Beschlussvorschlag:
„Der Stadtentwicklungsausschuss nimmt den
Bericht über die wesentlichen Änderungen des Baugesetzbuches zum 01.01.2007 zur
Kenntnis“
Baugesetzbuch-Novelle 2007
Ziele und Anlass der Novelle
Der
Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD vom 11. November 2005 sieht vor, dass
zur Verminderung der Flächeninanspruchnahme und zur Beschleunigung wichtiger
Planungsvorhaben, vor allem in den Bereichen Arbeitsplätze, Wohnbedarf und
Infrastrukturausstattung, das Bau- und Planungsrecht für entsprechende Vorhaben
zur Stärkung der Innenentwicklung vereinfacht und beschleunigt werden soll. Mit
dem Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung
der Städte werden diese zentrale Anliegen aufgegriffen und durch
eine Novellierung des Baugesetzbuches umgesetzt.
Das Gesetz trat am 01.01.2007 in
Kraft.
Mit dieser Sitzungsvorlage und einem kurzen Vortrag in
der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses möchte die Verwaltung Ihnen die
wichtigsten Neuerungen kurz vorstellen:
Bebauungspläne der Innenentwicklung
Das
Kernelement der erneuten Novelle des BauGB ist der neue Typus der „Bebauungspläne der Innenentwicklung“,
für die ein beschleunigtes Verfahren möglich ist: Nach Paragraf 13 BauGB wird
der neue Paragraf 13a mit folgendem Wortlaut eingeführt:
„§ 13a BauGB Bebauungspläne der
Innenentwicklung
(1)Â Â Ein
Bebauungsplan, für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung
oder anderen Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der
Innenentwicklung), kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der
Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in
ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung
oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt
      1. weniger als 20 000 m2, wobei die Grundflächen
mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und
zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
      2. 20 000 m2 bis weniger als 70 000 m2, wenn auf
Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2
dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der
Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die
nach § 2 Abs. 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des
Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren
Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung
des Einzelfalls zu beteiligen.
      Wird im
Bebauungsplan wieder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche
festgesetzt, ist bei der Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei
der Durchführung des Bebauungsplanes voraussichtlich versiegelt wird. Das
beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die
Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung
einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das
beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine
Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter
bestehen.
(2)Â Â Im
beschleunigten Verfahren
      1  gelten die Vorschriften des vereinfachten
Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
      2. kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen
des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der
Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche
Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der
Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
      3. soll einem Bedarf an Investitionen zur
Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der
Bevölkerung mit Wohnraum oder zurÂ
Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener
Weise Rechnung getragen werden;
      4. gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr.
1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind,
als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 vor der planerischen Entscheidung erfolgt
oder zulässig.
(3)Â Â Bei
Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich
bekannt zu machen,
      1. dass der Bebauungsplan im beschleunigten
Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 aufgestellt
werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2 einschließlich der
hierfür wesentlichen Gründe, und
     2.  wo sich die Öffentlichkeit über die
allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung
unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten
Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und
Erörterung im Sinne des § 3 Abs. 1 stattfindet.
      Die
Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2
Abs. 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2
erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des
Einzelfalls.
(4)  Die Absätze
1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung und Ergänzung eines Bebauungsplans.“
Das
beschleunigte Verfahren soll also anwendbar sein auf die Aufstellung, Änderung
und Ergänzung eines Bebauungsplans, der Wiedernutzbarmachung von Flächen, die
Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der
Innenentwicklung). Bebauungspläne der Innenentwicklung sind abzugrenzen von
Bebauungsplänen, die gezielt Flächen außerhalb der Ortslagen einer Bebauung
zuführen. Bebauungspläne der Innenentwicklung erfassen damit solche Planungen,
die der Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und dem Umbau
vorhandener Ortsteile dienen. In Betracht kommen insbesondere Gebiete, die im
Zusammenhang bebaute Ortsteile im Sinne des § 34 darstellen, innerhalb des Siedlungsbereichs
befindliche brachgefallene Flächen sowie innerhalb des Siedlungsbereichs
befindliche Gebiete mit einem Bebauungsplan, der infolge notwendiger Anpassungsmaßnahmen
geändert oder durch einen neuen Bebauungsplan abgelöst werden soll. Ebenfalls
grundsätzlich in den Anwendungsbereich des geplanten beschleunigten Verfahrens
können Bebauungspläne zur Steuerung des Nutzungsgefüges im beplanten oder
unbeplanten Innenbereich fallen, soweit hier nicht bereits das vereinfachte
Verfahren einschlägig ist (Steuerung von Einzelhandel). Grenzfälle sind gegeben,
wenn es sich um Flächen handelt, die im Grenzbereich zwischen Innen- und
Außenbereich liegen und in denen bauliche Nutzungen entfallen sind. Vorhaben im
bisherigen Außenbereich können nicht dem Anwendungsbereich des neuen § 13a zugeordnet
werden, auch wenn sie zur Entlastung des Innenbereichs beitragen (z.B.
