Beschlussvorschlag:
„Der
Stadtentwicklungsausschuss beauftragt die Verwaltung, das
Bebauungsplanverfahren auf Grundlage der Variante 1 (bisheriger Bebauungsplan-
Entwurf) fortzusetzen und als nächsten Verfahrensschritt die Offenlage
vorzubereiten.“
Erläuterungen und Begründungen:
Der
Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Hilden hat in seiner Sitzung am 30.11.2005
die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 251 für den Bereich „In den Hesseln“
beschlossen.
Das
Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 251 liegt im Hildener Norden, östlich der
Hochdahler Straße. Das Gebiet wird begrenzt von der Hochdahlerstraße im Westen,
von der Grenze eines Landschaftsschutzgebietes im Osten, vom Bürenbach im
Norden, im Nordwesten von den nördlichen Grenzen der Flurstücke 39 und 19 sowie
vom Biesenbach im Süden.
Die
Bebauung entlang der Straße In den Hesseln hat sich bislang gemäß der
Regelungen des § 34 BauGB entwickelt. Die Bebauung ist insgesamt durch eine
geringe Dichte und damit einen hohen Grün- und Gartenanteil geprägt.
Das
Ziel der Planung war und ist es, die bauliche Ausnutzung der Grundstücke
städtebaulich zu ordnen sowie die Erschließung und Erreichbarkeit des Gebiets
insbesondere durch den Ausbau eines Wendehammers zu sichern. Die
Erschließungssituation soll hiermit geklärt und die bauliche und sonstige
Nutzung der Grundstücke geregelt werden. Die Stadt Hilden plant weiterhin die
erstmalige Herstellung der Straße In den Hesseln.
Der
Termin für die Bürgeranhörung im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung
gemäß § 3 BauGB hat am 30.03.2006 stattgefunden. Weiterhin wurden mit dem
Entwurf, den textlichen Festsetzungen und dem Entwurf der Begründung mit
Schreiben vom 18.05.2006 neben den verwaltungsinternen Fachämtern die Behörden
und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB beteiligt. In der
Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses am 16.08.2006 wurde vom
Stadtentwicklungsausschuss der Offenlagebeschluss mit dem Auftrag vertagt,
weitere städtebauliche Entwurfsvarianten unter Berücksichtigung der
Diskussionsbeiträge vorzulegen.
Aufgrund
dessen wurden von der Verwaltung weitere Varianten erarbeitet, die die
Vorschläge des Stadtentwicklungssauschusses und einzelner Grundstückseigentümer
aufgreifen.
Im
Folgenden werden die einzelnen, der Sitzungsvorlage beiliegenden Varianten 1
bis 4 sowie verschiedene Erschließungsvorschläge von Grundstückseigentümern kurz
erläutert und ihre Grundprinzipien dargestellt.
Die
Darstellungen der Varianten, die dieser Sitzungsvorlage beiliegen, sind
vereinfacht. Dargestellt sind die Baufenster (stark gepunktet) und die
Grünflächen (schwach gepunktet) sowie zur Erschließung einzelner Grundstücke
notwendige Geh-, Fahr- und Leitungsrechte.
Variante 1
Bei
dieser Variante handelt es sich um den ursprünglichen Entwurf des
Bebauungsplanes Nr. 251, welchem der Stadtentwicklungsausschuss bereits in
seiner Sitzung am 15.03.2006 zugestimmt hatte und der Grundlage für die
frühzeitige Beteiligung von Öffentlichkeit und Trägern öffentlicher Belange
war.
