Anzeige nach § 18 Abs. 2 Korruptionsbekämpfungsgesetz
Beschlussvorschlag:
Der Rat nimmt Kenntnis von der Aufstellung der gemäß den §§ 69 und 71 Landesbeamtengesetz der
Anzeigepflicht unterliegenden Nebentätigkeiten des Bürgermeisters für das Jahr
2011 sowie darüber hinausgehend von der
Aufstellung der Nebentätigkeiten, die nicht der Anzeigepflicht unterliegen.
Erläuterungen und Begründungen:
Gemäß § 18 II Korruptionsbekämpfungsgesetz
in Verbindung mit § 71 Landesbeamtengesetz habe ich dem Rat jährlich eine
Aufstellung meiner Nebentätigkeiten des Vorjahres vorzulegen, wenn die
Einnahmen aus den Nebentätigkeiten im jeweiligen Jahr insgesamt 1.200 € übersteigen.
Nach
§ 13 Nebentätigkeitsverordnung (NtV) sind Vergütungen für Nebentätigkeiten im
öffentlichen Dienst (im Sinne des § 3 NtV)Â
insoweit abzuführen, als sie im Kalenderjahr 6.000 € übersteigen.Â
Entsprechend der
Aufstellung in der Anlage1 liegen die Einnahmen um 268,90 Euro über der maßgeblichen Abfuhrgrenze. Dieser
Betrag wurde an die Stadt Hilden abgeführt.
Als
Anlage 2 ist beigefügt eine Aufstellung von Nebentätigkeiten, die nicht der Anzeigepflicht unterliegen, weil sie zu
den Aufgaben im Hauptamt gehören, und somit keine Nebentätigkeiten im Sinne der
NtV darstellen oder weil keine Vergütung gezahlt wurde oder weil
sondergesetzliche Regelungen etwas anderes bestimmen. Dennoch habe ich sie im Interesse
maximaler Transparenz aufgeführt:
Mein
Bruttojahresgehalt betrug 2011 98.976,77 €.
Diese
Angaben habe ich auf unserer Homepage www.hilden.de veröffentlicht.
Horst Thiele