Beschlussvorschlag:
„Der
Stadtentwicklungsausschuss beschließt die Aufstellung einer Satzung (Erhaltungssatzung)
 gem. § 172 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 BauGB
(Baugesetzbuch) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der z.Zt. gültigen Fassung
zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes „Klusenstraße 1-35;
ungerade Hausnummern“ aufgrund seiner heutigen städtebaulichen Gestalt.
Das Plangebiet liegt
auf der Südseite der Klusenstraße und umfasst die Flurstücke 1009, 1010, 1011,
1012, 1013, 1014, 1015, 1016, 1017, 1018, 1019, 1020, 1021, 1022, 1023, 1028,
1029, 1034, 1068 und 1069, alle in Flur 62 der Gemarkung Hilden.
Mit Hilfe dieser
Erhaltungssatzung soll erreicht werden, das Erscheinungsbild der Arbeiterhäuser
aus dem späten 19. Jahrhundert und damit ein Stück Hildener Siedlungsgeschichte
für künftige Generationen zu bewahren.“
Erläuterungen und Begründungen:
Die markant
gestaltete Häuserreihe auf der Südseite der Klusenstraße im Hildener Süden ist
schon seit längerem im „Visier“ weiterführender Untersuchungen; zuletzt
besichtigte der Stadtentwicklungsausschuss am 3. Mai 2006 im Rahmen eines
Ortstermines das Plangebiet, für das nun die Aufstellung einer
Erhaltungssatzung vorgeschlagen wird.
Schon vor zehn
Jahren, aufgrund eines Antrages der Fraktion Bündnis 90/Grüne, wurde überprüft,
ob und in welcher Weise die betroffene Siedlung für eine Unterschutzstellung
nach dem Denkmalgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen in Frage kommt.
Das für die Beurteilung
dieser Frage zuständige Rheinische Amt für Denkmalpflege verneinte mögliche Denkmaleigenschaften,
regte aber zugleich die Erstellung einer Erhaltungssatzung an.
Die Siedlung (aus
dem Jahr 1897/98) besteht heute noch aus 8 Doppelhäusern in eineinhalbgeschossiger Bauweise.
Sie fällt durch ein
geschlossenes Gesamterscheinungsbild bei gleichzeitiger großer Detailvielfalt
auf.
So besitzen alle
Gebäude einheitliche Materialien und die gleiche Grundform, die jedoch in einer
Reihe von Elementen variiert wird.
Wiederkehrende
Gestaltungselemente sind die tief herunter gezogenen Hauptdächer die als steile
Sattel- oder Mansarddächer mit unterschiedlich ausgebildeten Zwerchgiebeln
errichtet wurden. Die Dächer sind geschlossen und mit einem einheitlichen
Dachziegel gedeckt.
Die
Fassadengestaltung ist symmetrisch und je Doppelhaus spiegelbildlich
ausgeführt.
Die Straßenfassaden
sind durchgängig aus rotem Backstein, kombiniert mit weiß gestrichenen
Putzfeldern. Typisch ist die Verwendung von gelbem Backstein für die
Fensterstürze und Fensterbänke.
Die Giebelseiten
sind größtenteils ebenfalls backsteinsichtig und teilweise mit Putzfaschen
strukturiert.
Die Sockelzone ist
verputzt und in einem einheitlichen dunkelgrauen Farbton gestrichen.
Die Straßenfassaden
sind durchgängig 4-achsig, wobei die Lage der Eingangstüren variiert.
Die hochrechteckigen
Erdgeschossfenster sind einheitlich als 2-flügelige Fenster mit einteiligem
Oberlicht und hölzernen Schlagläden ausgebildet. Â
Die
Obergeschossfenster haben kleinere Abmessungen mit hochrechteckigem Format.
Die Türen sind als
braun gestrichene Holztüren ausgeführt.
Der Eingang zu dem
leicht erhöhten Erdgeschoss führt jeweils über mehrere Stufen.
