Anträge der CDU-Fraktion vom 27.08.2008
Beschlussvorschlag:
Beschlussfassung wird anheim gestellt.
Günter Scheib
Erläuterungen und Begründungen:
Die CDU-Fraktion
im Rat der Stadt Hilden hat in der Sitzung des Rates am 27.08.2008 die in
Anlage beigefügten Anträge gestellt. Da diese inhaltlich einen engen
Sachzusammenhang aufweisen, erfolgt die Stellungnahme der Verwaltung im Rahmen
einer Sitzungsvorlage.
Den Hintergrund
für die vorliegenden Anträge bilden die Büchermärkte des Jahres 2007. Auf
diesen wurde (erneut) Literatur mit nationalsozialistischem Bezug, zum Teil
unter Darstellung nationalsozialistischer Symbole, wie z.B. Hakenkreuz oder
SS-Rune, zum Kauf angeboten.
Nach Klärung mit
dem zuständigen Staatsschutz in Düsseldorf, handelte es sich dabei nicht um
verfassungsfeindliche und somit nicht um strafrechtlich relevante Literatur.
Die CDU-Fraktion
beantragt unterhalb der strafrechtlich relevanten Schwelle ein generelles Verbot
der Ausstellung und auch des Verkaufs derartig gekennzeichneter Literatur
anlässlich der durch die Stadt Hilden nach der Gewerbeordnung (GewO)
zugelassenen Märkte.
1. Antrag
auf Änderung der Satzung zu Regelung des Marktwesens in der Stadt Hilden vom
08.08.1990 in der aktuell gültigen Fassung
1.1
Es ist beantragt worden, dass die Satzung sinngemäß
auch für Messen, Ausstellungen, Spezial- und Jahrmärkte im Sinne der §§ 64 ff.
der Gewerbeordnung gelten soll. Dies vor dem Hintergrund, dass somit auch die
Ordnungsbehördliche Verordnung über die Erweiterung des Warensortiments auf den
Hildener Wochenmärkten zur Anwendung gelangen kann und hierdurch eine dem
Antragsgegenstand entsprechende Einschränkung beim Verkauf von Büchern geregelt
werden soll.
Die Stadt Hilden ist Veranstalterin der Hildener Wochenmärkte. Sie nimmt
somit außerhalb des üblichen Vorgehens eine Doppelrolle als Veranstalterin und
gleichzeitig Genehmigungs- und Überwachungsbehörde ein. Dies ist bei kommunal
veranstalteten Wochenmärkten üblich.
Um hierzu die Veranstaltungskriterien verbindlich im Außenverhältnis
gegenüber den Beschickern und auch Kunden des Marktes, aber auch im
Innenverhältnis als Dienstleister festzulegen, sind neben der o.a. Satzung
nachfolgende ortsrechtliche Bestimmungen ebenfalls von Bedeutung:
-
Satzung über die Festsetzung der Wochenmärkte in
Hilden nach Gegenstand, Zeit Öffnungszeiten und Plätzen vom 21.06.1991;
-
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die
Benutzung der Hildener Wochenmärkte vom 14.12.1990;
-
Ordnungsbehördliche Verordnung über die Erweiterung
des Warensortiments auf den Wochenmärkten in Hilden vom 15.06.1999.
Diese ortsrechtlichen Bestimmungen behandeln ausschließlich die
Bedingungen zur Durchführung der
Hildener Wochenmärkte, somit Veranstaltungen, die ausschließlich in kommunaler
Eigenregie und nicht durch Dritte durchgeführt werden. Die darin enthaltenen
Regelungen sind so spezifisch, dass eine Übertragung auf anderen Markttypen mit
Drittveranstaltern nicht möglich ist.
Aus diesem Grund kann dem Antrag der CDU nicht entsprochen werden, die
Satzung zur Regelung des Marktwesens auf alle in der Gewerbeordnung in den §§
64 ff. aufgeführten Veranstaltungstypen mit dem Ziel eines bestimmten
Ausschlusses von Waren auf dem Büchermarkt
für anwendbar zu erklären.
Das mit dem Antrag formulierte Ziel kann aber auch dadurch erreicht
werden, dass der Stadtmarketing Hilden GmbH als Veranstalterin der Hildener
Büchermärkte durch Ratsbeschluss verbindlich im Rahmen zukünftiger
Genehmigungsbescheide das Feilbieten entsprechender Literatur mit
nationalsozialistischem Bezug und/oder der Darstellung nationalsozialistischer
Symbole, wie z.B.
Hakenkreuz oder SS-Rune, untersagt wird. Dies kann auch für alle anderen
in die Zukunft gerichteten und dabei vergleichbaren Veranstaltungen mit anderen
Antragstellern zur Anwendung gelangen.
Die Nichteinhaltung dieser Auflage kann dann der Veranstalterin/dem
Veranstalter angelastet und im Wege eines Bußgeldverfahrens geahndet werden.
