Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden nimmt nach
Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss Kenntnis von der Denkmalwürdigkeit
des Gebäudes Walder Straße 24 a in Hilden und beschließt seine Eintragung in
die Denkmalliste.
(G. Scheib)
Erläuterungen und Begründungen:
Im Rahmen der Bebauungsplan-Aufstellung
B-Plan Nr.165 A wurde der Denkmalwert des Gebäudes Walder Straße 24 a
überprüft.
Am 14.09.2005 und 31.05.2006 fanden daraufhin
gemeinsame eingehende Außenbesichtigungen des Gebäudes Walder Straße 24 a mit
dem Rheinischen Amt für Denkmalpflege zur Überprüfung des Denkmalwertes gemäß
§2 DSchG statt. Die Gebäudesubstanz im Inneren konnte noch nicht beurteilt
werden, da der Eigentümer bislang nicht bereit war, einer Begehung durch die
Denkmalbehörden zuzustimmen.
Das Gebäude Walder Straße 24 a wurde mit
Bescheid vom 11.07.2006 vorläufig in die Denkmalliste der Stadt Hilden
eingetragen. Die vorläufige Unterschutzstellung läuft nach Ablauf von 6 Monaten
aus, wenn innerhalb dieses Zeitraums nicht das Verfahren zur endgültigen
Eintragung in die Denkmalliste eingeleitet wird.
Da für das Villengebäude Walder Straße 24 a
nach Auffassung des Landschaftsverbandes/Rheinisches Amt für Denkmalpflege die
Tatbestandsvoraussetzungen zur Begründung des Denkmalwertes vorliegen,
stellt das Gebäude ein Baudenkmal im
Sinne des § 2 DSchG NRW dar und ist daher endgültig in die Denkmalliste
einzutragen.
Die Beurteilung des Denkmalwertes der
Gebäudesubstanz im Inneren hätte einer Begehung bedurft.
Die Begründung ist dem beigehefteten Auszug
aus der Denkmalliste zu entnehmen.
(G. Scheib)
PS.
Nach Erstellung der
Sitzungsvorlage ging das Schreiben des Eigentümers vom 13.07.2006 mit folgendem
Inhalt ein:
Sehr geehrter Herr
Bürgermeister,
„bezugnehmend auf
unsere heutige telefonische Unterredung überreichen wir Ihnen in der Anlage in
Kopie das uns heute förmlich zugestellte Schreiben Ihres Hauses, Sachgebiet
Bauaufsicht.
Mit diesem Schreiben
wird unser Objekt gemäß § 4 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen vorläufig
unter Schutz gestellt.
Wie Sie in unserem
Telefonat mitteilen, ist Ihnen dieser Vorgang nicht bekannt.
Wir widersprechen
dieser Unterschutzstellung nachdrücklich.
Es gibt keine
vernünftige Begründung, dieses Objekt als Denkmal auszuweisen.
Die Entscheidung
Ihrer Bauaufsicht ist rein willkürlich.
Sie verfolgt
offensichtlich lediglich den Zweck ein neues „Bahnhofs-Denkmal“ in Hilden zu
erhalten.
Wir bitten Sie,
diese vorläufige Unterschutzstellung umgehend wieder aufzuheben.“
Der Eingang dieses
Widerspruchs wurde verwaltungsseitig bestätigt mit Hinweis auf die Abgabe an
die Widerspruchsbehörde.
Finanzielle Auswirkungen Â
Nein
Personelle Auswirkungen
Nein