Die
Bebauung orientiert sich in dieser Variante 1 (zeichnerische Darstellung: siehe
Anlage zu dieser Sitzungsvorlage) insgesamt am Verlauf der Straße In den
Hesseln, von dieser straßenbegleitenden Bebauung wird nur im süd- westlichen
Bereich des Gebiets (im Bereich der Hausnummern 6 bis 12) abgewichen: hier wird
durch eine Flächenausweisung auch die Bebauung des Hinterlandes ermöglicht, da
dieses Gebiet auch bisher durch eine dichtere, nicht an der Straße In den Hesseln
orientierte Bebauung geprägt ist. In diesem Bereich befindet sich der
ursprüngliche Siedlungskern des Gebiets In den Hesseln. Hier hat die
Besiedelung des Gebiets in teilweise noch ungeordneter Form begonnen. Die
Bestandgebäude genügen nicht immer den heutigen Abstandflächenregelungen. Das
Hinterland des Bereichs ist durch einige bauliche Nebenanlagen, z.B. Gebäude
der ehemaligen Gärtnerei, baulich vorgeprägt. Ein gewachsenes, ungeordnet
wirkendes und baulich verdichtetes Erscheinungsbild prägt hier das Ortsbild. Dies trifft
insbesondere
auf den Verlauf der Eigentumsgrenzen zu, so dass in diesem Bereich Grenzüberbauungen
vorliegen und keinerlei Abstandsflächen nachgewiesen werden. Entstanden ist
diese „ungeordnete“ Bebauung dadurch, dass früher die private
Erschließungsstraße In den Hesseln von der Hochdahler Straße unmittelbar
nördlich des Gebäudes In den Hesseln 4 verlief, dann rechtwinklig nach Norden
verschwenkte (zwischen Garage und den Gebäuden In den Hesseln 6) und hier
wieder rechtwinklig nach Osten in die heutige Straßentrasse abknickte. Um
diesem für das Gebiet In den Hesseln typischem und historisch gewachsenem
Charakter auch in städtebaulicher Weise Rechnung zu tragen, wurde hier bewusst
eine großzügige Flächenausweisung gewählt, die den Bestandsgebäuden
Bestandsschutz einräumt aber auch zeitgemäße, den besonderen Gegebenheiten des
Gebiets angepasste und bauordnungsrechtlich zulässige Neubauten und Erweiterungen
ermöglicht, wenn die Altbausubstanz geräumt werden sollte. Die südlichen Bereiche
der Flächenausweisung werden durch ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht
erschlossen. Die Bebauung ist insgesamt aufgelockert, diese geringe Dichte
würde im Bebauungsplan durch die Festsetzungen einer reduzierten GRZ (0,2 bis
0,4) und einer Festschreibung von Einzel- und Doppelhäusern als
Bebauungsmöglichkeiten flankierend gesichert (siehe vorherige Sitzungsvorlagen
zu diesem Bebauungsplanverfahren). Vor allem im Bereich der Flächenausweisung
würde die GRZ auf 0,2 reduziert, so dass hier keine starke Verdichtung
entstehen könnte. Die Variante 1 vereint so auf der einen Seite den Schutz des
bisherigen Charakters des Gebiets In den Hesseln, dessen besonderes Potential
und Wohnqualität vor allem im hohen Grünraumanteil und im Übergang zur offenen
Landschaft liegt. Andererseits können auch durch die flexible Flächenausweisung
im Bereich des alten Siedlungskernes und im Bereich des Wendehammers neue
Baumöglichkeiten geschaffen werden, die über den Rahmen der bisherigen
Zulässigkeit nach § 34 BauGB hinausgehen. In dieser Variante bleiben die
Grünflächen als private Grünflächen im südlichen Hinterland der straßenbegleitenden
Bebauung bestehen, so dass die Wohnqualität für die Gebäude entlang der Straße
In den Hesseln aufrecht erhalten wird und eine Art „grüner Finger“ sich von der
Landschaft in das Wohngebiet erstreckt, welcher auch die Uferzone des Biesenbaches
schützt.
Variante 2
In
der zweiten Variante wird die Bebauung auf eine straßenbegleitende Bebauung
reduziert. Die Flächenausweisung im Bereich des alten Siedlungskernes wird
weitgehend auf den Bestand reduziert, eine Ausweitung nach Süden ist hier nicht
mehr vorgesehen, die flächige Art der Ausweisung bleibt jedoch erhalten. Der
südliche Bereich des Siedlungskernes des Bereichs In den Hesseln (Bereich der
Hausnummern 6 bis 12) wird stattdessen in dieser Variante als Grünfläche
ausgewiesen, so dass in Variante 2 der Grünanteil höher ist als in der ersten
Variante, der „grüne Finger“ erstreckt sich hier weiter nach Westen in das
Gebiet hinein. Hierdurch werden jedoch auch die Neubaumöglichkeiten für die
Anwohner eingeschränkt. Die anderen Festsetzungen und Baufenster in Variante 2
entsprechen den Darstellungen der Varianten 1. Die Ausweisung eines Geh-, Fahr-
und Leitungsrechts zur Erschließung von Grundstücken ist auch hier notwendig,
da nicht alle Grundstücke von der Straße In den Hesseln aus erschlossen werden
können, jedoch ist das Geh-, Fahr- und Leitungsrecht gegenüber der Variante 1
verkürzt und erstreckt sich nicht mehr so weit nach Süden..
