Begründung:
keine
Antragstext:
Die CDU Fraktion beauftragt die Verwaltung zu prüfen, welche finanziellen Auswirkungen (Mehreinnahmen) die Einführung des 50% Geschwisterbeitrag ab der Einkommensstufe 75.000 € hätte. Das Ergebnis ist im nächsten Jugendhilfeausschuss vorzulegen.
Stellungnahme der
Verwaltung:
Der Rat der Stadt Hilden hat sich zuletzt in seiner Sitzung am 21.03.2012 mit der „Satzung der Stadt Hilden über die Erhebung von Kostenbeiträgen für den Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder im Stadtgebiet Hilden“ und der “Satzung der Stadt Hilden über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Tagespflege im Stadtgebiet Hilden“ befasst und die Einführung einer neuen Höchsteinkommensstufe (über 90.000 €) beschlossen. Unter der Voraussetzung, dass ca. 50% der Eltern, die bisher nach der alten Höchststufe über 75.000 € eingestuft waren, nun den Kostenbeitrag nach der neuen Höchststufe über 90.000 € zu zahlen hätten, wird verwaltungsseitig angenommen, dass sich eine Mehreinnahme von ca. 40.000 € pro Jahr erzielen ließe. Im Folgenden wird weiterhin davon ausgegangen, dass 50% der Eltern in die neue Höchststufe über 90.000 € zu fassen sind. Genauere Daten können frühestens Ende des Jahres 2012 ermittelt werden. Die Berechnungen beziehen sich des Weiteren auf ermittelte Daten mit dem Stichtag 01.03.2012.
I. Bereich
Kindertageseinrichtungen
Von derzeit im laufenden Kindergartenjahr 2011/2012 angebotenen 1.593 Plätzen
- befinden sich 390 Kinder mit Beitragsbefreiung im letzten Kindergartenjahr,
- wird für 159 Kinder aufgrund der Geschwisterkindregelung kein Beitrag
und
- wird für 1044 Kinder grundsätzlich ein Beitrag erhoben.
Die Regelung der Geschwisterkindbefreiung besteht grundsätzlich seit dem 01.08.2006 als ein kommunales familienpolitisches Instrument zur finanziellen Entlastung von Familien und um die Attraktivität des Standortes Hilden für Familien zu steigern. Die Geschwisterkindregelung wurde mit in Kraft treten des Ersten Gesetzes zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes und zur Änderung des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder – und Jugendhilfegesetz (1. KiBiz Änderungsgesetz) ab dem 01.08.2011 auch für Geschwister von Kindern im letzten Kindergartenjahr vor der Einschulung beibehalten. Dies insbesondere unter Berücksichtigung des landespolitischen Anliegens zur Gesetzänderung. Nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Beitragsermäßigung sollte eine zusätzliche Begünstigung der Familien, gleich finanzielle Entlastung von Familien, eingeführt werden.
Die Berechnungen umfassen alle Geschwisterkinder, d.h. auch auf Geschwister von Kindern im letzten Kindergartenjahr. Eine tarifliche Auswertung ist ebenfalls erst ab Ende 2012 möglich, sofern hier eine Fallunterscheidung erfolgen soll.
Nur ca. 1/6 aller vom Kostenbeitrag befreiten Geschwisterkinder sind unter 3 Jahre alt.
Würde für Geschwisterkinder ab einem anrechenbaren Jahresfamilieneinkommen von über 75.000 € ein 50%- Kostenbeitrag erhoben, würden sich nach der derzeitigen Verteilung der Kostenbeitragszahler auf die Einkommensstufen Mehreinnahmen von voraussichtlich ca. 50.800 € ergeben. Davon würden ca. 31.100 € auf Geschwisterkinder im Alter von 3 – 6 Jahren und 19.700 € auf Geschwisterkinder im Alter von 0 – 3 Jahren entfallen.
II. Bereich
Tagespflege
Im Bereich der Tagespflege profitieren derzeit 15 Kinder von der Geschwisterkindbefreiung und erzeugen einen Einnahmeausfall von ca. 17.000 € im Jahr. 5 Eltern sind der aktuellen Höchststufe zuzuordnen. Der Einnahmeausfall dieser Fälle beträgt 8.850 €. Es ließen sich demnach Mehreinnahmen im Bereich der Kostenbeiträge für Tagespflege in Höhe von ca. 4.425 € erzielen, würden für diese Kinder eine halber Kostenbeitrag entrichtet.
Fazit:
Unter der Voraussetzung, dass ca. 50% der Eltern, die bisher nach der alten Höchststufe über 75.000 € eingestuft waren, nun den Kostenbeitrag nach der neuen Höchststufe über 90.000 € zu zahlen hätten, würde die Einführung eines 50% Geschwisterkostenbeitrages für den Bereich Kindertageseinrichtungen voraussichtlich zu Mehreinnahmen in Höhe von ca. 50.800 € und für den Bereich der Tagespflege in Höhe von ca. 4.425 € pro Jahr führen.
Die Verwaltung gibt zu Bedenken, dass die Stadt Hilden mit der Gestaltung der o.g. Satzungen dem landespolitischen Anliegen, Familien zu entlasten, gefolgt ist. Zumindest die Erhebung eines 50% - Kostenbeitrages von Geschwistern von Kindern im letzten Kindergartenjahr widerspricht dem Sinn und Zweck der Beitragsbefreiung dieser Kinder. Der Ausgleich des Landes NRW für diesen Beitragsausfall fällt zudem höher aus, als der tatsächliche Einnahmeausfall ist.
gez.Thiele
Finanzielle Auswirkungen Â
Finanzielle
Auswirkungen (ja/nein) |
Ja |
||||||
Produktnummer
/ -bezeichnung |
060101 |
Förderung von Kindern im Alter von 3 – 6 Jahren |
|||||
Investitions-Nr./
-bezeichnung: |
|
|
|||||
Haushaltsjahr: |
2012 |
||||||
Pflichtaufgabe
oder freiwillige
Leistung/Maßnahme |
Pflicht- aufgabe |
(hier ankreuzen) |
freiwillige Leistung |
X (hier ankreuzen) |
|||
|
|||||||
Mehrertrag bei Antragszustimmung: |
|||||||
Kostenträger |
Bezeichnung |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
|||
0601010030/..50 |
|
433110 |
|
21.200 €/2012 50.800 € 2013 |
|||
0601010010 |
|
433110 |
|
1.845 € 2012 4.425 € 2013 |
|||
|
|
|
|
|
|||
Der Mehrbedarf besteht in folgender Höhe: |
|||||||
Kostenträger |
Bezeichnung |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
|||
|
|
|
|
|
|||
|
|
|
|
|
|||
|
|
|
|
|
|||
Die Deckung ist
gewährleistet durch: |
|||||||
Kostenträger |
Bezeichnung |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
|||
|
|
|
|
|
|||
|
|
|
|
|
|||
|
|
|
|
|
|||
Stehen für den o. a. Zweck Mittel aus
entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung?
(ja/nein) |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
|||||
Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind
auf drei Jahre befristet. Die Befristung endet am: (Monat/Jahr) |
|
||||||
Wurde die
Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft
– siehe SV? |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
|||||
Finanzierung: |
|||||||
Vermerk Kämmerer Gesehen Klausgrete |
|||||||