Betreff
Durchführung von Büchermärkten,
Anträge der CDU-Fraktion vom 27.08.2008
Vorlage
WP 04-09 SV 32/013
Aktenzeichen
I/32-MS
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 

Beschlussfassung wird anheim gestellt.

 

 

 

Günter Scheib

 


Erläuterungen und Begründungen:

Die CDU-Fraktion im Rat der Stadt Hilden hat in der Sitzung des Rates am 27.08.2008 die in Anlage beigefügten Anträge gestellt. Da diese inhaltlich einen engen Sachzusammenhang aufweisen, erfolgt die Stellungnahme der Verwaltung im Rahmen einer Sitzungsvorlage.

 

Den Hintergrund für die vorliegenden Anträge bilden die Büchermärkte des Jahres 2007. Auf diesen wurde (erneut) Literatur mit nationalsozialistischem Bezug, zum Teil unter Darstellung nationalsozialistischer Symbole, wie z.B. Hakenkreuz oder SS-Rune, zum Kauf angeboten.

 

Nach Klärung mit dem zuständigen Staatsschutz in Düsseldorf, handelte es sich dabei nicht um verfassungsfeindliche und somit nicht um strafrechtlich relevante Literatur.

Die CDU-Fraktion beantragt unterhalb der strafrechtlich relevanten Schwelle ein generelles Verbot der Ausstellung und auch des Verkaufs derartig gekennzeichneter Literatur anlässlich der durch die Stadt Hilden nach der Gewerbeordnung (GewO) zugelassenen Märkte.

 

1.   Antrag auf Änderung der Satzung zu Regelung des Marktwesens in der Stadt Hilden vom 08.08.1990 in der aktuell gültigen Fassung

 

1.1  Es ist beantragt worden, dass die Satzung sinngemäß auch für Messen, Ausstellungen, Spezial- und Jahrmärkte im Sinne der §§ 64 ff. der Gewerbeordnung gelten soll. Dies vor dem Hintergrund, dass somit auch die Ordnungsbehördliche Verordnung über die Erweiterung des Warensortiments auf den Hildener Wochenmärkten zur Anwendung gelangen kann und hierdurch eine dem Antragsgegenstand entsprechende Einschränkung beim Verkauf von Büchern geregelt werden soll.      

 

Die Stadt Hilden ist Veranstalterin der Hildener Wochenmärkte. Sie nimmt somit außerhalb des üblichen Vorgehens eine Doppelrolle als Veranstalterin und gleichzeitig Genehmigungs- und Überwachungsbehörde ein. Dies ist bei kommunal veranstalteten Wochenmärkten üblich.

 

Um hierzu die Veranstaltungskriterien verbindlich im Außenverhältnis gegenüber den Beschickern und auch Kunden des Marktes, aber auch im Innenverhältnis als Dienstleister festzulegen, sind neben der o.a. Satzung nachfolgende ortsrechtliche Bestimmungen ebenfalls von Bedeutung:

 

-          Satzung über die Festsetzung der Wochenmärkte in Hilden nach Gegenstand, Zeit Öffnungszeiten und Plätzen vom 21.06.1991;

-          Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Hildener Wochenmärkte vom 14.12.1990;

-          Ordnungsbehördliche Verordnung über die Erweiterung des Warensortiments auf den Wochenmärkten in Hilden vom 15.06.1999.

 

Diese ortsrechtlichen Bestimmungen behandeln ausschließlich die Bedingungen zur  Durchführung der Hildener Wochenmärkte, somit Veranstaltungen, die ausschließlich in kommunaler Eigenregie und nicht durch Dritte durchgeführt werden. Die darin enthaltenen Regelungen sind so spezifisch, dass eine Übertragung auf anderen Markttypen mit Drittveranstaltern nicht möglich ist.        

Aus diesem Grund kann dem Antrag der CDU nicht entsprochen werden, die Satzung zur Regelung des Marktwesens auf alle in der Gewerbeordnung in den §§ 64 ff. aufgeführten Veranstaltungstypen mit dem Ziel eines bestimmten Ausschlusses von Waren auf dem Büchermarkt  für anwendbar zu erklären.

 

Das mit dem Antrag formulierte Ziel kann aber auch dadurch erreicht werden, dass der Stadtmarketing Hilden GmbH als Veranstalterin der Hildener Büchermärkte durch Ratsbeschluss verbindlich im Rahmen zukünftiger Genehmigungsbescheide das Feilbieten entsprechender Literatur mit nationalsozialistischem Bezug und/oder der Darstellung nationalsozialistischer Symbole, wie z.B.

 

Hakenkreuz oder SS-Rune, untersagt wird. Dies kann auch für alle anderen in die Zukunft gerichteten und dabei vergleichbaren Veranstaltungen mit anderen Antragstellern zur Anwendung gelangen.

Die Nichteinhaltung dieser Auflage kann dann der Veranstalterin/dem Veranstalter angelastet und im Wege eines Bußgeldverfahrens geahndet werden.

