Aufstellungsbeschluss
Beschlussvorschlag:
Der Stadtentwicklungsausschuss beschließt die Aufstellung der 1.
vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 39E gemäß § 2 Abs. 1 BauGB in
Verbindung mit § 13 Baugesetzbuch (BauGB) vom 27.12.2006 (BGBl. I S. 3316) in
der zurzeit gültigen Fassung.
Das Plangebiet wird begrenzt im Norden durch die Verkehrsfläche des
Warrington-Platzes, im Osten von der Heiligenstraße, im Süden von der Südgrenze
des Flurstückes 670 und den Nord- und Ostgrenzen des Flurstückes 671und der
Nordgrenze des Flurstückes 1002 sowie im Westen von den Westgrenzen der
Flurstücke 1007 und teilweise 1058 (alle Flurstücke in Flur 49 der Gemarkung
Hilden).
Die vereinfachte Änderung soll die im
Kerngebiet nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO allgemein zulässigen Vergnügungsstätten
(z.B. Spielhallen, Sex-Kinos, Peep-Shows, Striptease-Shows, Eros-Center,
Dirnenunterkünfte) durch entsprechende textliche Festsetzung ausschließen, um
damit den erwünschten innenstädtischen Nutzungen (z.B. Einzelhandel und
sonstiges Wohnen) den notwendigen Spielraum zu verschaffen.
Erläuterungen und Begründungen:
Mit Schreiben vom
18.02.2009 wurde die Stadtverwaltung (hier: Bauaufsicht) mit der Überlegung
eines Eigentümers konfrontiert, im Erdgeschoss des Gebäudes Warrington-Platz 12
– 14 eine größere Spielhalle unterzubringen („Kleiner Warrington-Platz“).
Es handelt sich
dabei nicht um die erste Nachfrage dieser Art zu Standorten in der Hildener
Innenstadt. Eine Zunahme an Spielhallen und anderen Vergnügungsstätten ist aber
nicht im Interesse einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung.
Der aus dem Jahre
1993 stammende rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 39E hat damals in seinen
textlichen Festsetzungen keine Aussagen zu den im
Kerngebiet nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO allgemein zulässigen Vergnügungsstätten
(z.B. Spielhallen, Sex-Kinos, Peep-Shows, Striptease-Shows, Eros-Center,
Dirnenunterkünfte) gemacht. Daher kann er auch Konflikte zwischen einer
Spielhallennutzung einerseits und den in der unmittelbaren Nachbarschaft
vorhandenen Wohnnutzungen andererseits nicht regeln. Dies gilt ebenso für die
beiden angrenzenden Kindergärten.
Die
1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 39E soll nun durch entsprechende textliche Festsetzung die o.g. im
Plangebiet unerwünschten Nutzungen ausschließen, um damit den erwünschten
innenstädtischen Nutzungen (z.B. Einzelhandel und Wohnen) den notwendigen
Spielraum zu verschaffen. Damit soll die Grundlage für eine weitere
erfolgreiche Entwicklung dieses Teiles der Hildener Innenstadt geschaffen
werden.
Nachrichtlich soll
an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass in der Verwaltung auch die
Vorarbeiten für die Erarbeitung eines „Rahmenplanes Spielhallen“ begonnen
worden sind (siehe Beratung zum Haushaltsplan 2009). Damit soll eine auch
langfristig nutzbare Basis für den stadtweiten Umgang mit dem Thema Spielhallen
/ Spielotheken erarbeitet werden.
G. Scheib