Die Details der für
die Siedlung typischen Gestaltungselemente variieren pro Doppelhaus und werden
im Rahmen der Satzungsaufstellung im Einzelnen formuliert.
Um die vorhandenen
Gestaltungsqualitäten der Gebäude Klusenstraße 1 – 35 (ungerade Hausnummern)
auch zukünftig zu sichern, soll eine Erhaltungssatzung erstellt werden.
Dieses Instrument
des Baugesetzbuches gibt den Gemeinden die Möglichkeit, einen besonderen
Genehmigungsvorbehalt für Abbruch, Umbau, Neubau oder Nutzungsänderung
baulicher Anlagen im Geltungsbereich einer solchen Satzung einzuführen.
Neben dem
denkmalschutzrechtlichen Instrumentarium, dessen Anwendung im vorliegenden Fall
nicht möglich ist, haben die Gemeinden mit dem § 172 BauGB somit ein weiteres
Mittel zum Schutz erhaltenswerter baulicher Anlagen in der Hand.
Der erste Schritt
ist der Erlass der Satzung. Damit wird ein räumlicher „Gesamtanlagenbereich“
festgelegt, für den ein Genehmigungsvorbehalt in Kraft tritt.
Der konkrete Schutz
setzt dann auf der zweiten Stufe ein, wenn es um die Entscheidung über einen
Antrag auf Veränderung an dem geschützten Bild der Gesamtanlage geht.
Zum
Aufstellungsverfahren einer Erhaltungssatzung nach § 172 BauGB kann folgendes
gesagt werden:
Die
Erhaltungssatzung führt lediglich ein „Genehmigungsverfahren mit Vorbehalt“
ein. Eine Bindung z.B. an ein besonderes Beteiligungsverfahren für die
Öffentlichkeit sowie Behörden besteht daher nicht. Auch sonst unterscheidet
sich das Aufstellungsverfahren für eine sonstige Satzung von einem
Bauleitplan-Verfahren. Es wird keine der Bauleitplanung vergleichbare
planerische Entscheidung getroffen.
Der
Aufstellungsbeschluss dient insbesondere dazu, die materiell-rechtliche
Voraussetzung für die befristete Zurückstellung nach § 15 BauGB zu bieten,
solange die Erhaltungssatzung selbst noch nicht in Kraft getreten ist.
Dennoch wird sich
die Verwaltung, auch begründet durch die Erfahrungen bei der Aufstellung der
Erhaltungssatzung Seidenweberstraße, bei der Erarbeitung der Satzung für die
Klusenstraße zumindest teilweise am Bauleitplan-Verfahren orientieren.
Nach dem
Aufstellungsbeschluss wird sich eine intensive Phase der Beteiligung von
Bewohnern und Eigentümern anschließen, aller Wahrscheinlichkeit in den Monaten
Februar und März 2007. Dies wird in Einzelterminen für jedes Doppelhaus
geschehen, da nur so auf die individuellen Belange der einzelnen Parteien
eingegangen werden kann und nur so je Doppelhaus genügend Beratungszeit zur
Verfügung steht.
In einem weiteren
Schritt wird der Satzungsentwurf im Detail ausgearbeitet und dann den Betroffenen
zwecks Stellungnahme zur Verfügung gestellt.
Anschließend kommt
der Satzungsentwurf zur weiteren Beschlussfassung in den Fachausschuss und
anschließend in den Rat.
Insgesamt erscheint
es aus Sicht der Verwaltung möglich, das Verfahren zur Aufstellung der Erhaltungssatzung
in einem Zeitraum von ca. sechs Monaten durchzuführen. Hierbei werden das Bauverwaltungs-
und Bauaufsichtsamt und das Planungs- und Vermessungsamt eng zusammenarbeiten.
Die letzten
Exemplare der ersten Arbeiterhäuser Hildens, einst gebaut durch die Hildener
Aktienbaugesellschaft (HABG) können so für die Nachwelt erhalten und doch auch
nach heutigen Maßstäben bewohnt werden.
(G. Scheib)