Beschlussvorschlag:
„Der Rat der Stadt Hilden stimmt nach
Vorberatung im Jugendhilfeausschuss dem als Anlage beigefügten Vertragsentwurf
der kreisangehörigen Städte Erkrath, Haan, Heiligenhaus, Hilden, Langenfeld,
Mettmann, Monheim am Rhein, Wülfrath, Ratingen und Velbert über die Errichtung
einer gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle der Jugendämter im Kreis Mettmann
gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes (AdVermiG) zu.“
Erläuterungen und Begründungen:
Die Neufassung des
Adoptionsvermittlungsgesetzes (AdVermiG) vom 22.12.2001 betrifft Struktur und
Aufgaben der Adoptionsvermittlungsstellen, unabhängig davon, ob diese im
Bereich der Inlands- oder der Auslandsadoption tätig werden.
Die Adoptionsvermittlung
ist in § 9a AdVermiG ausdrücklich als Pflichtaufgabe aller Jugendämter festgeschrieben.
Die Jugendämter müssen Adoptionsvermittlungsstellen einrichten, um die
gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen. Eine Delegation der Aufgabe „Adoptionsvermittlung“
an freie Träger ist nicht möglich.
Mit der Adoptionsvermittlung dürfen nur
Fachkräfte betraut werden, die dazu auf Grund ihrer Persönlichkeit, ihrer
Ausbildung und ihrer beruflichen Erfahrung geeignet sind. Zudem sind die Adoptionsvermittlungsstellen
mit mindestens 2 Vollzeitkräften oder einer entsprechenden Zahl von Teilzeitfachkräften
zu besetzen. Diese Fachkräfte dürfen nicht überwiegend mit vermittlungsfremden
Aufgaben befasst sein (§ 3 Abs. 2 AdVermiG).
Für die Umsetzung des Fachkräfteangebots
wurde den Jugendämtern eine Übergangsfrist bis 31.12.2002 eingeräumt (§ 15 Abs.
3 AdVermiG). Um die Adoptionsvermittlungsstellen bei geringeren Fallzahlen
nicht unangemessen mit Personalvorgaben zu belasten, sieht das Gesetz eine
Ausnahme dahingehend vor, dass mehrere Jugendämter die Voraussetzungen in
Kooperation erfüllen können.
Die Verhandlungen der kreisangehörigen Städte
im Kreis Mettmann zur Einrichtung einer gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle
stagnierten bis September 2004, weil die Stadt Ratingen mit ihrer bisherigen
personellen Ausstattung des Sachgebietes Adoptionsvermittlung/ Pflegekinderdienst
eine Ausnahmegenehmigung nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz beim
Landschaftsverband Rheinland beantragte. Nach dem abgelehnten Ersuch der Stadt
Ratingen an den Landschaftsverband Rheinland zur Erteilung einer
Ausnahmegenehmigung nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz, reichte die Stadt
Ratingen gegen diese Ablehnung Klage ein. Die anderen Städte des Kreises
Mettmann wollten die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Düsseldorf abwarten,
um gegebenenfalls ebenfalls eigene Lösungen umzusetzen. Der Landschaftsverband
Rheinland hat in dieser Phase die bisherige Praxis der
Adoptionsvermittlungsstellen geduldet.
Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichtes
Düsseldorf im August 2004, in welchem die Klage der Stadt Ratingen ablehnend
beschieden wurde, haben sich die Leitungen der Jugendämter darüber verständigt,
eine gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle mit einer dezentralen Struktur und
Arbeitsweise zu betreiben. Ausschlaggebend für diese Variante ist die
Orientierung an einem Mustervertrag des bayerischen Landesjugendamtes.
Die vorliegende Entwurfsfassung des Vertrages
zur Errichtung einer gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle für die
kreisangehörigen Städte des Kreises Mettmann wurde durch das Rechtsamt der
Stadt Ratingen ausgearbeitet und vom Rechtsamt der Stadt Velbert geprüft, als
entscheidungsreif und zweckmäßig beurteilt.
Ob und inwieweit der Vertrag durch das
Landesjugendamt Rheinland anerkannt und genehmigt wird, bleibt abzuwarten.
Auf der Bürgermeisterkonferenz des Kreises
Mettmann am 28.02.2005 wurde die Errichtung einer gemeinsamen
Adoptionsvermittlungsstelle einstimmig befürwortet.
Horst Thiele
1.Beigeordneter
Finanzielle
Auswirkungen |
Ja |
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Haushaltstelle: Ist im Budget der Erziehenden Hilfen 2005 enthalten – keine
Veränderung. |
Bezeichnung: |
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Kosten Folgekosten |
vorgesehen im |
Haushaltsjahr |
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Mittel stehen zur
Verfügung |
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Finanzierung: |
Sichtvermerk
Kämmerer |
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