Betreff
Gebührenbedarfsberechnung für den Winterdienst für das Jahr 2012 und 5. Nachtragssatzung vom zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren der Stadt Hilden vom 25.04.2008
Vorlage
WP 09-14 SV 68/038
Aktenzeichen
IV/68.05.06/01-2012
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden nimmt Kenntnis von der vorgelegten Gebührenbedarfsberechnung 2012 und beschließt die Einführung einer gesplitteten Winterdienstgebühren 2012 rückwirkend zum 01.01.2012 sowie die in vollem Wortlaut vorliegende 5. Nachtragssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 25.04.2008. Dies wird unter der Maßgabe beschlossen, dass in § 1 die mit dieser Sitzungsvorlage beschlossenen und festgesetzten Gebührensätze zu übernehmen sind:

 

Winterdienstklasse

Gebühr 2011

Gebühr 2012

1

Prioritätenstufe 0

0,00 Euro

2,18 Euro

2

Prioritätenstufe 1

0,00 Euro

1,64 Euro

3

Prioritätenstufe 2

0,00 Euro

1,09 Euro

4

Prioritätenstufe 3

0,00 Euro

0,55 Euro

4

Prioritätenstufe 4

0,00 Euro

0,00 Euro

 

 

 


 

Erläuterungen und Begründungen:

 

1. Gebührenbedarfsberechnung für den Winterdienst für das Jahr 2012:

 

In der Ratssitzung am 30.11.2011 (SV-Nr.: WP 09-14 SV 68/035) wurde beschlossen die Gebühren in eine Straßenreinigungsgebühr und eine separate Winterdienstgebühr zu splitten.

 

Einleitend wird klarstellend darauf hingewiesen, dass auch in den zurückliegenden Jahren immer die Kosten des Winterdienstes über die Straßenreinigungsgebühren von den Gebührenzahlern getragen wurden. Bisher orientierte sich der Gebührenmaßstab zur Verteilung des Gesamtgebührenbedarfes ausschließlich an den Verhältnissen der allgemeinen Straßenreinigung. Winterdienstbezogene Kriterien blieben grundsätzlich außen vor. In dem nunmehr von der Verwaltung vorgeschlagenen Verfahren wird der durch den Winterdienst verursachte Gebührenbedarf auschließlich nach Kriterien des Winterdienstes verteilt. Insofern wird die bisherige Straßenreinigungsgebühr in eine Gebühr für die Straßenreinigung und in eine Gebühr für den Winterdienst aufgesplittet. 

Auch der Städte- und Gemeindebund hat mitgeteilt, dass die Einführung einer separaten Winterdienstgebühr im Hinblick auf die Rechtssicherheit unumgänglich ist.

 

Somit soll ab 01.01.2012 lediglich eine Straßenreinigung und Winterdienst gesplittete Gebühr erhoben werden.

 

Durch schneereiche Winter schwankten in der Vergangenheit die Straßenreinigungsgebühren entsprechend. Speziell die Winterperioden 2010 und 2011 haben gezeigt, dass die Gebühr finanziell stark durch den Winterdienst belastet wird, so dass eine Splittung der Gebühr erforderlich und gerechter ist.

 

Nachfolgend ist der Gebührenbedarf für den Winterdienst der vergangenen Jahre dargestellt.

 

 

2008

2009

2010

2011

2012

84.790 Euro

77.808 Euro

50.912 Euro

51.942 Euro

234.888 Euro

 

 

Nachdem im vergangenen Jahr der Winterdienst hohe Kosten aufwies, ist der Gebührenbedarf für das Jahr 2012 entsprechend angestiegen.

 

 

Die Frontmeterlängen der einzelnen Winterdienstkategorien wurden durch das Steueramt für die Gebührenkalkulation bemessen.

