Betreff
Einnahmen aus Nebentätigkeiten,
Anzeige nach § 18 Abs. 2 Korruptionsbekämpfungsgesetz
Vorlage
WP 09-14 SV 01/076
Aktenzeichen
II/01 - rb
Art
Mitteilungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat nimmt Kenntnis von der Aufstellung der gemäß den  §§ 69 und 71 Landesbeamtengesetz der Anzeigepflicht unterliegenden Nebentätigkeiten des Bürgermeisters für das Jahr 2011  sowie darüber hinausgehend von der Aufstellung der Nebentätigkeiten, die nicht der Anzeigepflicht unterliegen.


Erläuterungen und Begründungen:

 

Gemäß § 18 II Korruptionsbekämpfungsgesetz in Verbindung mit § 71 Landesbeamtengesetz habe ich dem Rat jährlich eine Aufstellung meiner Nebentätigkeiten des Vorjahres vorzulegen, wenn die Einnahmen aus den Nebentätigkeiten im jeweiligen Jahr insgesamt 1.200 € übersteigen.

 

Nach § 13 Nebentätigkeitsverordnung (NtV) sind Vergütungen für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst (im Sinne des § 3 NtV)  insoweit abzuführen, als sie im Kalenderjahr 6.000 € übersteigen. 

 

Entsprechend der Aufstellung in der Anlage1 liegen die Einnahmen um 268,90 Euro  über der maßgeblichen Abfuhrgrenze. Dieser Betrag wurde an die Stadt Hilden abgeführt.

 

Als Anlage 2 ist beigefügt eine Aufstellung von Nebentätigkeiten, die nicht  der Anzeigepflicht unterliegen, weil sie zu den Aufgaben im Hauptamt gehören, und somit keine Nebentätigkeiten im Sinne der NtV darstellen oder weil keine Vergütung gezahlt wurde oder weil sondergesetzliche Regelungen etwas anderes bestimmen. Dennoch habe ich sie im Interesse maximaler Transparenz aufgeführt:

 

Mein Bruttojahresgehalt betrug 2011 98.976,77 €.

 

Diese Angaben habe ich auf unserer Homepage www.hilden.de veröffentlicht.

 

 

Horst Thiele