Betreff
Baumschutzsatzung, hier: Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN in der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses vom 14.02.2007
Vorlage
WP 04-09 SV 66/081
Aktenzeichen
IV/66.3-Hen
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussvorschlag:

 

„Beschlussfassung wird anheim gestellt“

 


 

Erläuterungen und Begründungen:

 

Mit  beigefügtem Antrag stellt  die Fraktion BÜNDNIS 90 / DIE  GRÜNEN den Antrag auf Erarbeitung einer Baumschutzsatzung und Beratung dieses Entwurfes im Fachausschuss.

 

Nachdem im August 1995 der damalige Rat  eine Baumschutzsatzung beschlossen hatte wurde im Oktober 1999 ein Antrag auf Abschaffung  der Baumschutzsatzung gestellt. Nach Beratung im Stadtentwicklungsausschuss wurde nach mehrheitlicher Beschlussfassung im Rat die Baumschutzsatzung im März 2000 ersatzlos aufgehoben. In der Vergangenheit sind mehrfach Anträge zum Erlass einer Baumschutzsatzung für Hilden gestellt worden. Die letzte Antragstellung wurde vom Rat der Stadt in seiner Sitzung vom 15.12.2004 mehrheitlich abgelehnt.

Der aktuell vorliegende Antrag stellt zunächst nur auf die  Erarbeitung eines Entwurfs einer Baumschutzsatzung und anschließende Beratung im Fachausschuss ab. Aus  Sicht der Verwaltung sollte eine solche Entwurfserarbeitung nur dann erfolgen, wenn in der Folge dann auch der Beschluss einer (dann noch  näher zu bestimmenden) Baumschutzsatzung politisch gewünscht ist.

 

 

 

Zu weiteren Information sind deshalb nachfolgend noch  einmal die Ausführungen  der Verwaltung zur Antragstellung aus dem Jahr 2004 (auszugsweise) abgedruckt:

 

„Mit Ausnahme der Bäume im städtischen Eigentum ist derzeit eine behördliche Einflussmöglichkeit (durch die Stadt oder den Kreis Mettmann) beim Umgang mit dem Baumbestand im Stadtgebiet Hilden  nur in den beiden Fällen

·  Einzelfestsetzungen in Bebauungsplänen und einem

·  Schutzstatus nach dem Landschaftsgesetz NW als Naturdenkmal bzw. geschützter Landschafts­bestandteil

gegeben. Eine Einflussnahmemöglichkeit auf den sonstigen auf Privatgrundstücken befindlichen Baumbestand (zum Beispiel bei beabsichtigter Fällung) besteht nicht.

 

 

Aktuell sind in 79 Bebauungsplänen Festsetzungen zum Erhalt von Bäumen erhalten. Bei neu zu erarbeitenden Bebauungsplänen wird  jeweils geprüft, inwieweit Bäume  im Geltungsbereich zum Erhalt festgesetzt werden können. Weiterhin sind in Einzelfällen Bebauungspläne ausschließlich aufgestellt  worden, um besonders wertvolle Baumbestände zu sichern (B-Plan 238/Druckerweg). Ein flächendeckender Baumschutz im Hildener Stadtgebiet ist  jedoch im Rahmen von Bebauungsplanverfahren nicht möglich.

 

Festsetzungen nach Landschaftsgesetz als Naturdenkmal oder geschützter Landschaftsbestandteil wurden bislang nur im Außenbereich realisiert. Hier wären  als Beispiele die Lieveneiche  oder die  Eichenreihe am Westring zu nennen.

 

(…)

Im Verhältnis zu dem über eine Baumschutzsatzung geschützten Baumbestand, dürfte der durch die o.g. Regelungen geschützte Anteil nur einen minimalen Bruchteil umfassen.

 

Das im Antrag vorgebrachte Argument, dass nach Fortfall der Baumschutzsatzung in Hilden besonders viele Bäume gefällt worden sind, kann so von der Verwaltung weder bestätigt noch dementiert werden, da hierzu keine Zahlen vorliegen.

Im Unterschied zu Zeiten der Baumschutzsatzung ist jedoch dem/der Grundstückseigentümer/in nunmehr freigestellt, ob z.B. für einen gefällten Baum eine Nachpflanzung erfolgt oder nicht, falls der zu  fällende Baum nicht in einem Bebauungsplan  zum Erhalt festgesetzt ist (Nachpflanzverpflichtung).

Ist der Baum in einem Bebauungsplan festgesetzt, entscheidet die Untere Bauaufsichtsbehörde in Abstimmung mit dem Tiefbau- und Grünflächenamt sowie dem Planungs- und Vermessungsamt über eine Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplanes. Sofern fachlich zwingende Gründe vorliegen  wird die gebührenpflichtige Befreiung erteilt, jedoch mit der Auflage einer Neupflanzung –wenn möglich- verbunden.

