträge zum Erlass einer Baumschutzsatzung für
Hilden gestellt worden. Die letzte Antragstellung wurde vom Rat der Stadt in
seiner Sitzung vom 15.12.2004 mehrheitlich abgelehnt.
Der aktuell vorliegende Antrag stellt zunächst nur auf die Erarbeitung eines Entwurfs einer Baumschutzsatzung
und anschließende Beratung im Fachausschuss ab. Aus Sicht der Verwaltung sollte eine solche
Entwurfserarbeitung nur dann erfolgen, wenn in der Folge dann auch der
Beschluss einer (dann noch näher zu
bestimmenden) Baumschutzsatzung politisch gewünscht ist.
Zu weiteren Information sind deshalb nachfolgend noch einmal die Ausführungen der Verwaltung zur Antragstellung aus dem
Jahr 2004 (auszugsweise) abgedruckt:
„Mit
Ausnahme der Bäume im städtischen Eigentum ist derzeit eine behördliche
Einflussmöglichkeit (durch die Stadt oder den Kreis Mettmann) beim Umgang mit
dem Baumbestand im Stadtgebiet HildenÂ
nur in den beiden Fällen
·
Einzelfestsetzungen in
Bebauungsplänen und einem
·
Schutzstatus nach dem
Landschaftsgesetz NW als Naturdenkmal bzw. geschützter LandschaftsÂbestandteil
gegeben.
Eine Einflussnahmemöglichkeit auf den sonstigen auf Privatgrundstücken
befindlichen Baumbestand (zum Beispiel bei beabsichtigter Fällung) besteht
nicht.
Aktuell
sind in 79 Bebauungsplänen Festsetzungen zum Erhalt von Bäumen erhalten. Bei
neu zu erarbeitenden Bebauungsplänen wirdÂ
jeweils geprüft, inwieweit BäumeÂ
im Geltungsbereich zum Erhalt festgesetzt werden können. Weiterhin sind
in Einzelfällen Bebauungspläne ausschließlich aufgestellt worden, um besonders wertvolle Baumbestände
zu sichern (B-Plan 238/Druckerweg). Ein flächendeckender Baumschutz im Hildener
Stadtgebiet ist jedoch im Rahmen von
Bebauungsplanverfahren nicht möglich.
Festsetzungen
nach Landschaftsgesetz als Naturdenkmal oder geschützter Landschaftsbestandteil
wurden bislang nur im Außenbereich realisiert. Hier wären als Beispiele die Lieveneiche oder dieÂ
Eichenreihe am Westring zu nennen.
(…)
Im
Verhältnis zu dem über eine Baumschutzsatzung geschützten Baumbestand, dürfte
der durch die o.g. Regelungen geschützte Anteil nur einen minimalen Bruchteil
umfassen.
Das
im Antrag vorgebrachte Argument, dass nach Fortfall der Baumschutzsatzung in
Hilden besonders viele Bäume gefällt worden sind, kann so von der Verwaltung
weder bestätigt noch dementiert werden, da hierzu keine Zahlen vorliegen.
Im
Unterschied zu Zeiten der Baumschutzsatzung ist jedoch dem/der
Grundstückseigentümer/in nunmehr freigestellt, ob z.B. für einen gefällten Baum
eine Nachpflanzung erfolgt oder nicht, falls der zu fällende Baum nicht in einem
Bebauungsplan zum Erhalt festgesetzt ist
(Nachpflanzverpflichtung).
Ist
der Baum in einem Bebauungsplan festgesetzt, entscheidet die Untere
Bauaufsichtsbehörde in Abstimmung mit dem Tiefbau- und Grünflächenamt sowie dem
Planungs- und Vermessungsamt über eine Befreiung von der Festsetzung des
Bebauungsplanes. Sofern fachlich zwingende Gründe vorliegen wird die gebührenpflichtige Befreiung
erteilt, jedoch mit der Auflage einer Neupflanzung –wenn möglich- verbunden.
