Betreff
Erfahrungsbericht: "Anleinpflicht im Hildener Stadtwald"
Vorlage
WP 09-14 SV 32/015
Aktenzeichen
I/32-MS
Art
Mitteilungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz nimmt den Erfahrungsbericht der Verwaltung zur Anleinpflicht im Hildener Stadtwald zur Kenntnis.


Erläuterungen und Begründungen:

 

Seit dem 01. April 2010 gilt nach § 5 Abs. 3 der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Stadtgebiet Hilden die generelle Anleinpflicht von Hunden auf den Wegen im Hildener Stadtwald.

 

Ziel war und ist es, hierdurch zum einen den „Hunde-Tourismus“, somit den zuvor festzustellenden umfänglichen Besuch des Stadtwaldes von auswärtigen Hundebesitzern und ihren Tieren, einzuschränken und zum anderen die durch freilaufende Hunde zu verzeichnenden Vorfälle (auch mit Personenschäden) nachhaltig einzudämmen.

 

Nach nunmehr einundeinhalb Jahren Anleinpflicht ist es an der Zeit ein Zwischenfazit zu ziehen und sich hieraus ableitende Maßnahmen und Konsequenzen darzustellen.

 

Nachfolgend die aktuelle Bewertung der wesentlich beteiligten Fachämter IV/66 (SG Grünflächen/Forst) und dem Ordnungsamt:

 

1. Hundetourismus

Sowohl aus Sicht des Sachgebietes Grünflächen/Forst als auch des Ordnungsamtes (hier: Kommunaler Ordnungsdienst) ist feststellbar, dass sich die Präsenz auswärtiger Besucher mit ihren Tieren im Stadtwald seit Einführung der Anleinpflicht erheblich reduziert hat.

 

Somit ist eine nicht unwesentliche Zielsetzung, die mit der Anleinpflicht verbunden wurde, erreicht worden. Dies ist aus Sicht der Gefahrenabwehr grundsätzlich positiv zu werten, da durch die hierdurch geringere Anzahl von ausgeführten Hunden die abstrakt vorhandene Gefahr von „Beißvorfällen“ sinkt.

 

Dies wird auch dadurch grundlegend bestätigt, dass der Verwaltung seit längerer Zeit keine Schadensmeldungen dieser Art zur Kenntnis gelangten.

 

2. Beachtung der Anleinpflicht und Kontrollen

Nach Feststellung des Sachgebiets Grünflächen/Forst

 

 …„werden die im Stadtwald ausgeführten Hunde nach wie vor nur zum geringen Teil angeleint. Auch die Präsenz und Ansprache der Forstleute wird dabei geflissentlich ignoriert. Mit der Einführung der Anleinpflicht hielten sich die Besucher zunächst überwiegend an die ungeliebte Regel. Inzwischen verwässert dies aber zunehmend, so dass mittlerweile die meisten Hunde wieder unangeleint auf den Wegen laufen…Das Naturschutzgebiet am Sandberg ist dabei besonders betroffen, seit der Flugbetrieb eingestellt werden musste, entwickelt sich der Segelflugplatz geradezu zu einer zweiten Hundewiese.“

 

Bevor nachfolgend die im Jahr 2011 erfolgten Kontrollen des Kommunalen Ordnungsdienstes dargestellt werden, ist aber im Hinblick auf den Brennpunkt „Segelflugplatz“ deutlich zu machen, dass dieses Areal nicht unter die Regelung (Anleinpflicht auf Wegen) des § 5 Abs. 3 der Ordnungsbehördlichen Verordnung zu fassen ist. Vielmehr müsste diese Fläche, die sich im Eigentum der Stadt Hilden befindet, effektiv und dabei äußerst kostenintensiv eingezäunt werden, um zu verhindern, dass sich dort Hundehalter mit ihren Tieren aufhalten.

