Betreff
Entgeltordnung für die Einräumung von Rechten zur sonstigen Benutzung des Straßeneigentums der Stadt Hilden, hier: Antrag der dUH die Unabhängigen Hilden vom 13.03.2012
Vorlage
WP 09-14 SV 60/042
Aktenzeichen
IV/60.1-Ho
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

„ Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung durch den Stadtentwicklungsausschuss

und den Haupt- und Finanzausschuss

 

„Beschlussfassung wird anheimgestellt“

 

Der Bürgermeister wird beauftragt das Weitere zu veranlassen“


Erläuterungen und Begründungen:

 

Mit dem in der Sitzung des Haupt – und Finanzausschusses  vom 13.03.2012 gestellten

Antrag des Ratsmitgliedes Prof. Dr. Ralf Bommermann (dUH) - Anlage 1 – wird die Änderung der Entgeltordnung für die Einräumung von Rechten zur sonstigen Benutzung des Straßeneigentums der Stadt Hilden angeregt.

 

Die bisherige Fassung der Entgeltordnung verhindert nach Auffassung des Antragstellers das

klimaschützende Verhalten der Eigentümer, die ihr Haus durch eine nachträglich vorgehängte Wärmedämmfassade an neuzeitliche Energieeinsparvorschriften anpassen wollen.

 

Nach den Vorschriften der Entgeltordnung bedarf es einer Erlaubnis der Stadt für den Fall, dass Straßeneigentum an gewidmeten Straßen der Stadt Hilden durch bauliche Maßnahmen

von Dritten genutzt werden soll.

Eine Überschreitung der Eigentumsgrenzen bis zu einer Wärmedämmstärke von 10 cm wird entgeltfrei gestellt.

Erst ab einer Überschreitung der Grenze von 10 cm wird ein Entgelt in Höhe des Bodenwertes

gemäß der Bodenrichtwertkarte des Gutachterausschusses verlangt - siehe Anlage 2.

Diese Regelung entspricht dem § 23a Abs. 5 des Nachbarrechtsgesetzes NRW - siehe Anlage 3.

Nach den Bestimmungen des Nachbarrechtsgesetzes ist eine Überbauung des Grundstückes im Falle der Wärmedämmung bis zu einer Dämmstärke von 25 cm zu dulden.

 

Im Falle der Überbauung des gewidmeten Straßeneigentums ist aber zu beachten, dass der widmungsgemäße Straßengebrauch – hier: der Fußgängerverkehr im Bereich der Gehwege - unter Berücksichtigung der Leichtigkeit und Sicherheit dieser Verkehrsart -  nicht übermässig beeinträchtigt werden sollte.

 

Die techn. Vorgaben für den Straßenbau sehen für Gehwege im Seitenbereich von Fahrbahnen eine Regelbreite von 2,50m vor - siehe Anlage 4.

Nach den Vorgaben der Entgeltordnung wird eine Überbauung städt. Straßeneigentums bis zu 10 cm bei einer Mindestrestbreite des Gehweges von 1,30 m entgeltfrei gestattet.

 

Aber auch die Berücksichtigung von berechtigten Interessen Privater dürfte nicht dazu führen, dass diese Mindestrestbreite der Gehwege möbilitätseingeschränkten Personen, sowie Personen mit Kinderwagen nicht mehr zur Verfügung steht.

 

In Hilden besitzen aber viele Gehwege nicht die Regelbreite, die die techn. Regelwerke vorsehen, sodass die Regelung der Entgeltordnung einen gangbaren Kompromiss zwischen den Wünschen der Hauseigentümer und den Anforderungen der Verkehrssicherheit darstellen könnte.

 

Die Verwaltung hat daher die Beschlussfassung anheimgestellt.

 

gez.

Thiele

 


 

Zusätzliche Begründung zur Sitzung Stadtentwicklungsausschuss 29.08.2012:

 

In der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses vom 20.06.2012 stellte die Fraktion Bündnis 90 / DIE GRÜNEN den als Anlage 5 beigefügten Antrag.

Nach kurzer Diskussion wurde die Sitzungsvorlage 60/042 und der v.g. Antrag in den Fachausschuss zur Beratung verwiesen.

 

Der Antrag der Fraktion Bündnis 90 / DIE GRÜNEN berücksichtigt im Gegensatz zu dem der Sitzungsvorlage 60 / 042 zugrunde liegenden Antrag der Fraktion die UNABHÄNGIGEN Hilden keine Gehweg – Restbreite, sieht dagegen aber ein Entgelt für die Überbauung, die mehr als 10 cm in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragt, vor.

 

Zu dem Antrag Fraktion Bündnis 90 / DIE GRÜNEN bleibt anzumerken, dass in den älteren Straßen Hildens vielfach nicht die Gehwegbreite vorhanden ist, die die Empfehlungen und Richtlinien für den Straßenbau vorsehen.

Als deutliches Beispiel sei die Heiligenstraße im Bereich von Südstraße bis zur Kirchhofstraße genannt.

In diesem Bereich ist jetzt schon ein Begegnungsverkehr von Fußgängern nur unter Benutzung der Fahrbahn möglich.

Vor dem genannten Hintergrund vermag die Verwaltung keine Notwendigkeit erkennen, die Gehwegbreite in solchen Bereichen noch weiter einzuschränken.

 

Hinsichtlich der Entgeltregelung sollte aber nicht auch der Vorteil des Nutzers des öffentlichen Straßenraumes im Falle einer Über-/Unterbauung unberücksichtigt bleiben.

Letztlich kann der Nutzer sein Privatgrundstück nur besser bzw. kostengünstig nutzen, weil die Nutzung des öffentlichen Verkehrsraumes zu Lasten der Allgemeinheit eingeschränkt wird.

 

Die Verwaltung bleibt daher dabei, die Beschlussfassung anheimzustellen.

 

gez.

Thiele