Beschlussvorschlag:
„ Der
Stadtentwicklungsausschuss beschließt die Änderung des Aufstellungsbeschlusses
der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 231 gemäß § 1 Abs. 8 und § 2 Abs. 1
Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl I S. 2414) in der zurzeit gültigen
Fassung.
Das Plangebiet liegt
im Osten der Stadt Hilden an der Stadtgrenze zu Solingen.
Es wird verkleinert
und zwar im Westen begrenzt durch die Max-Volmer-Straße, im Süden durch die Walder
Straße und im Osten durch die Grenzstraße. Im Norden erfolgt die Begrenzung nun
durch die Nordgrenzen der Flurstücke 2394, 2396, 2739 und 2740, alle in Flur 65
der Gemarkung Hilden.
Das Ziel der
Bebauungsplan-Aufstellung ist nunmehr, im Plangebiet Einzelhandelsbetriebe mit
zentrenrelevanten Kernsortimenten, großflächige Einzelhandelsbetriebe mit
nicht-zentrenrelevanten Kernsortimenten sowie Einzelhandelsbetriebe, die
vorrangig nahversorgungsrelevante Sortimente anbieten, auszuschließen. Jedoch
sollen Einzelhandelsbetriebe mit bis zu 100 m² Verkaufsfläche für
nahversorgungsrelevante Sortimente (z.B. Kiosk, Tankstellen-Shop, etc.)
ausnahmsweise zulässig sein. Außerdem sollen Vergnügungsstätten ausgeschlossen
werden.“
(G. Scheib)
Erläuterungen und Begründungen:
Der Rat der Stadt
Hilden hat in seiner Sitzung am 28.04.2004 die Aufstellung der 1. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 231 beschlossen; dieser Aufstellungsbeschluss wurde dann am
06.05.2004 im Amtsblatt der Stadt Hilden öffentlich bekanntgemacht.
Als Plangebiet wurde
der Bereich Walder Straße/ Grenzstraße/ Max-Volmer-Straße gewählt, also die Gesamtfläche
des Bebauungsplanes Nr. 231 aus dem Jahr 1998.
Auslöser des
Beschlusses war eine Anfrage für ein nicht näher benanntes
Einzelhandelsgeschäft mit Parkdeck auf einem unmittelbar an der Walder Straße
liegenden Grundstück.
Dementsprechend
wurde damals im Aufstellungsbeschluss als Planungsziel der Ausschluss von
Einzelhandel und Vergnügungsstätten formuliert. Die Änderung war als
„Textbebauungsplan“ konzipiert, d.h. neben einer neuen textlichen Festsetzung
bleiben die sonstigen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 231 gültig.
Ein Jahr später, am
27.04.2005, beschloss der Rat der Stadt Hilden zudem die Veränderungssperre Nr.
44 für den Bereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 231. Diese gilt
demnach noch bis zum Frühjahr 2007.
In der Zwischenzeit
haben sich die Randbedingungen dieses Bebauungsplan-Verfahrens in verschiedenen
Bereichen deutlich geändert.
Das Baugesetzbuch
wurde Mitte 2004 novelliert (Europarechtsanpassungsgesetz), es wurden zwei
weitere Bebauungsplan-Änderungsverfahren eingeleitet.
Dabei handelt es
sich um die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 231 (für den Bereich der Fa.
Wielpütz) und die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 231 (für den Bereich der
Fa. QIAGEN).
Diese Plangebiete
müssen daher nicht mehr für ein Planungsziel „Ausschluss von Einzelhandel und
Vergnügungsstätte“ berücksichtigt werden.
Zudem hat die Stadt
Hilden mittlerweile ein Einzelhandels- und Nahversorgungskonzept erarbeiten
lassen und als verbindliche Leitlinie für Standortentscheidungen durch den Rat
der Stadt beschlossen (2006).
Hieraus ergibt sich
die planerische Notwendigkeit, für die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 231
ein neues, deutlich kleineres Plangebiet zu definieren und auch die
Planungsziele differenzierter darzustellen.
Im einzelnen:
- das Plangebiet
beschränkt sich nun auf die Grundstücke unmittelbar an der Walder Straße, zwischen
Max-Volmer-Straße und Grenzstraße.
- im Plangebiet
sollen weiterhin Vergnügungsstätten ausgeschlossen werden. Hinsichtlich des Einzelhandels
sollen Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Kernsortimenten,
großflächige Einzelhandelsbetriebe mit nicht-zentrenrelevanten Kernsortimenten
sowie größere Einzelhandelsbetriebe, die vorrangig nahversorgungsrelevante
Sortimente anbieten, ausgeschlossen werden.
Im Umkehrschluss
bedeutet das, hier können später nur solche Einzelhandelsbetriebe zugelassen
werden, die der Versorgung der im Gewerbegebiet tätigen Arbeitsbevölkerung
dienen bzw. die auf weniger als 700 m² Verkaufsfläche (kleinflächige Einzelhandelsbetriebe)
vorrangig nicht-zentrenrelevante Sortimente alsÂ
Kernsortiment anbieten.
Um diesen geänderten
Rahmenbedingungen gerecht zu werden, legt die Verwaltung die Änderung des Aufstellungsbeschlusses zur Beschlussfassung vor.
(G. Scheib)
Finanzielle Auswirkungen Â
Nein
Personelle Auswirkungen
Nein