Variante 3
Die
Variante 3 stellt ebenfalls eine Reduzierung der Flächenausweisung im Bereich
des Siedlungskernes des Gebiets In den Hesseln dar. Hier wurden im Gegensatz
zur Variante 2 Baumöglichkeiten im Süden des Gebiets belassen. Die
Flächenausweisung wurde hier jedoch in einzelne Baufelder aufgelöst. Hieraus
ergeben sich zwei straßenbegleitende Baufelder und zwei Baufelder, die im
südlichen Hinterland liegen. Diese Baufelder sind noch immer groß genug, um Flexibilität
in der Bebauung zu ermöglichen, schränken die
Variationsbreite
der vorherigen Flächenausweisung (siehe Variante 1) jedoch vor allem was die
Positionierungsmöglichkeiten der Gebäude angeht, ein. Die Gebäude In den
Hesseln 4 und 12 haben in dieser Variante nur noch Bestandsschutz  Die anderen Festsetzungen und Baufenster in
Variante 3 entsprechen den Darstellungen der Varianten 1 und 2. Die Baufenster
bzw. Grundstücke im südlichen Hinterland können auch hier über ein Geh- Fahr-
und Leitungsrecht mit einer Breite von 3m erschlossen werden, die Distanz zur
nächsten öffentlichen Straße (In den Hesseln) beträgt weniger als 50m.
Variante 4
Die
vierte Variante eröffnet die größte Auswahl neuer Baumöglichkeiten und damit
auch das höchste Maß an Neuversiegelung und Verdichtung des Bereiches In den
Hesseln, Diese Variante würde damit auch den höchsten Ausgleich im Rahmen der
Eingriffs- Ausgleichsregelung erfordern. In dieser Variante wurde sowohl die
Flächenausweisung beibehalten als auch weitere Baumöglichkeiten im Hinterland
südlich der Straße In den Hesseln geschaffen. Hier werden insgesamt fünf
weiter Baufelder ausgewiesen, die auch eine sinnvolle und denkbare Teilung
der Grundstücke ermöglichen. Hierdurch wird der vorhandene Bestand deutlich
verdichtet. Die Nutzbarkeit der Grundstücke im Hinterland wird neben der
geringen Tiefe auch dadurch eingeschränkt, dass sich auf den Grundstücken der
vorgeschriebene fünf Meter breite Schutzstreifen für den Uferbereich des
Biesenbachs befindet. In diesem Bereich soll sich der Uferbereich naturnah
entwickeln können, einer intensiven Nutzung als Ziergarten ist der Bereich
nicht zugänglich. Die Tiefe der Grundstücke ist daher als gering einzustufen.
Außerdem fällt das Gelände des Gebiets In den Hesseln Richtung Süden ab, so dass
Grundstücke im südlichen Bereich des Gebiets, die einer Bebauung zugeführt
werden sollen– analog der Gebäude In den Hesseln 20 und 22 – um ca. 1 m bis 1,5
m anzuschütten wären.
Dies
stellt einen starken Eingriff in Natur und Landschaft dar und führt in
Kombination mit dem Uferschutzstreifen zu einer sehr ungünstigen Grundstückssituation:
im Bereich des Uferstreifens kann nicht aufgeschüttet werden, so dass sich eine
Art „Kante“ ergeben würde. Auch die Erschließung dieser Hinterlieger stellt
sich problematisch dar. Die Erschließung ist über Geh- Fahr- und Leitungsrechte
möglich, allerdings ist auch dies mit einem hohen Erschließungsaufwand verbunden.
Weiterhin müssten auf den Grundstücken selbst noch für Wendemöglichkeiten für
Kraftfahrzeuge gesorgt werden. Außerdem muss bedacht werden, dass die
Grundstücke auch im Falle einer Grundstücksteilung mit anschließendem Verkauf
erschlossen bleiben müssen. Die Flächen für die Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
liegen außerdem teilweise auf fremden Grundstücken. Die Bebauungsmöglichkeiten
der straßenbegleitenden Grundstücke würden durch die Geh-, Fahr- und
Leitungsrechte eingeschränkt, einzelne Baufenster müssten unterbrochen bzw.
verkleinert werden, um eine Erschließung der Hinterliegergrundstücke zu ermöglichen.