Umgehungsstraße). Es ist den Kommunen grundsätzlich freigestellt, ob sie ein
Bebauungsplanverfahren für Bebauungspläne der Innenentwicklung im „normalen“
Verfahren oder, wenn die Voraussetzungen gegeben sind, im beschleunigten
Verfahren aufstellen. Für die Aufstellung von Bebauungsplänen nach § 13a wurden
außerdem Größenbeschränkungen getroffen. Bebauungspläne mit einer festgesetzten
versiegelbaren Grundfläche von bis zu 20.000 m² können regelmäßig nach § 13a
aufgestellt werden, bei Bebauungsplänen mit einer festgesetzten Grundfläche von
20.000 bis 70.000 m² muss eine Prüfung durchgeführt werden. In dieser Prüfung
muss überschlägig festgestellt werden, ob der Plan voraussichtlich erhebliche
Umweltauswirkungen hat oder nicht. Die
Regelung, wonach Bebauungspläne mitzurechnen sind, die sich in einem engen,
sachlichen und räumlichen Zusammenhang befinden, soll verhindern, dass über die
Stückelung von Bebauungsplänen große Vorhaben über das beschleunigte Verfahren
abgewickelt werden.
Bei
Bebauungsplänen der Innenentwicklung gelten überwiegend die Regelungen und
Beschleunigungsmöglichkeiten des vereinfachten Verfahrens nach § 13. Außerdem
kann bei Bebauungsplänen nach § 13a auf die strategische Umweltprüfung
verzichtet werden kann. Die erheblichen Umweltauswirkungen sind jedoch auch im
beschleunigten Verfahren ohne förmliche Umweltprüfung zu ermitteln, abzuwägen
und in der Planbegründung darzulegen. Im beschleunigten Verfahren nach § 13a kann
ein Bebauungsplan, der von den Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht,
auch ohne Änderung und Ergänzung des Flächennutzungsplans aufgestellt werden.
Der Flächennutzungsplan soll im Wege der Berichtigung später angepasst werden.
Weitere
Verfahrenserleichterungen ergeben sich daraus, dass auf Grundlage eines Bebauungsplanes
nach § 13a, in denen der Bebauungsplan weniger als 20 000 Quadratmeter
Grundfläche festsetzt, Eingriffe in Natur und Landschaft nicht
ausgleichspflichtig sind. Da hierunter die Qualität der städtebaulichen Planung
extrem leiden kann, bleibt es der Gemeinde unbenommen, einen Ausgleich trotzdem
zu berücksichtigen und geeignete Festsetzungen zum Schutz von Grünflächen zu
treffen. Zudem besteht auch beim beschleunigten Verfahren die Notwendigkeit,
die Belange von Natur und Landschaft zu ermitteln und zu bewerten. Zu beachten
ist, dass es den Gemeinden freigestellt ist, bei sensiblen Grünbeständen von
der Anwendung des beschleunigten Verfahrens abzusehen. Um Grünbestände
langfristig zu sichern, kommt dem Flächennutzungsplan zukünftig eine besondere
Position als Instrument einer nachhaltigen Stadtentwicklung zu.
Erhaltung und
Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche
Ermöglicht werden sollen hier Bebauungspläne, mit
denen im nicht beplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) zum Schutz zentraler
Versorgungsbereiche (z.B. Innenstädte oder Nahversorgungszentren) gezielt Bestimmungen
über die Zulässigkeit bestimmter Arten von Nutzungen und damit insbesondere von
Einzelhandelsbetrieben getroffen werden. Nach dem neuen Absatz 2a kann für die im Zusammenhang
bebauten Ortsteile zur Erhaltung, Stärkung oder Verhinderung der
Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse der
verbrauchernahen Versorgung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem
Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1
und 2 zulässigen baulichen und sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig
sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können. Nach § 9 Abs. 2 wird
folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34)
kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im
Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der
Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass
nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen
zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden
können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des
Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein
hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6
Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu
entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines
Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen
Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für
Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden
oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist,
vorgesehen sein.“
Der
§ 9 Abs. 2a erfordert dabei nicht die Festlegung eines Baugebiets im Sinne der
Baunutzungsverordnung, so dass diesbezügliche Nutzungskonflikte (z.B.
