Beschlussvorschlag:
„Der Stadtentwicklungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung über
den Stand der Bauleitplanverfahren der Stadt Hilden zur Kenntnis und
beschließt, dass im Jahr 2007 folgende Bauleitplan-Verfahren von der
Stadtverwaltung mit Vorrang bearbeitet werden sollen:
-     17. Änderung des FNP für den Bereich
Bahnhofsallee/Eisenbahntrasse/(alte)Ellerstraße
-     43. Änderung des FNP für den Bereich Zur
Bredharter Heide/Krabbenburg/Südfriedhof
-     44. Änderung des FNP für den Bereich des
Grundstücks Westring 7
-     Bebauungsplan Nr. 2A, 1. Änderung (VEP Nr.
8) für den Bereich Lehmkuhler Weg/ Richrather Str.
-     Bebauungsplan Nr. 38B für den Bereich
Südfriedhof/Zur Bredharter Heide/Krabbenburg
-     Bebauungsplan Nr. 66B, 2. Änderung (VEP
Nr. 7) für den Bereich des Grundstücks Westring 7
-     Bebauungsplan Nr. 106A, 5. Änderung, für
den Bereich Gerresheimer Str./Stockshausstr./Herderstr./ Wasserleitung
-     Bebauungsplan Nr. 161, 2 Änderung für den
Bereich der Elb
-     Bebauungsplan Nr. 228 für den Bereich
Bahnhofsallee/Eisenbahntrasse/(alte)Ellerstraße
-     Bebauungsplan Nr. 231, 2. Änderung für den
Bereich Max-Volmer-Str./Kalstert/Qiagenstr.
-     Bebauungsplan Nr. 231, 3. Änderung für den
Bereich Max-Volmer-Str./Qiagenstr./Kalstert/ Ohligser Str./Grenzstr./Fußweg
-     Bebauungsplan Nr. 247 für den Bereich
Düsseldorfer Str./Walter-Wiederhold-Str.
-     Bebauungsplan Nr. 251 für den Bereich In
den Hesseln
-     Bebauungsplan Nr. 240 für den Bereich
Benrather Str. / Poststr.
sowie das noch aufzustellende
Bauleitplanverfahren:
-     Bebauungsplan Nr. 73A, 5. Änderung (VEP)
für den Bereich Mittelstr./Bismarckstr./Itter/Dr.-Ellen-Wiederhold-Platz
und
die
-Â Â Â Â Â Neuaufstellung
des Flächennutzungsplans“
Erläuterungen und Begründungen:
Der letzte Bericht der Verwaltung über den Stand der
Bauleitplanverfahren wurde am 11.01.2006 im Stadtentwicklungsausschuss
vorgestellt und beraten.
Hiermit verbunden war auch der Beschluss einer Prioritätenliste, in der
die Bauleitplanverfahren ausgewählt wurden, die mit besonderem Nachdruck
bearbeitet werden sollten.
Von der damaligen Prioritätenliste befinden sich folgende Pläne weiter
in Bearbeitung:
-     Neuaufstellung des Flächennutzungsplans
-     17. Änderung des FNP den Bereich
Bahnhofsallee/Eisenbahntrasse/(alte)Ellerstraße
(Entwicklung von gewerblich nutzbaren Bauflächen)
-     Bebauungsplan Nr. 38B für den Bereich
Südfriedhof/Zur Bredharter Heide/Krabbenburg
(Einzel- und Doppelhäuser)
-     Bebauungsplan Nr. 106, 3. Änderung für den
Bereich Stockshausstr./Auf dem Sand
(Ausschluss von zentrenrelevanten Einzelhandel, Speditionen und
Vergnügungsstätten)
-Â Â Â Â Â Bebauungsplan Nr. 106A, 5.
Änderung, für den Bereich Herderstr.
      (Ausschluss von Einzelhandel,
Vergnügungsstätten und Speditionen)
-Â Â Â Â Â Bebauungsplan
Nr. 165A für den Bereich Kirchhofstr./Walder Str./Krankenhaus
      (städtebauliche Neuordnung
im Innenstadtbereich mit Besonderem Wohngebiet und Kerngebiet)
-Â Â Â Â Â Bebauungsplan
Nr. 228 für den Bereich Bahnhof Hilden/Eisenbahntrasse/(alte)Ellerstraße
      (Entwicklung von gewerblichen Bauflächen)
-Â Â Â Â Â Bebauungsplan
Nr. 231, 1. Änderung für den Bereich Walder Str./Max-Volmer-Str./Kalstert/ Grenzstr.
      (Ausschluss
von Einzelhandel)
-Â Â Â Â Â Bebauungsplan
Nr. 231, 2. Änderung für den Bereich Max-Volmer-Str./Kalstert/Qiagenstr.
      (Erweiterung
der Firma Wielpütz (u.a. Hochregallager))
-Â Â Â Â Â Bebauungsplan
Nr. 247 für den Bereich Düsseldorfer Str./Walter-Wiederhold-Str.