 

Der Beschlussvorschlag könnte demnach lauten:

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt, dass das Feilbieten von Literatur, die einen nationalsozialistischen Bezug und/oder nationalsozialistische Symbole, wie z.B. Hakenkreuz oder SS-Rune aufweisen, auf den Hildener Büchermärkten oder vergleichbar genehmigungspflichtigen Veranstaltungen den Antragstellern/Veranstaltern durch die Verwaltung im Genehmigungsverfahren zu untersagen ist.   

 

Zu bedenken gilt es dabei aber, dass ein solcher Beschluss dazu führen würde, dass jegliche Literatur, die sich mit dem NS-Regime auseinandersetzt, auf Büchermärkten verboten wäre.

Dies ist vor dem Hintergrund unserer freiheitlich-demokratischen Grundordnung bedenklich.

Beispielsweise würde dies zu einem Verbot von historisch wertvollen Büchern bekannter Autoren, wie z.B. Joachim C. Fest (u.a. „Hitler“), führen.

 

Es ist zudem sehr schwierig, unterhalb der klar formulierten strafrechtlich relevanten Schwelle verbotenen Schrifttums, festzulegen und entsprechend zu kontrollieren, welche Literatur im Einzelnen zugelassen werden kann und welche nicht.

 

Es ist noch darauf hinzuweisen, dass die Stadtmarketing Hilden GmbH auf dem diesjährigen Büchermarkt die Nichtausstellung entsprechender Literatur eigenständig überwacht hat. 

 

1.2  Im Zuge der unter Ziffer 1.1 beantragten Satzungsänderung ist zudem beantragt  worden, die in § 2 aufgeführte und nicht mehr zutreffende Bezeichnung „Stadtdirektor“ durch die Bezeichnung „Bürgermeister“ zu ersetzen.

Dem ist verwaltungsseitig zuzustimmen, allerdings ist hiermit keine den Regelungsinhalt der Satzung betreffende Änderung verbunden. Es handelt sich lediglich um einen  redaktionellen Korrekturbedarf. Der Erlass einer Nachtragssatzung ist daher nicht erforderlich. Die Verwaltung wird die beantragte Korrektur vornehmen.

 

2.      Antrag auf Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Erweiterung des Warensortiments auf den Wochenmärkten in Hilden

 

Diese Verordnung führt die Waren auf, die zusätzlich zu dem in der Gewerbeordnung benannten wochenmarkttypischen Warensortiment angeboten werden.

 

Auch wenn das Anbieten von Büchern auf den Wochenmärkten keine aktuelle Relevanz hat, so kann dem vorliegenden Antrag im Hinblick auf die Zukunft durch Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung entsprochen werden.

 

Hierzu könnte der Beschlussvorschlag lauten:

 

Die in § 1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Erweiterung des Warensortiments auf den Wochenmärkten in Hilden aufgeführte Warengruppe „Bücher-, Papier- und Schreibwaren“ ist um den Zusatz „soweit sie nicht einen nationalsozialistischen Bezug und/oder nationalsozialistische Symbole, wie z.B. Hakenkreuz oder SS-Rune aufweisen“ zu erweitern. 

 

 

 

Für die in Hilden stattfindenden Büchermärkte – siehe oben – ist diese Änderung ohne Bedeutung.

 

3.   Antrag auf Auflagenerteilung zur namentlichen Kenntlichmachung der Anbieter auf Messen, Ausstellungen, Jahr- und Spezialmärkten sowie Wochenmärkten 

  

Es ist richtig, dass die Anbieter auf Veranstaltungen nach §§ 64 ff. der Gewerbeordnung bereits kraft gesetzlicher Regelung (§ 15a GewO) dazu verpflichtet sind,

 

„…ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen an der Außenseite oder am Eingang der offenen Verkaufsstelle…in deutlich lesbarer Schrift anzubringen.“

 

Die CDU-Fraktion beantragt darüber hinaus, dass die Einhaltung dieser Verpflichtung explizit mittels Auflage im Genehmigungs-/Festsetzungsbescheid gefordert wird.

 

Diesem Antrag kann aus Sicht der Verwaltung entsprochen werden.

Als Schriftart sollte dabei „Arial“ oder „Times New Roman“ in einer Mindest-Schriftgröße „16“ vorgegeben werden.

 

Der Beschlussvorschlag hierzu könnte lauten:

 

Der Bürgermeister wird beauftragt, bei der Erlaubniserteilung von Veranstaltungen nach den §§ 64 ff. der Gewerbeordnung die Anbieter durch Auflage zu verpflichten, ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen an der Außenseite oder am Eingang der Verkaufstelle in deutlich lesbarer Schrift (Schriftart „Arial“ oder „Times New Roman) in einer Mindest-Schriftgröße „16“ anzubringen.   

 

Die Stadtmarketing Hilden GmbH hat im Übrigen im Rahmen des diesjährigen Büchermarktes auf „freiwilliger“ Basis“ dafür Sorge getragen, dass jeder Anbieter entsprechend gekennzeichnet war.  

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Günter Scheib

 


  

Finanzielle Auswirkungen

nein

 

 

 

 

 


Personelle Auswirkungen

Nein