Beschlussvorschlag:
„Der
Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Hilden beschließt:
1. die Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses vom
Stadtentwicklungsausschuss am 09.06.2004 zum Bebauungsplan Nr. 2 A, 1.
Änderung;
2. die erneute Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 A
als vorhabenbezogenen Bebauungsplan (Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 8)
gemäß § 2 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 12 Baugesetzbuch (BauGB) vom
23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der zurzeit gültigen Fassung.
Das Plangebiet umfasst die Flurstücke 486 und 427 in Flur 21 der
Gemarkung Hilden, im nordöstlichen Eckbereich von der Richrather Straße und dem
Lehmkuhler Weg.
Ziel der Planung ist es, einen Standort für einen
Lebensmittel-Discounter und einen Getränkemarkt zu sichern, sowie die Anlage
eines Garagenhofes zu ermöglichen, unter der Voraussetzung, dass die sich im
Plangebiet befindende Altlast saniert wird;
3. das Bebauungsplan-Aufstellungsverfahren auf der Basis des
vorgestellten städtebaulichen Entwurfes fortzusetzen.“
Günter Scheib
Erläuterungen und Begründungen:
Bereits im Mai 2000
wurde ein Planaufstellungsverfahren für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan
mit dem Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 4 aufgestellt. Ziel der Aufstellung
war die Ansiedlung eines Lebensmittelvollversorgers und der Bau von
Mehrfamilienhäusern. Das Verfahren wurde nach erfolgter Offenlage im August bis
September 2001 eingestellt, da der damalige Investor nicht in der Lage war, die
finanzielle Absicherung im Rahmen des Durchführungsvertrages zu gewährleisten.
Die damals
aufgestellte Flächennutzungsplanänderung, die zum Ziel hatte, die im Plangebiet
ausgewiesene Grünfläche in eine Wohnbaufläche umzuwandeln, wurde rechtskräftig,
so dass nun der gesamte Planbereich im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche
dargestellt ist.
Mitte 2004 wurde dem
Stadtentwicklungsausschuss dann ein weiteres Vorhaben zur Aufstellung
vorgelegt, das nun vorsah, einen großflächigen Lebensmittelvollversorger mit
Getränkemarkt und mehrgeschossige Wohnbebauung zu verwirklichen. Dazu sollte
auch der Flächennutzungsplan nochmals bezüglich der Ausweisung eines
Sondergebietes geändert werden. Die Planung scheiterte am Widerstand der IHK
Düsseldorf gegenüber der Ansiedlung eines großflächigen Einzelhandels an diesem
Standort. Gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO muss die Verträglichkeit der Auswirkungen
des Vorhabens z.B. auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich, auf
die zentralen Versorgungsbereiche in der Gemeinde und auch auf benachbarte
Gemeinden nachgewiesen werden. Die IHK war in diesem Fall der Meinung, dass die
Auswirkungen eines großflächigen Lebensmittelvollversorgers an diesem Standort
nicht verträglich seien. Da eine Planung nach § 11 Abs. 3 BauNVO auch der
Zustimmung der Bezirksregierung bedarf, und diese in der Regel der
Stellungnahme der IHK folgt, war das Projekt zum Scheitern verurteilt.
Die dazu
aufgestellte 42. Flächennutzungsplanänderung wurde bereits 2005 wieder aufgehoben.
Inzwischen hat sich
ein neuer Investor (Schoofs Immobilien GmbH) gefunden, der wiederum - mit dem
Einverständnis der Eigentümergemeinschaft der Liegenschaft im Plangebiet -
einen Lebensmittelmarkt und einen Getränkemarkt plant. Bei dem
Lebensmittelmarkt handelt es sich um einen Plus-Markt, also einen Discounter,
der mit einer Verkaufsfläche von 699 m² auskommt und somit im Allgemeinen
Wohngebiet als Nahversorger angesiedelt werden kann. Eine bereits erstellte Verträglichkeitsstudie
(der SV beiliegend Seite 20 - 24 der Studie) sowie das schriftliche Einverständnis
der IHK zur Ansiedlung der Märkte unter Berücksichtigung der
Verträglichkeitsstudie (auch beiliegend), hat die Verwaltung veranlasst, das
Verfahren zu diesem Bebauungsplan erneut aufzunehmen. Auch der nun vorgesehene
Garagenhof, als Ersatz für den verfallenen Garagenhof auf dem westlichen
Grundstücksbereich, ist auf der Altlastenfläche leichter zu verwirklichen als
die bisher geplante Wohnbebauung. Bedingung für den Garagenhof in dem
Wohngebiet ist allerdings, dass dieser auch der umgebenden Wohnbebauung dient.
Die als Anlage
beiliegenden Entwürfe der geplanten Baumaßnahme wurden mit der Verwaltung
abgestimmt. Es wurde erreicht, dass sich das Gebäude in die Umgebung sowie die
Stadteingangssituation einpasst, das heißt, dass z.B. der Eckbereich Richrather
Straße, Lehmkuhler Weg II-geschossig mit Satteldach ausgeführt wird und es
möglichst wenige fensterlose Fassaden gibt. Die verbleibenden Fassaden ohne
Fenster sollen gegliedert und begrünt werden. Es verbleibt zudem ein relativ
hoher Flächenanteil zur Begrünung.
Die vorhandene
nördliche Wohnbebauung soll durch eine Lärmschutzwand vor den Emissionen der
Stellplatzanlage bewahrt werden. Ob diese Maßnahme ausreicht, wird im Verlaufe
des Planverfahrens gutachterlich geklärt, genauso wie die Verträglichkeit des
Parkplatzes gegenüber der südlichen Wohnbebauung.
Da, wie in den
vorhergehenden Planverfahren, der naturschutzrechtliche Ausgleich sowie eine
Ersatzaufforstung aufgrund der Altlastensituation nur unzureichend im
Plangebiet selber erbracht werden können, muss erneut eine externe Fläche
gefunden werden. Die Details müssen durch einen Landschaftspflegeischen
Fachbeitrag geklärt werden.
Um die Verwaltung zu
entlasten und das Verfahren möglichst schnell bearbeiten zu können, soll die
Bebauungsplanänderung vorhabenbezogen, also wiederum als Vorhaben- und
Erschließungsplan, diesmal Nr. 8, aufgestellt werden. Da es sich um ein neues
Verfahren mit teilweise anderen Zielen handelt, wird nicht
an den VEP Nr. 4 angeknüpft.
Das Büro StadtUmBau aus Kevelaer wird die anfallenden Arbeiten zum VEP
übernehmen. Eine Bestätigung sowie die Referenzliste liegt der SV bei.
Günter Scheib
Finanzielle Auswirkungen Â
Nein
Personelle Auswirkungen
Nein