Für
die in der Ratssitzung vom 05.07.1995 beschlossene „Satzung zum Schutze des
Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des
Geltungsbereiches von Bebauungsplänen (Baumschutzsatzung)“ wurde im Oktober
1999 ein Antrag auf Abschaffung gestellt. Nach eingehender Beratung im
Stadtentwicklungsausschuss (siehe hierzu auch Sitzungsvorlage Nr. 60/1 sowie
zusätzliche Erläuterungen) und mehrheitlicher Beschlussfassung im Rat wurde
schließlich die Baumschutzsatzung im März 2000 ersatzlos aufgehoben. Als eines
der Hauptargumente in der z.T. kontrovers geführten Diskussion wurde dabei das
„Missverhältnis“ zwischen den erzielten Ersatzpflanzungen (bzw. AusgleichsÂzahlungen)
und dem bürokratischen Aufwand angeführt. Auch die hohe „Genehmigungsquote“
(nur 4% aller Anträge wurden abgelehnt)
wurde als Beleg für die Ineffektivität angesehen.
Von
der Verwaltung war seinerzeit dargestellt worden, dass –rein rechnerisch- die
vereinnahmten Ersatzgelder sowie der Wert der durchgeführten Ersatzpflanzungen
die verwaltungsseitigen Personalkosten übersteigen. Bei der Genehmigungsquote werden in anderen Städten ähnlich hoheÂ
Werte erreicht, da durch die im
Vorfeld einer Antragstellung idR erfolgte Beratung Lösungswege aufgezeigt werden, die eine (negativ zu bescheidende)
Antragstellung oft überflüssig machen.
Im Unterschied zum punktuellen Schutz von
Einzelbäumen in B-Plänen oder gem.Â
Landschaftsgesetz ist ein flächendeckender Baumschutz im Innenbereich
nur über eine Baumschutzsatzung realisierbar. Hier hatte die Verwaltung seinerzeit angeregt, auch eine mögliche
Liberalisierung der Baumschutzsatzung in Betracht zu ziehen.
In
NRW stellt sich die Situation bezüglichÂ
der Baumschutzsatzungen wie folgtÂ
dar:
Nahezu
die Hälfte (ca. 45% ) aller Kommunen in NRW haben eine Baumschutzsatzung, wobei
insbesondere in Großstädten solche Satzungen vorhanden sind. Bezogen auf
die Einwohnerzahl bedeutet dies, dass
ca. 80% der Bevölkerung im Geltungsbereich einer Baumschutzsatzung wohnen.
Wie
in Hilden so hat es auch in vielen
anderen Städten in den letzten Jahren intensive Diskussionen über die Einführung bzw. Änderung oder Abschaffung einer Baumschutzsatzung gegeben. Anders als bei der ehemaligen
Satzung der Stadt Hilden wird in nahezu allen Städten auch für die ErteilungÂ
einer Genehmigung nachÂ
Baumschutzsatzung eine VerwaltungsgebührÂ
erhoben, die zwischen 25 und 50 € beträgt (unterschiedlich von Stadt
zu Stadt und abhängig von der Anzahl der
beantragten Bäume). Insgesamt ist inhaltlich ein Trend zu einer stärkeren
Liberalisierung der Satzungen zuÂ
erkennen. Hier werden von den Städten unterschiedliche Wege beschritten,
beispielhaft sollen die folgenden Maßnahmen genannt werden.
· Erhöhung des Stammumfangs, ab dem Bäume unter die
Satzung fallen
· Herausnahme
von bestimmten Baumarten aus der Satzung
(Nadelbäume, Birken, Weiden, Pappeln)
· Herausnahme
von Bäumen die näher als Xm von vorhandenen Gebäuden entfernt sind.
· Förderung
von Erhaltungsmaßnahmen für geschützte Bäume aus Ersatzzahlungsgeldern
· Keine
flächenhafte Festsetzung, sondern Festsetzung von Einzelbäumen in einem Verzeichnis
· Erhalt
von Bäumen durch einen „Baumförderverein“ sowie durch städtische Zuschüsse“
Günter Scheib
Ja |
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Haushaltstelle: Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â |
Bezeichnung: |
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Kosten                                   Folgekosten                            |
vorgesehen im |
Haushaltsjahr |
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Mittel stehen nicht zur Verfügung |
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Finanzierung: Â |
Sichtvermerk Kämmerer |
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Ja |
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Im Stellenplan enthalten: |
Nein |
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Planstelle(n):Â Â Â Durch
Wiedereinführung einer Baumschutzsatzung ergibt sich ein zusätzlicher noch zu
beziffernder Personalaufwand, der mit dem vorhandenen Personalbestand nicht
bewältigt werden kann. |
Sichtvermerk Personaldezernent |
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