 

Der Kommunale Ordnungsdienst hat im Jahr 2011 an 21 Tagen insgesamt 24 Kontrollen im Stadtwald, u.a. auch am Sandberg, durchgeführt. Davon an

 

- 15 Tagen (Montag – Freitag) in der Zeit zwischen 09.00 Uhr und 16.00 Uhr,

-   3 Tagen (Montag – Freitag) in der Zeit ab 17.00 Uhr,

-   3 Samstagen in der Zeit von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr

 

Dabei waren insgesamt 28 Verwarnungen über jeweils 10 € auszusprechen.

 

Nach Feststellung des Kommunalen Ordnungsdienstes waren die meisten der angetroffenen und auch verwarnten Hundehalter über die Anleinpflicht informiert. Ausreden aller Art, die insbesondere in den ersten Monaten der Anleinpflicht noch an der Tagesordnung waren, sind mittlerweile einer zunehmenden Akzeptanz der Anleinpflicht bei den kontrollierten Hundehaltern gewichen. Der Kommunale Ordnungsdienst hat im Rahmen seiner Kontrollen sogar festgestellt, dass die Anzahl der angeleinten Hunde insgesamt anstieg.  

 

Diese Feststellungen und auch die zunächst überschaubare Anzahl erteilter Verwarnungen korrespondieren nur auf den ersten Blick nicht mit den Feststelllungen des Sachgebietes Grünflächen/Forst. 

 

Der Kommunale Ordnungsdienst hat sich „nur“ an 21 Tagen im Jahr 2011 einen Überblick verschaffen können. Dennoch ist mit diesem Kontrollaufwand, der im Hinblick auf die Anzahl der Kontrolltage ca. 10% der Jahresarbeitstage gleichkommt, die Grenze des personell Leistbaren für den Kommunalen Ordnungsdienst erreicht, der in erster Linie seine Aufgaben innerhalb des bebauten Stadtgebietes wahrzunehmen hat.

 

Dass es im Rahmen der Kontrollen „nur“ zu 28 Verwarnungen gekommen ist, hat auch damit zu tun, dass die Mitarbeiter des Kommunalen Ordnungsdienstes zum einen durch ihre Dienstbekleidung gut erkennbar sind und sich zum anderen deren Anwesenheit im Waldgebiet unter den Hundehaltern sehr schnell „herumspricht“.

 

3. Weiteres Vorgehen

 

Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass sich die Situation im Stadtwald allein durch das geringere Besucheraufkommen externer Hundehalter und ihrer Tiere zwar verbessert hat, aber die Anleinpflicht immer noch nicht in ausreichendem Maße beachtet wird.

 

Eine Ergebnisverbesserung ließe sich hier ausschließlich über eine deutlich gesteigerte, beinahe tägliche, Kontrollintensität erreichen; leistbar ist diese aus personellen Gründen hingegen nicht.

 

Somit kann es im Hinblick auf das Jahr 2012 auch weiterhin nur bei anlassbezogenen oder stichprobenartigen Kontrollen auch unter Mitwirkung der Mitarbeiter „Forst“ bleiben (z.B. als Aktionstage), gestützt durch eine intensivierte Öffentlichkeitsarbeit. Ziel muss es dabei sein, die Einsicht der Hundehalter in die Notwendigkeit der Anleinpflicht zu steigern, um ein Mehr an gegenseitige Rücksichtnahme zu erreichen. Der Besuch des Stadtwaldes soll schließlich für alle Besucher, ob mit oder ohne Hunde, störungsfrei und somit erholsam verlaufen.

 

4. Klageverfahren

 

In einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf ist die Klage einer Klägerin gegen die Anleinpflicht im Stadtwald mit Datum vom 18.10.2010 abgewiesen worden. Über die daraufhin durch die Klägerin beantrage Zulassung der Berufung hat das Oberverwaltungsgericht Münster bis heute noch nicht entschieden.

 

 

gez. Norbert Danscheidt

1. Beigeordneter