Gemengelagen) in einem Bebauungsplan, der der Sicherung zentraler
Versorgungsbereiche dient, ausgeblendet werden können. Der Begriff „Zentraler
Versorgungsbereich“ umfasst Versorgungsbereiche unterschiedlicher Stufen, also
insbesondere Innenstadtzentren vor allem in Städten mit größerem
Einzugsbereich, Nebenzentren in Stadtteilen sowie Grund- und Nahversorgungszentren
in Stadt- und Ortsteilen und nichtstädtischen Gemeinden. Die Neuregelung stärkt
die Bedeutung städtebaulicher Konzepte wie z.B. Einzelhandelskonzepte und vor
allem die des Flächennutzungsplanes, da solche Konzepte Grundlage für die Feinsteuerung
von Baugebieten sind.
Vorhabenbezogene Bebauungspläne
Die
Neuregelungen sollen Hemmnisse in diesem Bereich reduzieren und die
Anwendungsmöglichkeiten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans erweitern, um so
auch dessen Akzeptanz in der Verwaltungspraxis zu erhöhen. Der Gesetzestext
wird in § 12 um den Absatz 3a wie folgt ergänzt:
„(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen
Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund
der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche
oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung
des § 9 Abs. 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur
solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im
Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder
der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.“
Die Neuregelung soll
ermöglichen, in dem dem Vorhaben- und Erschließungsplan zu Grunde liegenden
vorhabenbezogenen Bebauungsplan eine bauliche oder sonstige Nutzung auch
allgemein festsetzen zu können, vor allem durch Festsetzung eines Baugebiets
nach der Baunutzungsverordnung. Die Zulässigkeit eines Vorhabens soll jedoch auf
solche Vorhaben beschränkt bleiben, zu deren Durchführung sich der
Vorhabenträger in einem Durchführungsvertrag verpflichtet. Eine andere Nutzung
kann aber ohne Änderung des Bebauungsplans zulässig werden, wenn hierfür die
entsprechende Änderung des Durchführungsvertrages vorgenommen wird. In der
bisherigen Anwendungspraxis des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes war für die
zulässige Bandbreite der Nutzungsmöglichkeiten ein enger Rahmen zu ziehen, so
das auch geringfügige Änderungen des Vorhabens immer auch eine Änderung des
Bebauungsplans zur Folge gehabt hätten. Deshalb ist von dem Planungsinstrument
des § 12 bisher oft kein Gebrauch gemacht worden. Die geplante Neuregelung
beseitigt dieses Hemmnis und kann das Instrument attraktiver machen.
Erleichterung des innerstädtischen Wohnens
Der bisherige § 34 Abs. 3a BauGB betrifft die erleichterte Zulassung zusätzlicher
baulicher Maßnahmen im Zusammenhang mit vorhandenen Gewerbe- und
Handwerksbetrieben im nicht beplanten Innenbereich. Neu geregelt durch die
BauGB Novelle 2006/ 2007 ist die Einbeziehung von Erweiterung, Änderung und
Erneuerung von zu Wohnzwecken dienenden
vorhandenen Gebäuden. Damit können solche Vorhaben, wenn sie städtebaulich vertretbar sind, durch Ermessensentscheidung zugelassen
werden, auch wenn die Gebäudehülle nicht nur unwesentlich verändert und erweitert
wird. Der Wortlaut des § 34 Abs. 3a wird wie folgt geändert:
„(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart
der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden,
wenn die Abweichung
          1. der
Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise
errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs oder der Erweiterung, Änderung
und Erneuerung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken
dient,
         2. städtebaulich vertretbar ist und
         3. auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen
mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Satz 1 findet keine Anwendung auf
Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung
beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche
in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können.“
Damit
kann z.B. für ein Ausbauvorhaben eines bestehenden
Wohngebäudes, bei dem durch An- und Aufbauten das Maß der in der näheren
Umgebung vorhandenen Bebauung an sich überschritten wird, im Einzelfall auf
Grund einer Ermessensentscheidung eine Genehmigung erteilt werden. Für
bestimmte Fälle ist damit abweichend von der bisherigen Praxis kein
Bebauungsplanverfahren erforderlich. Es ist jedoch unzulässig, durch ein
Vorhaben i.S.d. § 34 Abs. 3a BauGB die Umstrukturierung eines ganzen Gebietes
einzuleiten. Die Beschränkung auf den Einzelfall schränkt die Anwendungsbreite
des § 34 Abs. 3a ein, kann aber zur Vermeidung von Fehlentwicklungen wichtig
sein. Die Vorschrift kann jedoch trotz der genannten Einschränkung, die aber in
der Praxis leicht unterschiedlich ausgelegt werden könnten, eine umfassende
Möglichkeit, auch solche Wohnbauvorhaben zuzulassen, suggerieren, die über den
ohnehin weit reichenden Rahmen des § 34 BauGB hinausgehen. Dies kann grade in
einer sehr dicht besiedelten Kommune wie Hilden zu gewissen Problemen bei der
Wahrung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung führen. Es kann bei locker
bebauten Gebieten zu problematischen Nachverdichtungstendenzen führen, welche
dann den vermehrten Einsatz einer Bebauungsplanung nach sich ziehen. Die
Begründung bei ablehnenden Bescheiden von Wohnbauvorhaben, die sich nicht im
Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB einfügen, dürfte sich künftig schwieriger
gestalten, vor allem wenn solche Baugenehmigungen vermehrt eingeklagt werden
oder in einem Gebiet einem Nachbarn bereits erteilt wurden (sog.