Für die einzelnen Winterdienstklassen ergeben sich für das Jahr 2012 folgende Längen:

 

-      Winterdienstklasse Prioritätenstufe 0            =            1.942 Meter

-      Winterdienstklasse Prioritätenstufe 1            =          94.100 Meter

-      Winterdienstklasse Prioritätenstufe 2            =          38.308 Meter

-      Winterdienstklasse Prioritätenstufe 3            =          63.450 Meter

 

Die Winterdienstklasse Prioritätenstufe 0 bezieht sich nur auf die Fußgängerzonen. Hierfür wurde in der Straßenreinigungssatzung das Straßenverzeichnis nochmals angepasst.

 

 

Gesplitteter Gebührenbedarf für Winterdienst:

 

Aufgrund der erhöhten Einsatzzeiten für den Winterdienst, steigen die Personalkosten im Vergleich zum Vorjahr um +5.276 Euro auf 19.820 Euro (+36,28 %)

 

Die Stadt Hilden beteiligt sich seit dem Winter 2011/2012 an der Einkaufsgemeinschaft für Streusalz. Insgesamt wurden 300 to. Salz für das Jahr 2012 angemeldet. Die Mindestabnahmemenge beträgt 60 % und maximal 160 %.

Um auszuschließen, dass zukünftig nochmals das Streusalz ausgeht, hat sich die Stadt Hilden für die landesweite Salzreserve angemeldet. Die Abnahme muss innerhalb von drei Jahren erfolgen.

Die gebührenrelevanten Aufwendungen für Streusalz steigen im Vergleich zum Vorjahr um +21.490 Euro auf 35.427 Euro (+154,19 %).

 

Hinzu kommen für die Anmietung einer Lagerhalle für das Streusalz jährlich 20.000 Euro. Nur so kann sichergestellt werden, dass vor Ort genügend Salz gelagert werden kann.

 

Die Winterdienstfahrzeuge wurden mit einem GPS-System ausgestattet. Für die Unterhaltung, Miete und die Lizenzgebühren fallen 8.800 Euro an.

 

Die Aufwendungen für die Interne Leistungsverrechnung steigen um +7.457 Euro auf 17.962 Euro (+70,99 %). Dies liegt hauptsächlich daran, dass ein Soleaufbereiter beschafft wird und hier die jährlichen Abschreibungen berücksichtigt werden.

 

Die Aufwendungen für die Winterdienstgeräte steigen im Vergleich zum Vorjahr um +35.620 Euro auf 54.301 Euro (+190,68 %). Grund dafür sind die erhöhten Aufwendungen für die ILV Kfz, in der auch die Unterhaltungs- und Abschreibungsaufwendungen für die neuen Schneepflüge und Streugeräte sind.

 

 

Insgesamt sind die Aufwendungen für den Winterdienst im Vergleich zum Vorjahr um +117.323 € auf 173.873 Euro gestiegen.

 

Die Vorjahresergebnisse müssen verursachungsgerecht zugeordnet werden. Somit liegt das für 2012 zu berücksichtigende Defizit für die Winterdienstgebühr bei -95.790 Euro.

 

Um eine entsprechende Rechtssicherheit zu gewährleisten, wurde das öffentliche Interesse auf 20 % und somit 10 % höher als die Sommerreinigung eingestuft, da der Durchgangsverkehr, sowie Anwohner aus Straßen der Winterdienstpriorität 4, ein hohes Interesse an der Winterwartung haben, jedoch nicht als Gebührenzahler an den Kosten beteiligt werden.

 

 

Insgesamt steigt der Gebührenbedarf für den Winterdienst um +182.946 Euro. Unter Berücksichtigung der Winterdienst-Gesamtfrontmeter wird die erstmalige Gebühr auf 1,09 Euro je Frontmeter festgelegt.

 

 

 

2012

Gebühr je

umlagefähigen

Frontmeter

1,09 €

 

 

 


2. 5. Nachtragsatzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) der Stadt Hilden vom 25.04.2008:

 

 

Dieser Sitzungsvorlage ist der Entwurf der 5. Nachtragssatzung zur Straßenreinigungs- und Gebührensat­zung beigefügt.

