Betreff
Planfeststellungsverfahren gem § 20 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverräglichkeitsprüfung (UVPG), hier: Planfeststellungsbeschluss vom 30.11.2006 für die Errichtung und den Betrieb einer Propylen-Pipeline
Vorlage
WP 04-09 SV 61/137
Aktenzeichen
IV/61.1 Groll-PRG/BMS
Art
Mitteilungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

„Der Stadtentwicklungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.“

 

 


Erläuterungen und Begründungen:

 

Das Thema beschäftigt Verwaltung und Ausschuss schon seit zwei Jahren; im November und Dezember 2004 wurde im Stadtentwicklungsausschuss über ein Raumordnungsverfahren für den geplanten Neubau einer Propylenverbundleitung durch das Stadtgebiet Hilden berichtet bzw. beraten (Sitzungsvorlage 61/009).

 

Dem schloss sich im April 2005 die sog. „Raumordnerische Beurteilung“ durch die Bezirksregierung Düsseldorf an, mit der die Propylenpipeline (und andere Pipeline-Projekte) als „mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung vereinbar“ erklärt wurden.

 

Parallel dazu führte die Bezirksregierung Düsseldorf dann zwei Planfeststellungsverfahren nach § 20 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durch, eines für eine Propylen-Leitung, ein weiteres für eine Kohlenmonoxid-Leitung.

 

Hierüber hat die Verwaltung mehrfach im Laufe der Jahre 2005/06 berichtet (SV Nr. 61/055 Mai 2005; SV Nr. 61/075 Oktober 2005; SV Nr. 61/104 Mai 2006).

 

Auch in der lokalen Presse wurde über das Thema mehrfach berichtet.

 

Aufgrund von Planungsänderungen – sowohl von Seiten der Leitungsbetreiber als auch durch Einwendungen Betroffener ausgelöst – verzögerte sich der für Anfang 2006 erwartete Planfeststellungsbeschluss deutlich.

Er wurde schließlich seitens der Bezirksregierung Düsseldorf den Antragstellern (den Leitungsbetreibern) am 30.11.2006 zugestellt.

 

Den betroffenen Gemeinden wurde der Planfeststellungsbeschluss in elektronischer Form am 08.12.2006 zugestellt; er umfasst ohne Anlagen 412 Seiten.

Dieser Beschluss wird nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes zwei Wochen öffentlich ausgelegt; in Hilden wird dies in der Zeit zwischen dem 08.01. und 19.01.2007 der Fall sein. Die Rechtsmittelfrist endet damit einen Monat nach Ablauf dieser öffentlichen Auslegung.

Die Bezirksregierung ordnete zugleich mit dem Beschluss auch dessen sofortige Vollziehung an, mit der Begründung, dies liege im besonderen öffentlichen Interesse. Hierzu gehören auch verbindliche Fördermittelzusagen. Insgesamt überwiegt aus Sicht der Bezirksregierung das besondere öffentliche Interesse an der Errichtung und der Inbetriebnahme der Propylenfernleitung das Interesse von Einwendern an einer aufschiebenden Wirkung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bei weitem.

 

Der Rat der Stadt Hilden beschloss in seiner Sitzung am 13.12. 2006 (auf Antrag der BA-Fraktion), dass die Stadt Hilden dennoch gegen den Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Düsseldorf Klage einreichen soll.

Hiermit schließt sich die Stadt Hilden vergleichbaren Positionen des Kreises Mettmann sowie der Städte Ratingen, Erkrath, Monheim und Langenfeld an, die allesamt durch die Trassenführung der geplanten Pipelines betroffen sind.

Auslöser für die Position ist dabei insbesondere der Aspekt der Anlagensicherheit (also das von den Leitungen ausgehende Risiko für die entlang der Trasse lebende Bevölkerung im Falle einer Fehlfunktion oder eines Schadens/Unfalles). Diese Aspekte sind aus Sicht der genannten Kommunen im Planfeststellungsbeschluss nicht ausreichend gewürdigt worden.

Eine inhaltliche Überprüfung ist allerdings ohne ausführliche gutachterliche Unterstützung nicht möglich.

 

Um die formellen und inhaltlichen Aspekte und auch die möglichen Erfolgsaussichten einer solchen Klage genauer Beurteilen zu können, hat es inzwischen ein gemeinsames Gespräch der o.g. Kommunen mit einer entsprechenden Rechtsanwaltskanzlei (Baumeister Rechtsanwälte, Münster) gegeben. Diese vertritt auch private Einwender in der Angelegenheit.

Es werden nun die Stellungnahmen der einzelnen Kommunen an die Bezirksregierung Düsseldorf im Laufe des Verfahrens gesammelt und durch die Kanzlei Baumeister dahingehend ausgewertet, inwieweit sie (und ihre Beachtung im Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung) Material bieten für Ansatzpunkte einer Klage vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf.

 

Auch wird untersucht werden, welche Möglichkeiten und Risiken mit einem Eilantrag gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung verbunden sind.

 

Ãœber die Ergebnisse der Auswertung werden die Kommunen am 11.Januar 2007 bei einem weiteren Termin durch die Kanzlei Baumeister unterrichtet.

Danach ist dann absehbar, ob und in welcher Form eine Klage sinnvoll erscheint.

Erst anschließend, im Falle einer Klageerhebung durch die betroffenen Kommunen, entstehen  relevante Kosten für die anwaltliche Vertretung. Jede Kommune wird dann eine Einzelklage zu führen haben. Die Höhe der Kosten ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht absehbar.

 

In der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses am 17.01.2007 wird über das Ergebnis dieses Gesprächstermines berichtet.

 

 

 

 (G. Scheib)