      (Ausschluss
von Einzelhandel)
-Â Â Â Â Â Bebauungsplan
Nr. 251 für den Bereich In den Hesseln
      (Abrundung
der Wohnbaufläche / Wendehammer)
Im Jahr 2006 wurden folgende
Bauleitplanverfahren abgeschlossen:
1.   Bebauungsplan
Nr. 14A, 2. vereinf. Änderung für den Bereich Mittelstr./Am Kronengarten
      (Verbindung
Mittelstraße-Am Kronengarten / Erweiterung der Einzelhandelsfläche)
2.   Bebauungsplan
Nr. 14B für den Bereich Am Kronengarten/Heiligenstr.
      (Umbau
des Parkhauses mit der Ansiedlung eines Lebensmitteldiscounters und eines ElekÂtrofachmarktes)
3.   Bebauungsplan
Nr. 103, 2. Änderung für den Bereich Düsseldorfer Str./Forststr./Niedenstr.
      (Neuordnung
der Zulässigkeit von Einzelhandelansiedlungen)
4.   Bebauungsplan Nr. 236 für den Bereich
Gerresheimer Str./Augustastr./Hoffeldstr.
      (Wohnbaufläche
hinter dem Weiterbildungszentrum)
Auch das Jahr 2006 hat wieder deutlich
gemacht, dass es nur eingeschränkt möglich ist, den Verlauf von
Bauleitplanverfahren im Detail zu planen. Vielmehr gibt es zahlreiche Einflussgrößen
und politische Entscheidungen, die ein Bebauungsplanverfahren verzögern können.
So wurde zum Beispiel mit dem Bebauungsplan Nr. 231, 3. Änderung für das
Betriebsgelände der Firma Qiagen ein Bebauungsplanverfahren seitens Rat und
Verwaltung mit höchster Priorität bearbeitet, obwohl im Rahmen des letzten
Berichts zum Stand der Bauleitplanverfahren diesem damals noch nicht
aufgestellten Verfahren keine Priorität zugeordnet wurde.
Trotzdem schlägt die Verwaltung vor,
folgende Bauleitplanverfahren aus der beiliegenden Liste aller Bauleitplanverfahren
in 2006 vorrangig zu bearbeiten:
-     Neuaufstellung des Flächennutzungsplans
Planungsziel: Überprüfung und Aktualisierung
-     17. Änderung des FNP den Bereich
Bahnhofsallee/Eisenbahntrasse/(alte)Ellerstraße
Planungsziel: Entwicklung von gewerblich nutzbaren Bauflächen
-     43. Änderung des FNP für den Bereich Zur
Bredharter Heide/Krabbenburg/Südfriedhof
Planungsziel: Wohnbaufläche
-     44. Änderung des FNP für den Bereich des
Grundstücks Westring 7
      Planungsziel:  Bau-, Heimwerker- und Gartenfachmarkt (OBI)
und weiterer nicht-zentrenÂrelvanter Einzelhandel oder gewerbliche Baufläche
-     Bebauungsplan Nr. 2A, 1. Änderung, (VEP
Nr. 8) für den Bereich Richrather Str./Lehmkuhler Weg
      Planungsziel: Ansiedlung eines
Lebensmitteldiscounters, Getränkemarkt und Garagenhof
-     Bebauungsplan Nr. 38B für den Bereich
Südfriedhof/Zur Bredharter Heide/Krabbenburg
Planungsziel: Einzel- und Doppelhäuser
-Â Â Â Â Â Bebauungsplan Nr. 66B, 2.
Änderung (VEP Nr. 7) für den Bereich des Grundstücks Westring 7
      Planungsziel:  Bau-, Heimwerker- und Gartenfachmarkt (OBI)
und weiterer nicht-zentrenÂrelvanter Einzelhandel oder gewerbliche Baufläche
-     Bebauungsplan Nr. 106A, 5. Änderung, für
den Bereich Herderstr.
      Planungsziel: Ausschluss von
Einzelhandel, Vergnügungsstätten und Speditionen
-     Bebauungsplan Nr. 161, 2 Änderung für den
Bereich der Elb
Planungsziel: Neue Zuordnung der Ausgleichsflächen -> Öko-Konto
-Â Â Â Â Â Bebauungsplan
Nr. 228 für den Bereich Bahnhof Hilden/Eisenbahntrasse/(alte)Ellerstraße
      Planungsziel: Entwicklung von
gewerblichen Bauflächen
-Â Â Â Â Â Bebauungsplan
Nr. 231, 2. Änderung für den Bereich Max-Volmer-Str./Kalstert/Qiagenstr.