 

In § 1 der 5. Nachtragssatzung sind die Gebührensätze zu übernehmen, die der Rat aufgrund dieser Sitzungsvorlage beschließt und festsetzt.

 

Die vorgesehene Änderung der Straßenliste beruht auf der Zuordnung zu den Winterdienstklassen.

 

Die Verwaltung empfiehlt, wie vorgeschlagen zu beschließen.

 

 

 

Anlagen:

 

  1. 5. Nachtragssatzung vom           zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) der Stadt Hilden vom 25.04.2008 und das dazugehörige Straßenverzeichnis

 

  1. Gebührenbedarfsberechnung für den Winterdienst für das Jahr 2012

 

 

 

 

 

Horst Thiele

Bürgermeister


Anlage 1:

 

5. Nachtragssatzung vom                 zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) der Stadt Hilden vom 25.04.2008

 

 

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen, der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StReinG NW) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW), jeweils in den zur Zeit gültigen Fassungen, hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am 21.03.2012 folgende 5. Nachtragssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebühren­satzung) vom 25.04.2008 beschlossen:

 

 

 

 

§ 1

 

Der § 6 Abs. 6 wird hinzugefügt und erhält folgende Fassung

 

(6)  Für die Winterwartung wird zusätzlich eine Benutzungsgebühr erhoben.

Die Benutzungsgebühren für den Winterdienst bemessen sich nach den Längen der das Grundstück erschließenden Straße (Erschließungsstraße) zugewandten Grundstücksseiten i.S. des § 6 Abs. 1 - 3 und den Winterdienstklassen 0 - 4.

      Die Zugehörigkeit einer Straße zu den Winterdienstklassen 0 - 4 ergibt sich aus dem Straßenverzeichnis (§ 2 Abs. 1).

      Die Benutzungsgebühr für den Winterdienst je Meter Grundstücksseite (Abs. 1 - 3) beträgt jährlich

 

a)    in der Winterdienstklasse Prioritätenstufe 0              2,18 €

 

b)    in der Winterdienstklasse Prioritätenstufe 1              1,64 €

 

c)    in der Winterdienstklasse Prioritätenstufe 2              1,09 €

d)    in der Winterdienstklasse Prioritätenstufe 3              0,55 €

 

 

§ 2

 

Teil 1 des Straßenverzeichnisses mit Stand vom 01.01.2012 in der zuletzt gültigen Fassung, das gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung Bestandteil dieser Satzung ist, wird wie folgt geändert:

 

  1. Neuaufnahme und Änderung bestehender Eintragungen

 

1132

Axlerhof

ganz

 

1143a

Bismarckstraße

von Kurt-Kappel-Str. bis Mittelstraße

1436

Dr. Ellen-Wiederhold-Platz

ganz

1189b

Fritz-Gressard-Platz

begrenzt durch Stadthalle, Weg an der Itter, Teichanlage, rückwärtige Bebauung F.-Gressard-Platz 1-9

1216d

Heiligenstraße

von Haus Nr. 6 bis Mittelstraße

1377b

Kurt-Kappel-Straße

vom Markt zur Itterbrücke mit Flächen vor dem Haus Kurt-Kappel-Straße 6

 

1282

Markt

ganz

1289a

Mittelstraße

von Kirchhofstraße bis Benrather Straße

1293b

Mühlenstraße

von Mittelstraße bis Straße Am Rathaus

1429a

Nove-Mesto-Platz

(Flur 50, Flurstück 1010 von der Tiefgarageneinfahrt in östl. Richtung bis zur Flurstücksgrenze)

 

1342b

Schulstraße

von R.-Gies-Straße bis Mittelstraße

1344e

Schwanenstraße

von Einmündung Schwanenplatz bis Mittelstraße

1395b

Warringtonplatz

von Schulstraße bis Heiligenstraße

 

Festlegung der Straßenart, Häufigkeit der Reinigung und Festlegung der Reinigungspflichtigen mit Reinigungsabschnitt gemäß nachstehender Liste.