Aus Sicht der Verwaltung und der Erkenntnisse der bisherigen Gespräche ist
nicht zu erwarten dass die Grundstücksbesitzer der straßenbegleitenden
Grundstücke hierzu bereit wären. Die in Variante 4 dargestellt Erschließung
der Hinterliegergrundstücke deckt sich nicht in allen Bereichen mit den
Vorstellungen und Planungen der Eigentümer der Hinterliegergrundstücke. Es
kann nach den Ergebnissen der Bürgeranhörung davon ausgegangen werden, dass
auch diese Alternative auf Widerstände von Anwohnern stoßen würde, da die im
bisherigen Bebauungsplanentwurf (siehe Variante 1) dargestellten Grünflächenausweisungen
von mehreren Anwohnern ausdrücklich begrüßt wurden.
Variante 5 Schreiben
Schubert vom 27.12.2006)
Herr
Schubert hat im Nachgang zur Bürgeranhörung zum Bebauungsplan Nr. 251 in
mehreren Schreiben angeregt (siehe vorhergehende Sitzungsvorlagen zum
Bebauungsplanverfahren), dass im Entwurf des Bebauungsplanes die Grundstücke
unmittelbar nördlich des Biesenbaches nicht als Grünland, sondern – wie in Variante
4 gezeigt – als Bauland ausgewiesen werden sollen.
In
der Folge wurden mit Herrn Schubert mehrere Gespräche geführt, in denen die
verschiedenen Vorstellungen zur Bebauung und Erschließung mit ihm diskutiert
sowie auf praktische und rechtliche Schwierigkeiten hingewiesen wurden.
Herr
Schubert hat seitdem mit anderen betroffenen Grundstückseigentümern wiederholt
Gespräche gehabt, die ihm zufolge das Ziel haben, die verschiedenen Grundstücke
mit einem möglichst minimalen Aufwand zu erschließen.
Mit
Schreiben vom 27.12.2006 (siehe Anlage) hat Herr Schubert nun seine
Vorstellungen für eine Erschließung/ Bebauung der Hinterliegergrundstücke
präzisiert und auch zeichnerisch dargestellt. Von der Bebauung her ist Herrn
Schubert zufolge daran gedacht, „alles schön zu machen“, weshalb die
Bebauung ein Geschoss mit ausbaubarem
Satteldach bei einer Maximalhöhe von 7 m nicht überschreiten soll.
Die
Erschließung über Privatgrundstücke ist sicher machbar, allerdings sind hier
nur diejenigen Grundstücke berücksichtigt, mit deren Eigentümer Herr Schubert
eigenen Worten zufolge Einvernehmen herstellen konnte.
Eine
langfristig ausgerichtete städtebauliche Lösung ist das nicht, der Vorschlag
spiegelt aber die heutigen Vorstellungen der Urheber wieder.
Die
Verwaltung bleibt daher, nach gründlichem Vergleich und Abwägung der verschiedenen
Möglichkeiten, bei der Auffassung, dass Hinterliegergrundstücke im Bereich des
Bebauungsplanes Nr. 251 nicht bebaut werden, sondern als private Grünflächen
erhalten bleiben sollten.
Der
ursprüngliche Bebauungsplanentwurf (Variante 1 der Entwurfsvarianten) stellt
nach Meinung der Verwaltung die Lösung dar, die die öffentlichen und privaten
Belange (Wunsch nach Neubebauung auf der einen, Wunsch nach Schutz der
Grünflächen auf der anderen Seite) am gerechtesten untereinander abwägt. Dieser
Bebauungsplanentwurf sollte daher nach Auffassung der Verwaltung im Verfahren
fortgeführt und zur Offenlage gebracht werden. Würde eine andere Variante
gewählt werden, müsste auch eine neue Bürgeranhörung durchgeführt werden.
Grundlegende neue Inhalte müssen im Bebauungsplan-Verfahren grundsätzlich
öffentlich diskutiert werden
(
Günter Scheib )