      Planungsziel:
Erweiterung der Firma Wielpütz (u.a. Hochregallager)
-     Bebauungsplan Nr. 231, 3. Änderung für den
Bereich Max-Volmer-Str./Qiagenstr./Kalstert/Ohligser Str./Grenzstr./Fußweg
Planungsziel: Masterkonzept der Firma Qiagen mit neuer Betriebszufahrt
-Â Â Â Â Â Bebauungsplan
Nr. 247 für den Bereich Düsseldorfer Str./Walter-Wiederhold-Str.
      Planungsziel:
Ausschluss von zentren- und nahversorgungsrelevanten Einzelhandel
-Â Â Â Â Â Bebauungsplan
Nr. 251 für den Bereich In den Hesseln
      Planungsziel:
Abrundung der Wohnbaufläche / Wendehammer
Außerdem ist es absehbar, dass folgender
Bebauungsplan in 2007 neu aufgestellt wird, der nach seiner Aufstellung mit gleicher
Priorität bearbeitet werden sollte:
-     Bebauungsplan Nr. 73A, 5. Änderung (VEP)
für den Bereich Mittelstr./Bismarckstr./Itter/Dr.-Ellen-Wiederhold-Platz
      Planungsziel:
Neubau der Hauptfiliale der Sparkasse HRV mit großflächigem Einzelhandel
Diese Liste enthält 15 Bauleitplanverfahren,
die mit Priorität seitens des Planungs- und Vermessungsamts zu bearbeiten sind.
Wie bereits in den letzten Sachstandsberichten immer wieder dargelegt, sollten
auf Grund der Bündelung der Kräfte im Bereich Stadtplanung maximal 15 Verfahren
zur vorrangigen Bearbeitung festgelegt werden. Eine Gewichtung innerhalb
dieser nach Nummern der Bauleitplanverfahren geordneten Auswahl wird nicht festgelegt.
Als zusätzliche Information ist diesem
Sachstandsbericht wieder eine Auflistung der rechtsverbindlichen Bebauungspläne
oder übergeleiteten Durchführungspläne beigefügt, in denen die Baunutzungsverordnung
von 1962 oder 1968 innerhalb von Gewerbe- und Industriegebieten anzuwenden ist
und somit auf deren Grundlage in diesen Gebieten grundsätzlich großflächige
Einzelhandelsansiedlungsvorhaben zulässig wären. Im Vergleich zum letzten Jahr
hat sich die Liste durch die Rechtskraft des Bebauungsplans Nr. 103, 2.
Änderung um den übergeleiteten Durchführungsplan Nr. 103 reduziert.
Wie im letzten Jahr bereits geschehen, soll
auch hier die Rechtslage im Geltungsbereich dieser Bebauungspläne verdeutlicht
werden:
Falls in den räumlichen Geltungsbereichen
dieser Bebauungspläne / übergeleiteten Durchführungspläne die Errichtung eines
großflächigen Einzelhandelsvorhaben tatsächlich beantragt wird, die den
Empfehlungen des Einzelhandels- und Nahversorgungskonzepts der Stadt Hilden widerspricht
(siehe Ratsbeschluss vom 01.03.2006), ist die Stadt Hilden als Trägerin der Planungshoheit befugt und auf Grund
des Selbstbindungsbeschlusses sogar verpflichtet, gerade auch in Reaktion auf
einen Bauantrag die planungsrechtlichen Beurteilungsgrundlagen noch zu ändern.
Der entsprechende Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Bauplanungsrechts muss
aber innerhalb der Bearbeitungszeit des Bauantrages, d.h. in der Regel in der
nächsten Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses, gefasst werden. Außerdem
muss das Verfahren auch anschließend tatsächlich „betrieben“ werden, d.h. es
muss erkennbar sein, dass die Stadt Hilden ihren planerischen Willen auch in
die Tat umsetzt, wenn gerichtsfest die Ansiedlung „verhindert“ werden soll.
Deshalb „verhindern“ Vorratsbeschlüsse zur
Aufstellung von Änderung der genannten Bebauungspläne oder übergeleiteten
Durchführungspläne die Ansiedlung nicht gewollter großflächiger Ansiedlungsvorhaben
nicht gerichtsfest, wenn die Antragsteller nachweisen, dass die Stadt Hilden
nicht die Bebauungsplanverfahren tatsächlich „zügig“ bearbeitet. Somit können
auch Schadensersatzansprüche gemäß § 39 BauGB oder § 40 ff BauGB gegenüber der
Stadt Hilden nicht auf Grundlage von Vorratsbeschlüssen ausgeschlossen werden.
Wie aus der beigefügten Liste und
insbesondere aus dem Vorschlag zur Prioritätenliste zu erkennen ist, führt die
Stadt Hilden bereits eine Reihe von Bebauungsplanverfahren zur planungsrechtlichen
Steuerung von Einzelhandelsansiedlungen durch. Deshalb empfiehlt die Verwaltung
weiterhin, zunächst diese aktuellen Fälle zu bearbeiten und abzuschließen.
( G. Scheib )