Betreff
Widmung von Straßen, Wegen und Plätzen im Stadtgebiet von Hilden für den öffentlichen Verkehr:
Teilfläche der Bismarckstraße und der Mittelstraße
Dr.-Ellen-Wiederhold-Platz
Vorlage
WP 09-14 SV 61/138
Aktenzeichen
61.2-6123 12-139
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss wie folgt:

 

Folgende Straßen in der Stadt Hilden werden gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) vom 23. September 1995 (GV NW S. 1028 ff.) in der z. Z. gültigen Fassung jeweils

 

-   als Gemeindestraße, bei der die Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen (§ 3 Abs. 4 Ziffer 2 StrWG NW) dem öffentlichen Verkehr gewidmet:

 

 

Lfd. Nr.

 

Straße

 

von - bis

 

Gemarkung Hilden

 

Flur

 

Flurstück

 

1

 

Bismarck-straße

 

Von der Itterbrücke bis zur Einfahrt der Sparkassen-Tiefgarage

 

49

 

Teilflächen aus den Flurstücken 1224 und 1240;

 

-   als sonstige Gemeindestraße (§ 3 Abs. 4 Ziffer 3 StrWG NW) dem öffentlichen Verkehr gewidmet:

 

 

Lfd. Nr.

 

Fußgängerzone

 

von - bis

 

Gemarkung Hilden

 

Flur

 

Flurstück

 

2

 

Dr. Ellen-Wiederhold-Platz

 

Platz mit den Zugängen zur Mittelstraße, zur Itterbrücke und zur Bismarckstraße.

 

49

 

Teilflächen aus den Flurstücken 1210, 1213, 1234, 1238 und 1240; die gesamten Flurstücke 1075, 1212, 1233, 1236 und 1239;

 

Der Anlieferverkehr wird durch eine Sondernutzung geregelt.

 

3

 

Mittelstraße

 

Fläche südlich des Gebäudes Mittelstraße 44 (Sparkasse, P&C).

 

49

 

Teilflächen aus den Flurstücken 1230 und 1224, das gesamte Flurstück 1228;

 

Der Anlieferverkehr wird durch eine Sondernutzung geregelt.

 

4

 

Bismarckstraße

 

Fläche westlich des Gebäudes Mittelstraße 44 (Sparkasse, P&C).

 

49

 

Teilflächen aus den Flurstücken 1230 und 1224, das gesamte Flurstück 1228;

 

Der Anlieferverkehr wird durch eine Sondernutzung geregelt.

 


Erläuterungen und Begründungen:

 

Die lfd. Nummern 1 bis 4 werden dem öffentlichen Verkehr als Gemeindestraße bzw. als Fußgängerzone erstmals nach beendetem Umbau bzw. Neubau gewidmet.

Für die im Privateigentum stehenden Flächen liegt eine Genehmigung zur Widmung vor.

 

Die bisherigen Widmungen zum Dr.-Ellen-Wiederhold-Platz und zur Wegeverbindung zwischen dem Dr.-Ellen-Wiederhold-Platz und der Bismarckstraße werden durch die Neuwidmung geändert.

 

gez.

Horst Thiele