 

Für die in der Ratssitzung vom 05.07.1995 beschlossene „Satzung zum Schutze des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches von Bebauungsplänen (Baumschutzsatzung)“ wurde im Oktober 1999 ein Antrag auf Abschaffung gestellt. Nach eingehender Beratung im Stadtentwicklungsausschuss (siehe hierzu auch Sitzungsvorlage Nr. 60/1 sowie zusätzliche Erläuterungen) und mehrheitlicher Beschlussfassung im Rat wurde schließlich die Baumschutzsatzung im März 2000 ersatzlos aufgehoben. Als eines der Hauptargumente in der z.T. kontrovers geführten Diskussion wurde dabei das „Missverhältnis“ zwischen den erzielten Ersatzpflanzungen (bzw. Ausgleichs­zahlungen) und dem bürokratischen Aufwand angeführt. Auch die hohe „Genehmigungsquote“ (nur 4% aller Anträge  wurden abgelehnt) wurde als Beleg für die Ineffektivität angesehen.

Von der Verwaltung war seinerzeit dargestellt worden, dass –rein rechnerisch- die vereinnahmten Ersatzgelder sowie der Wert der durchgeführten Ersatzpflanzungen die verwaltungsseitigen Personalkosten übersteigen. Bei  der Genehmigungsquote  werden in anderen Städten ähnlich  hohe  Werte  erreicht, da durch die im Vorfeld einer Antragstellung idR erfolgte Beratung Lösungswege aufgezeigt  werden, die eine (negativ zu bescheidende) Antragstellung oft  überflüssig  machen.

 

 

Im  Unterschied zum punktuellen Schutz von Einzelbäumen in B-Plänen oder gem.  Landschaftsgesetz ist ein flächendeckender Baumschutz im Innenbereich nur über eine Baumschutzsatzung realisierbar. Hier hatte die Verwaltung  seinerzeit angeregt, auch eine mögliche Liberalisierung der Baumschutzsatzung in Betracht zu ziehen.

 

In NRW stellt sich die Situation bezüglich  der Baumschutzsatzungen wie folgt  dar:

Nahezu die Hälfte (ca. 45% ) aller Kommunen in NRW haben eine Baumschutzsatzung, wobei insbesondere in Großstädten solche Satzungen vorhanden sind. Bezogen auf die  Einwohnerzahl bedeutet dies, dass ca. 80% der Bevölkerung im Geltungsbereich einer Baumschutzsatzung wohnen.

Wie in Hilden so hat es auch  in vielen anderen Städten in den letzten Jahren intensive Diskussionen über die  Einführung bzw. Änderung  oder Abschaffung einer Baumschutzsatzung  gegeben. Anders als bei der ehemaligen Satzung der Stadt  Hilden wird  in nahezu allen Städten auch für die  Erteilung  einer Genehmigung nach  Baumschutzsatzung eine Verwaltungsgebühr  erhoben, die zwischen 25 und 50 € beträgt (unterschiedlich von Stadt zu  Stadt und abhängig von der Anzahl der beantragten Bäume). Insgesamt ist inhaltlich ein Trend zu einer stärkeren Liberalisierung der Satzungen zu  erkennen. Hier werden von den Städten unterschiedliche Wege beschritten, beispielhaft sollen die folgenden Maßnahmen genannt werden.

 

·       Erhöhung  des Stammumfangs, ab dem Bäume unter die Satzung  fallen

·       Herausnahme von  bestimmten Baumarten aus der Satzung (Nadelbäume, Birken, Weiden, Pappeln)

·       Herausnahme von Bäumen die näher als Xm von vorhandenen Gebäuden entfernt sind.

·       Förderung von Erhaltungsmaßnahmen für geschützte Bäume aus Ersatzzahlungsgeldern

·       Keine flächenhafte Festsetzung, sondern Festsetzung von Einzelbäumen in einem Verzeichnis

·       Erhalt von Bäumen durch einen „Baumförderverein“ sowie durch städtische Zuschüsse“

 

 

Günter Scheib

 


 

Finanzielle Auswirkungen

Ja

 

Haushaltstelle:

                                              

Bezeichnung:

 

Kosten                                   

 

Folgekosten                            

vorgesehen im

 

 

Haushaltsjahr

 

 

Mittel stehen nicht zur Verfügung

Finanzierung:  

Sichtvermerk Kämmerer

 

 

 

 

 

Personelle Auswirkungen

Ja

 

Im Stellenplan enthalten:

Nein

 

Planstelle(n):    Durch Wiedereinführung einer Baumschutzsatzung ergibt sich ein zusätzlicher noch zu beziffernder Personalaufwand, der mit dem vorhandenen Personalbestand nicht bewältigt werden kann.

Sichtvermerk Personaldezernent