 

 

 

 

Straßen-

schlüssel

 

 

 

Straßenname

 

Liste zu § 2

Reinigung und Winterdienst durch

 

 

 

Häufigkeit

der

Reinigung

(14-täglich)

 

 

 

Stra-ßen-

art

 

 

 

Winter-dienst-klasse

Stadt

Grundstücks-

eigentümer

Fahr-bahn

Fuß-

gänger-

zone

Gehweg

und

Radweg

Fahrbahn,

Gehweg

und

Radweg

I.

 

 

 

 

 

 

 

 

1132

Axlerhof

ganz

 

x

x

 

22

0

0

1143a

Bismarck-straße

von Kurt-Kappel-Str. bis Mittelstraße

 

x

x

 

22

0

0

1436

Dr.-Ellen-Wiederhold-Platz

ganz

 

x

x

 

4

0

0

1189b

Fritz-Gressard-Platz

begrenzt durch Stadthalle, Weg an der Itter, Teichanlage, rückwärtige Bebauung F.-Gressard-Platz 1-9

 

x

x

 

8

0

0

1216d

Heiligen-straße

von Haus Nr. 6 bis Mittelstraße

 

x

x

 

22

0

0

1377b

Kurt-Kappel-Straße

vom Markt zur Itterbrücke mit Flächen vor dem Haus Kurt-Kappel-Str. 6

 

x

x

 

8

0

0

1282

Markt

ganz

 

x

x

 

22

0

0

1289a

Mittelstraße

von Kirchhofstraße bis Benrather Str.

 

x

x

 

22

0

0

1293b

Mühlen-straße

von Mittelstraße bis Straße Am Rathaus

 

x

x

 

22

0

0

1429a

Nove-Mesto-Platz

(Flur 50, Flurstück 1010 von der Tiefgarageneinfahrt in östl. Richtung bis zur Flurstücksgrenze)

 

x

x

 

8

0

0

1342b

Schulstraße

von R.-Gies-Straße bis Mittelstraße

 

x

x

 

22

0

0

1344e

Schwanen-straße

von Einmündung Schwanenplatz bis Mittelstraße

 

x

x

 

22

0

0

1395b

Warrington-platz

von Schulstraße bis Heiligenstraße

 

x

x

 

22

0

0

 

 

 

 

§ 3

Inkrafttreten

 

Die Nachtragssatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2012 in Kraft.

 

 


 

Finanzielle Auswirkungen  

 

Finanzielle Auswirkungen (ja/nein)

Ja

Produktnummer / -bezeichnung

120105

Straßenreinigung und Winterdienst

Investitions-Nr./ -bezeichnung:

 

 

Haushaltsjahr:

2012

Pflichtaufgabe oder

freiwillige Leistung/Maßnahme

Pflicht-

aufgabe

 

(hier ankreuzen)

freiwillige

Leistung

 

(hier ankreuzen)

 

 

Die Erträge sind in folgender Höhe im Haushaltsplan-Entwurf 2012 veranschlagt:

Kostenträger

Bezeichnung

Konto

Bezeichnung

Betrag €

1201050100

Winterdienst

432250

Benutzungsgebühren Winterdienst

252.275,- €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Mehrbedarf besteht in folgender Höhe:

Kostenträger

Bezeichnung

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Deckung ist gewährleistet durch:

Kostenträger

Bezeichnung

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stehen für den o. a. Zweck Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung? (ja/nein)

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet.

Die Befristung endet am: (Monat/Jahr)

 

 

Wurde die Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft – siehe SV?

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Finanzierung:

Der sich aus der GBB ergebende Differenzbetrag von rd. -18.000,- € wird in die Änderungsliste zum Haushaltsplan-Entwurf 2012 aufgenommen.

 

 

Vermerk Kämmerer

 

Gesehen Klausgrete