Der Beschlussvorschlag könnte demnach lauten:
Der Rat der Stadt Hilden beschließt, dass
das Feilbieten von Literatur, die einen nationalsozialistischen Bezug und/oder
nationalsozialistische Symbole, wie z.B. Hakenkreuz oder SS-Rune aufweisen, auf
den Hildener Büchermärkten oder vergleichbar genehmigungspflichtigen
Veranstaltungen den Antragstellern/Veranstaltern durch die Verwaltung im Genehmigungsverfahren
zu untersagen ist.
Zu bedenken gilt es dabei aber, dass ein solcher Beschluss dazu führen
würde, dass jegliche Literatur, die sich mit dem NS-Regime auseinandersetzt,
auf Büchermärkten verboten wäre.
Dies ist vor dem Hintergrund unserer freiheitlich-demokratischen
Grundordnung bedenklich.
Beispielsweise würde dies zu einem Verbot von historisch wertvollen
Büchern bekannter Autoren, wie z.B. Joachim C. Fest (u.a. „Hitler“), führen.
Es ist zudem sehr schwierig, unterhalb der klar formulierten
strafrechtlich relevanten Schwelle verbotenen Schrifttums, festzulegen und
entsprechend zu kontrollieren, welche Literatur im Einzelnen zugelassen werden
kann und welche nicht.
Es ist noch darauf hinzuweisen, dass die Stadtmarketing Hilden GmbH auf
dem diesjährigen Büchermarkt die Nichtausstellung entsprechender Literatur
eigenständig überwacht hat.
1.2
Im Zuge der unter Ziffer 1.1 beantragten
Satzungsänderung ist zudem beantragt
worden, die in § 2 aufgeführte und nicht mehr zutreffende Bezeichnung
„Stadtdirektor“ durch die Bezeichnung „Bürgermeister“ zu ersetzen.
Dem ist verwaltungsseitig zuzustimmen, allerdings ist hiermit keine den
Regelungsinhalt der Satzung betreffende Änderung verbunden. Es handelt sich
lediglich um einen redaktionellen
Korrekturbedarf. Der Erlass einer Nachtragssatzung ist daher nicht
erforderlich. Die Verwaltung wird die beantragte Korrektur vornehmen.
2.
Antrag auf Änderung der Ordnungsbehördlichen
Verordnung über die Erweiterung des Warensortiments auf den Wochenmärkten in
Hilden
Diese Verordnung führt die Waren auf, die zusätzlich zu dem in der
Gewerbeordnung benannten wochenmarkttypischen Warensortiment angeboten werden.
Auch wenn das Anbieten von Büchern auf den Wochenmärkten keine aktuelle
Relevanz hat, so kann dem vorliegenden Antrag im Hinblick auf die Zukunft durch
Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung entsprochen werden.
Hierzu könnte der Beschlussvorschlag lauten:
Die in § 1 der Ordnungsbehördlichen
Verordnung über die Erweiterung des Warensortiments auf den Wochenmärkten in
Hilden aufgeführte Warengruppe „Bücher-, Papier- und Schreibwaren“ ist um den
Zusatz „soweit sie nicht einen nationalsozialistischen Bezug und/oder nationalsozialistische
Symbole, wie z.B. Hakenkreuz oder SS-Rune aufweisen“ zu erweitern.
Für die in Hilden stattfindenden Büchermärkte – siehe oben – ist diese
Änderung ohne Bedeutung.
3. Antrag
auf Auflagenerteilung zur namentlichen Kenntlichmachung der Anbieter auf
Messen, Ausstellungen, Jahr- und Spezialmärkten sowie Wochenmärkten
Es ist richtig, dass die Anbieter auf Veranstaltungen nach §§ 64 ff. der
Gewerbeordnung bereits kraft gesetzlicher Regelung (§ 15a GewO) dazu
verpflichtet sind,
„…ihren Familiennamen mit mindestens einem
ausgeschriebenen Vornamen an der Außenseite oder am Eingang der offenen
Verkaufsstelle…in deutlich lesbarer Schrift anzubringen.“
Die CDU-Fraktion beantragt darüber hinaus, dass die Einhaltung dieser
Verpflichtung explizit mittels Auflage im Genehmigungs-/Festsetzungsbescheid
gefordert wird.
Diesem Antrag kann aus Sicht der Verwaltung entsprochen werden.
Als Schriftart sollte dabei „Arial“ oder „Times New Roman“ in einer
Mindest-Schriftgröße „16“ vorgegeben werden.
Der Beschlussvorschlag hierzu könnte lauten:
Der Bürgermeister wird beauftragt, bei der
Erlaubniserteilung von Veranstaltungen nach den §§ 64 ff. der Gewerbeordnung
die Anbieter durch Auflage zu verpflichten, ihren Familiennamen mit mindestens
einem ausgeschriebenen Vornamen an der Außenseite oder am Eingang der Verkaufstelle
in deutlich lesbarer Schrift (Schriftart „Arial“ oder „Times New Roman) in
einer Mindest-Schriftgröße „16“ anzubringen.
Die Stadtmarketing Hilden GmbH hat im Übrigen im Rahmen des diesjährigen
Büchermarktes auf „freiwilliger“ Basis“ dafür Sorge getragen, dass jeder
Anbieter entsprechend gekennzeichnet war.
Günter Scheib
Finanzielle
Auswirkungen |
nein |
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Personelle
Auswirkungen |
Nein |
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