Bezugsfallwirkung).
Überprüfungspflicht für
Flächennutzungspläne
Die Streichung der Überprüfungspflicht für
Flächennutzungspläne (§ 5 Abs. 1 Satz 3) dient der verwaltungsmäßigen Entlastung
der Gemeinden und soll dem Umstand Rechnung tragen, dass es ohnehin der
kommunalen Praxis entspräche, Flächennutzungspläne bei städtebaulichem Bedarf
(z.B. bei entsprechenden städtebaulichen Änderungen und Anpassungsprozessen)
regelmäßig einer Überprüfung zu unterziehen.
Ausschluss von
Einwendungen
(Präklusionsklausel)
Durch die Neufassung des § 47
Abs. 2a der Verwaltungsgerichtsordnung ist geregelt, dass im Normenkontrollverfahren
gegen einen Bebauungsplan nur noch solche Einwendungen geltend gemacht werden
können, die bereits im vorhergehenden Beteiligungsverfahren benannt worden
sind.
Der Wortlaut des § 47 der
Verwaltungsgerichtsordnung wurde daher wie folgt ergänzt:
„Der Antrag einer natürlichen oder juristischen
Person, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, ist unzulässig, soweit die
den Antrag stellende Person Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der
öffentlichen Auslegung ( § 3 Abs. 2 BauGB) oder im Rahmen der Beteiligung der
betroffenen Öffentlichkeit ( § 13 Abs. 2 Nr.2 und § 13a Abs.2 Nr.1 BauGB) nicht
oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn
auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist“
Die Hinweispflicht (die auch
im Baugesetzbuch ergänzt wurde) stellt sicher, dass die Betroffenen über ihre
Möglichkeit und Pflicht, Einwendungen frühzeitig zu erheben, ausreichend
informiert sind. Die vorgesehene Regelung stärkt die Bedeutung der Öffentlichkeits-
und Behördenbeteiligung innerhalb des Verfahrens zur Aufstellung des
Bebauungsplans. Außerdem wird das Verschieben der Auseinandersetzung mit
Problemen, die bereits während der Planaufstellung erkennbar waren, auf das
gerichtliche Verfahren bewusst erschwert, was wiederum die Rechtssicherheit der
Bebauungspläne erheblich stärkt. Als problematisch könnte sich jedoch erweisen,
dass Bürger nun, um auf jeden Fall den Klageweg offen zu halten, bereits im
Beteiligungsverfahren jede mögliche und denkbare Einwendung tätigen.
Verkürzung der Klagfrist für
Normenkontrollanträge
Eine weitere
wichtige Neuerung im Zusammenhang mit der Novellierung des Baugesetzbuches ist
die weitere Verkürzung der Frist für die Stellung von Normenkontrollanträgen
gegen Bebauungspläne auf ein Jahr gegenüber der 2 Jahresfrist im EAG Bau
aus dem Jahr 2004 und der vorherigen 7-Jahresfrist. Der Wortlaut des § 47 der
Verwaltungsgerichtsordnung wurde wie folgt geändert:
„(2)  Den Antrag kann jede natürliche oder juristische
Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in
ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden,
sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der
Rechtsvorschrift stellen“
( Günter Scheib)